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Geschäftsnummer: VB.2005.00134  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.06.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Kostengutsprache für stationären Klinikaufenthalt; widersprüchlicher Entscheid des Bezirksrats.

Der angefochtene Rekursentscheid enthält einen Widerspruch, indem Disp.-Ziff. 1 die materielle Erledigung des hängigen Verfahrens betreffend Kostengutsprache impliziert, Disp.-Ziff. 2 hingegen die Fortsetzung des Verfahrens durch die Fürsorgebehörde verlangt. Indem der Bezirksrat die medizinische Begutachtung als notwendig erachtet, um die für die Beschwerdeführerin geeignete Therapieform und Institution zu ermitteln, und es offen lässt, ob die Notwendigkeit eines Aufenthalts im "C" - unter der Mitwirkung der Beschwerdeführerin - nachgewiesen wird, ist über das Schicksal der ersuchten Kostengutsprache noch nicht entschieden. Der Rekursentscheid zielt damit richtig betrachtet darauf ab, die Sache in in Aufhebung des Beschlusses der Fürsorgebehörde zur weiteren Untersuchung an die Fürsorgebehörde zurückzuweisen, was indessen im Widerspruch mit Disp.-Ziff. 1 des Rekursentscheids steht (E. 3). Eine materielle Auseinandersetzung mit den Vorbringen beider Beschwerdeparteien ist im jetzigen Verfahrensstadium nicht möglich (E. 4.1).
Teilweise Gutheissung (E. 5).

Kostenfolge: Da die Beschwerdeführerin durch den widersprüchlichen Rekursentscheid zur Beschwerdeerhebung veranlasst worden ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksrat aufzuerlegen (E. 5).
 
Stichworte:
KOSTENGUTSPRACHE
MITWIRKUNGSPFLICHT
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
WIDERSPRUCH
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 7 VRG
§ 53 VRG
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A ersuchte die Gemeinde X am 11. Oktober 2004 um eine Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt im Rehabilitationszentrum C in Y. Das Gesuch wurde von Dr. med. D unterstützt, welche am 14. Oktober 2004 über eine seit 8 Jahren bestehende Essstörung ihrer Patientin berichtete. Der C selber empfahl am 20. Oktober 2004 eine entsprechende Therapie in seiner Institution.

Die Fürsorgebehörde X wies das Gesuch am 8. November 2004 ab, da aus dem Antrag nicht ersichtlich sei, ob die Gesuchstellerin andere geeignete Institutionen, für deren Behandlungskosten die Krankenkasse aufkomme, in Betracht gezogen habe.

II.  

Gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde liess A durch den Leiter des C am 9. Dezember 2004 Rekurs an den Bezirksrat Z erheben. Sie beantragte, die Kostengutsprache sei für Aufenthaltskosten von Fr. 220.- pro Tag sowie Fr. 500.- Nebenkosten pro Monat vorerst für drei Monate seit ihrem Eintritt am 12. November 2004 zu erteilen.

Der Bezirksrat Z wies den Rekurs am 16. Februar 2005 ohne Kostenfolgen ab, gab der Fürsorgebehörde X jedoch gleichzeitig auf, im Sinne der Erwägungen eine medizinische Begutachtung von A zu veranlassen, um abzuklären, welche therapeutische Massnahme im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand geboten sei. Er erwog, dass angesichts des Gesundheitszustands der Rekurrentin nicht klar sei, ob ein Aufenthalt im C die geeignete Therapie sei. Die Notwendigkeit der vom C angebotenen Therapie sei weder belegt noch geprüft, weshalb eine Kostengutsprache zurzeit nicht geboten sei.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 17. März 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Kosten des C vom 5. November 2004 bis zum 21. März 2005 im Betrag von insgesamt Fr. 32'876.05 zuzüglich Zinsen seit dem 5. November 2004 sowie die ab 21. März 2005 anfallenden weiteren Kosten seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Z reichte die Akten am 8. April 2005 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde X liess sich am 19. April 2005 vernehmen und schloss ebenfalls auf Beschwerdeabweisung.

Die Beschwerdeführerin reichte am 26. April 2005 diverse Aktenstücke nach.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss den §§ 41 ff. in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Be­urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts von mindestens Fr. 32'876.05 ist die Beschwerde in der Kammer zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.  

Die Beschwerdeführerin hat nach Ablauf der Beschwerdeschrift und nach Eingang der Beschwerdeantworten diverse Aktenstücke nachgereicht. Dieses Nachbringen von Beweismitteln im Beschwerdeverfahren ist zulässig, soweit der Streitgegenstand nicht erweitert und damit keine unzulässige neue Behauptung erhoben wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 15). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zudem hat die Beschwerdeführerin die fraglichen Beweismittel bereits rechtzeitig in ihrer Beschwerdeschrift bezeichnet und deren Nachreichen auch angekündigt (vgl. § 54 VRG).

Da sich aus diesen nachgereichten Akten keine für den vorliegenden Fall neuen Erkenntnisse ableiten lassen und zudem der ärztliche Bericht von Dr. med. E identisch ist mit dem von der Beschwerdegegnerin schon eingereichten, konnte das Verwaltungsgericht darauf verzichten, diese Unterlagen der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zuzustellen.

3.  

Der angefochtene Rekursentscheid enthält einen Widerspruch, indem Disp.-Ziff. 1 die materielle Erledigung des hängigen Verfahrens betreffend Kostengutsprache impliziert, Disp.-Ziff. 2 hingegen die Fortsetzung des Verfahrens durch die Fürsorgebehörde verlangt.

In ihrer Rekursvernehmlassung hatte die Beschwerdegegnerin bereits vorgebracht, es sei nicht klar, welches psychiatrische Krankheitsbild bei der Beschwerdeführerin vorliege und ob daher eine Institution ohne psychiatrische Leitung dem Behandlungsbedürfnis genüge. Die beschriebenen Symptome wie Zwänge und Angstzustände und der Umstand dass die Beschwerdeführerin eine sehr intensive Betreuung rund um die Uhr benötige, könnten Hinweise auf eine ernsthafte psychische Erkrankung sein. Eine solche müsste in einer medizinischen Klinik oder Institution, die von der kantonalen Gesundheitsdirektion dazu bestimmt sei, behandelt werden. Im angefochtenen Entscheid übernahm der Bezirksrat diese Argumentation im Wesentlichen und schloss daraus, es sei eine medizinische Begutachtung vorzunehmen, welche die leiblichen und seelischen Aspekte der gesundheitlichen Beeinträchtigung näher abkläre und Massnahmen aufzeige, welche von der Krankenversicherung übernommen würden. Zurzeit sei eine Kostengutsprache für den C nicht geboten, weil die Notwendigkeit der von diesem angebotenen Therapie weder belegt noch geprüft sei. In seiner Beschwerdevernehmlassung begründete der Bezirksrat den Widerspruch im Entscheiddispositiv damit, dass es nach seiner Auffassung nicht an der Vorinstanz, sondern an der Beschwerdeführerin liege darzulegen, dass nur der C ihr die notwendige Therapie angedeihen lassen könne. Die Gemeinde habe daher nicht ihre Untersuchungspflicht verletzt, sondern die Beschwerdeführerin habe ihrer Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan. Bei gehöriger Erfüllung der Mitwirkungspflicht sei jedoch nicht auszuschliessen, dass die Unterbringung im C von der Beschwerdegegnerin letztlich zu tragen sei.

Damit ist der genannte Widerspruch allerdings nicht aufgelöst. Untersuchungs- und Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren (§ 7 Abs. 1 und 2 VRG) dienen gleichermassen der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts. Indem der Bezirksrat die medizinische Begutachtung als notwendig erachtet, um die für die Beschwerdeführerin geeignete Therapieform und Institution zu ermitteln, und es offen lässt, ob die Notwendigkeit eines Aufenthalts im C – unter der Mitwirkung der Beschwerdeführerin – nachgewiesen wird, ist über das Schicksal der ersuchten Kostengutsprache noch nicht entschieden. Davon unabhängig ist die Frage, wie weit vorliegend die Untersuchungs- und Mitwirkungspflichten der Parteien gehen bzw. wer die Folgen der allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat. Demgemäss zielt der Rekursentscheid richtig betrachtet darauf ab, die Sache in Aufhebung des Beschlusses vom 8. November 2004 zur weiteren Untersuchung an die Fürsorgebehörde X zurückzuweisen, was indessen im Widerspruch zu Disp. Ziff. 1 des Rekursentscheids steht.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde zusammengefasst wie folgt: Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei gehörsverletzend und willkürlich gefällt worden. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage komme. Dazu hätte sie die Beschwerdeführerin befragen, die vorhandenen Unterlagen sorgfältig prüfen und einen Psychiater zur Klärung der medizinischen Fragen beiziehen müssen. Wirtschaftliche Erwägungen dürften nicht das alleinige Kriterium bilden, auch die Motivation der Beschwerdeführerin sei zu beachten. Das Gesuch sei im Voraus eingereicht worden, die Therapie habe dann aber notfallmässig einsetzen müssen. Der Bezirksrat habe den erstinstanzlichen Entscheid geschützt, dabei aber eingestanden, dass die Verhältnisse nicht abgeklärt seien. Andererseits habe er implizit einem nicht genauer genannten Adressaten vorgeworfen, die Notwendigkeit der begonnenen Therapie nicht belegt zu haben. Schliesslich offeriert die Beschwerdeführerin unter anderem die Einholung eines ärztlichen Gutachtens.

Mit diesem Vorbringen vertritt die Beschwerdeführerin letztlich nichts anderes, als was der Bezirksrat der Beschwerdegegnerin bereits im Rekursentscheid auferlegt hat. Mit ihrer Beschwerde thematisiert sie denn auch in erster Linie den erstinstanzlichen und im Ergebnis aufgehobenen Entscheid der Beschwerdegegnerin. Da über das Schicksal der Kostengutsprache erst nach Begutachtung der Beschwerdeführerin zu entscheiden sein wird, ist nach wie vor offen, welches Gewicht den verschiedenen, im aufgehobenen Entscheid angeführten Argumenten letztlich zukommen und inwieweit der Bezirksrat den neuen Entscheid in einem allfälligen Rekursverfahren schützen wird. Eine materielle Auseinandersetzung mit den Vorbringen beider Beschwerdeparteien ist daher im jetzigen Verfahrensstadium nicht möglich.

4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin zu Recht und in Übereinstimmung mit dem Rekursentscheid von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgeht, kommt im jetzigen Zeitpunkt auch keine Feststellung bzw. Leistungspflicht im Sinne des Beschwerdeantrags infrage. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu ergänzen bleibt, dass die vom Bezirksrat angeordnete medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin keineswegs etwa durch den vom C veranlassten psychiatrischen Bericht vom 31. März 2005 erfolgt ist. Dieser Bericht bildet ein Parteigutachten und keine tragende Grundlage für den Entscheid darüber, welche therapeutische Massnahme objektiv geboten ist, zumal die Fragestellung insbesondere rückblickend für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung interessiert.

5.  

Da die Beschwerdeführerin durch den widersprüchlichen Rekursentscheid zur Beschwerdeerhebung veranlasst worden ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksrat aufzuerlegen (§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nur teilweise durchdringt, ist ihr jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Auch für das Rekursverfahren wurde der damals noch durch den C vertretenen Beschwerdeführerin mangels überwiegenden Obsiegens zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    In Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des Rekursentscheids des Bezirksrats Z vom 16. Februar 2005 wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden zulasten der Staatskasse (Bezirksrat Z) erhoben.

4.    Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Mitteilung an …