I.
A ersuchte die Gemeinde X am 11. Oktober 2004 um eine
Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt im Rehabilitationszentrum C
in Y. Das Gesuch wurde von Dr. med. D unterstützt, welche am 14. Oktober
2004 über eine seit 8 Jahren bestehende Essstörung ihrer Patientin berichtete.
Der C selber empfahl am 20. Oktober 2004 eine entsprechende Therapie in
seiner Institution.
Die Fürsorgebehörde X wies das Gesuch am 8. November
2004 ab, da aus dem Antrag nicht ersichtlich sei, ob die Gesuchstellerin andere
geeignete Institutionen, für deren Behandlungskosten die Krankenkasse aufkomme,
in Betracht gezogen habe.
II.
Gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde liess A durch den
Leiter des C am 9. Dezember 2004 Rekurs an den Bezirksrat Z erheben. Sie
beantragte, die Kostengutsprache sei für Aufenthaltskosten von Fr. 220.-
pro Tag sowie Fr. 500.- Nebenkosten pro Monat vorerst für drei Monate seit
ihrem Eintritt am 12. November 2004 zu erteilen.
Der Bezirksrat Z wies den Rekurs am 16. Februar 2005
ohne Kostenfolgen ab, gab der Fürsorgebehörde X jedoch gleichzeitig auf, im
Sinne der Erwägungen eine medizinische Begutachtung von A zu veranlassen, um
abzuklären, welche therapeutische Massnahme im Hinblick auf ihren
gesundheitlichen Zustand geboten sei. Er erwog, dass angesichts des
Gesundheitszustands der Rekurrentin nicht klar sei, ob ein Aufenthalt im C die
geeignete Therapie sei. Die Notwendigkeit der vom C angebotenen Therapie sei
weder belegt noch geprüft, weshalb eine Kostengutsprache zurzeit nicht geboten
sei.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 17. März 2005
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Kosten des C vom
5. November 2004 bis zum 21. März 2005 im Betrag von insgesamt
Fr. 32'876.05 zuzüglich Zinsen seit dem 5. November 2004 sowie die ab
21. März 2005 anfallenden weiteren Kosten seien von der Beschwerdegegnerin
zu übernehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Z reichte die Akten am 8. April 2005
ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde X liess
sich am 19. April 2005 vernehmen und schloss ebenfalls auf
Beschwerdeabweisung.
Die Beschwerdeführerin reichte am 26. April 2005
diverse Aktenstücke nach.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss den §§ 41 ff. in Verbindung mit
§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts von mindestens
Fr. 32'876.05 ist die Beschwerde in der Kammer zu erledigen (§ 38
Abs. 1 VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin hat nach Ablauf der
Beschwerdeschrift und nach Eingang der Beschwerdeantworten diverse Aktenstücke
nachgereicht. Dieses Nachbringen von Beweismitteln im Beschwerdeverfahren ist
zulässig, soweit der Streitgegenstand nicht erweitert und damit keine
unzulässige neue Behauptung erhoben wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 53 N. 15). Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt. Zudem hat die Beschwerdeführerin die fraglichen Beweismittel bereits
rechtzeitig in ihrer Beschwerdeschrift bezeichnet und deren Nachreichen auch
angekündigt (vgl. § 54 VRG).
Da sich aus diesen nachgereichten Akten keine für den
vorliegenden Fall neuen Erkenntnisse ableiten lassen und zudem der ärztliche
Bericht von Dr. med. E identisch ist mit dem von der Beschwerdegegnerin schon
eingereichten, konnte das Verwaltungsgericht darauf verzichten, diese
Unterlagen der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zuzustellen.
3.
Der angefochtene Rekursentscheid enthält einen Widerspruch,
indem Disp.-Ziff. 1 die materielle Erledigung des hängigen Verfahrens
betreffend Kostengutsprache impliziert, Disp.-Ziff. 2 hingegen die
Fortsetzung des Verfahrens durch die Fürsorgebehörde verlangt.
In ihrer Rekursvernehmlassung hatte die Beschwerdegegnerin
bereits vorgebracht, es sei nicht klar, welches psychiatrische Krankheitsbild
bei der Beschwerdeführerin vorliege und ob daher eine Institution ohne
psychiatrische Leitung dem Behandlungsbedürfnis genüge. Die beschriebenen
Symptome wie Zwänge und Angstzustände und der Umstand dass die
Beschwerdeführerin eine sehr intensive Betreuung rund um die Uhr benötige,
könnten Hinweise auf eine ernsthafte psychische Erkrankung sein. Eine solche
müsste in einer medizinischen Klinik oder Institution, die von der kantonalen
Gesundheitsdirektion dazu bestimmt sei, behandelt werden. Im angefochtenen
Entscheid übernahm der Bezirksrat diese Argumentation im Wesentlichen und
schloss daraus, es sei eine medizinische Begutachtung vorzunehmen, welche die
leiblichen und seelischen Aspekte der gesundheitlichen Beeinträchtigung näher
abkläre und Massnahmen aufzeige, welche von der Krankenversicherung übernommen
würden. Zurzeit sei eine Kostengutsprache für den C nicht geboten, weil die
Notwendigkeit der von diesem angebotenen Therapie weder belegt noch geprüft
sei. In seiner Beschwerdevernehmlassung begründete der Bezirksrat den Widerspruch
im Entscheiddispositiv damit, dass es nach seiner Auffassung nicht an der
Vorinstanz, sondern an der Beschwerdeführerin liege darzulegen, dass nur der C
ihr die notwendige Therapie angedeihen lassen könne. Die Gemeinde habe daher
nicht ihre Untersuchungspflicht verletzt, sondern die Beschwerdeführerin habe
ihrer Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan. Bei gehöriger Erfüllung der
Mitwirkungspflicht sei jedoch nicht auszuschliessen, dass die Unterbringung im C
von der Beschwerdegegnerin letztlich zu tragen sei.
Damit ist der genannte Widerspruch allerdings nicht
aufgelöst. Untersuchungs- und Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren
(§ 7 Abs. 1 und 2 VRG) dienen gleichermassen der Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhalts. Indem der Bezirksrat die medizinische
Begutachtung als notwendig erachtet, um die für die Beschwerdeführerin geeignete
Therapieform und Institution zu ermitteln, und es offen lässt, ob die Notwendigkeit
eines Aufenthalts im C – unter der Mitwirkung der Beschwerdeführerin – nachgewiesen
wird, ist über das Schicksal der ersuchten Kostengutsprache noch nicht
entschieden. Davon unabhängig ist die Frage, wie weit vorliegend die
Untersuchungs- und Mitwirkungspflichten der Parteien gehen bzw. wer die Folgen
der allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat. Demgemäss zielt der
Rekursentscheid richtig betrachtet darauf ab, die Sache in Aufhebung des
Beschlusses vom 8. November 2004 zur weiteren Untersuchung an die
Fürsorgebehörde X zurückzuweisen, was indessen im Widerspruch zu Disp.
Ziff. 1 des Rekursentscheids steht.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde zusammengefasst wie folgt: Der Entscheid
der Beschwerdegegnerin sei gehörsverletzend und willkürlich gefällt worden. Die
Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die tatsächlichen Verhältnisse zu
ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage komme. Dazu
hätte sie die Beschwerdeführerin befragen, die vorhandenen Unterlagen
sorgfältig prüfen und einen Psychiater zur Klärung der medizinischen Fragen
beiziehen müssen. Wirtschaftliche Erwägungen dürften nicht das alleinige
Kriterium bilden, auch die Motivation der Beschwerdeführerin sei zu beachten.
Das Gesuch sei im Voraus eingereicht worden, die Therapie habe dann aber
notfallmässig einsetzen müssen. Der Bezirksrat habe den erstinstanzlichen Entscheid
geschützt, dabei aber eingestanden, dass die Verhältnisse nicht abgeklärt
seien. Andererseits habe er implizit einem nicht genauer genannten Adressaten
vorgeworfen, die Notwendigkeit der begonnenen Therapie nicht belegt zu haben.
Schliesslich offeriert die Beschwerdeführerin unter anderem die Einholung eines
ärztlichen Gutachtens.
Mit diesem Vorbringen vertritt die Beschwerdeführerin
letztlich nichts anderes, als was der Bezirksrat der Beschwerdegegnerin bereits
im Rekursentscheid auferlegt hat. Mit ihrer Beschwerde thematisiert sie denn
auch in erster Linie den erstinstanzlichen und im Ergebnis aufgehobenen
Entscheid der Beschwerdegegnerin. Da über das Schicksal der Kostengutsprache
erst nach Begutachtung der Beschwerdeführerin zu entscheiden sein wird, ist
nach wie vor offen, welches Gewicht den verschiedenen, im aufgehobenen
Entscheid angeführten Argumenten letztlich zukommen und inwieweit der
Bezirksrat den neuen Entscheid in einem allfälligen Rekursverfahren schützen
wird. Eine materielle Auseinandersetzung mit den Vorbringen beider
Beschwerdeparteien ist daher im jetzigen Verfahrensstadium nicht möglich.
4.2 Nachdem
die Beschwerdeführerin zu Recht und in Übereinstimmung mit dem Rekursentscheid
von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgeht, kommt im jetzigen Zeitpunkt
auch keine Feststellung bzw. Leistungspflicht im Sinne des Beschwerdeantrags
infrage. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
Zu ergänzen bleibt, dass die vom Bezirksrat angeordnete
medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin keineswegs etwa durch den vom C
veranlassten psychiatrischen Bericht vom 31. März 2005 erfolgt ist. Dieser
Bericht bildet ein Parteigutachten und keine tragende Grundlage für den
Entscheid darüber, welche therapeutische Massnahme objektiv geboten ist, zumal
die Fragestellung insbesondere rückblickend für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
interessiert.
5.
Da die Beschwerdeführerin durch den widersprüchlichen
Rekursentscheid zur Beschwerdeerhebung veranlasst worden ist, rechtfertigt es
sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksrat aufzuerlegen
(§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nur
teilweise durchdringt, ist ihr jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Auch für das Rekursverfahren wurde der damals noch durch den C vertretenen
Beschwerdeführerin mangels überwiegenden Obsiegens zu Recht keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In Aufhebung
von Disp.-Ziff. 1 des Rekursentscheids des Bezirksrats Z vom
16. Februar 2005 wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten
werden zulasten der Staatskasse (Bezirksrat Z) erhoben.
4. Der
Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mitteilung
an …