I.
A. Die an
Stelle des per Ende 2002 aufgelösten Vereins C getretene D AG hat im Wesentlichen
zum Zweck, die Infrastruktur zur Ausübung des Polosportes zur Verfügung zu stellen,
den Sport sowie den Nachwuchs zu fördern und Turniere zu organisieren. Die
Polo-Pferde – im Fachjargon "Ponies" genannt – stammen aus Argentinien.
Sie verbringen das Winter-Halbjahr jeweils auf der Weide in Frankreich oder
Deutschland. Anlässlich des Transports nach Deutschland am 14. Oktober
1999 wurde ein Polo-Pony wegen schlechten Gesundheitszustandes und
Transportunfähigkeit zurückgehalten. In der Folge wurde das kantonale
Veterinäramt (fortan Veterinäramt) auf die Pferde des damaligen C aufmerksam.
Ab der Saison 2000 brachte der Verein seine Pferde bei A in X und bei E in Y
unter. Eine am 9. Oktober 2000 vorgenommene Kontrolle des Veterinäramtes
führte zu keinen Beanstandungen. Allerdings wurde die Boxengrösse im Stall A
bloss kurzfristig – bis zur Erstellung des geplanten Neubaus – toleriert. Eine
am 5. Juni 2002 vorgenommene Nachkontrolle ergab den Weiterbestand des
Provisoriums. Ferner waren einige Tiere mit Maulkorb in der Boxe angebunden.
Anlässlich einer aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung veranlassten
Kontrolle stellte der vom Veterinäramt gerufene Tierarzt am 21. Juni 2002
fest, dass zwei Pferde im Stall E mit Pferdedecken der prallen Sonne ausgesetzt
waren. Im Bericht vom 1. September 2002 hielt das Veterinäramt
verschiedene festgestellte Mängel in der Pferdehaltung fest, wozu sich der C
äussern konnte. Am 3. Februar 2003 erliess das Amt eine Verfügung an den C
mit konkreten Vorschriften zur Pferdehaltung. Im dagegen erhobenen Rekurs liess
dessen Präsident, F, vorbringen, dass der angewiesene C nicht mehr existiere.
Das Veterinäramt hob seine Verfügung vom 3. Februar 2003 auf, und die
Gesundheitsdirektion schrieb das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden
ab.
B. Das
Veterinäramt wandte sich am 7. April 2003 an die D AG und erkundigte sich
unter anderem nach der verantwortlichen Person für den Sport- und Tierhaltungsbetrieb
sowie nach Änderungen in der Tierhaltung. Dem von der D AG als Verantwortlichen
bezeichneten A teilte das Veterinäramt die vorgesehenen Auflagen gemäss der Verfügung
vom 3. Februar 2002 mit und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein. Am 18. Juni
2003 erliess es eine neue, an A gerichtete Verfügung mit konkreten Anordnungen
zur Pferdehaltung.
II.
Dagegen liess A am 18. Juli 2003 bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs erheben und vorab bestreiten,
dass er der richtige Adressat für die angeordneten Auflagen sei. Die
Gesundheitsdirektion hiess den Rekurs mit Verfügung vom 11. Februar 2005
in zwei Punkten gut, wies ihn im Übrigen aber ab.
III.
Dagegen liess A am 16. März 2005 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben mit dem Antrag, es sei die
angefochtene Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Februar 2005
aufzuheben, soweit darin der Rekurs abgewiesen worden sei; ferner sei die
Verfügung des Veterinäramtes Zürich vom 18. Juni 2003 vollumfänglich
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die
Gesundheitsdirektion liess sich am 8. April 2005 vernehmen und beantragte wie
das Veterinäramt in der Beschwerdeantwort vom 20. April 2005 Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), wonach das
Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von
Verwaltungsbehörden, darunter namentlich Direktionen, beurteilt (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 28). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Unter
Berücksichtigung der von der Vorinstanz aufgehobenen Dispositiv-Ziffern Ia und
IIb in der Verfügung vom 18. Juni 2003 geht es vorliegend um die folgenden
Anordnungen des Beschwerdegegners, die vom Beschwerdeführer bestritten werden:
"I.
b) Sämtlichen Pferden ist mindestens
13-mal pro Monat mehrstündiges freies Bewegen (Paddock) zu gewähren. Bei
grosser Hitze müssen die Pferde im Auslauf Schatten aufsuchen können.
c) Rauhfutter ist mindestens dreimal
täglich und in einer Menge von mindestens 6 kg pro Pferd und Tag zu
verabreichen.
d) Die Tiere dürfen weder durch Maulkörbe
noch durch andere Mittel am Aufnehmen von Nahrung gehindert werden. Ausnahmen
sind bei veterinärmedizinischer Indikation und gemäss der schriftlich dokumentierten
Anordnung des Tierarztes zulässig.
e) Die Tiere dürfen nicht zur
Gewichtsreduktion (Schwitzen) eingedeckt werden.
II. Ab Saison 2004 und inskünftig gelten
für die Haltung der Pferde in Boxen auf dem Betrieb von A die folgenden
Mindestvorschriften:
a) Sämtliche Pferde sind in Boxen mit
Mindestgrundfläche (2x Widerristhöhe)2 oder in Haltungssystemen,
welche den Mindestanforderungen für neue Haltungen gemäss Richtlinie
"Haltung von Pferden" 800.106.06 (2) des Bundesamtes für
Veterinärwesen vom 23. April 2001 entsprechen, zu halten."
2.
2.1 Das
Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG, SR 455) gilt für Wirbeltiere und
ordnet das Verhalten des Menschen gegenüber dem Tier; es dient dessen Schutz
und Wohlbefinden (Art. 1 Abs. 1 und 2 TSchG). Tiere sind so zu
behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen
wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für
deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2 Abs. 1 und 2 TSchG). Wer ein
Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig
Unterkunft gewähren. Die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit darf nicht
dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen,
Leiden oder Schäden verbunden sind (Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchG).
Tierhalter ist
diejenige Person, welche eine länger als bloss vorübergehende tatsächliche
Verfügungsgewalt über ein Tier innehat. Entscheidend ist das umfassende
Obhutsverhältnis, werde es nun ausgeübt vom Eigentümer, Mieter, Pächter,
Entlehner oder vom Aufbewahrer (Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen
Tierschutzgesetz, Bern/ Stuttgart 1986, Art. 3 N. 2, Art. 24 N. 3;
Antoine F. Goetschel/Gieri Bolliger, Das Tier im Recht, Zürich 2003, S. 74 f.).
2.2 Nach Art. 1
Abs. 1 und 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV,
SR 455.1) sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr
Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert
wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand
der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und
Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Tiere sind regelmässig und
ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen.
Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes,
mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können (Art. 2
Abs. 1 und 2 TSchV). Unterkünfte müssen leicht zugänglich und so geräumig
sein, dass die Tiere normal stehen und liegen können; sie müssen so gebaut
sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist. Standplätze, Boxen und
Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass Tiere artgemäss abliegen,
ruhen und aufstehen können (Art. 4 Abs. 2, Art. 6 TSchV). Für
gewisse Nutztierarten (namentlich für Pferde) bestehen keine weiteren verbindlichen
Haltungsnormen, sondern allenfalls Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen
(Goetschel/Bolliger, S. 77, 203; Rekursentscheid E. 2.2-2.5).
2.3 Diese
Verordnungslücke überbrückt die vom Bundesamt für Veterinärwesen gestützt auf Art. 70
Abs. 1 TSchV erlassene Richtlinie 800.106.06 (2) vom 23. April 2001 zur
Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln (fortan Richtlinie).
Die Richtlinie will die tiergerechte Haltung von Pferden fördern. Sie zeigt
auf, wie die allgemein gültigen, tierschutzrechtlichen Bestimmungen für
Pferdeartige auszulegen sind, für die derzeit keine verbindlichen Vorschriften
existieren. Sie enthält zahlreiche Vorgaben, die verordnungsvertretender Natur
sind (Tanja Katharina Gehrig, Struktur und Instrumente des Tierschutzrechts,
Diss. Zürich 1999, S. 164). Solche Richtlinien stellen eine Ergänzung und
Präzisierung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung aus der Sicht der
Bundesbehörden dar und werden in der Regel unter Beizug externer Experten, Kommissionen
und kantonaler Behörden ausgearbeitet. Es kommt ihnen zwar nicht der Charakter
eigentlicher Rechtssätze zu, womit sie für den Bürger weder Rechte noch
Pflichten begründen und auch für die Justizbehörden nicht verbindlich sind. Im
Rahmen der Tierschutzgesetzgebung dienen sie jedoch der allgemeinen Auslegung
und Lückenfüllung. Sie werden rechtlich als Verwaltungsvorschriften
qualifiziert, die von den kantonalen Behörden im Sinne einer Vollzugshilfe zu
beachten sind, um eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und einen einheitlichen und wirkungsvollen
Vollzug zu gewährleisten (Goetschel/Gieri, S. 203; René A. Rhinow/Beat
Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, Nr. 9 B IIa; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 123 ff., insbesondere Rz. 134;
Gehrig, S. 157). Vor allem technischen Richtlinien kommt insoweit eine
präzisierende, die Auslegung beeinflussende Auswirkung zu, als sich das Gericht
in der Regel wegen des darin verarbeiteten Fachwissens darauf stützt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 65).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe erst mit Beginn
der Saison 2003 die Verantwortung für den Stallbetrieb und das Wohlergehen der
Pferde durch Abschluss von Pferdepensionsverträgen mit den einzelnen
Pferdebesitzern übernommen. Die beanstandeten Vorfälle hätten sich aber alle
vor der Zeit seiner Pferdehaltung ereignet. Ferner sei als neue Tatsache
festzuhalten, dass in der kommenden Saison 2005 nur noch grössere Boxen mit dem
Ausmass 3,0 m auf 3,0 m Verwendung fänden. Schliesslich würden die bei ihm
stehenden Pferde täglich mit Training oder Spiel je während zweimal ca. einer
Stunde bewegt. Zusätzlich erhielten sie Auslauf auf der Weide und damit ein
Bewegungsausmass, das weit über dem angeordneten liege. Diese Anordnung könne
allerdings nicht geduldet werden, da sie sich auf die unverbindliche Richtlinie
abstütze.
3.1 Es trifft
zu, dass die erwähnten Beanstandungen in eine Zeit fielen, als der Beschwerdeführer
noch nicht die Verantwortung für die Pferdehaltung trug. Erst mit Vertrag vom 3. Juni
2003 wurde er zum Stall Manager (auch für den Stall E) ernannt. Indessen geht
es vorliegend darum, die in der Vergangenheit erfolgten Beanstandungen in der
Pferdehaltung für die Zukunft zu vermeiden. Entsprechend hat sich die
angefochtene Verfügung an ihn als für die Pferdehaltung Verantwortlichen zu
richten, unabhängig davon, ob er für die Missstände in der Vergangenheit verantwortlich
war oder nicht.
3.2 Der
Beschwerdeführer leitet aus dem Pensionsvertrag mit den Pferdeeigentümern ab,
dass er als Aufbewahrer nicht darüber zu verfügen habe, wie lange die Pferde
geritten und trainiert würden und wie lange sie auf die Weide gingen. Dies sei
Sache des Eigentümers. Das trifft indessen nicht zu.
3.2.1
Die typische primäre Vertragsleistung des Beschwerdeführers besteht in der
Übernahme der Pferde der Eigentümer in Obhut und Pflege und ist damit
hinterlegungsrechtlicher Art. Gemäss Art. 472 Abs. 1 des
Obligationenrechts (OR) verpflichtet sich der Aufbewahrer durch den
Hinterlegungsvertrag, eine ihm vom Hinterleger anvertraute bewegliche Sache an
einem sicheren Ort aufzubewahren. Dabei beschränkt sich seine Pflicht nicht
bloss auf die Aufbewahrung: Er hat darüber hinaus im Interesse des Deponenten
die zur Erhaltung des anvertrauten Gutes erforderlichen Vorkehren zu treffen.
Zur Pflicht des Depositars gehört damit nicht nur die sichere Aufbewahrung des
Pferdes in einem geeigneten Stall, sondern auch die Wartung und Fütterung des
Pferdes. Der Pensionsgeber ist darüber hinaus gehalten, für die Bewegung des
Pferdes zu sorgen, soweit die Gesundheit des Tieres dies erfordert. Soll das
Tier jedoch eingeritten oder trainiert werden, so ist diese Leistung
auftragsrechtlicher Natur (BJM 1975, S. 195 ff.; ZR 96 Nr. 61;
Goetschel/Bolliger, S. 137 f.; Theo Guhl/Anton K. Schnyder, Das
Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 55 Rz. 2). Es
liegt dann ein gemischter Vertrag vor, in dem jedoch regelmässig das Hinterlegungselement
dominiert. Massgebend dabei ist, dass der Aufbewahrer die tatsächliche und
ausschliessliche Herrschaft über die anvertraute Sache erwirbt (Guhl/Schnyder, § 55
Rz. 5).
3.2.2
Vorliegend sind die Benützung der Weide in der Herde sowie die tiergerechte
Fütterung der Pferde gemäss Pensionsvertrag als Leistung des Stalles im Preis
inbegriffen. Ferner liess der Beschwerdeführer ausführen, dass die bei ihm
stehenden Pferde täglich mit Training oder Spiel während zweimal ca. je einer
Stunde bewegt würden. Demnach ist davon auszugehen, dass sämtliche Pferde vom
Club-Groom (Club-Pferdepfleger) oder einem anderen Groom betreut werden, weil
sie dann mindestens ein Mal pro Tag bewegt werden. Auch für die Grooms zeichnet
aber der Beschwerdeführer verantwortlich, erliess er doch als Stall Manager 15
Richtlinien für Pferdepfleger (fortan Richtlinien) und kommt ihm
gegenüber den Grooms direkte Weisungsbefugnis mit Bezug auf den Stallbetrieb zu.
Er ist daher dafür zuständig, wie die Pferde bewegt, trainiert, gefüttert und
gehalten werden. Zu Recht richtete sich die angefochtene Verfügung daher an den
Beschwerdeführer.
3.2.3
Im Übrigen kann es aus der Perspektive des öffentlichen Rechts nicht auf
das privatrechtliche Rechtsverhältnis ankommen. Vielmehr muss auf denjenigen
Rückgriff genommen werden können, welcher im Sinne von Art. 3 Abs. 1
TSchG Halter der betroffenen Tiere ist. Als solcher hat im vorliegenden Fall
offenkundig der Beschwerdeführer zu gelten. Als Halter erscheint der
Beschwerdeführer im Übrigen zugleich als Störer im polizeirechtlichen Sinn (zum
Begriff des Störers vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2488 ff.).
3.3 Der
Beschwerdeführer stört sich daran, dass sämtlichen Pferden mindestens 13-mal pro
Monat mehrstündiges freies Bewegen zu gewähren sei. Es handle sich um eine der
Richtlinie entnommene Vorschrift, welcher die Rechtsgrundlage fehle. Der Beschwerdegegner
hält dafür, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderung inzwischen, weshalb
sein Widerstand gegen die Anordnung nicht verständlich sei.
Die
Richtlinie verweist darauf, dass Pferde unter natürlichen Bedingungen während
etwa 16 Stunden am Tag zur Nahrungsaufnahme umherziehen, was für die
Gesunderhaltung ihrer Gelenke, der Verdauungs- und Atmungsorgane erforderlich
sei. Durch die Aufstallung würden Pferde in ihrer Bewegungsfreiheit stark
eingeschränkt, was sich ausser auf ihre Gesundheit auch negativ auf ihre
Kondition und Ausgeglichenheit auswirke. Sie sollten sich deshalb, wann immer
möglich, während vieler Stunden täglich in mässigem Tempo bewegen können. An
mindestens 13 Tagen pro Monat sei freie Bewegung im Freien, wünschenswert in
der Gruppe, zu gewähren.
Die Pferde im Stall des Beschwerdeführers werden gemäss
Vertrag einmal, gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift zweimal pro Tag trainiert
und können in der Herde die Weide benützen (vorn E. 3.2.2). Zudem müssen
sie täglich auf die Weide gelassen werden. Es ist daher nicht einzusehen,
welches Interesse der Beschwerdeführer an der Aufhebung der erwähnten Anordnung
hat, wenn er sie faktisch mehr als erfüllt. Insofern erscheint die Beschwerde
als gegenstandslos. Selbst wenn aber zweifelhaft wäre, ob der Beschwerdeführer
den Pferden im geforderten Ausmass Bewegung zukommen lässt, würde die Anordnung
des Beschwerdegegners nicht dadurch hinfällig, dass sie sich in der konkreten
Form aus der Richtlinie ergibt. Die Richtlinie erläutert, weshalb die
geforderte Bewegungsfreiheit für die Pferde aus fachkundiger Sicht notwendig
ist. Sie dient damit der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Grundlage
dafür liegt in Art. 2 Abs. 1 und 2 TSchG, wonach Tiere so zu behandeln
sind, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird und
deren Halter für deren Wohlbefinden zu sorgen hat, und in Art. 1 Abs. 1
TSchV, wonach Tiere so zu halten sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr
Verhalten nicht gestört werden. Wenn Pferde unter natürlichen Bedingungen
während etwa 16 Stunden am Tag zur Nahrungsaufnahme herumziehen, erweist sich
die Forderung, zum Ausgleich der Aufstallung den Pferden an mindestens 13 Tagen
pro Monat auf der Weide freien Lauf zu lassen, als jedenfalls angemessen in
Konkretisierung der erwähnten Gesetzesbestimmungen zur Erhaltung der Gesundheit
und des Wohlbefindens der Tiere. Die vom Beschwerdeführer daran geäusserten
Zweifel vermögen daran nichts zu ändern.
3.4 Der
Beschwerdeführer erklärt, ab der Saison 2005 kämen nur noch Boxen mit den
Grundmassen 3,0 m auf 3,0 m (total 9 m2) zur Anwendung. Damit wird
der Raumbedarf in der Boxe mindestens für Pferde mit einer Widerristhöhe von
1,50 m nach der massgebenden Formel (vorn 1.2 II/a) erfüllt (Boxenfläche von 9
m2). In der Beschwerdeantwort erklärte der Beschwerdegegner, da es
sich um mobile Turnierboxen handle, die leichter als feste Einrichtungen
ausgewechselt werden könnten, sehe er bis auf weiteres davon ab, die Anpassung
auf 100 % durchzusetzen. Der Beschwerdegegner anerkennt daher die Boxengrösse
bis auf weiteres als genügend, auch wenn sie für Pferde mit einer Widerristhöhe
von 1,60 m eher knapp bemessen ist (erforderliche Fläche 10,24 m2).
Beträgt die Abweichung von der Norm jedoch weniger als 20 % (vorliegend rund 14
%), wird praxisgemäss nicht eingeschritten. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers werden demnach gerade nicht 100 % vom Flächenmass verlangt;
im Übrigen ist seine Berechnung der notwendigen Boxengrundfläche nicht korrekt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Zweifel an der Auflage, grössere Boxen zu verwenden, wären
im Übrigen nicht gerechtfertigt. Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorbringt,
die Richtlinie könne das Mindestmass der Pferdeboxen nicht auf die
Tierschutzgesetzgebung stützen, weil sogar Anbindehaltung zulässig sei, ist ihm
nicht zu folgen. Die Richtlinie vermag sich bezüglich Boxengrösse durchaus auf
Tierschutzgesetz und -verordnung abzustützen, wonach Fütterung, Pflege und
Unterkunft den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 1 Abs. 2
TSchV) und Unterkünfte so geräumig sein müssen, dass die Tiere normal stehen
und liegen können (Art. 4 Abs. 2 TSchV; Goetschel, Art. 3 N. 17).
Bei der Berechnung des notwendigen Platzbedarfs kommt der Richtlinie sodann der
Charakter einer technischen Richtlinie zu, weshalb sie zu beachten ist (vorn E. 2.3).
Auch die Richtlinien des Beschwerdeführers untersagen die Anbindehaltung.
Danach werden die Pferde im Stall "nie angebunden", ausser beim
Misten, Putzen/Satteln oder wenn sie auf die Spiele vorbereitet werden. Der
Beschwerdegegner wies in der Rekursantwort ferner darauf hin, dass die Verhältnisse
der Anbindehaltung mit der Boxenhaltung nicht verglichen werden könnten, wozu
sich die Beschwerde nicht substantiiert äussert.
Den Verantwortlichen (vorerst F, danach dem Beschwerdeführer)
war zudem hinlänglich bekannt, dass die Boxen zu klein waren und nur
kurzfristig vom Beschwerdegegner toleriert würden; dieser wurde denn auch auf
Besserung mit dem geplanten Stallneubau vertröstet. Die vom Beschwerdegegner
korrekt errechnete Boxengrösse entspricht offenkundig den Bedürfnissen der
Pferde, wie der Beschwerdeführer mit Einführung der vergrösserten Boxen
faktisch eingesteht. Demgegenüber verursachte eine Einschränkung in der Regel
eine Störung des Wohlbefindens (Art. 3 Abs. 2 TSchG; Goetschel, Art. 3
N 17). Der Amtsbericht vom 3. Januar 2005 enthielt diesbezüglich nichts
Entscheidwesentliches, weshalb die unterlassene Zustellung an den
Beschwerdeführer – von ihm als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt – nicht
ins Gewicht fällt.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die weiteren
Massnahmen – Verabreichung von (insgesamt) 6 kg Rauhfutter dreimal täglich;
Verbot, Maulkörbe zu verwenden und die Tiere zur Gewichtsreduktion einzudecken
– als absolut unverhältnismässig und einer Rechtsgrundlage entbehrend, ohne
sich allerdings inhaltlich substantiiert dazu zu äussern. Soweit er sich erneut
in unzutreffender Weise darauf beruft, dass die Verfügungsgewalt über das Pferd
beim Eigentümer verbleibe (dazu vorn E. 3.2.1 in fine) und dieser ihm verbindliche
Weisungen betreffend Fütterung und Haltung seines Pferdes erteilen könne, ist
ihm nicht zu folgen. Zudem unterlässt er es, solche konkreten Weisungen von
Pferdeeigentümern darzutun.
4.1 Nach Ziffer 3
der Richtlinien des Beschwerdeführers erhalten die Tiere dreimal täglich
Futter, mittags und abends Kraftfutter mit genügend Rauhfutter. Es wird darin
zwischen Kraftfutter und Rauhfutter unterschieden, weshalb seine Vorbringen,
dass Kraftfutter zum Teil einen Rauhfutteranteil enthalte und eine Definition
für Rauhfutter fehle, ins Leere gehen. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ging Prof. Dr. G in seinem Bericht bei der gebotenen
Rauhfuttermenge wohl vom Freiberger aus, reduzierte aber den Bedarf im Hinblick
auf ein Polopony im Training auf 6 kg Heu und 2-3 kg Kraftfutter. Die vom
Fachmann angegebene Futtermenge ist nicht zu beanstanden. Dies umso weniger,
als Dr. H, bei dem die Pferde zuvor untergebracht waren, erklärte, mit dem
Futter werde bei den Pferden des damaligen C viel zu stark zurückgehalten. Er
hielt die Pferde für nicht artgerecht gehalten und wunderte sich nicht darüber,
dass sie mager und viel zu schwach bemuskelt seien. Der Richtlinie ist die Fütterung
der Pferde mit dreimal täglich Rauhfutter zu entnehmen, sofern sie nicht während
mindestens 16 Stunden täglich Zugang zu Rauhfutter oder Gras haben, was der
Beschwerdeführer nicht geltend macht. Die Richtlinien konkretisieren
diesbezüglich die gesetzlichen Vorschriften für die Belange der Pferde, weshalb
sie zu berücksichtigen sind (Art. 3 Abs. 1 TSchG; Art. 1 Abs. 2,
Art. 2 Abs. 1 und 2 TSchV).
4.2 Nach den
Richtlinien für Pferdepfleger ist das Anlegen von Maulkörben nicht erlaubt,
ausser es wird vom Stall Manager oder Tierarzt bei Pferden verordnet, die zur
Kolik neigen (Ziffer 9). Soweit der Beschwerdegegner bezüglich der
Verwendung von Maulkörben darauf besteht, dass allein eine tierärztliche
Indikation deren Verwendung erlaubt, ist auch dies nicht zu beanstanden.
Bereits anlässlich der Kontrolle vom 11. Juni 2002 – als der Beschwerdeführer
noch nicht Stall Manager war, die Pferde aber schon bei ihm untergebracht waren
– begründeten seine Mitarbeiter die Verwendung von Maulkörben in der Boxe mit
Koliken der Pferde. Allerdings wären dabei nicht weniger als 15 Pferde von Koliken
betroffen gewesen. Der damalige Cheftrainer gestand denn auch zu, dass die
Tiere nicht zu dick werden dürften, weil dies die Gelenke zu sehr belaste. Die
Verwendung von Maulkörben, um die Pferde schlank zu halten, ist in der Boxe
nach fachmännischer Ansicht jedoch nicht tiergerecht und zu vermeiden.
4.3 Der
Beschwerdegegner erliess das Verbot, Pferde für die Gewichtsreduktion durch
Schwitzen einzudecken. Der Bericht G hielt die Eindeckung von Pferden zur
Gewichtsreduktion unter den anlässlich der Kontrolle herrschenden
Temperaturbedingungen (strahlender Sonnenschein) für nicht vertretbar. Diesen
Anforderungen entsprechen nunmehr die Richtlinien des Beschwerdeführers, wonach
die Pferdedecken entfernt werden müssen, wenn die Temperatur 20° C übersteigt (Ziffer 10).
Es ist nicht erkennbar, inwiefern die angeordnete Massnahme absolut unverhältnismässig
sein soll.
4.4 Die
übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, vom angefochtenen
Entscheid abzuweichen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …