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Geschäftsnummer: VB.2005.00126  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Offenbarung des Berufsgeheimnisses


Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
(Der Klient hat die Entbindung seines Anwalts vom Anwaltsgeheimnis angefochten, um welche der Anwalt zur Durchsetzung seines Honoraranspruchs ersucht hat.)

Nicht einzutreten ist auf einen bedingt formulierten Beschwerdeantrag (E. 1.2) und auf Rügen, die sich auf die angeblich nicht gehörige Wahrung der Interessen des Klienten beziehen (E. 1.3).
Rechtsgrundlagen und Praxis zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (E. 2.1). Die Vorinstanz hat die gewissenhafte Erklärung, wonach mit der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden, beim Anwalt nicht eingeholt. Unter den konkreten Umständen kann der Mangel als geheilt betrachtet werden (E. 2.2). Die Entbindung, die praxisgemäss jeweils beschränkt ist ("soweit erforderlich, um Honorarforderung durchzusetzen"), ist nicht zu beanstanden (E. 2.3).
Eine Parteientschädigung ist dem obsiegenden Anwalt nicht zuzusprechen (E. 3).
Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
 
Stichworte:
ANWALT
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
BERUFSGEHEIMNIS
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
GEWISSENHAFTE ERKLÄRUNG (ANWALTSRECHT)
HONORARECHNUNG
Rechtsnormen:
§ 34 AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
§ 41 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Rechtsanwalt B ersuchte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit Eingabe vom 23. Dezember 2004, ihn mit Bezug auf A für die Geltendmachung seines Rechnungsguthabens auf dem Rechtsweg vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Eine vorgängige direkte Anfrage um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis in Sachen A war gemäss Darstellung von Rechtsanwalt B unbeantwortet geblieben. Der Präsident der Aufsichtskommission setzte daraufhin A mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 Frist an, um zu erklären, ob er den Gesuchsteller für die gerichtliche Geltendmachung seiner Honorarforderung vom Berufsgeheimnis entbinden wolle und um sich, sofern er ihn nicht davon entbinden wolle, zu dessen Gesuch um die (beschränkte) Befreiung vom Anwaltsgeheimnis (nicht zur Honorarforderung) zu äussern, insbesondere allfällige der Offenbarung des Geheimnisses entgegenstehende höhere Interessen geltend zu machen. Das Schreiben wurde trotz zweimaliger Zustellung nicht abgeholt, weshalb die Aufsichtskommission aufgrund der Akten entschied und mit Beschluss vom 3. Februar 2005 Rechtsanwalt B ermächtigte, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung einschliesslich der Kosten des Beschlusses durchzusetzen.

II.  

Dagegen erhob A Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich bzw. bei der Aufsichtskommission. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht weitergeleitet. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2005 nach. Er stellte sich auf den Standpunkt, Rechtsanwalt B könnte sich in einem Interessenkonflikt befunden haben, zum Beispiel indem er schon vor der Mandatsübernahme mit verschiedenen Personen und Institutionen zusammengearbeitet und ihn, den Beschwerdeführer, darüber nicht orientiert habe. Unter solchen Voraussetzungen hätte er ihn nicht engagiert. Für diesen Fall beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Ablehnung des Antrages von Rechtsanwalt B auf Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, da Letzterer unter solchen Umständen ohnehin nicht sein Anwalt habe sein können. Andernfalls sei zu bestimmen, inwieweit Rechtsanwalt B seine Interessen wahrgenommen habe und "ein Urteil entsprechend abzuwägen".

Mit Eingabe vom 10. Mai 2005 beantragte Rechtsanwalt B die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 19. April 2005 hatte die Aufsichtskommission auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (Fassung vom 17. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005) kann gegen Anordnungen der Anwaltsaufsichtskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist daher im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben. Zwar beträgt die ursprüngliche Honorarforderung des Beschwerdegegners 1 Fr. 3'990.45 und liegt somit weit unter Fr. 20'000.-. Dennoch fällt die Beschwerde nicht in die einzelrichterliche Kompetenz gemäss § 38 Abs. 2 VRG, geht es doch im vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Honorarforderung, sondern um die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis. Diese Frage ist aber nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur, weshalb das Verwaltungsgericht darüber in Dreierbesetzung zu befinden hat (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VRG, vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).

1.2 Der Beschwerdeführer vermutet beim Beschwerdegegner 1 einen Interessenkonflikt und beantragt für diesen Fall die Ablehnung der Aufhebung des Anwaltsgeheimnisses. Prozesshandlungen sind aber im Allgemeinen bedingungsfeindlich, weshalb ein Antrag grundsätzlich unbedingt sein muss (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 2 in Verbindung mit § 23 N. 8, 14). Eine bedingte Beschwerde kann dann zulässig sein, wenn die Bedingung innert der Rechtsmittelfrist eintritt, da nach Fristablauf darüber Klarheit besteht, ob der ergangene Entscheid angefochten oder anerkannt worden ist. Statthaft sind auch Bedingungen, deren Eintritt von ausserhalb des Verfahrens liegenden Umständen abhängt, so wenn ein Rechtsmittel (vorsorglich) für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf – namentlich ein Wiedererwägungsgesuch – nicht eintritt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 9). Solche Umstände liegen vorliegend aber nicht vor, weshalb auf den bedingten Beschwerdeantrag nicht eingetreten werden kann.

1.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen des Klienten, wonach der Anwalt die Interessen des Auftraggebers nicht gehörig gewahrt oder sogar gegen seine Interessen gehandelt habe und deshalb die Anwaltsrechnung nicht bezahlt werde, nur vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren beurteilt werden können (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2000, S. 249). Weder die Aufsichtskommission noch das Verwaltungsgericht wären daher zuständig für die Feststellung bzw. Beurteilung des vom Beschwerdeführer vermuteten und vom Beschwerdegegner 1 bestrittenen Interessenkonflikts. Aus demselben Grund kann das Verwaltungsgericht auch nicht darüber befinden, inwieweit der Beschwerdegegner 1 die Interessen des Beschwerdeführers genügend wahrgenommen hat, wie dies beantragt worden ist. Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

2.  

Soweit sich der Beschwerdeführer auf anderweitige überwiegende Interessen beruft, welche der Entbindung vom Berufsgeheimnis entgegenstehen könnten, ist Folgendes zu beachten:

2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung wurde auch vom neuen kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und vorliegend zur Anwendung kommt, übernommen (vgl. §§ 14 Abs. 1 und 47 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen. Gemäss der bisherigen Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden (ZR 2005/104 Nr. 20 mit Hinweis auf Testa, S. 157). In der Literatur wird selbst für die Einleitung der Betreibung oder des Sühnverfahrens die formelle Entbindung vom Berufsgeheimnis verlangt, wobei die Entbindung nur aufgrund einer umfassenden Güterabwägung erteilt werden darf (Michael Pfeifer in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 13 N. 66, 69 f.; vgl. auch Testa, S. 248, allerdings noch unter Hinweis auf die frühere Praxis der Aufsichtskommission; weniger streng die neue Praxis derselben, wonach die blosse Anhebung der Betreibung und die Einleitung des Sühnverfahrens durch den Anwalt grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Klienten bzw. Ermächtigung durch die Aufsichtskommission erlaubt ist, vgl. ZR 2005/104 Nr. 20).

2.2 Vorliegend hatte der Beschwerdegegner 1 bei der Aufsichtskommission um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung seines Honoraranspruchs ersucht. Der Beschwerdeführer wurde erfolglos zur Stellungnahme aufgefordert. Aufgrund dieses Umstands hätte vom Beschwerdegegner 1 vor der Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss § 34 Abs. 2 AnwG die gewissenhafte Erklärung verlangt werden müssen, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden. Diese Unterlassung stellt zwar einen Verfahrensmangel dar. Dieser kann jedoch als geheilt betrachtet werden, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zur Sache Stellung genommen hat und aus der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 1 zu entnehmen ist, dass mit der Entbindung keine höher zu wertenden Interessen verletzt würden.

2.3 Die Aufsichtskommission hat das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis unter Hinweis auf die in ZR 1962/61 Nr. 16 (letzter Absatz) aufgestellten Richtlinien bewilligt. Danach darf das Berufsgeheimnis im Falle eines Honorarstreits zwischen Anwalt und Klienten nur so weit preisgegeben werden, als es für die gerichtliche Durchsetzung des Honorars als erforderlich erscheint. Dabei sei allerdings praktisch ausgeschlossen, dass die Aufsichtskommission konkret entscheiden könnte, in welchem Ausmasse die Preisgabe der Geheimnisse von Fall zu Fall zu gestatten wäre, sondern es müsse dem Anwalt selber überlassen bleiben, die diesbezügliche Grenze dort zu ziehen, wo er es für richtig halte. Daneben bleibe er aber uneingeschränkt verpflichtet, sein Berufsgeheimnis, so weit er es im Honorarprozess nicht zu offenbaren brauche, strikte zu wahren. Die Aufsichtskommission soll deshalb in ihrem Ermächtigungsbeschluss den Anwalt stets darauf hinweisen, dass eine Honorarrechnung oft ausreichend damit begründet werden könne, dass Streitwert und Zeitaufwand belegt werden und dass Hinweise auf Einzelheiten der materiellen Tätigkeit des Anwalts nur dann als notwendig erscheinen, wenn dieser ein erhöhtes Honorar für besondere Schwierigkeiten geltend machen wolle.

Die unter diesen Einschränkungen erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis ist nicht zu beanstanden. Auch handelt es sich nicht nur um einen Bagatell-Honoraranspruch; bei einem solchen wäre die Einhaltung der Schweigepflicht für den Beschwerdegegner 1 zumutbar (vgl. Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau, RBOG 1993 Nr. 41 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht seinerseits denn auch keine überwiegenden Interessen geltend, welche einer Entbindung entgegenstehen könnten, und auch aus den Akten ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte (vgl. BGr, 8. Juli 2002, 2P.90/2002, E. 5, www.bger.ch). Vielmehr richten sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Honorarforderung als solche bzw. die Art und Weise der Mandatsausübung durch den Beschwerdegegner 1. Diese offenen Fragen, die letztlich vom Zivilrichter zu beurteilen sind, stellen aber keine "überwiegenden Interessen" dar, welche gegen eine beschränkte Entbindung vom Berufsgeheimnis sprechen könnten. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sei einzutreten ist.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner 1 beantragt unter Hinweis auf § 17 Abs. 3 VRG eine Parteientschädigung. § 17 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 VRG stellen aber keine alternativen Grundlagen für die Zusprechung einer Parteientschädigung dar. Vielmehr statuiert allein Absatz 2 die Voraussetzungen, wann eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann. Dagegen regelt Absatz 3 nur den Fall, wer verpflichtet ist, die Parteientschädigung zu entrichten, wenn private Parteien mit gegensätzlichen Begehren einander gegenüberstehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 46, unter Hinweis auf VGr, 14. März 1997, VB.1997.00003, E. 2c/d). Die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss Absatz 2 kann beispielsweise beim Vorliegen komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen angebracht sein, welche besonderen Aufwand erforderten, oder wenn ein Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet war.

Vorliegend sind keine Voraussetzungen gegeben, welche die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigen würden, liegen doch weder komplizierte Sachverhalte noch schwierige Rechtsfragen zugrunde. Da gegen Anordnungen der Aufsichtskommission erst seit dem 1. Januar 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden kann, sich mithin noch keine einschlägige Praxis entwickeln konnte, kann dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, das Rechtsbegehren sei offensichtlich unbegründet gewesen bzw. er hätte den Verfahrensausgang erkennen müssen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 29).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellungskosten,
Fr.    950.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …