I.
A, 1976 geborener kroatischer Staatsangehöriger, reiste im
Jahre 1991 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz zu seiner hier
lebenden Mutter ein und erhielt 1992 die Niederlassungsbewilligung für den
Kanton Zürich, wo er seither auch ununterbrochen lebt.
Im Juli 1997 heiratete er die 1974 geborene Schweizerin C
und Ende 1997 gebar sie den gemeinsamen Sohn D.
Am 28. November 1997 wurde A von der
Bezirksanwaltschaft V wegen Betrugs mit zehn Tagen Gefängnis, bedingt bei einer
Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Wegen bandenmässigen Raubes, banden- und
gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen,
teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, begangen im Zeitraum Dezember 1997 bis
Juli 1998, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich mit Erkenntnis
vom 9. Mai 2000 zu vier Jahren Zuchthaus, abzüglich 72 Tagen Untersuchungshaft.
Weiter wurde der Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe der Bezirksanwaltschaft
V von zehn Tagen Gefängnis angeordnet. Das Bezirksgericht W sprach ihn mit
Urteil vom 21. Dezember 2000 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs,
der mehrfachen Hehlerei etc. schuldig und bestrafte ihn als Zusatzstrafe zum
erwähnten obergerichtlichen Urteil mit sechs Monaten Gefängnis unbedingt,
abzüglich 98 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 100.- sowie
einer bei einer Probezeit von fünf Jahren bedingt ausgesprochenen
Landesverweisung von acht Jahren. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden
Delikte fallen in die Zeit von März 1997 bis Ende 1999. Am 23. November
2002 wurde er mit einer Probezeit von drei Jahren aus dem Vollzug all dieser
Freiheitsstrafen bedingt entlassen.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A am 22. August
2003 der versuchten Gefährdung der Sicherheit mit Waffen, der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz sowie der Anstiftung dazu schuldig und verhängte eine
Strafe von zehn Monaten Gefängnis unbedingt abzüglich 37 Tagen
Untersuchungshaft. Die diesem Urteil zugrunde liegenden Delikte hatte er
zwischen 1999 und Juni 2001 begangen. Seine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 10. Dezember 2003 ab. Er
verbüsste diese Strafe in Halbgefangenschaft in X und wurde am 5. Februar
2005 mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich veranlasste am 15. September
2004 die Anhörung von A sowie seiner Ehefrau. Nachdem die Ehegatten durch die
Kantonspolizei Zürich respektive durch die Stadtpolizei X befragt worden waren,
beschloss der Regierungsrat am 9. Februar 2005, A für die Dauer von zehn
Jahren aus der Schweiz auszuweisen.
II.
A liess am 14. März 2005 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den Beschluss des Regierungsrates
aufzuheben, eventualiter die Dauer der Ausweisung auf fünf Jahre zu verkürzen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, sowie
vorsorglicherweise die Vollstreckung der Ausweisung aufzuschieben.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit beantragte
namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in
Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Ausweisungen, die von einer kantonalen
Behörde aufgrund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) angeordnet werden (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziffer 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943 e contrario).
Vorliegend stützt sich der Beschwerdegegner angesichts der
strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf den Ausweisungsgrund
von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, wonach eine ausländische Person
aus der Schweiz ausgewiesen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens oder
Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Weiter befand er den Beschwerdeführer
wegen dieses Verhaltens als nicht gewillt oder fähig, sich an die hier geltende
Ordnung zu halten, und erachtete damit auch den Ausweisungsgrund von Art. 10
Abs. 1 lit. b ANAG als erfüllt. Damit ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zulässig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt vorliegend
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, da die Vorinstanz nichts anderes
angeordnet hat (§ 55 Abs. 1 VRG). Der Antrag, es sei vorsorglich
die Vollstreckung der Ausweisung aufzuschieben, erweist sich damit als
gegenstandslos.
3.
Eine Ausweisung setzt vorerst voraus, dass ein in Art. 10
Abs. 1 lit. a-d ANAG genannter Grund vorliegt. Die Ausweisung kann
befristet, aber für nicht weniger als zwei Jahre, oder unbefristet erfolgen und
ist nur dann zulässig, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen
erscheint (Art. 11 Abs. 1 und 3 ANAG). Massgeblich sind vor allem die
Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der
Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (Art. 16 Abs. 3
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV]). Vorzunehmen ist eine sich
auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende Verhältnismässigkeitsprüfung,
wobei einerseits das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen
Person und anderseits ihr und ihrer Familie privates Interesse am Verbleiben zu
berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen sind (BGE 125 II 521 E. 2b,
122 II 433 E. 2c). Ob die Ausweisung angemessen, das heisst verhältnismässig
ist, ist sodann eine vom Gericht frei überprüfbare Rechtsfrage (vgl. zur
gleichen Kognition im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht:
BGr, 28. Juni 2004, 2A.353/2004, E. 2.1, www.bger.ch, mit Hinweisen).
4.
4.1 Ein
Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz kann sich aus dem in Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) garantierten Schutz
des Privat- und Familienlebens ergeben. Art. 13 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK
und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 129
II 215 E. 4.2, 126 II 377 E. 7). Aufgrund der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts sind
weitere (bzw. differenzierende) Kriterien zu berücksichtigen, wenn sich der
Betroffene auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV berufen kann (VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00061, E. 2.2
mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Auf Art. 8 EMRK können sich ausländische
Staatsangehörige berufen, die nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht
– vorab Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz
haben. Unter die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen
können, fallen in erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern
und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 126
II 335 E. 2a, 120 Ib 257 E. 1c, 118 Ib 145 E. 4; Mark Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 571 f.).
4.2 Zwar
garantiert das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten
Konventionsstaat. Staatliche Massnahmen sind aber nur statthaft, wenn der
Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
erscheint (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
stellt bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art 8 Abs. 2 EMRK auf die
nachfolgenden Kriterien ab (EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, § 48,
hudoc.echr.coe.int = VPB 65/2001 Nr. 138; ferner BGr, 22. Oktober
2001, 2A.296/2001, E. 3a/bb, www.bger.ch):
– Art und Schwere der begangenen Straftaten;
– Dauer der nach
Begehung der Straftaten verstrichenen Zeitabschnitte;
– Verhalten des
Betroffenen während dieser Zeitabschnitte;
– Aufenthaltsdauer der wegzuweisenden Person;
– familiäre
Situation (insbesondere Alter der Kinder);
– Möglichkeit für
die übrigen Familienmitglieder, dem von der Wegweisung Betroffenen in sein
Heimatland (oder allenfalls in ein Drittland) zu folgen (Staatsangehörigkeit
der Familienmitglieder usw.);
– Zumutbarkeit
einer Nachfolge in das Heimatland.
4.3 Verübt
eine ausländische Person ein Verbrechen oder Vergehen, hat bereits das Strafgericht
die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen (Art. 55
StGB). Sieht es hiervon ab oder gewährt es für die Landesverweisung den
bedingten Strafvollzug, bleibt es den Fremdenpolizeibehörden unbenommen, trotzdem
die Ausweisung zu verfügen; sie dürfen strenger urteilen als das Strafgericht und
ihre Interessenabwägung unabhängig von dessen Beurteilung vornehmen. Dem
Resozialisierungsgedanken ist aber im Rahmen der umfassenden
fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 129
II 215 E. 3.2 S. 216 f., mit Hinweisen).
Aus dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer keine
vollziehbare strafrechtliche Landesverweisung besteht, kann deshalb entgegen
dessen Auffassung nicht auf die Unverhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen
Ausweisung geschlossen werden.
5.
Vorliegend anerkennt der Beschwerdeführer zu Recht, dass
aufgrund der ergangenen Strafurteile der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG formell vorliegt. Es kann daher offen bleiben, ob der
Beschwerdeführer auch noch den weiteren Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1
lit. b ANAG erfüllt hat, wie der Beschwerdegegner annimmt.
Der Beschwerdeführer erachtet hingegen die Ausweisung als
unangemessen und als nicht vereinbar mit der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK.
6.
6.1 Ausgangspunkt
für die ausländerrechtliche Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3
ANAG ist das Verschulden der ausländischen Person, welches vorab im Strafmass
seinen Ausdruck findet. Da das Strafgericht bei der Strafzumessung auch
schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist im Ausweisungsverfahren
weitgehend auf die Würdigung des Verschuldens im Strafurteil abzustellen (BGr,
28. Juni 2004, 2A.353/2004, E. 2.2, www.bger.ch). Ebenso ist die
Auffassung des Strafgerichts zum Schuldpunkt grundsätzlich bindend. Die Kritik
des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Obergericht schon
den Versuch der Gefährdung der Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260quater
StGB für strafbar erachtete, ist deshalb hier unbeachtlich.
Die Ausweisung erfolgte aufgrund der strafrechtlichen
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt fünf Jahren vier Monaten und
zehn Tagen. Allein die Dauer dieser verhängten Strafen zeigt, dass der
Beschwerdeführer schwere Delikte begangen hat und sich ein erhebliches
Verschulden vorwerfen lassen muss. Im Vordergrund steht dabei die Serie von rund
50 Einbrüchen mit einem Deliktsbetrag von ungefähr Fr. 230'000.- und einem
angerichteten Sachschaden von rund Fr. 80'000.-. Dabei schreckten der
Beschwerdeführer und seine Komplizen auch nicht davor zurück, gegen einen wider
Erwarten anwesenden Bewohner massiv körperliche Gewalt anzuwenden, obwohl sie
sich noch hätten zurückziehen können. Dies führte zur Verurteilung wegen
bandenmässigen Raubes. Das Obergericht erachtete das Verschulden des
Beschwerdeführers denn auch als schwer und bestrafte ihn mit vier Jahren
Zuchthaus.
Noch während des Vollzugs dieser und anderer Strafen in
der Strafanstalt E versuchte der Beschwerdeführer im Juni 2001 für nicht
eruierbare Mitinsassen, Waffen zu vermitteln. Zudem stiftete er seinen Bruder
an, ihm aus Deutschland ein Elektroschockgerät zu beschaffen. Deswegen sowie
wegen des Besitzes einer im Jahre 1999 erworbenen Maschinenpistole,
verschiedener Munition und dreier Wurfsterne wurde er vom Obergericht im
Berufungsverfahren mit zehn Monaten Gefängnis bestraft. Das Gericht erachtete
das Verschulden hinsichtlich des Tatbestandes der Gefährdung der Sicherheit mit
Waffen als sehr schwer. Es sei nur deswegen beim Versuch geblieben, weil sich
niemand gefunden habe, der die Waffen in die Schweiz transportierte.
Erschwerend wirkte sich in diesem Zusammenhang auch aus, dass der
Beschwerdeführer während des Strafvollzuges und innerhalb der Probezeit
gehandelt hatte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer massiv und über einen längeren Zeitraum von über vier Jahren,
insbesondere im Jahre 1997 und letztmals im Juni 2001, delinquiert und die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in gravierender Weise verletzt hat. Nicht
einmal das Urteil von vier Jahren Zuchthaus und die laufende Verbüssung dieser
Strafe konnten ihn von weiterer Delinquenz abhalten. Mithin besteht ein sehr gewichtiges
öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers.
6.2 Dem
öffentlichen Interesse an der Ausweisung ist das private Interesse des Beschwerdeführers
am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Das private Interesse ist aufgrund
der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie der Beziehung zu seiner
Familie zu bestimmen.
Der Beschwerdeführer wuchs zusammen mit zwei Brüdern in
seiner Heimat bei seinen beiden Eltern auf, bis diese etwa 1987 geschieden
wurden. Fortan lebte er mit seinen Brüdern bei seiner Mutter, die schon seit
1985 jeweils als Saisonnière in der Schweiz war. 1991 reisten er, inzwischen
vierzehnjährig geworden, und seine Brüder in die Schweiz zu ihrer Mutter, die
wieder geheiratet hatte. Im November 1992 zog die Familie von Y nach Zürich, wo
der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erhielt. Hier arbeitete er
im Gastgewerbe, besuchte verschiedene Kurse, liess sich als Bodyguard und Privatdetektiv
und dann als Programmierer, PC-Supporter und Webmaster ausbilden. 1996/97
führte er eine eigene Sicherheitsfirma, blieb aber wirtschaftlich erfolglos.
Fortan war er in der EDV-Branche tätig, bis er verhaftet wurde und dann auch
seine Strafen zu verbüssen hatte. Seit der Entlassung aus dem Strafvollzug ist
er selbständig als Finanzberater und in der Telekommunikationsbranche tätig.
Seit Juli 1997 ist er mit seiner heutigen Ehefrau
verheiratet. Der ältere Sohn D ist heute acht Jahre alt und besucht die Schule.
Auf Herbst 2005 wurde noch ein Kind erwartet. Die Ehefrau ist gebürtige
Schweizerin und war früher als Hotelfachassistentin tätig. Die Mutter und ein
Bruder des Beschwerdeführers leben in der Schweiz, ein anderer Bruder wurde
ausgewiesen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte die Ehefrau
noch ausgeführt, zum Wohle des Sohnes würde sie wohl hier bleiben, anderseits
würde sie ihrem Mann aber auch ins Ausland folgen. In der Beschwerdeschrift
liess der Beschwerdeführer dazu ausführen, mit der Geburt des auf Herbst 2005
erwarteten zweiten Kindes wäre es der Familie nicht mehr zuzumuten, die Schweiz
zu verlassen oder getrennt vom Beschwerdeführer zu leben. Die Ehe und das
Familienleben des Beschwerdeführers sind intakt. Da er die letzte Strafe in
Halbgefangenschaft verbüssen konnte, blieb der Kontakt zu Ehefrau und Sohn,
wenn auch etwas reduziert, aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer hat den Kontakt zu seinem Heimatland
nie ganz abgebrochen und geht einmal jährlich dorthin in die Ferien. Die
Ehefrau spricht nur wenig Kroatisch und kennt das Land lediglich von
Ferienaufenthalten her.
Es ergibt sich somit, dass es dem Beschwerdeführer ohne
weiteres zugemutet werden kann, in sein Heimatland oder einen Drittstaat
auszureisen. Seine vielfältigen beruflichen Ausbildungen und Erfahrungen
ermöglichen es ihm, auch anderswo wirtschaftlich Fuss zu fassen. Hingegen
stellte eine Ausreise für die Schweizer Ehefrau und insbesondere den hier schon
eingeschulten Sohn D eine grosse Härte dar.
Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner
Familie am Verbleib in der Schweiz ist erheblich.
6.3 Die
konkrete Interessenabwägung aufgrund der dargestellten relevanten Umstände
ergibt nun, dass das sehr grosse öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers
das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Auch wenn die Familie
des Beschwerdeführers nach der Ausweisung hier bleibt, wird der Kontakt angesichts
der nicht allzu grossen Distanz zwischen der Schweiz und Kroatien nicht gänzlich
abgebrochen. Obschon die Ausweisung den Beschwerdeführer grundsätzlich daran
hindert, die Schweiz wieder zu betreten (BGr, 19. Juli 2002, 2A.141/2002, E. 3.3,
www.bger.ch), sieht das Gesetz zudem vor, dass die Ausweisung in Ausnahmefällen
vorübergehend eingestellt werden kann (Art. 11 Abs. 4 Satz 2
ANAG). Damit wird es dem Ausgewiesenen ermöglicht, seine Angehörigen in der
Schweiz zu besuchen, sofern eine Interessenabwägung dies gebietet (Andreas Zünd
in: Peter Uebersax et. al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 6.26).
Diese unter Berücksichtigung auch der familiären
Beziehungen vorgenommene Interessenabwägung hält auch vor Art. 8 EMRK und Art. 13
BV stand. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den Fällen Beldjoudi gegen
Frankreich und Moustaquim gegen Belgien lässt sich nicht anderes entnehmen:
Mohand Beldjoudi war ursprünglich wie auch seine Eltern französischer
Staatsbürger und verlor diese Staatsangehörigkeit 1963 mit 13 Jahren lediglich
deshalb, weil seine Eltern es nach der Unabhängigkeit Algeriens versäumten,
innert Frist eine Erklärung betreffend die Anerkennung der französischen
Staatsangehörigkeit abzugeben. Zudem war er in Frankreich geboren und hatte
sein gesamtes Leben dort verbracht (EGMR, 26. März 1992, Beldjoudi, 12083/86,
§§ 9 und 77, hudoc.echr.coe.int). Im Falle von Abderrahman Moustaquim ging
es um Delikte, die dieser allesamt als Jugendlicher und noch nicht als
Erwachsener begangen hatte (EGMR, 18. Februar 1992, Moustaquim, 12313/86,
§§ 10-15 und 44, hudoc.echr.coe.int). Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer
im Erwachsenenalter mit 21 bis 25 Jahren straffällig.
Die verfügte Ausweisung erweist sich damit im Grundsatz
als verhältnismässig.
6.4 Der
Beschwerdeführer erachtet eventualiter die Dauer der verfügten Ausweisung von
zehn Jahren als unverhältnismässig lange und beantragt, diese auf fünf Jahre zu
reduzieren. Zur Begründung verweist er darauf, bei einer bloss fünfjährigen
Ausweisung könnte das jüngste Kind hier eingeschult werden und der Sohn D
könnte dann hier eine anständige Ausbildung machen, was in Kroatien kaum
möglich wäre. Angesichts der besonderen Härte, die die Ausweisung für die
Familie bedeutet und der mit dem Alter abnehmenden Rückfallgefahr erscheint es
zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend, den Beschwerdeführer für die
Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. Nach Ablauf dieser Dauer wird er
bereits gegen Mitte Dreissig sein und seit seinem letzten Delikt werden schon
neun Jahre vergangen sein, womit die Rückfallgefahr, insbesondere mit Bezug auf
Gewaltdelikte, weiter erheblich vermindert sein wird. Der Familie wird es damit
ermöglicht, dem Beschwerdeführer vorübergehend ins Ausland zu folgen und so
eine Trennung zu vermeiden, ohne dass die Kinder deswegen die Einschulung respektive
den Einstieg in die Ausbildung hier in der Schweiz verpassten.
Die Dauer von zehn Jahren erweist sich demnach angesichts
dieser besonderen Umstände als unverhältnismässig lange und es erscheint angemessen,
die Dauer der Ausweisung auf fünf Jahre zu befristen.
7.
Da der Beschwerdeführer mehrheitlich unterliegt, sind ihm ¾
der Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist ¼ der Gerichtskosten aufzuerlegen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Abänderung von Dispositiv-Ziffer I
Satz 2 erster Halbsatz des Beschlusses des Regierungsrats vom 9. Februar
2005 wird die Ausweisung auf die Dauer von fünf Jahren befristet.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer zu ¾ und dem Beschwerdegegner zu ¼ auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …