{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.11.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00116_23-11-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205493&W10_KEY=4467137&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "369eb437bfad222e5ab3cd319e725ce9"}, "Num": [" VB.2005.00116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.23.1  VB.2005.00116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.23.1  VB.2005.00116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.23.1  VB.2005.00116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung | Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit einer Ausweisung Der Beschwerdef\u00fchrer, geb. 1976, kam 14-j\u00e4hrig in die Schweiz. Seine Ehefrau ist geb\u00fcrtige Schweizerin; das Ehepaar hat ein gemeinsames Kind im Primarschulalter sowie (gem\u00e4ss eigenen Behauptungen) seit Herbst ein weiteres Kind. Der Beschwerdef\u00fchrer erwirkte Freiheitsstrafen von insgesamt \u00fcber f\u00fcnf Jahren Dauer. Es wurde eine Ausweisung von zehn Jahren verf\u00fcgt. Die Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Ausweisung ist eine reine Rechtsfrage, welche das Gericht frei \u00fcberpr\u00fcft (E. 3). Das \u00f6ffentliche Interesse an einer Ausweisung ist vorliegend sehr gewichtig (E. 6.1). Das private Interesse des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz ist ebenfalls erheblich, zumal die Ausreise f\u00fcr die Ehefrau und insbesondere f\u00fcr das schulpflichtige Kind eine grosse H\u00e4rte darstellen w\u00fcrde (E. 6.2). Die konkrete Interessenabw\u00e4gung ergibt ein \u00dcberwiegen der \u00f6ffentlichen Interessen. Die Ausweisung ist im Grundsatz verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.3). Angesichts der besonderen Umst\u00e4nde erweist sich jedoch die Dauer von zehn Jahren als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Die Ausweisung ist auf f\u00fcnf Jahre zu befristen (E. 6.4). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:22", "Checksum": "eea2554a2a74b94d49e20d118c9ced3c"}