I.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 stimmte die
Gemeindeversammlung X dem privaten Gestaltungsplan L zu. Damit soll die
planungsrechtliche Grundlage für die bauliche Erweiterung des Heims L
geschaffen werden, welches der Unterbringung und Betreuung von 31 Frauen mit
geistiger Behinderung dient. Der Gestaltungsplanperimeter umfasst das 9303 m2
messende Standortgrundstück Kat.Nr. 01. Aufgrund der Gestaltungsplanvorschriften
kann die durch das 1974/1975 erstellte Haupthaus und das 1984 erstellte Stöckli
konsumierte Geschossfläche vom 1'880 m2 in den vorgesehenen Baubereichen A und
B um 911 m2 auf 2'791 m2 (= 30 % der Grundstückfläche von 9'303 m2) erhöht
werden. Das Gestaltungsplangebiet liegt in der kantonalen Landwirtschaftszone
und gemäss kantonalem Siedlungs- und Landschaftsplan im
Landschafts-Förderungsgebiet; zudem wird es vom Sachplan Fruchtfolgeflächen
erfasst. Das bestehende Heim ist im regionalen Richtplan der öffentlichen Bauten
und Anlagen verzeichnet.
II.
Gegen den Gemeindebeschluss vom 3. Dezember 2003
erhoben A und B, die auf dem benachbarten Grundstück Kat. Nr. 02 wohnen,
am 5. Januar 2004 Rekurs. Nach Durchführung eines Augenscheins (durch eine
Delegation) und eines weiteren Schriftenwechsels hinsichtlich verschiedener
Unterlagen wies die Baurekurskommission II den Rekurs am 8. Februar 2005
ab. Die Rekurskosten von Fr. 4'890.- auferlegte sie den Rekurrierenden je zur
Hälfte, die sie zudem zur Zahlung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.-
an den privaten Rekursgegner (den Verein E) verpflichtete.
III.
Mit Beschwerde vom 14. März 2005 erneuerten die
unterlegenen Rekurrierenden ihren Antrag, den privaten Gestaltungsplan des
Vereins bzw. den diesbezüglichen Zustimmungsbeschluss der Gemeindeversammlung X
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners.
Auf Präsidialverfügung vom 21. März 2005 hin prüfte
die Baudirektion die streitbetroffene Vorlage im Genehmigungsverfahren; mit
Verfügung vom 28. April 2005 erteilte sie die Genehmigung.
Die Baurekurskommission II beantragte am 10. Mai 2005
unter Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen
Antrag stellte am 24. Juni 2005 der Verein E, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Gemeinde X
beantragte am 4. Juli 2005 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und
§ 329 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur
Behandlung der vorliegenden eine kommunale Nutzungsplanung betreffenden
Beschwerde zuständig (RB 1998 Nr. 26). Die im Rekursverfahren
unterlegenen Rekurrierenden, deren Rekurslegitimation zu Recht unbestritten
blieb, sind zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres legitimiert (§ 21 VRG).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2 Als erste
Rechtsmittelinstanz überprüfen die Baurekurskommissionen kommunale
Nutzungspläne einschliesslich Gestaltungspläne grundsätzlich mit voller
Kognition nicht nur auf ihre Gesetzmässigkeit, sondern auch auf Zweckmässigkeit
und Angemessenheit hin (§ 20 VRG). Soweit den Gemeinden bei der
Festsetzung der Bau- und Zonenordnung Planungsautonomie zusteht, insbesondere
wenn es für die Beurteilung auf die örtlichen Verhältnisse ankommt, haben sich
die Rekursbehörden bei der Ermessenskontrolle allerdings Zurückhaltung
aufzuerlegen. Sie dürfen dann korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale
Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist oder den
wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht. Im Übrigen
heben sie im Rahmen der Ermessenskontrolle die kommunale Planfestsetzung nur
dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder die Unangemessenheit offensichtlich
ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20
N. 20; Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und
Baurecht, Zürich 1998, Rz. 1073 f.). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht
bei der Überprüfung von Rekursentscheiden über kommunale Nutzungsplanungen
gemäss § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf die Rechtskontrolle beschränkt.
2.
Die Baurekurskommission erwog, der Eintrag des Heimes im
regionalen Richtplan M stelle eine Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets im
Sinn des kantonalen Siedlungs- und Landschaftsplans sowie der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (RB 2003 Nr. 71 = BEZ 2004 Nr. 1)
dar. Es müsse daher – akzessorisch – überprüft werden, ob der fragliche
Richtplaneintrag bundesrechtskonform sei. Massgebend dafür sei die bundesgerichtliche
Praxis zur Frage der Zulässigkeit von Kleinbauzonen (BGE 124 II 391 E. 2c,
bestätigt durch Urteil 1A.193/2001 vom 6. Mai 2002, www.bger.ch). Danach
komme es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob das Heim bzw. dessen mittels
Gestaltungsplan vorgesehene Erweiterung standortgebunden im Sinn von Art. 24
lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (Fassung vom 20. März
1998, RPG) sei. Trotz fehlender Standortgebundenheit lasse sich das
streitbetroffene Projekt nicht als unzulässige Umgehung von Art. 24 RPG
würdigen, sofern sich dessen Zulässigkeit aufgrund einer umfassenden
Interessenabwägung im Sinn von Art. 24 lit. b RPG ergebe (E. 5.3-5.5.1).
Unbegründet sei die Rüge der Rekurrierenden, eine bauliche Erweiterung in dem
durch den Gestaltungsplan ermöglichten Rahmen sei für die Erhaltung der 31
Plätze nicht erforderlich. Aufgrund der kantonalen Bedarfsplanung sowie der
zwischen dem Heim und dem Bundesamt für Sozialversicherung geführten
Korrespondenz (insbesondere dessen Schreiben vom 30. Juli 2002 und vom 27. November
2003) sei entgegen der Auffassung der Rekurrierenden davon auszugehen, dass der
Heimbetrieb, um den heutigen Anforderungen gerecht zu werden, zur Aufrechterhaltung
der 31 Plätze auf angemessene bauliche Erweiterungsmassnahmen angewiesen sei (E. 5.5.2).
An den mit dem Gestaltungsplan zur Verfügung gestellten Erweiterungsmöglichkeiten
bestehe sodann ein ausgeprägtes öffentliches Interesse, weil die möglichst
qualitätvolle Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen eine erstrangige
gesellschaftliche Aufgabe darstelle und weil dem Heim bei Verzicht auf eine
Erweiterung Subventionskürzungen drohten. Die diesem Interesse
entgegenstehenden raumplanerischen Anliegen seien von minderem Gewicht. Eine
präjudizielle Wirkung bezüglich Zulassung weiterer Kleinstbauzonen sei hier
kaum zu befürchten; insbesondere lasse sich das streitbetroffene Projekt
diesbezüglich nicht mit Gestaltungsplänen zur Realisierung von der Freizeitgestaltung
dienenden Bauten und Anlagen vergleichen. Mit den vorgesehenen Heimerweiterungen
seien keine oder nur geringfügige negative Auswirkungen auf Umwelt und Raum
verbunden; insbesondere sei bezüglich des Landschaftsbildes keine Verschlechterung
zu erwarten (E. 5.5.3). Die Lage des Heims im Landschafts-Förderungsgebiet
vermöge an der zugunsten des Projekts ausfallenden Interessenabwägung nichts zu
ändern (E. 5.5.4). Verstosse der streitbetroffene Gestaltungsplan aus den
dargelegten Gründen nicht gegen das raumplanerische Verbot von Kleinstbauzonen,
so könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, die vorgesehene Erweiterung des
Heims setze die Zuweisung zu einer Zone für öffentliche Bauten voraus (E. 5.5.5).
Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden genüge der Gestaltungsplan den
Konkretisierungsanforderungen von § 83 PBG, werde doch mit dem Baubereich
B die Lage künftiger Erweiterungsbauten planlich klar umgrenzt und lasse dieser
Bereich kaum mehr als ein oder zwei neue Gebäude zu (E. 5.6).
3.
Das Heim L ist im regionalen Richtplan M als bestehendes
Heim (für weibliche Geistesschwache) festgelegt und im zugehörigen Plan
"Versorgung, Entsorgung öffentliche Bauten und Anlagen" als
bestehendes Pflegeheim bezeichnet. Die Baurekurskommission ist im Rahmen einer
akzessorischen Überprüfung zum Schluss gelangt, diese regionale Festlegung
beinhalte zwar eine so genannte Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets; diese
Durchstossung sei jedoch mit dem kantonalen Richtplan vereinbar. Der Verein E
wendet ein, die Baurekurskommission hätte den regionalen Richtplan nicht
überprüfen dürfen, da die Rekurrierenden eine diesbezügliche Rüge gar nicht
erhoben hätten. Auch die Gemeinde X beanstandet sinngemäss diese Überprüfung.
Die Baurekurskommission ist indessen zu Recht primär von den Rügen der
Rekurrierenden ausgegangen, die im Rekursverfahren unter anderem geltend
machten, mit dem streitbetroffenen Gestaltungsplan würden die Vorschriften von Art. 24 ff.
RPG umgangen. Sie ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass eine Umgehung dieser
bundesrechtlichen Vorschriften betreffend die Erteilung von Ausnahmebewilligungen
für nicht zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzone nicht schon deswegen
angenommen werden dürfe, weil die streitbetroffene Erweiterung des Heims, würde
sie nicht mittels Gestaltungsplan sondern auf dem Weg einer Ausnahmebewilligung
angestrebt, mangels Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 lit. a
RPG nicht bewilligungsfähig wäre. Was das Bundesgericht unter diesem
Gesichtswinkel (zur Rüge der Umgehung von Art. 24 RPG) bezüglich
Rahmennutzungsplänen entschieden hat (vgl. BGE 124 II 391 E. 2 sowie
BGr, 6. Mai 2002, 1A.193/2001, E. 2, beide betreffend Zuweisung zu
einer kommunalen Zone, welche die Erstellung bzw. Erweiterung von Reitsportanlagen
ermöglichen sollte), muss auch bezüglich Gestaltungsplänen gelten.
Projektbezogene Nutzungsplanungen ausserhalb der Bauzonen
müssen jedoch mit den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes vereinbar
sein, was im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen ist (BGE 124
II 391; BGr, 6. Mai 2002, 1A.193/2001; vgl. auch Arnold Marti,
Planungspflicht für grössere Vorhaben ausserhalb der Bauzonen – wegleitende
Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBl 106/2005, S. 353 ff.,
insbesondere S. 359; Gian Schmid, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet
ausserhalb der Bauzonen, Zürich 2001, S. 80 und 173 f.). Die
Baurekurskommission hat eine solche Interessenabwägung vorgenommen
(Rekursentscheid E. 5.5.2-5.5.5). Davon konnte sie der Eintrag des Heims
im regionalen Richtplan nicht entbinden. Die vorgenommene Interessenabwägung
war insofern zwangsläufig mit einer akzessorischen Überprüfung des regionalen
Richtplaneintrags verbunden. Würde sich nämlich im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung
ergeben, dass der Gestaltungsplan mit den Zielen und Grundsätzen des
Raumplanungsgesetzes nicht vereinbar sei, so würde sich damit zugleich der
Eintrag des Heims im regionalen Richtplan als bundesrechtswidrig erweisen
(zumindest insoweit, als dieser Eintrag auch eine planerische Grundlage für die
Erweiterung des Heims darstellen soll). Die erforderliche Interessenabwägung
dient zugleich dazu, den Gestaltungsplan (bzw. akzessorisch den regionalen
Richtplaneintrag) auf dessen Vereinbarkeit mit dem kantonalen Richtplan hin zu
prüfen, wie das die Vorinstanz getan hat. Dabei ist sie zutreffend vom Begriff
der "Durchstossung" gemäss Ziffer 3.2.3 lit. c des
kantonalen Richtplantextes (1995/2001) und der dazu entwickelten Rechtsprechung
(RB 2003 Nr. 71 = BEZ 2004 Nr. 1) ausgegangen. Gemäss Ziffer 3.2.3
lit. c des Richtplantextes kann das Landwirtschaftsgebiet zur Wahrnehmung
der Aufgaben des jeweiligen Planungsträgers durch Ausscheiden von
Erholungsgebieten (richtplanerisch) bzw. durch Festsetzung von Freihaltezonen,
Erholungszonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen oder von Gestaltungsplänen
(nutzungsplanerisch) "aufgrund einer sachgerechten
Interessenabwägung" durchstossen werden, an welche hohe Anforderungen zu
stellen sind (RB 2003 Nr. 71 E. 5b).
4.
4.1 Gemäss Ziffer 1
der Gestaltungsplanbestimmungen schafft der Gestaltungsplan die
planungsrechtlichen Voraussetzungen "für die Sicherstellung und die
zweckmässige Erweiterung des Heimes L". In der vom Bundesamt für
Sozialversicherung genehmigten kantonalen Heimplanung für die Periode 2004-2006
ist das Heim weiterhin für 31 Pensionärinnen vorgesehen. Durch die mit dem
Gestaltungsplan angestrebten baulichen Erweiterungen soll daher nicht Platz für
mehr Pensionärinnen geschaffen, sondern den erhöhten Raumbedürfnissen für deren
Unterbringung und Betreuung entsprochen werden, wie sie sich namentlich aus dem
vom Bundesamt herausgegebenen Richtraumprogramm für Bauten der
Invalidenversicherung vom 1. Juli 1995/1. Juni 2003 ergeben. Die Baurekurskommission
ist aufgrund einer eingehenden Würdigung zum Schluss gelangt, dass der Verein E
einen Ausbaubedarf zum genannten Zweck hinreichend dokumentiert habe (Rekursentscheid
E. 5.5.2). Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen (Beschwerdeschrift
S. 4 f.), vermag diese Beweiswürdigung nicht zu entkräften.
4.2 Die
Beschwerdeführenden machen erneut geltend, selbst wenn der Erweiterungsbedarf
ausgewiesen wäre (wovon nach dem Gesagten auszugehen ist), sei der
Gestaltungsplan rechtswidrig, weil diesfalls das Heim an einen Standort
innerhalb der Bauzone zu verlegen wäre.
Es trifft zu, dass bei der Prüfung von projektbezogenen
Nutzungsplänen ausserhalb der Bauzone der Wahl des Standortes eine erhebliche
Bedeutung zukommt, auch wenn nach dem Gesagten (E. 3) für eine Platzierung
ausserhalb der Bauzone keine Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 lit. a
RPG erforderlich ist; dies gilt namentlich auch unter dem Gesichtswinkel einer
damit allenfalls verbundenen Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets (d.h. der
Vereinbarkeit mit dem kantonalen Richtplan), welche sich nur dann als zulässig
erweist, wenn sich der gewählte Standort ausserhalb der Bauzone aufgrund der gebotenen
Interessenabwägung rechtfertigen lässt (RB 2003 Nr. 71 E. 4b/dd).
Im vorliegenden Fall fällt bei dieser Interessenabwägung
vorab ins Gewicht, dass der streitbetroffene Gestaltungsplan nicht den Bau
eines neuen Heimes ausserhalb der Bauzone ermöglichen soll, sondern die
angemessene Erweiterung des dort bestehenden Heimes. Insofern besteht eine
grundlegend andere Ausgangslage als in dem vom Verwaltungsgericht in RB 2003
Nr. 71 beurteilten Fall. Wie in der Beschwerdeantwort der Gemeinde (S. 5 f.)
plausibel dargelegt wird, verhält es sich dabei nicht so, dass bereits der
Standort des bestehenden Heimes ausserhalb der Bauzone als Fehlplanung zu
würdigen wäre; vielmehr bietet die ländliche Umgebung den dort betreuten
Behinderten einen geschützten Raum, in dem sie sich angemessen entfalten
können. Auch insofern hält der diesbezügliche Eintrag des Heims im regionalen
Richtplan einer akzessorischen Überprüfung stand.
Wie sodann die Baurekurskommission überzeugend dargelegt hat,
auf deren Ausführungen in E. 5.5.3 vorweg verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), besteht an den mit
dem Gestaltungsplan ermöglichten baulichen Erweiterungen ein ausgeprägtes
öffentliches Interesse, dem aus raumplanerischer Sicht keine gewichtigen
gegenläufigen Anliegen entgegenstehen: Von seinem Zweck und Inhalt her ist das
streitbetroffene Projekt nicht geeignet, die Streubausiedlungsweise zu fördern,
weshalb ihm das allgemeine Gebot, Kleinbausiedlungen zu vermeiden, nicht entgegensteht
(BGE 124 II 391 E. 3; BGr, 6. Mai 2002, 1A.193/2001, E. 3.1;
vgl. auch BGE 121 I 245 E. 8). Vor allem aber wird die Umsetzung des
Gestaltungsplans nicht zu ins Gewicht fallenden negativen Auswirkungen auf Raum
und Umwelt führen. Dass solche Befürchtungen sowohl hinsichtlich der
Auswirkungen auf das Landschaftsbild wie auch bezüglich der Immissionen durch
den Fahrzeugverkehr unbegründet sind, hat die Vorinstanz plausibel dargelegt.
Deren Feststellungen werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 6)
nicht entkräftet. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden, die als
unmittelbare Nachbarn ebenfalls ausserhalb der Bauzone weit entfernt vom
besiedelten Gemeindegebiet wohnen, keinen Anspruch darauf, von solchen
Immissionen völlig verschont zu werden. Bezüglich der Auswirkungen auf Raum und
Umwelt unterscheidet sich demnach der vorliegende Sachverhalt von dem durch das
Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2001.00371 vom 14. November 2002
(www.vgrzh.ch) beurteilten Fall; das Gericht hat dort die Durchstossung des
kantonalen Landwirtschaftsgebiets durch einen projektbezogenen
Sondernutzungsplan (zur baulichen Anpassung einer bestehenden
Grastrocknungsanlage sowie Erstellung einer Grasfermentierungsanlage) deswegen
als unzulässig gewürdigt, weil es sich um eine eigentliche Industrieanlage mit
erheblichem Schwerverkehr und den damit verbundenen Auswirkungen hinsichtlich
Erschliessung und Lärm handle.
4.3 Bei einer
Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets sind die Anordnungen des Sachplans
Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen. Weil der Gesamtumfang der Fruchtfolgeflächen
dauernd zu erhalten ist, sind flächenverzehrende, den landwirtschaftlichen
Boden irreversibel zerstörende Nutzungen wie Einzonungen und dergleichen
grundsätzlich nur in sehr beschränkten Umfang und in der Regel nur unter
Kompensation zulässig (Ziffer 3.2.3 lit. c in Verbindung mit Ziffer 3.2.2
des kantonalen Richtplantextes). Unter den vorstehend aufgezeigten Umständen
sowie im Hinblick auf das verhältnismässig geringe Flächenmass, dessen zusätzliche
Überbauung der Gestaltungsplan ermöglicht, kann Letzterer nicht schon deswegen
als rechtswidrig gewürdigt werden, weil hier eine diesbezügliche Kompensation
nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Verhältnisse liegen wesentlich anders
als in dem vom Verwaltungsgericht in RB 2003 Nr. 71 beurteilten Fall,
auf den sich die Beschwerdeführenden berufen.
4.4 Der
kantonale Richtplan stellt hinsichtlich Landschafts-Förderungsgebieten keine eindeutigen
materiellen Anforderungen an nachgeordnete Planungsträger und Bewilligungsbehörden;
eine Baute im Landschafts-Förderungsgebiet hat daher nicht von vornherein
erhöhten Anforderungen hinsichtlich Bedürfnisnachweis und Ästhetik zu genügen (RB 2000
Nr. 87). Die Baurekurskommission hat zutreffend dargelegt, dass das
streitbetroffene Projekt mit den diesbezüglichen Festlegungen des kantonalen
Richtplans (auch in dessen revidierter Fassung vom 2. April 2001)
vereinbar ist (E. 5.5.4). Damit setzt sich die Beschwerde nicht
auseinander. Auch nach der revidierten Fassung lässt das Landschafts-Förderungsgebiet
Raum für eine Durchstossung der fraglichen Art, wird doch in Ziffer 3.7.1
des Richtplantextes nach wie vor festgehalten, dass zwar ästhetischen und ökologischen
Aspekten im Rahmen der nachfolgenden Planungen und Bewilligungsverfahren besondere
Beachtung zu schenken ist, jedoch mit dem diesbezüglichen Richtplaneintrag eine
sachgerechte Interessenabwägung nicht vorweggenommen wird.
4.5 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die dem Gestaltungsplan zugrunde liegende bzw. die von der
Baurekurskommission bei dessen Überprüfung vorgenommene Interessenabwägung
vollständig und rechtmässig ist. Der Gestaltungsplan ist mit dem kantonalen
Richtplan sowie mit dem Bundesrecht vereinbar.
5.
Gemäss § 83 Abs. 1 Satz 1 PBG werden mit
Gestaltungsplänen für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen,
Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Der Vorwurf, der
streitbetroffene Gestaltungsplan genüge diesen Bestimmtheitsanforderungen
nicht, ist offenkundig unbegründet; er wird denn auch in der Beschwerde (S. 7 f.)
nur noch in summarischer Weise aufrechterhalten. Der Gestaltungsplan belässt
für die Projektierung einen angemessenen Spielraum, wie dies denn auch § 83
Abs. 2 PBG ausdrücklich vorsieht.
6.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde in
der Sache als unbegründet. Für diesen Fall beantragen die Beschwerdeführenden
eine Herabsetzung der im Rekursverfahren festgesetzten Spruchgebühr von Fr. 4'000.-
auf die Hälfte. Dies mit der Begründung, dass dem Entscheid in finanzieller und
rechtlicher Hinsicht eine relativ geringe Tragweite zukomme und der von der
Vorinstanz vorgenommene Augenschein unnötig gewesen sei. – Die Vorinstanz hat
sich dazu nicht vernehmen lassen.
Gemäss § 35 der Verordnung über die Organisation und
den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (Fassung vom
7. Februar 1993; OV BRK; LS 700.7) beträgt die Spruchgebühr je nach
dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem
Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.- (Abs. 1). In
besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf
das Doppelte des in Abs. 1 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden (Abs. 2).
Bei der Bemessung der Spruchgebühr kommt der festsetzenden Instanz ein
erhebliches Ermessen zu, dessen Ausübung von der oberen Rechtsmittelbehörde nur
mit Zurückhaltung überprüft wird; allerdings ist das Ermessen pflichtgemäss
auszuüben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und 13).
Der von der Vorinstanz (bzw. einer aus Referent und
Sekretär bestehenden Delegation) durchgeführte Augenschein lag im Rahmen des
weiten Ermessenspielraums, welcher der Rekursbehörde bezüglich der Frage
zusteht, ob für die Beurteilung der Streitsache ein Augenschein erforderlich
oder jedenfalls zweckmässig sei. Es ist daher grundsätzlich nicht zu
beanstanden, wenn sich die Durchführung der Beweismassnahmen erhöhend auf die
streitbetroffene Spruchgebühr ausgewirkt hat. Dem steht auch § 38 OV BRK,
wonach die Kosten der Augenscheine "nach Möglichkeit" aufgrund der
tatsächlichen Barauslagen der Kommission zu berechnen sind, nicht entgegen,
schliesst doch diese Bestimmung – namentlich unter dem Gesichtswinkel des
Zeitaufwandes – eine zusätzliche Berücksichtigung bei der Festsetzung der
Spruchgebühr nicht aus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kommt
der Streitsache sodann im Hinblick auf die durch den Gestaltungsplan
ermöglichten baulichen Erweiterungen eine erhebliche finanzielle Tragweite zu.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich in nutzungsplanerischen
Streitigkeiten häufig komplexe Rechtsfragen stellen, was auch auf den
vorliegenden Fall zutrifft, weshalb dessen rechtliche Tragweite nicht als
gering eingestuft werden kann. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren liegt
die streitbetroffene Gebühr im Rahmen pflichtgemässer Ermessensausübung und
hält einer Rechtskontrolle, auf welche das Verwaltungsgericht beschränkt ist,
stand.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung
eines jeden für den ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich dabei eine Gerichtsgebühr von Fr.
3'000.-. Sie sind zudem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 2 binnen dreissig
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteiles eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.
1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Keine solche Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin 1 zuzusprechen, gehört
doch die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich eines
Gemeinwesens, das daher nur bei ausserordentlich hohen Umtrieben eine
Prozesskostenvergütung beanspruchen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
8.
Ob gegen den vorliegenden Entscheid die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig sei (vgl. dazu
BGE 123 II 289 E. 1b), muss der Beurteilung der Beschwerdeführenden
überlassen bleiben.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 binnen dreissig
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.
5. Mitteilung an …