{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00115_2005-07-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205220&W10_KEY=13823292&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f7ab9b0604c608a02da46749178d51af"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.07.2005  VB.2005.00115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.07.2005  VB.2005.00115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.07.2005  VB.2005.00115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Aufstockung eines Einfamilienhauses: \u00dcberpr\u00fcfung der Ausn\u00fctzungsberechnung. Die Vorinstanz hat die ger\u00fcgte Ausn\u00fctzungs\u00fcberschreitung zu Recht durch eine eigene Berechnung \u00fcberpr\u00fcft. Ihr Vorgehen verst\u00f6sst nicht gegen das Willk\u00fcrverbot (E. 3.1). Den Beschwerdef\u00fchrenden fehlt es nicht am Rechtsschutzinteresse (E. 3.2). Da die von der Beschwerdegegnerschaft eingereichte Ausn\u00fctzungsberechnung die gr\u00f6ssere Genauigkeit als diejenige der Beschwerdef\u00fchrenden aufweist und \u00fcberdies nicht substanziiert in Frage gestellt wird, ist auf diese Berechnung abzustellen (E. 4.2). Treppenfl\u00e4chen sind als Erschliessungsfl\u00e4chen im Sinn von \u00a7 255 Abs. 1 PBG anrechenbar. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass die von einem Geschoss ins andere f\u00fchrenden Treppen jeweils zur H\u00e4lfte einem Geschoss zuzuteilen sind. Dadurch wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass Treppen Geschosse verbinden, also einen Bezug zu zwei Geschossen aufweisen. Diese Berechnungsart ist im vorliegenden Fall umso sachgerechter, als auch das Untergeschoss - wenn auch nach \u00a7 255 Abs. 2 PBG nicht anrechenbare - Wohnr\u00e4ume aufweist und der vom Erdgeschoss ins Untergeschoss f\u00fchrenden Treppe somit Erschliessungsfunktion zukommt (E. 4.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:32:24", "Checksum": "6fca03e8b5cdef68713454c3f9a12a9a"}