{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.07.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00123_22-07-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205265&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e1a87b22b725ddd0cce561aa272a6f8a"}, "Num": [" VB.2005.00123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.22.0  VB.2005.00123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.22.0  VB.2005.00123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.22.0  VB.2005.00123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung / Rechtsverweigerung | Anspruch auf anfechtbaren Entscheid \u00fcber die Frage der Schutzw\u00fcrdigkeit zweier Kachel\u00f6fen? (vgl. VB.2003.00341 und VB.2004.00413) Nach der neuen Praxis des Verwaltungsgerichts ist auf die Beschwerde einzutreten, mit welcher geltend gemacht wird, der Regierungsrat h\u00e4tte den Stadtrat von Z\u00fcrich anweisen m\u00fcssen, \u00fcber das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin betreffend Feststellung des Schutzumfangs eines Unterschutzstellungsbeschlusses von 1964 mit einer anfechtbaren Verf\u00fcgung zu entscheiden. Die Weigerung des Regierungsrats, einer Rechtsverweigerungsbeschwerde Folge zu geben, ist wie das Verweigern einer Verf\u00fcgung einer solchen gleichzusetzen und stellt deshalb eine gem\u00e4ss \u00a7 41 VRG anfechtbare Anordnung dar. Ob der Regierungsrat der Rechtsverweigerungsbeschwerde h\u00e4tte Folge geben m\u00fcssen, ist eine Frage der materiellen Pr\u00fcfung (E. 1.3). Nach dem Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission, die ihn entsprechend der damaligen Praxis f\u00fcr die Geltendmachung der Rechtsverweigerung an die Baudirektion verwies, durfte der Beschwerdef\u00fchrer sich darauf verlassen, dass seine R\u00fcge im von der Praxis anerkannten Verfahren einer aufsichtsrechtlichen, jedoch \"f\u00f6rmlichen\" Rechtsverweigerungsbeschwerde gepr\u00fcft w\u00fcrde; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts war auch die anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrerin nicht gehalten, die der damaligen Praxis entsprechende Rechtsmittelbelehrung der Baurekurskommission allein deshalb in Frage zu stellen, weil die Geltendmachung von Rechtsverweigerung und Rechtsverz\u00f6gerung im Anfechtungsverfahren in Einzelf\u00e4llen zugelassen und von der Lehre unter Hinweis auf die bundesrechtliche Regelung allgemein gefordert worden war. Dass diese Praxis\u00e4nderung mittlerweile erfolgt ist, darf der Beschwerdef\u00fchrerin nicht zum Nachteil gereichen (E. 2.1). Die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich jedoch als gerechtfertigt, weil die Pr\u00e4zisierung des Schutzumfangs im Rahmen einer unangefochten gebliebenen Baubewilligung erfolgte, die das Abtragender Kachel\u00f6fen ausdr\u00fccklich verbietet (E. 2.2). Abweisung (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:01", "Checksum": "7369fcf86d7bd65d5e83d77e6eeab2f3"}