I.
Am 30. März 2004 erteilte der Gemeinderat Stäfa dem Verein
A die baurechtliche Bewilligung für eine Arealüberbauung, bestehend aus sieben
Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 52 Wohnungen und Unterniveau-Garage, auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 in Stäfa.
II.
Gegen diese Bewilligung erhoben die F AG und C mit
separaten Eingaben Rekurs an die Baurekurskommission. Diese vereinigte die
Verfahren und hiess die Rekurse, soweit sie darauf eintrat, am 8. Februar
2005 teilweise gut, indem sie die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung
ergänzte, wonach bei den Bauten A – D Abgrabungen nur insoweit
zulässig seien, als die Gebäudehöhe auch ab dem gestalteten Terrain eingehalten
werde.
III.
Mit Beschwerde vom 9. März 2005 liess der Verein A
dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen insoweit aufzuheben, als damit die Rekurse gutgeheissen
und die Baubewilligung hinsichtlich der Abgrabungen durch eine Nebenbestimmung
ergänzt worden sei; der Rekursentscheid sei hinsichtlich der Kosten- und
Entschädigungsfolgen entsprechend anzupassen. Zudem wurde die Sistierung des
Verfahrens beantragt, bis der Gemeinderat über ein im Sinn des Rekursentscheids
geändertes Baugesuch entschieden habe.
Am 16. März 2005 wurde das Verfahren antragsgemäss
sistiert.
In der Folge erwirkte der Verein A am 5. April 2005
eine Baubewilligung für ein geändertes Projekt, welches ohne Änderungen am
Bauvolumen sowie an Zahl und Grösse der geplanten Wohnungen der Nebenbestimmung
gemäss Rekursentscheid Rechnung trägt. Diese Bewilligung blieb unangefochten.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2005 wurde das
Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers fortgesetzt.
Die Vorinstanz beantragte am 14. Juni 2005 Abweisung
der Beschwerde. Der Gemeinderat Stäfa verzichtete am 6. Juli 2005 auf eine
Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerinnen liessen am 2. und 22. August
2005 je Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die
Vorinstanz hätte auf die Rekurse der jetzigen Beschwerdegegnerinnen insoweit
nicht eintreten dürfen, als diese unzulässige Abgrabungen gerügt hätten. Wie
das mittlerweile bewilligte geänderte Projekt zeige, habe diesem Mangel mit
einer für die Nachbarinnen bedeutungslosen Nebenbestimmung Rechnung getragen
werden können, weshalb die insofern erfolgreiche Beschwerdeführung den Nachbarinnen
gar keinen Nutzen gebracht habe. Die Rekurskommission habe deshalb ihr Rechtsschutzinteresse
zu Unrecht bejaht.
1.1 Zu Rekurs
und Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Gemäss der Rechtsprechung hängt die Rechtsmittelbefugnis des
Nachbarn in Bausachen davon ab, ob für ihn einerseits eine hinreichend enge
nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht und ob er andrerseits
durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (RB 1995 Nr. 9, 1980 Nrn. 7 und 8; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.;
François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht,
ZBl 86/1985, 295 f.). Dabei ist das Interesse des Nachbarn im Allgemeinen
nur schutzwürdig, wenn dieser nicht bloss beim Einreichen des Rechtsmittels,
sondern auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25).
Eine hinreichend enge räumliche Beziehung zum Baugrundstück
ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn sich das streitige Bauvorhaben
im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag
(RB 1982 Nrn. 17, 18 und 19). In eigenen Interessen qualifiziert
berührt ist der Nachbar dann, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich
einschalten will, seine Interessenssphäre zu beeinflussen vermag, er mithin einen
praktischen Nutzen aus der erfolgreichen Anfechtung zöge bzw. einen Nachteil
abzuwenden vermöchte, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge
hätte. Das trifft dann nicht zu, wenn ein Projektmangel durch eine für den
Nachbarn bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann (RB 1995 Nr. 8
= BEZ 1995 Nr. 14; RB 1987 Nr. 3). Ein schutzwürdiges
Anfechtungsinteresse hat der Nachbar zudem nur, wenn die Auswirkungen des
bekämpften Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so
beschaffen sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil
empfunden werden müssen (RB 1985 Nr. 8; BGr, 2. November 1983,
ZBl 85/1984, 379).
1.2 Im
Rekursverfahren haben die heutigen Beschwerdegegnerinnen, die als Eigentümerinnen
von Nachbargrundstücken durch das Bauvorhaben in besonderer Weise betroffen
sind, eine für eine Arealüberbauung ungenügende Gestaltung des Bauvorhabens und
die Abgrabungen auf der Westseite der Häuser A, B, C und D gerügt. Zu diesen
Rügen waren die Nachbarinnen, wie die Baurekurskommission zutreffend erkannt
hat, im Rekursverfahren befugt. Das gilt insbesondere auch für die Frage der
Abgrabungen. Art. 35 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Stäfa (BZO), der in der Fassung vom 14. März 1994 nur Abgrabungen von
untergeordneter Natur zuliess und in der revidierten Fassung vom 7. Dezember
2004 zusätzlich verlangt, dass dabei das Mass der zulässigen Gebäudehöhe auch
ab dem gestalteten Terrain eingehalten bleibt, hat, weil gemäss Art. 13
BZO die Nutzungsdichte durch Baumassenziffern bestimmt ist, neben einer
gestalterischen auch eine nutzungsregulierende Funktion. Auch wenn die
Abgrabungen von den Nachbargrundstücken aus nicht einsehbar sind, kann dieser
Einwand den Nachbarinnen die angestrebte Entlastung bringen, weil die mit den
Abgrabungen verbundene Überschreitung der zulässigen Nutzungsdichte zu einer
Aufhebung der Baubewilligung und einem entsprechend redimensionierten Projekt
führen kann. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch einem solchen Mangel
mit einer Auflage begegnet werden kann, die für die Nachbarinnen bedeutungslos
ist, weil sie weder ein geringeres Bauvolumen noch eine geringere Nutzungsdichte
zur Folge hat. Ob eine solche Auflage gemäss § 321 Abs. 1 PBG
zulässig ist, ist jedoch eine Frage der materiellen Beurteilung und kann nicht
bereits im Rahmen der Legitimationsprüfung entschieden werden. Es liegt damit
ein anderer Fall vor als dort, wo von vorneherein feststeht, dass der gerügte
Mangel nicht zur Aufhebung der Baubewilligung, sondern nur zu einer Auflage
führt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass § 321 Abs. 1
PBG Nebenbestimmungen nur zulässt, wenn inhaltliche oder formale Mängel des
Bauvorhabens "ohne besondere Schwierigkeiten" behoben werden können.
Ob diese Voraussetzung hier erfüllt war, wo der Mangel die
"Gartengeschosse" von 4 der 7 Häuser einer Arealüberbauung betrifft,
erscheint als zweifelhaft. Das zeigt sich deutlich an dem am 5. April 2005
bewilligten Änderungsprojekt, das bezüglich der Gartengeschosse den besonderen
Anforderungen hinsichtlich Gliederung und architektonischer Gestaltung, Wohnlichkeit
und Wohnhygiene, wie sie § 71 PBG für Arealüberbauungen stellt, kaum mehr
genügt.
1.3 Mit der
mittlerweile erteilten und in Rechtskraft erwachsenen Bewilligung der Projektänderung
vom 5. April 2005 hat sich indessen eine Veränderung der Interessenlage
ergeben. Anders als im Zeitpunkt der Rekurserhebung, als neben der Beanstandung
der Gestaltung auch die Rüge der unzulässigen Abgrabungen als geeignet
erschien, zur Aufhebung der Baubewilligung zu führen, steht heute fest, dass
auch ein für die Nachbarinnen günstiger Ausgang des Beschwerdeverfahrens ihnen
keinen praktischen Vorteil zu verschaffen vermag: Das Volumen der
Arealüberbauung und ihre Nutzung bleiben unverändert; die Abweisung der Beschwerde
würde lediglich dazu führen, dass die Bauherrschaft bezüglich der Gestaltung
des "Gartengeschosses" bei den Häusern A, B, C und D nicht ihr
ursprüngliches Projekt verwirklichen kann, sondern die Aufschüttungen vornehmen
muss, welche das am 5. April 2005 bewilligte Änderungsprojekt vorsieht. Ob
dieses oder jenes Projekt verwirklicht wird, ist für die Nachbarinnen jedoch
bedeutungslos, da sie als Eigentümerinnen von Grundstücken auf der Ostseite des
Baugrundstücks durch die Terraingestaltung auf der Westseite der
Gartengeschosse nicht in relevanter Weise betroffen werden. Zwar macht die
Beschwerdegegnerin Nr. 1 geltend, die Zufahrt zu ihrem Grundstück würde neu zwischen
den Blöcken der Arealüberbauung hindurchführen, sodass bei der Durchfahrt die
Westfassaden der Häuser A, B, C und D einsehbar seien. Wenn man darin überhaupt
eine Auswirkung des Bauvorhabens auf die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin
sehen will, ist sie derart minimal, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise
nicht als Nachteil empfunden werden kann. Abgesehen davon ist die ursprünglich
bewilligte Lösung gestalterisch offenkundig besser als das mit dem Alternativprojekt
bewilligte Flickwerk.
Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerinnen an der
Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache kein praktisches Interesse mehr
haben. Dies muss im Ergebnis zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und
damit zur Aufhebung der in Dispositiv Ziffer II des Rekursentscheids
festgesetzten Nebenbestimmung führen.
2.
Da der Verlust des Rechtsschutzinteresses der
Beschwerdegegnerinnen auf das Änderungsprojekt des Beschwerdeführers
zurückzuführen ist, sind trotz Gutheissung der Beschwerde im Hauptpunkt die
Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aus dem
gleichen Grund ist die Beschwerde bezüglich der Regelung der Kosten- und
Entschädigungsregelung im Rekursverfahren abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren
sind angesichts der besonderen verfahrensmässigen Umstände keine Umtriebsentschädigungen
zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird die Nebenbestimmung
gemäss Dispositiv Ziffer II des Rekursentscheids aufgehoben. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'200.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …