{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.07.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00132_13-07-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205223&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d39cce47afa51c67d9b744aa695b648d"}, "Num": [" VB.2005.00132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.13.0  VB.2005.00132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.13.0  VB.2005.00132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.13.0  VB.2005.00132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau eines Gewerbehauses mit Wohnung: Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, unzureichende Erschliessungsverh\u00e4ltnisse. Durch die Ablehnung des beantragten Augenscheins hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdef\u00fchrenden auf rechtliches Geh\u00f6r nicht verletzt (E. 2.1). Hingegen verletzt der Verzicht der Vorinstanz auf einen zweiten Schriftenwechsel den Geh\u00f6rsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, da diese in ihrem Entscheid auf Darlegungen und Beweismittel abstellte, die erst mit der Rekursantwort vorgebracht wurden, ohne dass die Beschwerdef\u00fchrenden dazu hatten Stellung nehmen k\u00f6nnen. Aufhebung des Rekursentscheids (E. 2.2). Zwar gen\u00fcgt die zuk\u00fcnftige Fahrbahnbreite der streitbetroffenen Stichstrasse den Anforderungen an eine gen\u00fcgende Zug\u00e4nglichkeit im Sinn von \u00a7 237 Abs. 1 PBG; nicht vorhanden ist jedoch die bei Stichstrassen erforderliche Kehrm\u00f6glichkeit. \u00dcberdies fehlt es an der rechtlichen Sicherung der Zufahrt (E. 4.1). Nachdem bereits die Beanspruchung der zugunsten der Liegenschaft der Beschwerdef\u00fchrenden bestehenden Wegrechtsdienstbarkeit zu Anst\u00e4nden und einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks, auf dem die Zufahrtsstrasse verl\u00e4uft, gef\u00fchrt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Erschliessungsmangel im Sinn von \u00a7 321 Abs. 1 PBG \"ohne besondere Schwierigkeiten\" beheben l\u00e4sst (E. 4.2). Aufhebung der Baubewilligung (E. 5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:59", "Checksum": "a12368a2f9c12f53ce4c009803078594"}