I.
Rechtsanwalt B ersuchte die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich
(nachfolgend: Aufsichtskommission) mit Eingabe vom 23. Dezember 2004, ihn
mit Bezug auf A für die Geltendmachung seines Rechnungsguthabens auf dem
Rechtsweg vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Eine vorgängige direkte Anfrage um
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis in Sachen A war gemäss Darstellung von Rechtsanwalt
B unbeantwortet geblieben. Der Präsident der Aufsichtskommission setzte
daraufhin A mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 Frist an, um zu erklären,
ob er den Gesuchsteller für die gerichtliche Geltendmachung seiner
Honorarforderung vom Berufsgeheimnis entbinden wolle und um sich, sofern er ihn
nicht davon entbinden wolle, zu dessen Gesuch um die (beschränkte) Befreiung
vom Anwaltsgeheimnis (nicht zur Honorarforderung) zu äussern, insbesondere
allfällige der Offenbarung des Geheimnisses entgegenstehende höhere Interessen
geltend zu machen. Das Schreiben wurde trotz zweimaliger Zustellung nicht abgeholt,
weshalb die Aufsichtskommission aufgrund der Akten entschied und mit Beschluss
vom 3. Februar 2005 Rechtsanwalt B ermächtigte, sein Berufsgeheimnis
mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies
erforderlich sei, um seine Honorarforderung einschliesslich der Kosten des
Beschlusses durchzusetzen.
II.
Dagegen erhob A Beschwerde beim Obergericht
des Kantons Zürich bzw. bei der Aufsichtskommission. Die Beschwerde wurde dem
Verwaltungsgericht weitergeleitet. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine
einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um eine
verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. April 2005 nach. Er stellte sich auf den Standpunkt, Rechtsanwalt B könnte
sich in einem Interessenkonflikt befunden haben, zum Beispiel indem er schon
vor der Mandatsübernahme mit verschiedenen Personen und Institutionen
zusammengearbeitet und ihn, den Beschwerdeführer, darüber nicht orientiert
habe. Unter solchen Voraussetzungen hätte er ihn nicht engagiert. Für diesen
Fall beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Ablehnung des Antrages von
Rechtsanwalt B auf Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, da Letzterer unter solchen
Umständen ohnehin nicht sein Anwalt habe sein können. Andernfalls sei zu
bestimmen, inwieweit Rechtsanwalt B seine Interessen wahrgenommen habe und
"ein Urteil entsprechend abzuwägen".
Mit Eingabe vom 10. Mai 2005 beantragte
Rechtsanwalt B die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 19. April 2005 hatte die Aufsichtskommission
auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 41 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (Fassung vom 17. November
2003, in Kraft seit 1. Januar 2005) kann gegen Anordnungen der Anwaltsaufsichtskommission
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist daher im vorliegenden
Fall grundsätzlich gegeben. Zwar beträgt die ursprüngliche Honorarforderung des
Beschwerdegegners 1 Fr. 3'990.45 und liegt somit weit unter Fr. 20'000.-.
Dennoch fällt die Beschwerde nicht in die einzelrichterliche Kompetenz gemäss § 38
Abs. 2 VRG, geht es doch im vorliegenden Verfahren nicht um die
Beurteilung der Honorarforderung, sondern um die Entbindung des
Beschwerdegegners 1 vom Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis. Diese Frage ist
aber nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur, weshalb das Verwaltungsgericht
darüber in Dreierbesetzung zu befinden hat (§ 38 Abs. 1 Satz 1
VRG, vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5).
1.2 Der Beschwerdeführer vermutet beim Beschwerdegegner 1
einen Interessenkonflikt und beantragt für diesen Fall die Ablehnung der
Aufhebung des Anwaltsgeheimnisses. Prozesshandlungen sind aber im Allgemeinen
bedingungsfeindlich, weshalb ein Antrag grundsätzlich unbedingt sein muss
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 2 in Verbindung mit § 23 N. 8,
14). Eine bedingte Beschwerde kann dann zulässig sein, wenn die Bedingung
innert der Rechtsmittelfrist eintritt, da nach Fristablauf darüber Klarheit
besteht, ob der ergangene Entscheid angefochten oder anerkannt worden ist.
Statthaft sind auch Bedingungen, deren Eintritt von ausserhalb des Verfahrens
liegenden Umständen abhängt, so wenn ein Rechtsmittel (vorsorglich) für den
Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres
Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf – namentlich ein Wiedererwägungsgesuch –
nicht eintritt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 9). Solche Umstände
liegen vorliegend aber nicht vor, weshalb auf den bedingten Beschwerdeantrag
nicht eingetreten werden kann.
1.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen des
Klienten, wonach der Anwalt die Interessen des Auftraggebers nicht gehörig
gewahrt oder sogar gegen seine Interessen gehandelt habe und deshalb die
Anwaltsrechnung nicht bezahlt werde, nur vom Zivilrichter im ordentlichen
Verfahren beurteilt werden können (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und
standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich
2000, S. 249). Weder die Aufsichtskommission noch das Verwaltungsgericht
wären daher zuständig für die Feststellung bzw. Beurteilung des vom
Beschwerdeführer vermuteten und vom Beschwerdegegner 1 bestrittenen
Interessenkonflikts. Aus demselben Grund kann das Verwaltungsgericht auch nicht
darüber befinden, inwieweit der Beschwerdegegner 1 die Interessen des
Beschwerdeführers genügend wahrgenommen hat, wie dies beantragt worden ist.
Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
2.
Soweit sich der Beschwerdeführer
auf anderweitige überwiegende Interessen beruft, welche der Entbindung vom
Berufsgeheimnis entgegenstehen könnten, ist Folgendes zu beachten:
2.1 Gemäss Art. 13
Abs. 1 des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA)
unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann
dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft
anvertraut worden ist. Diese Regelung wurde auch vom neuen kantonalen Anwaltsgesetz
vom 17. November 2003 (AnwG), welches am 1. Januar 2005 in Kraft
getreten ist und vorliegend zur Anwendung kommt, übernommen (vgl. §§ 14 Abs. 1
und 47 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich,
sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs
[StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der
Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission
vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in
Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen
Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen. Gemäss der bisherigen Praxis der
Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner
Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden (ZR 2005/104
Nr. 20 mit Hinweis auf Testa, S. 157). In der Literatur wird selbst
für die Einleitung der Betreibung oder des Sühnverfahrens die formelle Entbindung
vom Berufsgeheimnis verlangt, wobei die Entbindung nur aufgrund einer umfassenden
Güterabwägung erteilt werden darf (Michael Pfeifer in: Walter
Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 13
N. 66, 69 f.; vgl. auch Testa, S. 248, allerdings noch unter
Hinweis auf die frühere Praxis der Aufsichtskommission; weniger streng die neue
Praxis derselben, wonach die blosse Anhebung der Betreibung und die Einleitung
des Sühnverfahrens durch den Anwalt grundsätzlich auch ohne Einwilligung des
Klienten bzw. Ermächtigung durch die Aufsichtskommission erlaubt ist, vgl. ZR 2005/104
Nr. 20).
2.2 Vorliegend
hatte der Beschwerdegegner 1 bei der Aufsichtskommission um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung seines Honoraranspruchs ersucht. Der Beschwerdeführer
wurde erfolglos zur Stellungnahme aufgefordert. Aufgrund dieses Umstands hätte
vom Beschwerdegegner 1 vor der Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss § 34
Abs. 2 AnwG die gewissenhafte Erklärung verlangt werden müssen, dass
mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden. Diese
Unterlassung stellt zwar einen Verfahrensmangel dar. Dieser kann jedoch als
geheilt betrachtet werden, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
zur Sache Stellung genommen hat und aus der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 1
zu entnehmen ist, dass mit der Entbindung keine höher zu wertenden Interessen
verletzt würden.
2.3 Die
Aufsichtskommission hat das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis unter
Hinweis auf die in ZR 1962/61 Nr. 16 (letzter Absatz) aufgestellten
Richtlinien bewilligt. Danach darf das Berufsgeheimnis im Falle eines
Honorarstreits zwischen Anwalt und Klienten nur so weit preisgegeben werden,
als es für die gerichtliche Durchsetzung des Honorars als erforderlich
erscheint. Dabei sei allerdings praktisch ausgeschlossen, dass die Aufsichtskommission
konkret entscheiden könnte, in welchem Ausmasse die Preisgabe der Geheimnisse
von Fall zu Fall zu gestatten wäre, sondern es müsse dem Anwalt selber überlassen
bleiben, die diesbezügliche Grenze dort zu ziehen, wo er es für richtig halte.
Daneben bleibe er aber uneingeschränkt verpflichtet, sein Berufsgeheimnis, so
weit er es im Honorarprozess nicht zu offenbaren brauche, strikte zu wahren.
Die Aufsichtskommission soll deshalb in ihrem Ermächtigungsbeschluss den Anwalt
stets darauf hinweisen, dass eine Honorarrechnung oft ausreichend damit
begründet werden könne, dass Streitwert und Zeitaufwand belegt werden und dass
Hinweise auf Einzelheiten der materiellen Tätigkeit des Anwalts nur dann als
notwendig erscheinen, wenn dieser ein erhöhtes Honorar für besondere
Schwierigkeiten geltend machen wolle.
Die unter diesen Einschränkungen erteilte Entbindung vom
Berufsgeheimnis ist nicht zu beanstanden. Auch handelt es sich nicht nur um
einen Bagatell-Honoraranspruch; bei einem solchen wäre die Einhaltung der
Schweigepflicht für den Beschwerdegegner 1 zumutbar (vgl. Rechenschaftsbericht
des Obergerichts des Kantons Thurgau, RBOG 1993 Nr. 41 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer macht seinerseits denn auch keine überwiegenden Interessen
geltend, welche einer Entbindung entgegenstehen könnten, und auch aus den Akten
ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte (vgl. BGr, 8. Juli 2002,
2P.90/2002, E. 5, www.bger.ch). Vielmehr richten sich die Vorbringen des
Beschwerdeführers gegen die Honorarforderung als solche bzw. die Art und Weise
der Mandatsausübung durch den Beschwerdegegner 1. Diese offenen Fragen,
die letztlich vom Zivilrichter zu beurteilen sind, stellen aber keine
"überwiegenden Interessen" dar, welche gegen eine beschränkte
Entbindung vom Berufsgeheimnis sprechen könnten. Aus diesen Gründen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit auf sei einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Der Beschwerdegegner 1 beantragt unter Hinweis auf § 17
Abs. 3 VRG eine Parteientschädigung. § 17 Abs. 2 und § 17 Abs. 3
VRG stellen aber keine alternativen Grundlagen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung dar. Vielmehr statuiert allein Absatz 2 die Voraussetzungen,
wann eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann. Dagegen regelt Absatz
3 nur den Fall, wer verpflichtet ist, die Parteientschädigung zu
entrichten, wenn private Parteien mit gegensätzlichen Begehren einander
gegenüberstehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 46, unter Hinweis
auf VGr, 14. März 1997, VB.1997.00003, E. 2c/d). Die Zusprechung
einer Parteientschädigung gemäss Absatz 2 kann beispielsweise beim
Vorliegen komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen angebracht
sein, welche besonderen Aufwand erforderten, oder wenn ein Rechtsbegehren
offensichtlich unbegründet war.
Vorliegend sind keine Voraussetzungen gegeben, welche die
Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigen würden, liegen doch weder
komplizierte Sachverhalte noch schwierige Rechtsfragen zugrunde. Da gegen
Anordnungen der Aufsichtskommission erst seit dem 1. Januar 2005
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden kann, sich mithin noch
keine einschlägige Praxis entwickeln konnte, kann dem Beschwerdeführer auch
nicht vorgeworfen werden, das Rechtsbegehren sei offensichtlich unbegründet
gewesen bzw. er hätte den Verfahrensausgang erkennen müssen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 29).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 950.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …