I.
A. Mit
Entscheid vom 5. Februar 2002 verfügte die Bausektion der Stadt Zürich
anlässlich der Baubewilligung für Umbau und Nutzungsänderung des Hauses "L",
M-Strasse, Kat.-Nr. 01, Zürich, unter anderem die Auflage, dass zwei historisch
wertvolle Kachelöfen, die zwischen 1950 und 1952 im 5. Obergeschoss des
Gebäudes eingebracht worden sind, nicht abgetragen werden dürfen. Diese
Anordnung erfolgte gestützt auf den Unterschutzstellungsbeschluss Nr. 246
vom 24. Januar 1964 des Stadtrats von Zürich.
Mit schriftlichem Gesuch vom 9. Juli 2002 stellte A
dem Stadtrat von Zürich Anträge betreffend die beiden Kachelöfen. Der Gesuchsteller
beantragte die Feststellung, dass die Kachelöfen nicht vom Schutzumfang des
Unterschutzstellungsbeschlusses von 1964 erfasst seien, eventualiter, dass es
ihm erlaubt sei, den im Sitzungszimmer auf der Ostseite des 5. Obergeschosses
stehenden Kachelofen abzubauen und an dessen Stelle den zurzeit im kleinen Westzimmer
des 5. Obergeschosses stehenden Kachelofen aufzustellen. In ihrer Antwort
vom 3. Februar 2003 hielt die Vorsteherin des Hochbaudepartements der
Stadt Zürich fest, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde und dieses nicht
mit einer anfechtbaren Verfügung, sondern mit einem Schreiben beantwortet
werde, in welchem sie aber die materiellen Gründe, weshalb dem Begehren nicht
entsprochen werden könne, kurz aufzeige.
B. In
einem gegen dieses Schreiben erhobenen Rekurs an die Baurekurskommission I
erneuerte A seine Anträge und verlangte überdies für den Fall der Behandlung
der Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde, der Stadtrat von Zürich sei
anzuweisen, einen förmlichen Entscheid zu treffen. Auf diesen Rekurs trat die
Baurekurskommission I mit Beschluss vom 7. Mai 2003 mit der Begründung
nicht ein, dass es sich bei dem Schreiben der Vorsteherin des Hochbaudepartements
nicht um eine anfechtbare Verfügung handle und dieses deshalb nicht rekursfähig
sei. Die Akten wurden zwecks Behandlung der Eingabe als
Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Baudirektion Kanton Zürich als Aufsichtsbehörde
überwiesen.
Die Baudirektion erwog zwar, dass der Beschwerdeführer
gestützt auf § 307 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 Anspruch auf einen anfechtbaren Entscheid über die Frage der
Schutzwürdigkeit der im Unterschutzstellungsbeschluss von 1964 nicht genannten
Kachelöfen habe. Gleichwohl wies sie mit Verfügung vom 18. August 2003 die
Rechtsverweigerungsbeschwerde ab, und zwar mit der Begründung, dass die
Umbaubewilligung vom 5. Februar 2002 diesen Anspruch befriedige.
C. In
Befolgung der Rechtsmittelbelehrung gelangte A gegen die Verfügung der Baudirektion
mit Beschwerde vom 19. September 2003 an das Verwaltungsgericht, mit dem
Antrag, die Verfügung der Baudirektion sei aufzuheben, und der Stadtrat von
Zürich sei anzuweisen, einen förmlichen Entscheid darüber zu fällen, ob die
beiden Kachelöfen vom Schutzumfang des Unterschutzstellungsbeschlusses von 1964
erfasst würden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gegenpartei. Gleichzeitig erhob A staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.
D. Das
Verwaltungsgericht trat mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 auf die
Beschwerde nicht ein. Eine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene
staatsrechtliche Beschwerde behandelte das Bundesgericht im vereinigten
Verfahren mit der gegen die Verfügung der Baudirektion gerichteten staatsrechtlichen
Beschwerde. Das Bundesgericht hiess die gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts gerichtete staatsrechtliche Beschwerde mit Entscheid vom
17. August 2004 (1P.143/2004, www.bger.ch) gut, soweit auf sie eingetreten
werden konnte, und hob den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember
2003 auf. Auf die gegen die Verfügung der Baudirektion erhobene staatsrechtliche
Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein.
E. Mit
Beschluss vom 27. Oktober 2004 trat das Verwaltungsgericht auf die gegen
die Verfügung der Baudirektion vom 18. August 2003 erhobene Beschwerde
erneut nicht ein, überwies die Akten jedoch entsprechend den
bundesgerichtlichen Erwägungen an den Regierungsrat.
II.
Am 2. Februar 2005 beschloss der Regierungsrat
(Dispositivziffer I): "Der Rechtsvorkehr von A vom 19. September 2003
gegen die Verfügung der Baudirektion vom 18. August 2003 betreffend
Unterschutzstellung/Rechtsverweigerung wird als Aufsichtsbeschwerde keine Folge
gegeben; als Rekurs wird sie abgewiesen."
III.
Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Beschwerde vom 14. März
2005 erneut an das Verwaltungsgericht und stellte den Hauptantrag, den
angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Stadtrat von Zürich anzuweisen, über
das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2002 mittels anfechtbarer
Verfügung zu entscheiden.
Der Regierungsrat liess am 30. März 2005
Nichteintreten auf die Beschwerde beantragen. Der Stadtrat von Zürich
beantragte am 26. April 2005, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventuell sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der
Beschluss des Regierungsrats vom 2. Februar 2005, mit welchem einerseits
der Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers gegen den aufsichtsrechtlichen Bescheid
der Baudirektion vom 18. August 2003 als Aufsichtsbeschwerde keine Folge
gegeben wurde und anderseits der Rekurs gegen die Kostenauflage der
Baudirektion abgewiesen wurde. Der angefochtene Beschluss enthält keine
Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer sieht im Beschluss des
Regierungsrats eine letztinstanzliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde, gegen
welche gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden könne.
1.1 Wer gegen
die Anordnung einer Verwaltungsbehörde bei der Oberbehörde Aufsichtsbeschwerde
erhebt, hat keinen Anspruch auf einen förmlichen Beschwerdeentscheid und kann
die Ablehnung der verlangten Aufsichtsmassnahme nicht mit einem ordentlichen
Rechtsmittel anfechten. Hat es der Regierungsrat abgelehnt, von seinem
Aufsichtsrecht gegenüber einer unteren Behörde, hier der Baudirektion, Gebrauch
zu machen, so ist dagegen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht
zulässig (RB 1961 Nr. 19 = ZR 60 Nr. 103; RB 1965 Nr. 17;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16).
1.2 Weil im
zürcherischen Verfahrensrecht anders als nach Art. 97 Abs. 2 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) bei unrechtmässigem
Verzögern oder Verweigern einer Verfügung nicht ausdrücklich eine anfechtbare
Verfügung fingiert wird, konnte nach der bisherigen Praxis gegen
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kein ordentliches Rechtsmittel erhoben
werden. Immerhin hat aber der Regierungsrat eine förmliche
Rechtsverweigerungsbeschwerde zugelassen, die als besondere Form der Aufsichtsbeschwerde
galt (Geschäftsbericht des Regierungsrats 1976 Nr. 23). Ihrer
aufsichtsrechtlichen Natur entsprechend konnten in diesem Verfahren ergangene
Anordnungen des Regierungsrats oder seiner Direktionen nicht mit Beschwerden an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1961 Nr. 18;
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 48, § 41 N. 19).
1.3 Bereits im
Nichteintretensbeschluss vom 3. Dezember 2003 hat das Verwaltungsgericht
auf Art. 97 Abs. 2 OG hingewiesen, wonach als Verfügung auch das
unrechtmässige Verzögern oder Verweigern einer Verfügung gilt. Gemäss dem
Grundsatz der Einheit des Prozesses muss in jenen Fällen, in denen die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich ist, gegen
Rechtsverweigerung und -verzögerung Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden können (RB 1997 Nr. 12; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 19–28 N. 49, § 41 N. 19). Die sich daraus ergebenden
unterschiedlichen Weiterzugsmöglichkeiten, je nachdem ob die Anwendung von
kantonalem oder von Bundesrecht in Frage steht, hat das Gericht als
unbefriedigend bezeichnet und eine Überprüfung der Praxis bezüglich des
kantonalen Rechts in Aussicht gestellt.
Diese Praxisänderung hat das Verwaltungsgericht in einem
Entscheid vom 11. Mai 2005 (PB.2005.00002, www.vgrzh.ch) inzwischen
vorgenommen: Die Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht müsse
auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 98a OG zugelassen werden (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 48 f. und § 41 N. 19; vgl.
ferner schon RB 1991 Nr. 3 [= BEZ 1991 Nr. 23 = ZBl
92/1991, S. 495]). Es vermöge nicht zu befriedigen, wenn der einzuschlagende
Rechtsweg im Fall einer formellen Rechtsweigerung davon abhänge, auf welchen
materiellen Rechtsgrundlagen der förmliche Sachentscheid – den zu fällen die
Behörde gerade verweigere – beruhe bzw. beruhen sollte. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts sei mithin unabhängig davon gegeben, ob die Anwendung von
kantonalem oder von Bundesrecht in Frage stehe. Analog zum Bundesrecht (Art. 97
Abs. 2 OG) gelte konsequenterweise auch im kantonalen Verfahren das
Verweigern einer Verfügung als eine Verfügung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 66);
dementsprechend sei die Weigerung, eine förmliche Verfügung zu erlassen, als
erstinstanzliches Anfechtungsobjekt aufzufassen. Bei der
Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Vorinstanz handle es sich demnach um eine
besondere Form des Rekurses, und zur Behandlung der Beschwerde gegen den
vorinstanzlichen (Rekurs-)Entscheid sei das Verwaltungsgericht funktional und
sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 bzw. §§ 41 ff. VRG).
Nach dieser neuen Praxis ist auf die Beschwerde
einzutreten, mit welcher geltend gemacht wird, der Regierungsrat hätte den
Stadtrat von Zürich anweisen müssen, über das Gesuch des Beschwerdeführers vom
9. Juli 2002 mit einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Die
Weigerung des Regierungsrats, einer Rechtsverweigerungsbeschwerde Folge zu geben,
ist wie das Verweigern einer Verfügung einer solchen gleichzusetzen und stellt
deshalb eine gemäss § 41 VRG anfechtbare Anordnung dar. Ob der
Regierungsrat der Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte Folge geben müssen, ist
eine Frage der materiellen Prüfung.
2.
2.1 Der
Regierungsrat hat die bei ihm erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde mit der
Begründung abgewiesen, die Baudirektion habe der bei ihr erhobenen
Aufsichtsbeschwerde schon deshalb keine Folge geben müssen, weil der
Beschwerdeführer sein Anliegen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätte
geltend machen können, nämlich mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der
Baurekurskommission vom 7. Mai 2003. An dieser Rechtsauffassung, welche
auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003 zur
Diskussion gestellt wurde, kann nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 17. August
2004 nicht mehr festgehalten werden. Nach dem Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission,
die ihn entsprechend der damaligen Praxis für die Geltendmachung der
Rechtsverweigerung an die Baudirektion verwies, durfte der Beschwerdeführer
sich darauf verlassen, dass seine Rüge im von der Praxis anerkannten Verfahren
einer aufsichtsrechtlichen, jedoch "förmlichen"
Rechtsverweigerungsbeschwerde geprüft würde; nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts (vgl. neben dem Entscheid des Bundesgerichts vom 17. August
2004, E. 3.3.4, die dort zitierten BGE 127 II 198 E. 2c S. 205
und 117 Ia 421 E. 2a S. 422, je mit Hinweisen) war auch der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer nicht gehalten, die der damaligen Praxis
entsprechende Rechtsmittelbelehrung der Baurekurskommission allein deshalb in
Frage zu stellen, weil die Geltendmachung von Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung im Anfechtungsverfahren in Einzelfällen zugelassen (RB 1991
Nr. 3 = ZBl 92/1991, S. 495 = BEZ 1991 Nr. 23) und von der Lehre
unter Hinweis auf die bundesrechtliche Regelung allgemein gefordert worden war
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 48 f. und § 41 N. 19).
Dass diese Praxisänderung mittlerweile erfolgt ist, darf dem Beschwerdeführer
nicht zum Nachteil gereichen.
2.2 Hingegen
erweist sich die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde aus denjenigen
Gründen als gerechtfertigt, die bereits die Baudirektion zur Begründung ihrer
Verfügung vom 18. August 2003 angeführt hat.
Der Unterschutzstellungsbeschluss vom 24. Januar 1964
ist nach altem Recht ergangen, blieb jedoch gestützt auf § 352 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) weiterhin in Kraft.
In den Erwägungen wurden die geschichtliche Bedeutung des Hauses sowie sein
baukünstlerischer Wert hervorgehoben und neben den äusseren Besonderheiten
einige Bauteile im Innern erwähnt, die als "besonders schutzwürdig"
bezeichnet wurden; von den beiden Kachelöfen war nicht die Rede. In der im
Grundbuch anzumerkenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung wurde
ausdrücklich festgehalten, dass das Haus "L" als Schutzobjekt gelte;
an seinem Äusseren und im Innern dürften keine baulichen Änderungen vorgenommen
werden, die seinen kunsthistorischen und architektonischen Charakter
beeinträchtigten.
Wie bereits die Baurekurskommission in ihrem Nichteintretensbeschluss
vom 7. Mai 2003 und in der Folge auch die Baudirektion erwogen haben,
genügt dieser Unterschutzstellungsbeschluss nicht den Anforderungen von § 207
Abs. 1 PBG, wonach der Umfang von Schutzmassnahmen örtlich und sachlich
genau zu umschreiben ist. Die Baudirektion ist deshalb zutreffend davon
ausgegangen, dass aufgrund des Unterschutzstellungsbeschlusses der Schutzumfang
nicht hinreichend bestimmt war und deshalb die Bauherrschaft ein schützenswertes
Interesse an seiner näheren Bestimmung hatte, das sich beispielsweise bei einem
Umbauvorhaben aktualisieren konnte. Nicht zu folgen ist dagegen der Auffassung
des Beschwerdeführers, dass aus der Nichterwähnung der beiden Kachelöfen im
Unterschutzstellungsbeschluss zu schliessen sei, dass diese "definitiv"
nicht vom Schutzumfang erfasst worden seien. Wenn in den Erwägungen einzelne
Teile des Interieurs als besonders schutzwürdig bezeichnet worden sind und
schliesslich das Gebäude als Ganzes als Schutzobjekt qualifiziert worden ist,
so weist das darauf hin, dass neben den ausdrücklich erwähnten auch weitere
Bauteile als schutzwürdig qualifiziert wurden. Das Verbot, am Äussern und im
Innern des Gebäudes bauliche Veränderungen vorzunehmen, die seinen kunsthistorischen
und architektonischen Wert beeinträchtigen, konnte nur so verstanden werden,
dass bauliche Änderungen unabhängig von der allgemeinen Bewilligungspflicht,
welche für den Abbruch von Kachelöfen nicht gilt, ohne Zustimmung der
städtischen Behörden nicht vorgenommen werden durften. Damit liess der
Unterschutzstellungsbeschluss vom 24. Januar 1964 Raum für eine später
allenfalls notwendig werdende Konkretisierung des Schutzumfangs, was nach dem
früheren Recht zulässig war.
Diese Präzisierung des Schutzumfangs erfolgte, wie die
Baudirektion zutreffend erwogen hat, im Rahmen der unangefochten gebliebenen
Baubewilligung vom 5. Februar 2002. Diese befasst sich in den Erwägungen
mit der Frage des Schutzumfangs und verbietet in Dispositivziffer I.10 das
Abtragen der Kachelöfen ausdrücklich. Allerdings hat diese Präzisierung, deren
genügende Bestimmtheit im Sinn von § 207 Abs. 1 PBG nicht in Frage
steht, nicht der für die Unterschutzstellung zuständige Stadtrat mit separatem
Beschluss, sondern die Bausektion als Baubewilligungsbehörde mit einer
Nebenbestimmung zur Baubewilligung angeordnet. Falls der Bausektion diese
Zuständigkeit zur Präzisierung des Schutzumfangs nicht zustand und darin ein
Mangel liegt, so war er weder besonders schwer noch offensichtlich und hat
nicht die Nichtigkeit der fraglichen Anordnung zur Folge (vgl. zu einer
ähnlichen Konstellation VGr, 29. August 2001, ZBl 102/2001, S. 581,
585 ff.). Besonders ist auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer,
wie der Baubewilligung entnommen werden kann, erhebliche bauliche Änderungen am
Schutzobjekt bewilligt worden sind, die ebenfalls als Konkretisierung des
Unterschutzstellungsbeschlusses aufgefasst werden müssen. Wenn der
Beschwerdeführer von diesen Einschränkungen des Schutzumfangs Gebrauch gemacht
hat, jedoch nachträglich die Auflage bezüglich der Kachelöfen nicht mehr gelten
lassen will, so spricht neben der Rechtssicherheit auch der Grundsatz von Treu
und Glauben gegen die Annahme der Nichtigkeit.
Damit ist mangels Anfechtung über die Schutzwürdigkeit der
beiden Kachelöfen mit der Baubewilligung vom 5. Februar 2002 rechtskräftig
entschieden worden und waren weder die Bausektion noch der Stadtrat gehalten,
auf diese Frage zurückzukommen. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor.
3.
Gegen die vom Regierungsrat separat behandelte
Kostenauflage durch die Baudirektion hat der Beschwerdeführer keine Einwände
erhoben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 70 VRG), der überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 800.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des Entscheids.
5. Mitteilung
an …