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Geschäftsnummer: VB.2005.00130  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierschutz


Auflagen zur Pferdehaltung: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1.1). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (E.1.2). Das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung werden bezüglich Pferdehaltung durch eine vom Bundesamt für Veterinärwesen erlassene Richtlinie ergänzt. Rechtnatur dieser Richtlinie (E.2). Die Verfügung hat sich zu Recht an den heute für die Pferdehaltung Verantwortlichen gerichtet, auch wenn er für die Missstände in der Vergangenheit nicht verantwortlich ist (E.3.1). Sowohl gestützt auf Privatrecht als auch auf öffentliches Recht obliegt dem Beschwerdeführer die tiergerechte Haltung, weshalb er zu Recht Adressat der Verfügung war (E.3.2). Die Verfügung verlangt vom Beschwerdeführer, dass er sämtliche Pferde mindestens 13-mal pro Monat frei bewegen lässt. Da er dieser Auflage nachkommt, erweist sich seine hiergegen erhobene Beschwerde als gegenstandslos (E.3.3). Auch der Auflage, für die Pferde grössere Boxen bereitzustellen, ist er bereits mehrheitlich nachgekommen. Im Übrigen wird seine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen (E.3.4). Auch im Bezug auf weiter Auflagen - Verabreichung von 6 kg Rauhfutter dreimal täglich; Verbot- Maulkörbe zu verwenden und die Tiere zur Gewichtsreduktion einzudecken - erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (E.4). Kostenfolge (E.5).
 
Stichworte:
HALTER
PFERD
PFERDESTALL
RECHTSNATUR
RICHTLINIEN
TIER
TIERHALTUNG
TIERSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. 1 TSchG
Art. 2 Abs. 2 TSchG
Art. 1 Abs. 1 TSchV
Art. 1 Abs. 2 TSchV
Art. 2 Abs. 1 TSchV
Art. 2 Abs. 2 TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A. Die an Stelle des per Ende 2002 aufgelösten Vereins C getretene D AG hat im Wesentlichen zum Zweck, die Infrastruktur zur Ausübung des Polosportes zur Verfügung zu stellen, den Sport sowie den Nachwuchs zu fördern und Turniere zu organisieren. Die Polo-Pferde – im Fachjargon "Ponies" genannt – stammen aus Argentinien. Sie verbringen das Winter-Halbjahr jeweils auf der Weide in Frankreich oder Deutschland. Anlässlich des Transports nach Deutschland am 14. Oktober 1999 wurde ein Polo-Pony wegen schlechten Gesundheitszustandes und Transportunfähigkeit zurückgehalten. In der Folge wurde das kantonale Veterinäramt (fortan Veterinäramt) auf die Pferde des damaligen C aufmerksam. Ab der Saison 2000 brachte der Verein seine Pferde bei A in X und bei E in Y unter. Eine am 9. Oktober 2000 vorgenommene Kontrolle des Veterinäramtes führte zu keinen Beanstandungen. Allerdings wurde die Boxengrösse im Stall A bloss kurzfristig – bis zur Erstellung des geplanten Neubaus – toleriert. Eine am 5. Juni 2002 vorgenommene Nachkontrolle ergab den Weiterbestand des Provisoriums. Ferner waren einige Tiere mit Maulkorb in der Boxe angebunden. Anlässlich einer aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung veranlassten Kontrolle stellte der vom Veterinäramt gerufene Tierarzt am 21. Juni 2002 fest, dass zwei Pferde im Stall E mit Pferdedecken der prallen Sonne ausgesetzt waren. Im Bericht vom 1. September 2002 hielt das Veterinäramt verschiedene festgestellte Mängel in der Pferdehaltung fest, wozu sich der C äussern konnte. Am 3. Februar 2003 erliess das Amt eine Verfügung an den C mit konkreten Vorschriften zur Pferdehaltung. Im dagegen erhobenen Rekurs liess dessen Präsident, F, vorbringen, dass der angewiesene C nicht mehr existiere. Das Veterinäramt hob seine Verfügung vom 3. Februar 2003 auf, und die Gesundheitsdirektion schrieb das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab.

B. Das Veterinäramt wandte sich am 7. April 2003 an die D AG und erkundigte sich unter anderem nach der verantwortlichen Person für den Sport- und Tierhaltungsbetrieb sowie nach Änderungen in der Tierhaltung. Dem von der D AG als Verantwortlichen bezeichneten A teilte das Veterinäramt die vorgesehenen Auflagen gemäss der Verfügung vom 3. Februar 2002 mit und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein. Am 18. Juni 2003 erliess es eine neue, an A gerichtete Verfügung mit konkreten Anordnungen zur Pferdehaltung.

II.  

Dagegen liess A am 18. Juli 2003 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs erheben und vorab bestreiten, dass er der richtige Adressat für die angeordneten Auflagen sei. Die Gesundheitsdirektion hiess den Rekurs mit Verfügung vom 11. Februar 2005 in zwei Punkten gut, wies ihn im Übrigen aber ab.

III.  

Dagegen liess A am 16. März 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Februar 2005 aufzuheben, soweit darin der Rekurs abgewiesen worden sei; ferner sei die Verfügung des Veterinäramtes Zürich vom 18. Juni 2003 vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die Gesundheitsdirektion liess sich am 8. April 2005 vernehmen und beantragte wie das Veterinäramt in der Beschwerdeantwort vom 20. April 2005 Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, darunter namentlich Direktionen, beurteilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 28). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz aufgehobenen Dispositiv-Ziffern Ia und IIb in der Verfügung vom 18. Juni 2003 geht es vorliegend um die folgenden Anordnungen des Beschwerdegegners, die vom Beschwerdeführer bestritten werden:

"I.

b)    Sämtlichen Pferden ist mindestens 13-mal pro Monat mehrstündiges freies Bewegen (Paddock) zu gewähren. Bei grosser Hitze müssen die Pferde im Auslauf Schatten aufsuchen können.

 

c)    Rauhfutter ist mindestens dreimal täglich und in einer Menge von mindestens 6 kg pro Pferd und Tag zu verabreichen.

 

d)    Die Tiere dürfen weder durch Maulkörbe noch durch andere Mittel am Aufnehmen von Nahrung gehindert werden. Ausnahmen sind bei veterinärmedizinischer Indikation und gemäss der schriftlich dokumentierten Anordnung des Tierarztes zulässig.

 

e)    Die Tiere dürfen nicht zur Gewichtsreduktion (Schwitzen) eingedeckt werden.

 

II.    Ab Saison 2004 und inskünftig gelten für die Haltung der Pferde in Boxen auf dem Betrieb von A die folgenden Mindestvorschriften:

 

a)    Sämtliche Pferde sind in Boxen mit Mindestgrundfläche (2x Widerristhöhe)2 oder in Haltungssystemen, welche den Mindestanforderungen für neue Haltungen gemäss Richtlinie "Haltung von Pferden" 800.106.06 (2) des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 23. April 2001 entsprechen, zu halten."

 

2.  

2.1 Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG, SR 455) gilt für Wirbeltiere und ordnet das Verhalten des Menschen gegenüber dem Tier; es dient dessen Schutz und Wohlbefinden (Art. 1 Abs. 1 und 2 TSchG). Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2 Abs. 1 und 2 TSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren. Die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchG).

Tierhalter ist diejenige Person, welche eine länger als bloss vorübergehende tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier innehat. Entscheidend ist das umfassende Obhutsverhältnis, werde es nun ausgeübt vom Eigentümer, Mieter, Pächter, Entlehner oder vom Aufbewahrer (Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern/ Stuttgart 1986, Art. 3 N. 2, Art. 24 N. 3; Antoine F. Goetschel/Gieri Bolliger, Das Tier im Recht, Zürich 2003, S. 74 f.).

2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV, SR 455.1) sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes, mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können (Art. 2 Abs. 1 und 2 TSchV). Unterkünfte müssen leicht zugänglich und so geräumig sein, dass die Tiere normal stehen und liegen können; sie müssen so gebaut sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist. Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass Tiere artgemäss abliegen, ruhen und aufstehen können (Art. 4 Abs. 2, Art. 6 TSchV). Für gewisse Nutztierarten (namentlich für Pferde) bestehen keine weiteren verbindlichen Haltungsnormen, sondern allenfalls Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen (Goetschel/Bolliger, S. 77, 203; Rekursentscheid E. 2.2-2.5).

2.3 Diese Verordnungslücke überbrückt die vom Bundesamt für Veterinärwesen gestützt auf Art. 70 Abs. 1 TSchV erlassene Richtlinie 800.106.06 (2) vom 23. April 2001 zur Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln (fortan Richtlinie). Die Richtlinie will die tiergerechte Haltung von Pferden fördern. Sie zeigt auf, wie die allgemein gültigen, tierschutzrechtlichen Bestimmungen für Pferdeartige auszulegen sind, für die derzeit keine verbindlichen Vorschriften existieren. Sie enthält zahlreiche Vorgaben, die verordnungsvertretender Natur sind (Tanja Katharina Gehrig, Struktur und Instrumente des Tierschutzrechts, Diss. Zürich 1999, S. 164). Solche Richtlinien stellen eine Ergänzung und Präzisierung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung aus der Sicht der Bundesbehörden dar und werden in der Regel unter Beizug externer Experten, Kommissionen und kantonaler Behörden ausgearbeitet. Es kommt ihnen zwar nicht der Charakter eigentlicher Rechtssätze zu, womit sie für den Bürger weder Rechte noch Pflichten begründen und auch für die Justizbehörden nicht verbindlich sind. Im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung dienen sie jedoch der allgemeinen Auslegung und Lückenfüllung. Sie werden rechtlich als Verwaltungsvorschriften qualifiziert, die von den kantonalen Behörden im Sinne einer Vollzugshilfe zu beachten sind, um eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und einen einheitlichen und wirkungsvollen Vollzug zu gewährleisten (Goetschel/Gieri, S. 203; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 9 B IIa; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 123 ff., insbesondere Rz. 134; Gehrig, S. 157). Vor allem technischen Richtlinien kommt insoweit eine präzisierende, die Auslegung beeinflussende Auswirkung zu, als sich das Gericht in der Regel wegen des darin verarbeiteten Fachwissens darauf stützt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 65).

3.  

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe erst mit Beginn der Saison 2003 die Verantwortung für den Stallbetrieb und das Wohlergehen der Pferde durch Abschluss von Pferdepensionsverträgen mit den einzelnen Pferdebesitzern übernommen. Die beanstandeten Vorfälle hätten sich aber alle vor der Zeit seiner Pferdehaltung ereignet. Ferner sei als neue Tatsache festzuhalten, dass in der kommenden Saison 2005 nur noch grössere Boxen mit dem Ausmass 3,0 m auf 3,0 m Verwendung fänden. Schliesslich würden die bei ihm stehenden Pferde täglich mit Training oder Spiel je während zweimal ca. einer Stunde bewegt. Zusätzlich erhielten sie Auslauf auf der Weide und damit ein Bewegungsausmass, das weit über dem angeordneten liege. Diese Anordnung könne allerdings nicht geduldet werden, da sie sich auf die unverbindliche Richtlinie abstütze.

3.1 Es trifft zu, dass die erwähnten Beanstandungen in eine Zeit fielen, als der Beschwerdeführer noch nicht die Verantwortung für die Pferdehaltung trug. Erst mit Vertrag vom 3. Juni 2003 wurde er zum Stall Manager (auch für den Stall E) ernannt. Indessen geht es vorliegend darum, die in der Vergangenheit erfolgten Beanstandungen in der Pferdehaltung für die Zukunft zu vermeiden. Entsprechend hat sich die angefochtene Verfügung an ihn als für die Pferdehaltung Verantwortlichen zu richten, unabhängig davon, ob er für die Missstände in der Vergangenheit verantwortlich war oder nicht.

3.2 Der Beschwerdeführer leitet aus dem Pensionsvertrag mit den Pferdeeigentümern ab, dass er als Aufbewahrer nicht darüber zu verfügen habe, wie lange die Pferde geritten und trainiert würden und wie lange sie auf die Weide gingen. Dies sei Sache des Eigentümers. Das trifft indessen nicht zu.

3.2.1 Die typische primäre Vertragsleistung des Beschwerdeführers besteht in der Übernahme der Pferde der Eigentümer in Obhut und Pflege und ist damit hinterlegungsrechtlicher Art. Gemäss Art. 472 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) verpflichtet sich der Aufbewahrer durch den Hinterlegungsvertrag, eine ihm vom Hinterleger anvertraute bewegliche Sache an einem sicheren Ort aufzubewahren. Dabei beschränkt sich seine Pflicht nicht bloss auf die Aufbewahrung: Er hat darüber hinaus im Interesse des Deponenten die zur Erhaltung des anvertrauten Gutes erforderlichen Vorkehren zu treffen. Zur Pflicht des Depositars gehört damit nicht nur die sichere Aufbewahrung des Pferdes in einem geeigneten Stall, sondern auch die Wartung und Fütterung des Pferdes. Der Pensionsgeber ist darüber hinaus gehalten, für die Bewegung des Pferdes zu sorgen, soweit die Gesundheit des Tieres dies erfordert. Soll das Tier jedoch eingeritten oder trainiert werden, so ist diese Leistung auftragsrechtlicher Natur (BJM 1975, S. 195 ff.; ZR 96 Nr. 61; Goetschel/Bolliger, S. 137 f.; Theo Guhl/Anton K. Schnyder, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 55 Rz. 2). Es liegt dann ein gemischter Vertrag vor, in dem jedoch regelmässig das Hinterlegungselement dominiert. Massgebend dabei ist, dass der Aufbewahrer die tatsächliche und ausschliessliche Herrschaft über die anvertraute Sache erwirbt (Guhl/Schnyder, § 55 Rz. 5).

3.2.2 Vorliegend sind die Benützung der Weide in der Herde sowie die tiergerechte Fütterung der Pferde gemäss Pensionsvertrag als Leistung des Stalles im Preis inbegriffen. Ferner liess der Beschwerdeführer ausführen, dass die bei ihm stehenden Pferde täglich mit Training oder Spiel während zweimal ca. je einer Stunde bewegt würden. Demnach ist davon auszugehen, dass sämtliche Pferde vom Club-Groom (Club-Pferdepfleger) oder einem anderen Groom betreut werden, weil sie dann mindestens ein Mal pro Tag bewegt werden. Auch für die Grooms zeichnet aber der Beschwerdeführer verantwortlich, erliess er doch als Stall Manager 15 Richtlinien für Pferdepfleger (fortan Richtlinien) und kommt ihm gegenüber den Grooms direkte Weisungsbefugnis mit Bezug auf den Stallbetrieb zu. Er ist daher dafür zuständig, wie die Pferde bewegt, trainiert, gefüttert und gehalten werden. Zu Recht richtete sich die angefochtene Verfügung daher an den Beschwerdeführer.

3.2.3 Im Übrigen kann es aus der Perspektive des öffentlichen Rechts nicht auf das privatrechtliche Rechtsverhältnis ankommen. Vielmehr muss auf denjenigen Rückgriff genommen werden können, welcher im Sinne von Art. 3 Abs. 1 TSchG  Halter der betroffenen Tiere ist. Als solcher hat im vorliegenden Fall offenkundig der Beschwerdeführer zu gelten. Als Halter erscheint der Beschwerdeführer im Übrigen zugleich als Störer im polizeirechtlichen Sinn (zum Begriff des Störers vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2488 ff.).

3.3 Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass sämtlichen Pferden mindestens 13-mal pro Monat mehrstündiges freies Bewegen zu gewähren sei. Es handle sich um eine der Richtlinie entnommene Vorschrift, welcher die Rechtsgrundlage fehle. Der Beschwerdegegner hält dafür, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderung inzwischen, weshalb sein Widerstand gegen die Anordnung nicht verständlich sei.

Die Richtlinie verweist darauf, dass Pferde unter natürlichen Bedingungen während etwa 16 Stunden am Tag zur Nahrungsaufnahme umherziehen, was für die Gesunderhaltung ihrer Gelenke, der Verdauungs- und Atmungsorgane erforderlich sei. Durch die Aufstallung würden Pferde in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt, was sich ausser auf ihre Gesundheit auch negativ auf ihre Kondition und Ausgeglichenheit auswirke. Sie sollten sich deshalb, wann immer möglich, während vieler Stunden täglich in mässigem Tempo bewegen können. An mindestens 13 Tagen pro Monat sei freie Bewegung im Freien, wünschenswert in der Gruppe, zu gewähren.

Die Pferde im Stall des Beschwerdeführers werden gemäss Vertrag einmal, gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift zweimal pro Tag trainiert und können in der Herde die Weide benützen (vorn E. 3.2.2). Zudem müssen sie täglich auf die Weide gelassen werden. Es ist daher nicht einzusehen, welches Interesse der Beschwerdeführer an der Aufhebung der erwähnten Anordnung hat, wenn er sie faktisch mehr als erfüllt. Insofern erscheint die Beschwerde als gegenstandslos. Selbst wenn aber zweifelhaft wäre, ob der Beschwerdeführer den Pferden im geforderten Ausmass Bewegung zukommen lässt, würde die Anordnung des Beschwerdegegners nicht dadurch hinfällig, dass sie sich in der konkreten Form aus der Richtlinie ergibt. Die Richtlinie erläutert, weshalb die geforderte Bewegungsfreiheit für die Pferde aus fachkundiger Sicht notwendig ist. Sie dient damit der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Grundlage dafür liegt in Art. 2 Abs. 1 und 2 TSchG, wonach Tiere so zu behandeln sind, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird und deren Halter für deren Wohlbefinden zu sorgen hat, und in Art. 1 Abs. 1 TSchV, wonach Tiere so zu halten sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden. Wenn Pferde unter natürlichen Bedingungen während etwa 16 Stunden am Tag zur Nahrungsaufnahme herumziehen, erweist sich die Forderung, zum Ausgleich der Aufstallung den Pferden an mindestens 13 Tagen pro Monat auf der Weide freien Lauf zu lassen, als jedenfalls angemessen in Konkretisierung der erwähnten Gesetzesbestimmungen zur Erhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere. Die vom Beschwerdeführer daran geäusserten Zweifel vermögen daran nichts zu ändern.

3.4 Der Beschwerdeführer erklärt, ab der Saison 2005 kämen nur noch Boxen mit den Grundmassen 3,0 m auf 3,0 m (total 9 m2) zur Anwendung. Damit wird der Raumbedarf in der Boxe mindestens für Pferde mit einer Widerristhöhe von 1,50 m nach der massgebenden Formel (vorn 1.2 II/a) erfüllt (Boxenfläche von 9 m2). In der Beschwerdeantwort erklärte der Beschwerdegegner, da es sich um mobile Turnierboxen handle, die leichter als feste Einrichtungen ausgewechselt werden könnten, sehe er bis auf weiteres davon ab, die Anpassung auf 100 % durchzusetzen. Der Beschwerdegegner anerkennt daher die Boxengrösse bis auf weiteres als genügend, auch wenn sie für Pferde mit einer Widerristhöhe von 1,60 m eher knapp bemessen ist (erforderliche Fläche 10,24 m2). Beträgt die Abweichung von der Norm jedoch weniger als 20 % (vorliegend rund 14 %), wird praxisgemäss nicht eingeschritten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werden demnach gerade nicht 100 % vom Flächenmass verlangt; im Übrigen ist seine Berechnung der notwendigen Boxengrundfläche nicht korrekt. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

Zweifel an der Auflage, grössere Boxen zu verwenden, wären im Übrigen nicht gerechtfertigt. Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, die Richtlinie könne das Mindestmass der Pferdeboxen nicht auf die Tierschutzgesetzgebung stützen, weil sogar Anbindehaltung zulässig sei, ist ihm nicht zu folgen. Die Richtlinie vermag sich bezüglich Boxengrösse durchaus auf Tierschutzgesetz und -verordnung abzustützen, wonach Fütterung, Pflege und Unterkunft den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 1 Abs. 2 TSchV) und Unterkünfte so geräumig sein müssen, dass die Tiere normal stehen und liegen können (Art. 4 Abs. 2 TSchV; Goetschel, Art. 3 N. 17). Bei der Berechnung des notwendigen Platzbedarfs kommt der Richtlinie sodann der Charakter einer technischen Richtlinie zu, weshalb sie zu beachten ist (vorn E. 2.3). Auch die Richtlinien des Beschwerdeführers untersagen die Anbindehaltung. Danach werden die Pferde im Stall "nie angebunden", ausser beim Misten, Putzen/Satteln oder wenn sie auf die Spiele vorbereitet werden. Der Beschwerdegegner wies in der Rekursantwort ferner darauf hin, dass die Verhältnisse der Anbindehaltung mit der Boxenhaltung nicht verglichen werden könnten, wozu sich die Beschwerde nicht substantiiert äussert.

Den Verantwortlichen (vorerst F, danach dem Beschwerdeführer) war zudem hinlänglich bekannt, dass die Boxen zu klein waren und nur kurzfristig vom Beschwerdegegner toleriert würden; dieser wurde denn auch auf Besserung mit dem geplanten Stallneubau vertröstet. Die vom Beschwerdegegner korrekt errechnete Boxengrösse entspricht offenkundig den Bedürfnissen der Pferde, wie der Beschwerdeführer mit Einführung der vergrösserten Boxen faktisch eingesteht. Demgegenüber verursachte eine Einschränkung in der Regel eine Störung des Wohlbefindens (Art. 3 Abs. 2 TSchG; Goetschel, Art. 3 N 17). Der Amtsbericht vom 3. Januar 2005 enthielt diesbezüglich nichts Entscheidwesentliches, weshalb die unterlassene Zustellung an den Beschwerdeführer – von ihm als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt – nicht ins Gewicht fällt.

4.  

Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die weiteren Massnahmen – Verabreichung von (insgesamt) 6 kg Rauhfutter dreimal täglich; Verbot, Maulkörbe zu verwenden und die Tiere zur Gewichtsreduktion einzudecken – als absolut unverhältnismässig und einer Rechtsgrundlage entbehrend, ohne sich allerdings inhaltlich substantiiert dazu zu äussern. Soweit er sich erneut in unzutreffender Weise darauf beruft, dass die Verfügungsgewalt über das Pferd beim Eigentümer verbleibe (dazu vorn E. 3.2.1 in fine) und dieser ihm verbindliche Weisungen betreffend Fütterung und Haltung seines Pferdes erteilen könne, ist ihm nicht zu folgen. Zudem unterlässt er es, solche konkreten Weisungen von Pferdeeigentümern darzutun.

4.1 Nach Ziffer 3 der Richtlinien des Beschwerdeführers erhalten die Tiere dreimal täglich Futter, mittags und abends Kraftfutter mit genügend Rauhfutter. Es wird darin zwischen Kraftfutter und Rauhfutter unterschieden, weshalb seine Vorbringen, dass Kraftfutter zum Teil einen Rauhfutteranteil enthalte und eine Definition für Rauhfutter fehle, ins Leere gehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ging Prof. Dr. G in seinem Bericht bei der gebotenen Rauhfuttermenge wohl vom Freiberger aus, reduzierte aber den Bedarf im Hinblick auf ein Polopony im Training auf 6 kg Heu und 2-3 kg Kraftfutter. Die vom Fachmann angegebene Futtermenge ist nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als Dr. H, bei dem die Pferde zuvor untergebracht waren, erklärte, mit dem Futter werde bei den Pferden des damaligen C viel zu stark zurückgehalten. Er hielt die Pferde für nicht artgerecht gehalten und wunderte sich nicht darüber, dass sie mager und viel zu schwach bemuskelt seien. Der Richtlinie ist die Fütterung der Pferde mit dreimal täglich Rauhfutter zu entnehmen, sofern sie nicht während mindestens 16 Stunden täglich Zugang zu Rauhfutter oder Gras haben, was der Beschwerdeführer nicht geltend macht. Die Richtlinien konkretisieren diesbezüglich die gesetzlichen Vorschriften für die Belange der Pferde, weshalb sie zu berücksichtigen sind (Art. 3 Abs. 1 TSchG; Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 und 2 TSchV).

4.2 Nach den Richtlinien für Pferdepfleger ist das Anlegen von Maulkörben nicht erlaubt, ausser es wird vom Stall Manager oder Tierarzt bei Pferden verordnet, die zur Kolik neigen (Ziffer 9). Soweit der Beschwerdegegner bezüglich der Verwendung von Maulkörben darauf besteht, dass allein eine tierärztliche Indikation deren Verwendung erlaubt, ist auch dies nicht zu beanstanden. Bereits anlässlich der Kontrolle vom 11. Juni 2002 – als der Beschwerdeführer noch nicht Stall Manager war, die Pferde aber schon bei ihm untergebracht waren – begründeten seine Mitarbeiter die Verwendung von Maulkörben in der Boxe mit Koliken der Pferde. Allerdings wären dabei nicht weniger als 15 Pferde von Koliken betroffen gewesen. Der damalige Cheftrainer gestand denn auch zu, dass die Tiere nicht zu dick werden dürften, weil dies die Gelenke zu sehr belaste. Die Verwendung von Maulkörben, um die Pferde schlank zu halten, ist in der Boxe nach fachmännischer Ansicht jedoch nicht tiergerecht und zu vermeiden.

4.3 Der Beschwerdegegner erliess das Verbot, Pferde für die Gewichtsreduktion durch Schwitzen einzudecken. Der Bericht G hielt die Eindeckung von Pferden zur Gewichtsreduktion unter den anlässlich der Kontrolle herrschenden Temperaturbedingungen (strahlender Sonnenschein) für nicht vertretbar. Diesen Anforderungen entsprechen nunmehr die Richtlinien des Beschwerdeführers, wonach die Pferdedecken entfernt werden müssen, wenn die Temperatur 20° C übersteigt (Ziffer 10). Es ist nicht erkennbar, inwiefern die angeordnete Massnahme absolut unverhältnismässig sein soll.

4.4 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …