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Geschäftsnummer: VB.2005.00135  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Realisierung und Einführung eines computerunterstützten Gebäudebewirtschaftungs-Systems (Computer Aided Facility Management[CAFM]) inklusive Datenerfassung

E. 1: Zuständigkeit und anwendbares Recht.
E. 2: Legitimation der Beschwerdeführerin.
E. 3: Rügen betreffend Nichterfüllung der Eignungskriterien durch die Mitbeteiligte.
E. 3.1: Das Angebot der Mitbeteiligten ist nicht infolge Unvollständigkeit vom Verfahren auszuschliessen. Rügen betreffend Sicherheitsrisiko hinsichtlich sensibler Daten, Nichteinhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frau und Mann durch die ausländische Erbringerin einer Teilleistung. Der Geltungsbereich von § 8 SubmV kann nicht auf im Ausland tätige Hersteller und Zulieferer ausgeweitet werden.
E. 3.2: Rügen betreffend die Frage der Vergleichbarkeit des Referenzprojekts Datenerfassung der Mitbeteiligten und betreffend die Frage der Vergleichbarkeit des Referenzprojekts Software der Subunternehmerin der Mitbeteiligten mit dem streitigen Auftrag.
E. 4: Aus der Anwesenheit des CEO der Mitbeteiligten in den Amtsräumen der Beschwerdegegnerin kann nicht ohne weiteres auf eine unzulässige Kontaktnahme geschlossen werden.
E. 5: Beim Angebot der Mitbeteiligten handelt es sich nicht um ein Unterangebot.
E. 6: Rügen betreffend Gewichtung und Bewertung der Zuschlagskriterien.
E. 7.1: Mit der Bewertung des Zuschlagskriteriums "Teststellung" anhand der Testpläne wurde in unzulässiger Weise von den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien abgewichen.
E. 7.2: Berücksichtigung der Qualität des Angebots. Die Aufnahmegenauigkeit stellt im vorliegenden Fall kein sogenanntes "Killerkriterium" dar. Bewertung der Testerfassung.
E. 8: Rüge betreffend die Gewichtung der Teilleistung Datenerfassung.
E. 8.1: Die an die konkrete Gewichtung der Teilleistung Datenerfassung anknüpfenden Einwände der Beschwerdeführerin können als rechtzeitig erhoben gelten.
E. 8.2: Die Gewichtung der Teilleistung Datenerfassung ist vertretbar.
E. 9: Qualität der Referenzen. E. 9.1: Rügen betreffend Bewertung der Referenzprojekte Datenerfassung. E. 9.2: Rügen betreffend Bewertung der Referenzprojekte CAFM-Lösung. E. 10: Abweisung. E. 11: Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
Stichworte:
ARBEITSSCHUTZ
AUSLAND
AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS
BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN
DATENERFASSUNG
EIGNUNGSKRITERIEN
ERKUNDIGUNG
FAIRNESS
FLÄCHENBERECHNUNG
FLÄCHENERFASSUNG
GEWICHTUNG
GLEICHBEHANDLUNG
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU
GLEICHWERTIGKEIT
INFORMATIK-PROJEKTENTWICKLUNG
IT-SERVICES
KILLERKRITERIUM
REFERENZ
REFERENZAUSKÜNFTE
SOFTWARE
SOFTWARELIEFERUNG
SUBMISSIONSRECHT
SUBUNTERNEHMER
TESTOBJEKT
TESTSTELLUNG
TRANSPARENZ
UNTERANGEBOT
UNVOLLSTÄNDIGES ANGEBOT
VERGLEICHBARKEIT
WISSENSVORSPRUNG
Rechtsnormen:
Art. IV GPA
Art. VIII lit. b GPA
Art. III Abs. I GPA
Art. 11 lit. e IVöB
Art. 11 lit. f IVöB
§ 8 Abs. I SubmV
§ 8 Abs. II SubmV
§ 22 SubmV
§ 28 lit. a SubmV
§ 28 lit. d SubmV
§ 28 lit. h SubmV
§ 28 lit. j SubmV
§ 29 SubmV
§ 30 SubmV
§ 31 SubmV
§ 32 SubmV
§ 33 Abs. I SubmV
§ 33 Abs. II SubmV
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 13
RB 2005 Nr. 39
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Mit Ausschreibung vom 4. Juni 2004 eröffnete das Amt für Hochbauten der Stadt Y die Submission im offenen Verfahren für die Vergabe des Dienstleistungsauftrags betreffend Einführung eines "CAFM-Systems (Computer Aided Facility Management; computerunterstützte Gebäudebewirtschaftung) inklusive Datenerfassung" für die der städtischen Immobilien-Bewirtschaftung unterstellten Gebäude. Innert der Angebotsfrist gingen acht gültige Offerten mit Eingabesummen von Fr. 2'765'571.- bis Fr. 7'076'522.- ein. Mit Beschluss vom 2. März 2005 erteilte der Stadtrat von Y den Zuschlag an die C AG (D GmbH), für deren Angebot im bereinigten Betrag von Fr. 2'731'408.- (einschliesslich Mehrwertsteuer). Der Entscheid wurde den Offertstellern mit Schreiben vom 9. März 2005 mitgeteilt.

II.  

Mit Beschwerde vom 21. März 2005 liess die A AG, deren bereinigtes Angebot sich auf Fr. 5'474'753.- belaufen hatte, dem Verwaltungsgericht beantragen, der Zuschlag sei aufzuheben und an sie zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner liess die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der Akteneinsicht sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen. – Die Stadt Y und die C AG beantragten am 12. bzw. 26. April 2005, die Beschwerde sowie das Gesuch betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Mitbeteiligte liess überdies ein Akteneinsichtsbegehren stellen, welchem mit Bezug auf die Beschwerdebeilagen am 6. April 2005 entsprochen wurde.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2005 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen. Der Mitbeteiligten wurde die entsprechende Akteneinsicht am 9. Juni 2005 gewährt. Gleichzeitig wurde ein erweitertes Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren bisherigen Begehren fest.

Weitere Präsidialverfügungen vom 23. Juni, 18. Juli und 3. August 2005 betrafen die jeweiligen Begehren der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten um Einsichtnahmen in die Replik- bzw. Duplik-Beilagen und entsprechende Stellungnahmen.

Die Parteivorbringen werden – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.

2.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der Gesamtbewertung mit einem Punkt Abstand das beste Gesamtergebnis erzielt. Zur Anfechtung des dennoch zu ihren Ungunsten ausgefallenen Zuschlagsentscheids ist sie ohne weiteres legitimiert.

Gegenstand der streitigen Vergabe ist ein Gesamtprojekt, welches die Teilbereiche Informatikprojekt und Objektdatenerfassung sowie weitere damit verbundene Dienstleistungen umfasst. Die Evaluation der Angebote ergab ein Schlussergebnis von 350 Punkten für das Angebot der Mitbeteiligten und von 351 Punkten für dasjenige der Beschwerdeführerin. Trotz des um einen Punkt besseren Ergebnisses fiel die Wahl der Beschwerdegegnerin auf die Mitbeteiligte, da diese als Gesamtanbieterin und Datenerfasserin mit der D GmbH als Software-Lieferantin und dem CAFM-Produkt "T" das wirtschaftlich günstigere Angebot eingereicht habe. Es biete den höchsten wirtschaftlichen Nutzen aufgrund eines günstigen Datenerfassungspreises bei klar definierter Qualität und einer zweckmässigen, den Bedürfnissen der Immobilienbewirtschaftung der Stadt Y (S) angepassten IT-Lösung. – Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht nur, dass angesichts des festgestellten Resultats überhaupt eine Wahlmöglichkeit der Vergabebehörde bestanden habe, sondern erhebt auch zahlreiche Einwände gegen die anhand der Eignungs- wie auch der Zuschlagskriterien erfolgte Beurteilung der Angebote.

3.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Mitbeteiligte hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Eignungskriterien nicht erfülle. Zum einen habe sie den verlangten Referenznachweis nicht erbracht und zum andern sei ihr Angebot unvollständig gewesen, da es keine Angaben über einen von ihrer Subunternehmerin beigezogenen Sub-Subunternehmer enthalten habe.

3.1 Vorab ist der Einwand zu prüfen, das Angebot der Mitbeteiligten sei infolge Unvollständigkeit vom Verfahren auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, zu den zwingend einzureichenden Unterlagen habe auch der "Fragebogen für Anbietende im Submissionsverfahren" gehört. Dieses Dokument sei nicht bloss für die Anbieter selbst, sondern auch für die beigezogenen Subunternehmer gefordert gewesen, was im Ingress mit Fettdruck hervorgehoben werde. – Es ist unbestritten, dass der Offerte der Mitbeteiligten kein die in Indien domizilierte Firma F betreffender "Fragebogen für Anbietende im Submissionsverfahren" beilag. Umstritten ist dagegen, ob dieser Mangel einen zwingenden Ausschlussgrund darstellt oder ob er im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Erkundigungen und Recherchen geheilt werden konnte.

Gemäss § 28 lit. h der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) können Anbietende von der Teilnahme ausgeschlossen werden wegen Verletzung wesentlicher Formerfordernisse, insbesondere wegen fehlender Unterschriften oder Unvollständigkeit des Angebots; allerdings dürfen nur wesentliche Mängel zu einem Ausschluss führen (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6). Nachträgliche Ergänzungen des Angebots sind im engen Rahmen von Berichtigungen und Erläuterungen nach §§ 29 und 30 SubmV zulässig. Nach § 29 Abs. 2 SubmV sind in einer Offerte enthaltene offensichtliche Rechnungs‑ und Schreibfehler zu berichtigen. Ferner können Unklarheiten mittels schriftlichen oder mündlichen Erläuterungen behoben werden (§ 30 SubmV); sie dürfen jedoch nicht dazu dienen, den Inhalt des zu vergebenden Auftrags oder des eingereichten Angebots nachträglich zu ändern (§ 31 SubmV; RB 2000 Nr. 69 = BEZ 2000 Nr. 25; VGr, 13. April 2000, VB.1999.00348 E. 5c/bb, auf www.vgrzh.ch).

3.1.1 Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich beizupflichten, dass die Offenlegung der an der Erfüllung des Auftrags beteiligten Mitbieter und Subunternehmer als unverzichtbare Forderung formuliert wurde. Wie weit der Kreis der deklarationspflichtigen Subunternehmer zu ziehen sei, wurde indessen offen gelassen. Immerhin kann aus Frage 6 der Selbstdeklaration geschlossen werden, dass die Deklarationspflicht nicht generell für sämtliche Subunternehmer aller Stufen gelten sollte. Dort heisst es nämlich: "Erklären Sie sich bereit, auch Ihre Subunternehmen auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann gemäss den vorangehenden Fragen zu verpflichten?". Diese Formulierung legt den Schluss nahe, dass Subunternehmer von Subunternehmern grundsätzlich keiner selbständigen Deklarationspflicht unterliegen. Wie weit die Deklarationspflicht tatsächlich gehen sollte, kann aber letztlich offen bleiben. Durch diese offene Umschreibung bedingte Unklarheiten bzw. allfällige Fehlinterpretationen seitens der Anbieter haben grundsätzlich nicht diese, sondern hat in erster Linie die Vergabebehörde zu vertreten. Soweit der konkrete Verzicht auf eine selbständige Deklaration auf einer vertretbaren Interpretation der betreffenden Anforderungen beruht, ist dieser daher von vornherein nicht als wesentlicher Mangel zu qualifizieren und besteht somit die Möglichkeit der nachträglichen Heilung durch entsprechende Erläuterung.

Die Firma F tritt vorliegend nicht als direkte Subunternehmerin der Mitbeteiligten auf, sondern als Erbringerin einer Teilleistung (Planvektorierung) innerhalb eines Teilbereichs des Bereichs "Datenerfassung". Die Verantwortung für den fraglichen Teilbereich "Datenaufnahme/-aktualisierung" liegt bei den Subunternehmerinnen G AG und H AG, welche im Übrigen auch für die eigentliche Datenaufnahme zuständig sind. Die Mitbeteiligte ist offenbar davon ausgegangen, als solchermassen "mittelbare" Erbringerin einer Teilleistung gehöre die Firma F nicht zum Kreis der deklarationspflichtigen Subunternehmer. Diese Auslegung ist nach dem Gesagten ohne weiteres vertretbar und bietet somit keine Grundlage für den von der Beschwerdeführerin verfochtenen Ausschluss. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ist die Bedeutung der Teilleistung Planvektorierung auch nicht derart hoch einzustufen, dass die Erbringerin dieser Leistung zwingend zu den Hauptansprechpartnern der Vergabebehörde gezählt werden müsste. Dass die indische Firma "umfangreiche Arbeiten zu niedrigeren Tarifen als in der Schweiz üblich" leistet, bedeutet nicht, dass ihr auch innerhalb der Projektorganisation eine primäre Rolle zukommen müsste.

3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, gestützt auf § 30 SubmV seien wohl Erkundigungen eingeholt und Recherchen getätigt worden. Eine vollständige Deklaration anhand des "Fragebogens für Anbietende im Submissionsverfahren" liege aber bezüglich der Firma F nicht vor, was letztlich eine gehörige Überprüfung durch die Vergabebehörde verunmöglicht habe und gemäss § 28 lit. d SubmV zum Ausschluss der Mitbeteiligten führen müsse. Dieser Einwand steht im Zusammenhang mit den nachfolgend zu prüfenden Rügen, wonach bezüglich der in Indien domizilierten Firma F ein besonderes Sicherheitsrisiko hinsichtlich sensibler Daten bestehe und überdies weder die Arbeitsschutzbestimmungen noch der Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann eingehalten würden.

3.1.2.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei nicht unproblematisch, wenn eine Firma in Indien an der Aufbereitung von Daten und Plänen für hochsensible Gebäude wie Gefängnisse, Polizeistationen und dergleichen beteiligt sei. Jedenfalls müssten in einem solchen Fall Vorkehren getroffen werden, die verhinderten, dass Daten in falsche Hände geraten. Dies könne aber nur geschehen, wenn die Beteiligten ihrer Deklarationspflicht rechtzeitig, das heisst mit der Offerteingabe nachkämen. – Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass die "nachträgliche" Kenntnisnahme vom Einsatz einer ausländischen Leistungserbringerin mit Blick auf allfällige Vorkehren nicht mehr rechtzeitig erfolgt wäre. Immerhin fand die Anbieterpräsentation der Mitbeteiligten, anlässlich welcher die Beteiligung der indischen Sub-Subunternehmerin offen gelegt wurde, bereits am 9. September 2004 statt, mithin rund 6 Monate vor dem Vergabeentscheid. Wie die Mitbeteiligte ausführt, wurden denn auch entsprechende Vorkehren getroffen bzw. hat sie sich gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtet, Massnahmen zum Schutz sensibler Daten zu treffen. Gebäude wie beispielsweise Untersuchungsgefängnisse würden dementsprechend nur in der Schweiz bearbeitet.

3.1.2.2 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass im "Fragebogen für Anbietende im Submissionsverfahren" nach der Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen, Gesamt- und Normalarbeitsverträgen und den am Ort branchenüblichen Vorschriften sowie nach der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mann und Frau gefragt werde. Gemäss Art. 11 IVöB seien bezüglich dieser wichtigen Anforderungen die allgemeinen Grundsätze einzuhalten. Es werde bestritten, dass in Indien in dieser Hinsicht die gleichen Standards wie in der Schweiz gelten und von der genannten Subunternehmerin eingehalten würden.

Gemäss Art. 11 lit. e und f IVöB gilt es bei der Vergabe von Aufträgen unter anderem die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann zu beachten. Dementsprechend bestimmt § 8 Abs. 1 SubmV, die Vergabestelle habe vertraglich sicherzustellen, dass die Anbietenden die betreffenden Bestimmungen einhalten (lit. a) und dass Dritte, denen Aufträge weitergeleitet werden, ebenfalls vertraglich zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet werden (lit. b). Mit Bezug auf die Frage, welche Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen beachtet werden sollen, wurde im zwischenzeitlich revidierten § 26 Abs. 2 aSubmV noch auf die Vorschriften verwiesen, die "an den Orten gelten, wo die Arbeiten ausgeführt werden". Dies entsprach auch der für Vergaben des Bundes geltenden Regelung in Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen. Mit dem nunmehr geltenden § 8 SubmV wurde dieses sogenannte Leistungsortsprinzip auf das gesamte Gebiet der Schweiz ausgeweitet, indem nunmehr "alle in der Schweiz geltenden Bestimmungen […] als gleichwertig betrachtet" werden (Abs. 2). Dass die Anwendung dieser Vorschriften von vornherein auf jenen Teil der beschafften Leistung beschränkt ist, der in der Schweiz erbracht wird, wird in § 8 SubmV indessen nicht mehr ausdrücklich festgehalten. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin bedeutet dies nicht, dass der Geltungsbereich dieser Bestimmung damit (stillschweigend) auch auf im Ausland tätige Hersteller und Zulieferer ausgeweitet worden wäre. Eine dahingehende Gesetzesänderung würde nicht nur gegen internationales Recht bzw. den dort statuierten Vorrang der Ursprungsregeln und das Diskriminierungsverbot verstossen (Art IV, Art. III Abs. 1 und Art. VIII lit. b GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [Government Procurement Agreement]; vgl. auch RB 1998 Nr. 70), sondern wäre auch schlicht nicht praktikabel.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, bezüglich der in der Schweiz zu erbringenden Arbeitsleistungen würden die hier geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen oder der Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann nicht beachtet. Sie verlangt vielmehr, dass auch die in Indien ansässige Firma F gegenüber ihren in Indien zur Planvektorierung eingesetzten Arbeitnehmern die Schweizerischen Arbeitsbedingungen einzuhalten habe. Hierfür besteht indessen, wie gesagt, keine rechtliche Grundlage. Mithin bestand auch keine Veranlassung für eine entsprechende "Selbstdeklaration" durch die ausländische Sub-Subunternehmerin und liegt somit auch kein Ausschlussgrund im Sinn von § 28 lit. d SubmV vor.

Zu fragen ist allenfalls, ob die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frau und Mann als gleichsam übergeordneter, allgemein gültiger Rechtsgrundsatz auch für im Ausland beschaffte Leistungen verlangt werden kann. Die Frage kann hier jedoch offen gelassen werden, da eine entsprechende Absichtserklärung der Firma F vorliegt ("equal opportunity compliance statement“ vom 5. Januar 2005), wonach die Beachtung dieses Grundsatzes hier ohnehin gewährleistet wird. Nachdem kein Anlass besteht, an der Verbindlichkeit dieser Zusicherung zu zweifeln, ist die Beschwerde daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.2 In den Ausschreibungsunterlagen hat die Beschwerdegegnerin unter anderem folgende Eignungskriterien festgelegt:

"1.   Vollständiges Angebot

  2.   überprüfbares Referenzprojekt mit vergleichbarer Gesamtfläche bei der Datenerfassung

  3.   überprüfbares Referenzprojekt mit vergleichbarer Installation der CAFM-Software

  4.   Bei Arbeitsgemeinschaften müssen die Eignungskriterien von den Beteiligten insgesamt erfüllt und die entsprechenden Nachweise beigebracht werden

  5.   […]

  6.   […]"

 

Der vergebenden Behörde steht beim Festlegen der Anforderungen, die an eine bestimmte Beschaffung gestellt werden, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung (RB 2001 Nr. 47 E. 2c; RB 1999 Nr. 69 = BEZ 1999 Nr. 15 E. 4b). Dasselbe gilt auch bei der Beurteilung der Angebote im Hinblick auf diese Anforderungen.

3.2.1 Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Auswahl der massgeblichen Eignungskriterien, sondern lediglich gegen die konkrete Beurteilung der Angebote. So wendet sie vorab ein, die Beschwerdegegnerin habe den Zuschlag mit der angeblich "besten Erfüllung der Eignungs- und Zuschlagskriterien" durch die Mitbeteiligte begründet. Aus dieser Formulierung müsse geschlossen werden, die Mitbeteiligte habe nicht nur die Zuschlags-, sondern auch die Eignungskriterien besser als die anderen Anbieter erfüllt. Wäre dem so, hätte die Beschwerdegegnerin die Funktion der Eignungskriterien verkannt, handle es sich dabei doch nicht um relative, sondern eben um absolute Kriterien. Dies käme dann einem Verstoss gegen §§ 22 und 28 lit. a SubmV gleich. – Der Beschwerdeführerin ist wohl beizupflichten, dass die Formulierung missverständlich ist. Aus der Offertauswertung geht indessen unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Eignungskriterien als Ausschlusskriterien verstanden hat. Ein Verstoss gegen §§ 22 und 28 lit. a SubmV liegt insofern nicht vor.

Mit Bezug auf die Eignungsbeurteilung macht die Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen geltend, die Referenzobjekte der Mitbeteiligten seien weder bezüglich des erfassten Datenvolumens noch hinsichtlich der verwendeten Software mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar. Die Beschwerdeführerin bezieht sich damit auf die beiden Eignungskriterien "überprüfbares Referenzprojekt mit vergleichbarer Gesamtfläche bei der Datenerfassung" und "überprüfbares Referenzprojekt mit vergleichbarer Installation der CAFM-Software". Wie sich aus dieser Formulierung zweier separater Eignungskriterien ergibt, war nicht verlangt, dass die Datenerfassungsreferenz und die IT-Referenz in einem Projekt nachzuweisen seien. Diese Aufteilung wurde von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert in Frage gestellt und ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Für den Referenznachweis genügt sodann nach dem Wortlaut jeweils ein Referenzprojekt pro Aufgabenbereich. Beim berücksichtigten Angebot werden die beiden in Frage stehenden Bereiche IT-Lösung und Datenerfassung von zwei verschiedenen Unternehmen abgedeckt. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der mangelnden Erfahrung richtet sich gegen beide Anbieterinnen, das heisst einerseits gegen die Firma D GmbH als IT-Lieferantin und anderseits an die Mitbeteiligte als Datenerfasserin.

3.2.2 Mit dem Eignungskriterium 15.2 wurde ein "überprüfbares Referenzprojekt mit vergleichbarer Gesamtfläche bei der Datenerfassung" gefordert. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, hat die Mitbeteiligte diesbezüglich mit der Pensionskasse der I AG (PK I AG) ein vergleichbares Referenzprojekt genannt, welches hinreichend dokumentiert und auch überprüft worden sei. Weitere Grossprojekte seien in der Offerte und anlässlich der Präsentation der Offerte genannt worden. Wie sich aus der Notiz zur Referenzüberprüfung ergibt, ging es beim Projekt PK I AG um die Erfassung einer Gesamtgeschossfläche von 800'000 m2 in 140 Liegenschaften.

Die Kritik der Beschwerdeführerin bezieht sich infolge eines Irrtums weitgehend auf das vorliegend gar nicht zur Diskussion stehende I AG-Projekt J und ist insoweit von vornherein unbeachtlich. Mit Bezug auf die Referenz der PK I AG macht die Beschwerdeführerin geltend, dieses Referenzobjekt habe zu 60 % Wohnungen und nur zu 40 % Geschäftsimmobilien betroffen. Das sei insofern relevant, als bei der Aufnahme von Wohnungen, anders als bei Geschäftsnutzungen, die Anzahl der Räume, nicht aber das Flächenmass im Vordergrund stehe. Von den total 800'000 m2 könnten somit nur rund 320'000 m2 als echte Referenz betrachtet werden. Mithin stelle sich die Frage nach der Vergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen Projekt, bei dem es vornehmlich um Geschäfts- bzw. Verwaltungsflächen von mehr als 2 Mio. m2 gehe. Die Referenz sei aber auch aus einem anderen Grund nicht vergleichbar. Offenbar habe die Mitbeteiligte bei der PK I AG überhaupt keine Messungen durchgeführt ("C AG hat nicht nachgemessen"). Vielmehr seien lediglich Pläne abgezeichnet worden. Das sei eine völlig andere Aufgabenstellung als hier, wo es bei der Teilleistung "Datenerfassung" primär um nachgemessene, das heisst verifizierte CAD-Aufnahmen gehe.

Zum letztgenannten Einwand ist vorweg zu bemerken, dass die Datenerfassung gemäss der zitierten Notiz zur Referenzüberprüfung nicht nur aufgrund von Papierplänen und Scans, sondern ausdrücklich auch auf der Grundlage von CADs erfolgte. Wie aus dieser Notiz auch hervor geht, trifft es dagegen zu, dass nicht die Mitbeteiligte, sondern die jeweiligen Liegenschaftenverwalter für die Messungen und Kontrollen vor Ort zuständig waren. Wer diese Verifikation vor Ort tatsächlich durchführte, dürfte aber unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit des Auftrags erheblich weniger ins Gewicht fallen als der Umstand, dass eine solche überhaupt erfolgte und vom Datenerfasser im System entsprechend abzugleichen war. Was sodann die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, so mag es zutreffen, dass bei der Aufnahme von Wohnungen die Anzahl der Räume im Vordergrund steht. Letztlich geht es aber auch dabei um die Erfassung der Flächen pro Raum und Wohnung. Auch wenn hierbei die Schwerpunkte etwas anders liegen mögen als bei der Aufnahme von Geschäftsräumen, ist doch nicht ersichtlich, dass die konkreten Anforderungen deshalb weniger hoch gesetzt wären. Es erscheint daher zumindest als vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin die Vergleichbarkeit des Referenzprojekts PK I AG mit dem streitigen Auftrag grundsätzlich bejaht hat.

Soweit die Beschwerdeführerin die angeblich zu geringe Gesamtfläche des Referenzprojekts bemängelt, verkennt sie, dass dieser Einwand auch gegen sie gerichtet werden kann. Sie behauptet zwar, nur sie könne mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbare Grossprojekte belegen und verweist auf ihr Referenzobjekt "K". Wie aus dem diese Referenz betreffenden "Projektbericht Systemabnahme" hervorgeht, war dort indessen nicht die Beschwerdeführerin selbst für die Datenaufnahme zuständig, sondern die Firma L AG, welche im vorliegenden Vergabeverfahren als CAD-Beraterin der Vergabebehörde auftritt. Dies dürfte wohl der Grund dafür sein, dass sie diese Referenz in ihrem Angebot gar nicht unter dem hier interessierenden Titel Datenerfassung, sondern vielmehr als Referenz für den Teilbereich CAFM-Lösung genannt hat. Unter den Titel Datenerfassung fällt dagegen ihre Referenz des "Bundesamtes für Bauten und Logistik (M)", wo es jedoch nur um die Erfassung von 635'000 m2 und damit sogar um eine kleinere Gesamtfläche als beim Referenzprojekt der Mitbeteiligten ging. Wenn sie nun geltend macht, ihr Referenzprojekt (M) liege in einer mit dem streitigen Auftrag vergleichbaren Grössenordnung, muss dies dementsprechend auch für die Referenz der Mitbeteiligten gelten. Dass die Beschwerdegegnerin die Vergleichbarkeit in beiden Fällen bejahte, ist nicht zu beanstanden.

3.2.3 Beim Eignungskriterium 15.3 wurde ein "überprüfbares Referenzprojekt mit vergleichbarer Installation der CAFM-Software" verlangt. Zuständig für den Bereich der IT-Installation ist nicht die Mitbeteiligte selbst, sondern die Firma D GmbH, deren Offerte auf dem Software-Produkt T beruht. Das von der Firma D GmbH angeführte Referenzprojekt betrifft die "Immobilien Post" mit einer Geschossfläche von rund 3,3 Mio. m2 in rund 3'300 Liegenschaften.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Vergleichbarkeit dieser Referenz mit der Begründung, die eingesetzte Software (T) werde in keiner schweizerischen Verwaltung verwendet. Auch sei bei der Post nie eine Ausschreibung für die angeschaffte Software erfolgt. Es sei fraglich, ob und inwieweit ein Auftrag, der mittels Direktvergabe erteilt worden sei, überhaupt als Referenz in einem "konkurrenziell" durchgeführten Beschaffungsverfahren dienen könne. Zudem sei ausgeschlossen, dass die Mitbeteiligte die bei der Post vorhandenen riesigen Flächen allein aufgenommen habe. Es sei fraglich, ob die dortige Leistung der Mitbeteiligten mit der vorliegenden vergleichbar sei.

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei um eine Referenz der Firma D GmbH, mithin nicht um eine "Leistung der Mitbeteiligten". Auch beschlägt die Referenz nicht den Bereich Datenerfassung, sondern die IT-Installation. Es steht daher gar nicht zur Diskussion, ob die Mitbeteiligte in der Lage wäre, die bei der Post vorhandenen Geschossflächen allein zu erfassen. Im Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, worin der angebliche Zusammenhang zwischen der Art der Auftragsvergabe und der Qualität der Auftragserfüllung bestehen soll. Nachzuweisen waren nicht Erfahrungen in der Durchführung von Submissionsverfahren, sondern Erfahrungen mit der Installation von CAFM-Software. Was sodann den Einwand betrifft, wonach die eingesetzte Software T in keiner schweizerischen Verwaltung eingesetzt sei, ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass ein solcher Nachweis gar nicht verlangt war. Wenn die Beschwerdegegnerin damit den Bezugspunkt für die Vergleichbarkeit der Projekte primär bei der Grösse des zu bewirtschaftenden Immobilienbestandes und nicht bei der Organisationsform der jeweiligen Auftraggeberin ansetzt, ist dies ohne weiteres vertretbar. Im Übrigen ist ihr auch beizupflichten, dass die Post sowohl mit ihrer heutigen Funktion und Struktur (als selbständige öffentlichrechtliche Anstalt gemäss Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997, SR 783.1) wie auch als ehemaliger Betrieb der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Verwaltung zumindest sehr nahe kommt.

Nach dem Gesagten ist es somit jedenfalls vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin die Referenzangaben der Mitbeteiligten unter dem Aspekt des Eignungsnachweises als ausreichend erachtete. Auf die konkrete Bewertung der Referenzen und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist nachfolgend beim Zuschlagskriterium "Qualität der Referenzen" (E. 9) näher einzugehen.

4.  

Sodann führt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik aus, sie habe eben erst durch Zufall Kenntnis von Vorgängen erhalten, welche den Verdacht nährten, dass die Mitbeteiligte auf unzulässige Weise bevorteilt worden sei. Der Inhaber der von der Vergabebehörde mit der Datenverifikation beauftragen Firma L AG, N, habe mündlich bestätigt, dass O, CEO der Mitbeteiligten, die Büroräume der Beschwerdegegnerin im Zeitraum zwischen Ausschreibung und Eingabetermin mehrfach besucht habe. Das stelle eine schwerwiegende Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung, des Fairnessgebots und der Transparenzpflicht dar. Es müsse angenommen werden, dass anlässlich solcher Treffen über das laufende Verfahren gesprochen worden sei, wodurch sich die Mitbeteiligte einen Wissensvorsprung habe verschaffen können und die Gefahr von unzulässigen Beeinflussungen der Vergabebehörde geschaffen worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragt in diesem Zusammenhang sodann die Zeugeneinvernahme von N sowie von mehreren Repräsentanten der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten. – Dass O im fraglichen Zeitpunkt im Amtshaus anzutreffen war, wird von der Gegenseite grundsätzlich nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin weiss zwar nichts von den angeblichen "Besuchen", kann aber auch nicht ausschliessen, dass O die Amtsräume aus anderen Gründen aufgesucht hat. Und die Mitbeteiligte erklärt, es sei richtig, dass O am 1. Juli 2004 nach vorgängiger Vereinbarung mit den Hauswarten die Begehung und Vermessung der für das Angebot zu bearbeitenden Testliegenschaften/-etagen durchgeführt habe. Eine der Testliegenschaften sei die 5. und 6. Etage des Amtshauses, in dem auch die Immobilienbewirtschaftung der Stadt Y Büros habe. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Zeuge N habe O bei dieser Gelegenheit gesehen. Entgegen seiner Aussage indessen nicht in den eigentlichen Büros der Beschwerdegegnerin.

Ob O bei dieser oder anderer Gelegenheit auch die Amtsräume der Beschwerdegegnerin betreten hat, kann letztlich offen bleiben. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt, kann die Anwesenheit in den Amtsräumen verschiedene Gründe gehabt haben bzw. kann daraus nicht ohne weiteres auf eine unzulässige Kontaktnahme geschlossen werden. Laut der Beschwerdeführerin könnte der von ihr angerufene Zeuge N aber lediglich bezeugen, dass der CEO der Mitbeteiligten im Zeitraum zwischen Ausschreibung und Offerteingabe in den Amtsräumen der Beschwerdegegnerin anzutreffen war. Sie behauptet selbst nicht, der Zeuge könnte auch Angaben dazu machen, dass bzw. mit wem bei diesen Gelegenheiten Gespräche geführt wurden, geschweige denn worum es dabei gegangen sei. Mithin vermöchte seine Aussage nichts zur Klärung des relevanten Sachverhalts beizutragen, so dass sich eine formelle Zeugeneinvernahme erübrigt.

Sowohl die Mitbeteiligte als auch die Beschwerdegegnerin bestreiten sodann entschieden, dass irgendwelche Gespräche über das Vergabeverfahren geführt worden seien. Konkrete Anhaltspunkte, welche die gegenteilige Unterstellung der Beschwerdeführerin zu stützen vermöchten, sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. So deutet beispielsweise nichts darauf hin, dass persönliche Verbindungen bestünden, welche als Grundlage für eine unzulässige Beeinflussung der Vergabebehörde oder als Quelle für den angeblich vermittelten Wissensvorsprung gedient haben könnten. Auch erscheint es mehr als fraglich, ob der behauptete Zeitraum zwischen Ausschreibung und Offerteingabe überhaupt ausreichen würde, um einen erst so kurzfristig vermittelten Wissensvorsprung Erfolg versprechend umzusetzen. Ohne entsprechende Anhaltspunkte besteht aber jedenfalls keine Veranlassung an den Aussagen der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten zu zweifeln, weshalb sich auch die weiteren in diesem Zusammenhang beantragten Beweiserhebungen erübrigen.

5.  

Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, das Angebot der Mitbeteiligten liege rund 37 % unter dem Durchschnittswert aller Angebote. Bezüglich der für die Datenerfassung offerierten Kosten liege das Angebot der Mitbeteiligten sogar rund 50 % unter dem dafür durchschnittlich offerierten Betrag. Es handle sich daher um ein krasses Unterangebot. Angesichts des ungewöhnlich tiefen Preises wäre die Beschwerdegegnerin gemäss § 32 SubmV verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, dass die Auftragsbedingungen eingehalten werden. Die Beschwerdegegnerin sei dieser Pflicht nicht nachgekommen bzw. habe einen dahingehenden Hinweis der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Subunternehmerin sogar abgelehnt. Ein Grund für das tiefe Angebot liege darin, dass es der Mitbeteiligten im Rahmen der Teststellung nicht gelungen sei, die geforderte Genauigkeit der Erfassung der Flächen von +/- 3 % zu erreichen. Die Erfassungsmethoden der Mitbeteiligten hätten versagt. Daraus folge aber auch, dass mit dem der Offerte zugrunde gelegten geschätzten Arbeitsaufwand die geforderte Datengenauigkeit gar nicht zu liefern sei. Soweit der ungewöhnlich tiefe Preis nur deshalb erreicht werde, weil z.B. die Bedingungen des Auftrags in Bezug auf Qualität und Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht eingehalten werden, handle es sich auch um ein Unterangebot, das gemäss § 28 lit. j SubmV vom Verfahren auszuschliessen sei. Die öffentliche Hand habe sicherzustellen, dass die Spiesse für alle Arbeitnehmer gleich lang seien und sie nicht durch Berücksichtigung von Tiefstpreisangeboten zur Gehilfin ausbeuterischer Unternehmen werde.

Nach § 32 SubmV kann die Vergabestelle, wenn sie ein Angebot erhält, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. Die Behörde hat beim Anbieter demnach nur dann ergänzende Erkundigungen einzuholen, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, dass dieser die Teilnahme- und Auftragsbedingungen nicht einhalten kann oder ein Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt (RB 2003 Nr. 50 = BEZ 2003 Nr. 48). Wird festgestellt, dass ein Anbieter diese Anforderungen nicht erfüllt, so wird er mangels Eignung (nicht wegen des tiefen Angebots an sich) vom Verfahren ausgeschlossen.

Soweit die Beschwerdeführerin den Vorwurf des Unterangebots mit dem Unterschied zum durchschnittlichen Preis der acht gültigen Angebote begründet, ist vorab festzustellen, dass immerhin vier dieser Angebote von der Beschwerdeführerin oder ihrer zur Datenerfassung beigezogenen Subunternehmerin P AG stammen, was sich entsprechend auf den Durchschnittswert auswirkte. Ferner trifft es nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend keine Erkundigungen eingezogen hätte. Wie sie ausführt, hat sich das Evaluationsteam detailliert mit der Fragestellung auseinandergesetzt, warum die Mitbeteiligte so preiswert anbieten könne. Mündliche Rückfragen hätten dann bestätigt, dass Teilleistungen in Indien erbracht würden. Schliesslich sei dieser Punkt an der Präsentation explizit erörtert und in Präsentationsfolien dokumentiert worden. Dass schweizerische Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen auf Produktionsstätten im Ausland keine Anwendung finden und daher insofern kein Ausschlussgrund vorliegt, wurde bereits festgestellt und kann der Mitbeteiligten folglich auch nicht angelastet werden. Anzumerken bleibt, dass ein bekanntlich in vielen Staaten generell tieferes Lohnniveau für sich allein nicht darauf schliessen lässt, die einzelnen Unternehmen handelten "ausbeuterisch". Auch fällt die zur Diskussion stehende Teilleistung der Planvektorierung nicht in den primär von Ausbeutung betroffenen Bereich der unqualifizierten Arbeitsleistung.

Was schliesslich den Einwand betrifft, die Mitbeteiligte sei nicht in der Lage, die verlangte Datengenauigkeit bei der Flächenerfassung einzuhalten, und biete daher in qualitativer Hinsicht keine Gewähr für die Einhaltung der Auftragsbedingungen, ist ebenfalls kein Verstoss gegen § 32 SubmV ersichtlich. Mit der erfolgten Eignungsprüfung und der qualitativen Prüfung der Angebote, inklusive Referenzauswertung und Bewertung des CAD-Teils der Offerten anhand der Testpläne, wird das gemäss § 32 SubmV gebotene Ausmass der Abklärungen jedenfalls erfüllt. Ob die entsprechenden Abklärungen korrekt durchgeführt und bewertet wurden, ist nicht unter dem Titel von § 32 SubmV abzuhandeln, sondern beschlägt die Beurteilung der Angebote anhand der jeweiligen Kriterien.

6.  

Nach § 33 Abs. 1 SubmV erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, wie auch beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

Die Beschwerdegegnerin hat in den Ausschreibungsunterlagen folgende Zuschlagskriterien bekannt gegeben:

"1.   Überzeugungskraft der angebotenen Leistung

  2.   Qualität der Referenzen im deutschsprachigen Raum mit Nachweis der Einhaltung von schweizerischen Standards

  3.   Kosten

  4.   Erfüllungsgrad der Anforderungen gemäss Software Pflichtenheft

  5.   Qualität der Teststellung, sofern diese verlangt wird."

 

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, zum einen sei dem Aspekt der Datenerfassung insgesamt zu wenig Gewicht beigemessen worden und überdies sei das Zuschlagskriterium 2 ("Qualität der Referenzen …") rechtsfehlerhaft bewertet worden. Der in der Beschwerde noch erhobene Vorwurf der willkürlichen Gewichtung des Vergabekriteriums "Kosten" wurde in der Replik ausdrücklich fallengelassen. – Die Mitbeteiligte wendet bezüglich der Bewertung der Zuschlagskriterien ein, eine eigentliche Teststellung habe nicht stattgefunden. Dennoch sei unter dem betreffenden Zuschlagskriterium eine Benotung aufgrund von Testplänen vorgenommen worden, die mit einer eigentlichen Teststellung nichts zu tun habe. Die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Qualität der Teststellung, sofern diese verlangt wird" erweise sich vor diesem Hintergrund als unzulässig. Die bei diesem Kriterium anfallende Differenz von 30 Punkten zugunsten der Beschwerdeführerin und zuungusten der Mitbeteiligten sei unbegründet.

7.  

7.1 Vorab ist der Einwand der Mitbeteiligten aufzugreifen, wonach eine Bewertung der Angebote unter dem Zuschlagskriterium 20.5 unzulässig sei. Gemäss den Submissionsunterlagen bildet die "Qualität der Teststellung, sofern diese verlangt wird" das fünfte und letztgenannte Zuschlagskriterium. Im Dokument "Submission – Allgemeines" wird zur Testinstallation Folgendes festgehalten:

"Sofern von der S nach Einreichung der Angebote gefordert, müssen die Anbietenden eine Testinstallation des angebotenen CAFM-Systems, vollständig konfiguriert (gemäss den Angaben der S) und mit den vom Anbietenden erhobenen Testdaten versehen, für vier Wochen kostenlos vorhalten. Die Testinstallation muss drei Rechner umfassen. Ein Gerät stellt den oder die Server, ein Gerät den Client und ein Gerät den Browser Client dar. Zur Testinstallation gehört auch die komplette, lokale Vernetzung der drei Geräte. Das Netzwerk der Stadt Y darf nicht verwendet werden. Von der S werden lediglich die Räumlichkeiten inklusive Mobiliar zur Verfügung gestellt."

Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, hat sie auf die vorbehaltene Teststellung verzichtet. Dieser Verzicht sei den Anbietenden in Ziff. 1.1 des Drehbuchs zu den Angebotspräsentationen vom 25. August 2004 mitgeteilt worden. Sie hat indessen in der Folge dieses Zuschlagskriterium nicht einfach fallen lassen, sondern unter diesem Titel – und unter Beibehaltung der Gewichtung von 15 % – die "Qualität der Testpläne" bewertet. Wie die Mitbeteiligte zutreffend bemerkt, bildeten diese Pläne einen zwingend verlangten Bestandteil des eingereichten Angebots, wogegen die Teststellung des CAFM-Systems eine zusätzliche Leistung bedeutet hätte. Dass die Teststellung des Systems auf der Grundlage der Testdaten bzw. Testpläne hätte erfolgen sollen, ändert nichts daran, dass mit der Teststellung in erster Linie die Software und nicht die Datenerfassung getestet werden sollte. Der Mitbeteiligten ist daher beizupflichten, dass mit der Bewertung des Zuschlagskriteriums 20.5 in unzulässiger Weise von den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien abgewichen wurde. Die unter diesem Titel erfolgte Punktvergabe fällt demzufolge ausser Betracht, was zu einer entsprechenden Korrektur der Gesamtpunktzahl führt. Die Gesamtpunktzahl der Beschwerdeführerin reduziert sich folglich um 75 Punkte auf 276 Punkte und diejenige der Mitbeteiligten um 45 Punkte auf 305 Punkte. Dies ergibt einen Vorsprung von 29 Punkten zu Gunsten der Mitbeteiligten.

7.2 Nachdem die Erfassung der Testdaten wie gesagt einen zwingenden Bestandteil des Angebots bildete, fragt es sich, unter welchem Titel deren Qualität richtigerweise zu berücksichtigen war und ob die festgestellten Unterschiede dort angemessen berücksichtigt wurden. Unter den zur Auswahl stehenden Zuschlagskriterien kommt dafür einzig das Zuschlagskriterium 20.1 "Überzeugungskraft der angebotenen Lösung" bzw. das dortige Unterkriterium 20.1.6 "Datenerfassung: Eignung, Vorgehen, Ressourcen, Dienstleistungen" in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Unterkriterium den maximalen Wert 5 bzw. die maximale Punktzahl von 17,9 Punkten erzielt. Die Mitbeteiligte erzielte den Wert 3 (vgl. dazu auch die Bewertung CAD) bzw. 10,7 Punkte.

7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, die Aufgabenstellung für die Erhebung der Testdaten werde im Dokument "Unterlagen Testobjekte" detailliert umschrieben. Für die Aufnahme der Testobjekte Q und R-Strasse sei eine Genauigkeit von +/- 3 % gefordert worden. Diese unmissverständliche Vorgabe lasse keine Ermessensausübung zu. Es handle sich um ein "Killer-Kriterium". Solche seien von den relativen Kriterien zu unterscheiden, welche in mehr oder weniger hohem Mass erfüllt sein könnten. Wer dagegen ein Killer-Kriterium nicht erfülle, sei zwingend vom Verfahren auszuschliessen. Die Mitbeteiligte habe dieses Kriterium nicht erfüllt. Der Projektleiter der Beschwerdegegnerin habe anlässlich der Präsentation vor Zeugen ausgeführt, dass nur das Testergebnis der Beschwerdeführerin innerhalb der Toleranz von +/- 3 % liege. Von dem von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Experten N habe die Beschwerdeführerin sodann erfahren, dass in den von der Mitbeteiligten verfassten Plänen Massabweichungen bis zu einem halben Meter aufgetreten seien und die Grundrisse nicht der SIA Norm 400 entsprächen. Beim Testobjekt R-Strasse soll die Mitbeteiligte beispielsweise eine Planabweichung von ca. 8 % nicht gefunden haben. Insgesamt sei die verlangte Genauigkeit von +/- 3 % bei weitem verfehlt worden. Abschliessend beantragt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Edition weiterer Akten durch die Vergabebehörde und die Befragung diverser Zeugen.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass ihr Projektleiter der Beschwerdeführerin anlässlich der Präsentation erklärt habe, sie habe als einzige die erforderliche Datengenauigkeit erreicht. Dies leuchtet ohne weiteres ein, geht doch aus den Unterlagen zur Überprüfung der Testpläne hervor, dass diese zum Zeitpunkt der Anbieterpräsentation im September 2004 noch gar nicht ausgewertet waren. Die Beschwerdegegnerin hat sodann bereits im Rahmen der bei den Akten liegenden Fragenbeantwortung zum Thema "Killerkriterium" Stellung genommen. Sie zitiert hierzu aus dem Handbuch für Vergabestellen: "Von den Eignungskriterien zu unterscheiden sind Produktanforderungen. Sie betreffen den zwingenden Inhalt des Angebots (Leistungsfähigkeit einer Maschine, einzuhaltende Sicherheitsstandards usw.). Solche Mindestanforderungen an die zu erbringende Leistung sind absolute Voraussetzungen. Ihre Nichterfüllung führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots (zum Teil auch 'Killerkriterium' genannt)." Diesen zutreffenden Ausführungen ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend die massgeblichen Produktanforderungen in Ziffer 16 des Angebots aufgeführt. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Aufnahmegenauigkeit gehört nicht dazu. Mithin zählt die Beschwerdegegnerin diesen Aspekt zu den funktionalen Anforderungen, welche im Rahmen der Bewertung berücksichtigt werden. Damit bewegt sich die Beschwerdegegnerin jedenfalls im Rahmen des ihr in dieser Hinsicht zustehenden Ermessensspielraums.

Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die mit Bezug auf die Aufnahmegenauigkeit der Mitbeteiligen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin begründet sind bzw. ob sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bewertung der Testerfassung auf dieser Grundlage vertreten lässt.

7.2.2 Gemäss dem Dokument "Unterlagen Testobjekte" handelt es sich bei den für die Testerfassung vorgesehenen Objekten um das Amtshaus an der R-Strasse sowie um die Schulanlage Q. Die Anforderungen an das für die jeweilige Test­erfassung verlangte Resultat wurden in "Stufen" und "Kombinationen" ausgedrückt. Die Bedeutung dieser Begriffe ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen bzw. aus dem Dokument "Leistungsverzeichnis Datenerfassung".

Beim Standort Q betraf die Testerfassung zwei Gebäude, für welche jeweils unterschiedliche Resultate erwartet wurden. Beim Gebäude 01 wurde lediglich ein Resultat gemäss Erfassungskombination II verlangt. Dies beinhaltet die Module Basis 2 sowie die Arbeitspakete A und B. Beim Modul Basis 2 ergibt sich die "Genauigkeit aus den Massangaben auf der [abgegebenen] Plangrundlage" (a.a.O. Ziff. 2.3.3). Die hier interessierende Frage nach der Einhaltung einer Aufnahmegenauigkeit von +- 3 % stellte sich somit bei diesem Testobjekt nicht. Beim zweiten Testobjekt am Standort Q (Gebäude 02, Schulhaus 1 und 2) wurde verlangt, es seien mit Bezug auf das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss "Resultate gemäss Erfassungskombination VI" zu liefern. Und es wurde ausdrücklich festgehalten: "Das bedeutet, dass hier eine Aufnahme vor Ort zu planen ist". Dieser Zusatz findet sich nur bei diesem Testobjekt. Insbesondere findet er sich nicht auch beim Testobjekt R. Dort waren zwei Geschosse zu erfassen, wobei "Resultate gemäss Erfassungskombination V erwartet" wurden. Beide Erfassungskombinationen V und VI beinhalten das Modul Basis 3. Dazu heisst es im Leistungsbeschrieb Datenerfassung: " […] Die aufgrund der vorhandenen Plangrundlagen erstellten Grundrisse sind am Objekt zu überprüfen und anschliessend zu korrigieren und wo notwendig zu ergänzen. […] Die Grundrisse müssen schlussendlich aktuell sein und einem Architektenplan 1:100 gemäss SIA Norm 400 entsprechen, sowie eine Genauigkeit von +- 3 % (in Bezug auf Flächen) aufweisen [….]". Dieses Ergebnis war demnach bei beiden Testobjekten gleichermassen zu erreichen; beim Testobjekt R-Strasse auf der Grundlage von Plänen der Stufe A (CAD) und ohne Aufnahme vor Ort bzw. beim Testobjekt 02 (Q, Schulhaus 1 und 2) auf der Grundlage von Plänen der Stufe B (Massstab 1:50) und einer Aufnahme vor Ort.

Die Bewertung des CAD-Teils der Offerten bzw. der Testpläne erfolgte sodann in drei Prüfphasen (Bewertung des CAD-Teils der Offerten): Technische Prüfung, Überprüfung der Genauigkeit, Inhaltliche Prüfung. Anstelle von Noten erfolgte die Bewertung mit Punkten: 1 Punkt = Anforderungen nicht oder ungenügend erfüllt; 3 Punkte = Anforderungen in den wesentlichen Teilen erfüllt; 5 Punkte = Anforderungen überdurchschnittlich bis sehr gut erfüllt (Zusatznutzen für die Immo).

Die technische Überprüfung der Testpläne wurde von der Firma L AG ausgeführt. Schwerpunkt der Überprüfung bildete die Einhaltung der Richtlinie für den CAD-Datenaustausch (CAD-Richtlinie), der CAD-Vorgaben für den Bewirtschaftungsplan und der CAFM-Richtlinie. Im Rahmen der Überprüfung füllte die Beraterfirma offenbar Checklisten aus, welche sie der Beschwerdegegnerin zusammen mit einem "Fazit" vorlegte. Diese Unterlagen sind als Anlagen im Prüfungsbericht erwähnt, finden sich jedoch nicht in den Akten. Es wird lediglich zusammenfassend festgehalten, bei der Mitbeteiligten seien "geringe Qualitätsprobleme bei der Einhaltung der CAD-Richtlinien festgestellt" worden. Diese liessen sich jedoch "in bilateralen Verhandlungen beheben", da es dabei um "Wiederholungsfehler" gehe. Nachdem zu diesem Punkt keinerlei Unterlagen vorliegen, lässt sich diese Beurteilung ebenso wenig nachvollziehen, wie die damit begründete Bewertung der Kontrahentinnen (Beschwerdeführerin 5 Punkte/Mitbeteiligte 3 Punkte). Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, ob überhaupt eine Überprüfung der Flächenabweichung stattgefunden, und was diese allenfalls ergeben hat.

Bei der Überprüfung der Genauigkeit ging es um die geforderte Einhaltung der Flächenabweichung von +- 3 %. Diese Prüfung betraf gemäss der Darstellung in den Akten offenbar die Datenaufnahme der Anbieter vor Ort und beschränkte sich dementsprechend auf das Testobjekt Schulhaus Q. Wie die beiliegenden Auswertungen belegen, hat die Mitbeteiligte die geforderte Genauigkeit durchwegs eingehalten. Indessen wurde festgehalten, die Pläne der Beschwerdeführerin würden sich vor allem im Bereich Fenster und Brüstungen durch einen höheren Detaillierungsgrad und eine bessere Lesbarkeit als diejenigen der Mitbeteiligten auszeichnen. Bei der Mitbeteiligten seien die Fenster zu rudimentär aufgenommen. Eine korrekte Ermittlung der HNF sei nicht möglich, da wohl Fensterrahmen und Brüstungskanal eingezeichnet seien, die massgebende Brüstung aber fehle. Die Beschwerdeführerin erzielt bei dieser Prüfung die maximale Bewertung mit 5 Punkten. Die Mitbeteiligte erhielt 3 Punkte, was vor dem Hintergrund der zitierten Bemängelung jedenfalls als vertretbar erscheint.

Zur inhaltlichen Prüfung der Testpläne liegt wiederum nur die zusammenfassende Bewertung vor. Die dieser zugrunde liegenden Dokumente fehlen. Die Begründetheit der Bewertung (Beschwerdeführerin 5 Punkte/Mitbeteiligte 3 Punkte) lässt sich auf dieser Grundlage denn auch nicht überprüfen. Dies gilt folglich auch für die aus allen drei Teilbewertungen zusammengesetzte Gesamtbewertung der Testpläne.

Diese Feststellung bleibt indessen vorliegend ohne Konsequenzen. Insbesondere erübrigen sich auch die in diesem Zusammenhang beantragten Aktenergänzungen und Beweiserhebungen. Denn selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen würde, die Mitbeteiligte habe diesbezüglich die Anforderungen nicht oder nur ungenügend erfüllt, vermöchte dies am Ergebnis nichts zu ändern. Gemäss den Bewertungsvorgaben hätte die Mitbeteiligte dann zwar lediglich den Wert 1 bzw. 3,57 Punkte und demzufolge eine um 7,13 Punkte tiefere Gesamtpunktzahl erzielt. In Anbetracht des nach dem Wegfall des Zuschlagskriteriums 20.5 resultierenden Vorsprungs der Mitbeteiligten von 29 Punkten, würde eine Änderung beim Unterkriterium 20.1.6 indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen (vgl. E. 9).

Diese Feststellung führt zur Frage, ob dem Aspekt der Datenerfassung bei der Festlegung der Zuschlagskriterien ein angemessenes Gewicht beigemessen wurde.

8.  

Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer Beschwerdeschrift gerügt, der Teilleistung Datenerfassung sei bei der Angebotsbewertung kein angemessenes Gewicht beigemessen worden. Die Datenerfassung stelle wertmässig die bedeutendste Teilleistung dar. Dies zeige sich namentlich daran, dass sie bei der Mitbeteiligten 63 % und bei der Beschwerdeführerin 72 % des angebotenen Gesamtpreises ausmache. In der Replik führt sie sodann ergänzend aus, während die Software mit insgesamt 38,75 (recte: 33,57) von 100 Punkten gewichtet werde (20 für "Erfüllungsgrad der Anforderungen gemäss Software Pflichtenheft", 3,57 für "SW-Lieferant: Eignung, Vorgehen, Ressourcen, Dienstleistungen", 5 [recte: 10] für "Referenzprojekte CAFM-Lösung: CH-Standard, Zufriedenheit, Zusatzprogrammierung vs. Standardlösung, Zus.arbeit, Kompromisse"), falle die Datenerfassung dagegen nur gerade mit 8,57 (recte: 13,57) von 100 Punkten ins Gewicht (3,57 für "Datenerfassung: Eignung, Vorgehen, Ressourcen, Dienstleistungen", 5 [recte: 10] für "Referenzprojekte Datenerfassung: CH-Standard, Zufriedenheit, Menge/Zeit-Relation, Zus.arbeit"). Dies sei ein klares Missverhältnis. Die Gewichtung sei willkürlich und entspreche in keiner Weise dem Ausschreibungsinhalt. Selbst wenn man die Teststellung noch zur Datenerfassung addieren würde, wäre die Software mit 38,75 (recte: 33,57) zu 23,57 (recte: 28,57) Punkten deutlich überbewertet.

8.1 Die Beschwerdegegnerin hält dem vorab entgegen, die erstmals in der Replik vorgebrachten Einwände gegen die konkrete Gewichtung der Teilleistung Datenerfassung seien verspätet. Der Beschwerdeführerin sei nämlich die genaue Gewichtung der Kriterien bereits mit Schreiben vom 16. März 2005, mithin vor der Beschwerdeerhebung, mitgeteilt worden.

Die besagte Bekanntgabe der Gewichtung bezieht sich auf das Dokument "Zusammenfassung Ergebnisse der Nutzwertanalyse", welche nicht nur die fünf Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung 25/20/20/20/15 wiedergibt, sondern auch die massgeblichen Unterkriterien nennt. Die auf die einzelnen Unterkriterien entfallende Gewichtung geht aus dem fraglichen Dokument indessen nicht hervor. Die Gewichtung der Unterkriterien und damit auch die konkrete Gewichtung der Teilleistung Datenerfassung konnte die Beschwerdeführerin erstmals aus Beilage 17 zur Beschwerdeantwort ersehen. Es ist daher zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihre an der konkreten Gewichtung der Teilleistung Datenerfassung anknüpfenden Einwände erst durch die Beilage zur Beschwerdeantwort provoziert wurden und damit als rechtzeitig erhoben gelten können (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 10; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 672; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 847, 1345; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 396).

8.2 Mit dem Wegfall des Zuschlagskriteriums 20.5 (Qualität der Teststellung) samt seinen 15 Gewichtungspunkten präsentiert sich das Gewichtsverhältnis der streitigen Haupt- und Unterkriterien folgendermassen: von den verbleibenden insgesamt 85 Gewichtungspunkten beziehen sich 13,57 Punkte (Ziff. 20.1.6 und 20.2.1) auf die Datenerfassung und 33,57 Punkte (Ziff. 20.1.7, 20.2.2, 20.4) auf die eingesetzte Software. In Prozenten ausgedrückt bedeutet das, rund 16 % des Gewichts liegen im Bereich Datenerfassung, rund 40 % im Bereich Software und (zum Vergleich) rund 24 % entfallen auf das Kostenkriterium. Der Software wird damit 2,5-mal soviel Gewicht beigemessen wie der Datenerfassung.

Nach Meinung der Beschwerdeführerin trägt nun diese Gewichtung dem Umstand zu wenig Rechnung, dass der weitaus grösste Anteil an den Gesamtkosten auf den Teilbereich Datenerfassung entfalle. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Ausschreibung habe keine Korrelation der Teilkosten mit der Rangfolge der Zuschlagskriterien vorgesehen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin entbehre daher einer Grundlage.

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der Anteil einer Teilleistung an den Gesamtkosten nicht zwingend ihrem Anteil am Nutzwert der Gesamtleistung gleichzusetzen ist. So erscheint es denn auch vorliegend durchaus nachvollziehbar, dass der Datenerfassung zwar anfangs eine wesentliche Bedeutung zukommt, welche aber mittel- und längerfristig gegenüber der Bedeutung bzw. dem Nutzwert der Software-Lösung in den Hintergrund rückt. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin erscheint es daher jedenfalls als vertretbar, wenn die Vergabebehörde dem Software-Aspekt ein deutlich höheres Gewicht beimisst als der Teilleistung Datenerfassung. Mit einem Gesamtgewicht von 16 % bewegt sie sich zweifellos eher am unteren Rand des der Teilleistung Datenerfassung angemessen Gewichtsbereichs. Es ist indessen weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, dass sie damit die Grenze des Vertretbaren überschritten hätte.

9.  

Das Zuschlagskriterium 20.2 "Qualität der Referenzen im deutschsprachigen Raum mit Nachweis der Einhaltung von schweizerischen Standards" gliedert sich in die Unterkriterien "Referenzprojekte Datenerfassung: CH-Standard, Zufriedenheit, Menge/Zeit-Relation, Zus.arbeit" und "Referenzprojekte CAFM-Lösung: CH-Standard, Zufriedenheit, Zusatzprogrammierung vs. Standardlösung, Zus.arbeit, Kompromisse".

9.1 Beim Unterkriterium "Referenzprojekte Datenerfassung ..." erhielten beide Kontrahentinnen 30 Punkte (Bewertung 3, Gewicht 10) von möglichen 50 Punkten. Zum Vergleich standen hier die Referenzauskunft "PK I AG" für die Mitbeteiligte und die Referenz des "Bundesamtes für Bauten und Logistik (M)" für die Beschwerdeführerin.

9.1.1 Gemäss dem Protokoll der telefonischen Referenzüberprüfung wird der Mitbeteiligten attestiert, dass sie es gut gemacht habe und der Auftraggeber mit der Erledigung des Auftrags zufrieden, ja sogar "happy" sei. Einschränkend wird festgehalten, dass bei diesem Auftrag nicht nur die vorhandenen Grundlagen von den jeweiligen Verwaltungen geliefert worden seien, sondern dass die Verwalter auch für die Nachmessungen und Korrekturen zuständig gewesen seien. Dies habe zu gewissen Qualitätsproblemen geführt. Insbesondere seien die Pläne letztlich auch nicht als Baupläne verwendbar. Dieser Umstand ergab sich zwar nach dem Gesagten als Folge der Auftragsumschreibung und kann daher nicht der Mitbeteiligten angelastet werden. Der Wert der Referenz wird aber dennoch geschmälert, da damit keine umfassende Datenerhebung durch die Mitbeteiligte belegt wird. Es erscheint daher als nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Referenzbewertung einen Abzug vornahm und lediglich 3 Punkte verteilte.

9.1.2 Bezüglich der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Subunternehmerin P AG geht aus dem Protokoll der telefonischen Referenzüberprüfung hervor, dass Letztere im Vergleich mit den drei anderen Beauftragten das beste Ergebnis geliefert habe. Es habe keine Nachbearbeitung durch die Auftraggeberin stattgefunden, P habe alle Daten erfasst. Sodann wird festgehalten, mit P habe es keine Probleme gegeben; es handle sich um eine Firma mit grösster Erfahrung. – Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ihrer Subunternehmerin damit eine makellose Referenz erteilt wurde. Umstände, welche diesen Eindruck relativieren könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin diesbezüglich nur 3 von 5 Punkten erzielte.

Würde dieses Ergebnis zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Bestnote 5 korrigiert, ergäbe dies folglich eine um 20 Punkte (Wert 2, Gewicht 10) höhere Bewertung, worauf nachfolgend (E. 10) zurückzukommen ist.

9.2 Beim Unterkriterium "Referenzprojekte CAFM-Lösung …" erzielte die Mitbeteiligte 40 Punkte (Wert 4, Gewicht 10), die Beschwerdeführerin dagegen lediglich 30 Punkte (Wert 3, Gewicht 10). Im Streit liegt diesbezüglich die Beurteilung der Referenzprojekte Post Immobilien (Mitbeteiligte bzw. ihre Subunternehmerin D GmbH) und "Kanton Zürich" (Beschwerdeführerin).

9.2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt vorab die diesbezügliche Sachverhaltsermittlung der Vergabebehörde. Während der Referenzbesuch bei der Post 2 ¾ Stunden gedauert habe und insgesamt sieben Vertreter der Beschwerdegegnerin daran teilgenommen hätten, habe der Referenzbesuch beim Hochbauamt nur 1 ½ Stunden gedauert und habe die Delegation nur aus drei Personen bestanden. Hätte die Beschwerdegegnerin beim Referenzobjekt der Beschwerdeführerin den gleichen Sorgfaltsmassstab angelegt wie bei demjenigen der Mitbeteiligten, wäre ihr aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin auch unter diesem Gesichtspunkt das bessere Angebot abgegeben habe. Sodann gehe es nicht an, dass die Besucherdelegation bei der Post viel grösser gewesen sei. Auch wenn nicht alle teilnehmenden Personen stimmberechtigt gewesen seien, sei davon auszugehen, dass die nicht stimmberechtigten ihre Eindrücke in die Beurteilung hätten einfliessen lassen. Auch dadurch resultiere eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Referenzüberprüfung beim Hochbauamt des Kantons Zürich nur 1 ½ Stunden gedauert habe. Die Referenzüberprüfung habe am 15. Oktober stattgefunden und rund 2 ½ Stunden gedauert (von 13:00 bis 15.30 Uhr). Welche Zeitangabe den Tatsachen entspricht, kann offen bleiben. Es ist weder ersichtlich noch substanziiert dargetan, dass eine angemessene Referenzüberprüfung nicht auch in 1 ½ Stunden erfolgen konnte. Dies gilt erst recht, wenn dem Einwand der Beschwerdegegnerin gefolgt wird, wonach die sie interessierende Hauptfunktion "Flächenmanagement" beim fraglichen Referenzprojekt nicht eingeführt gewesen sei (vgl. hierzu E. 9.2.3).

Zur Zusammensetzung der jeweiligen Delegation führt die Beschwerdegegnerin sodann aus, am Referenzbesuch bei der Post teilgenommen habe das Evaluationsteam bestehend aus dem Projektleiter, seiner Stellvertreterin und dem Stellvertreter des beigezogenen externen Beraters. Letzterer habe kein Stimmrecht gehabt, indessen eine fachliche Expertise geliefert. Ergänzt worden sei die Delegation durch ein Mitglied des Projektausschusses und den Abteilungsleiter Reinigung der S. Diese Personen hätten keinen Einfluss auf die Bewertung genommen und seien aus Gründen der Professionalisierung der Immobilienbewirtschaftung an Informationen zur gezeigten Lösung interessiert. Am Referenzbesuch beim kantonalen Hochbauamt teilgenommen hätten der Projektleiter und der externe, nicht stimmberechtigte Berater als Experte. Die Stellvertreterin des Projektleiters hätte krankheitsbedingt kurzfristig absagen müssen. Ergänzt worden sei die Delegation durch ein Mitglied des Projektausschusses, welches keinen Einfluss auf die Bewertung und kein Stimmrecht gehabt habe.

Wie die Beschwerdegegnerin glaubhaft ausführt, waren demnach bei der Überprüfung der Referenzen – bis auf eine krankheitsbedingte Abwesenheit – jeweils dieselben Entscheidungsträger beteiligt und erfolgten die Prüfungen anhand einer einheitlichen Systematik. Damit hat sie sich einer durchaus sachgemässen Vorgehensweise bedient. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere spricht nichts dagegen, dass das Evaluationsteam durch weitere interessierte Mitarbeiter der Vergabebehörde begleitet wurde. Diese waren unbestrittenermassen weder stimmberechtigt noch waren sie an der Referenzauswertung bzw. dem –vergleich beteiligt. Wenn ihre Eindrücke allenfalls von den Mitgliedern des Evaluationsteams aufgegriffen wurden und so in die Beurteilung einflossen, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Immerhin handelte es sich nicht um parteiische Dritte, sondern um Mitarbeiter der Vergabebehörde, auf deren Fachwissen und Beratung diese jederzeit zurückgreifen kann. Es ist denn auch nicht ersichtlich, worin die von der Beschwerdeführerin behauptete, rechtlich relevante Benachteiligung liegen könnte.

9.2.2 Zur inhaltlichen Würdigung der von der Mitbeteiligten genannten Referenz führt die Beschwerdegegnerin aus, gezeigt worden sei eine funktionierende CAFM-Lösung basierend auf der Software T im Bereich Flächen- und Reinigungsmanagement. Aufgenommen gewesen seien rund 3,3 Mio. m2 Geschossfläche (im Vergleich: S 2,1 Mio. m2) in rund 3'300 Gebäuden. Zusätzlich dokumentiert gewesen seien diese in tausenden von digitalen Gebäudefotos. Selbstverständlich seien auch effektiv Beispiele der Applikation gezeigt worden. Die Navigation innerhalb der Applikation und die Datenauswertung seien durchaus vergleichbar mit den Anforderungen der S. Diese Ausführungen wurden durch folgende Feststellungen der Post ergänzt: Die Firma D GmbH sei stark gefordert gewesen bei der Umsetzung des Auftrags und sei durch Post-interne Ressourcen verstärkt worden. Aufgrund der Grösse des Datenbestands sei weltweit erstmals ein WEB-Portal mit dem neuesten Software-Release installiert worden; entsprechend der Pionierlösung seien anfänglich Schwierigkeiten aufgetreten, die schliesslich hätten gelöst werden können. Generell sei die Zusammenarbeit mit der D GmbH zufrieden stellend gewesen und die Projektziele seien erreicht worden. Die Lösung stehe in produktivem Betrieb.

Diese Würdigung wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert in Frage gestellt. Sie wendet lediglich ein, diese Referenz sei nicht mit der gestellten Aufgabe vergleichbar, da die Post nicht über Spezialbauten wie Gefängnisse, Spitäler und Kläranlagen verfüge. Sie unterlässt es indessen darzutun, dass bzw. inwiefern diesbezüglich besondere Anforderungen an eine CAFM-Lösung gestellt würden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass diesem Aspekt unter dem Titel Vergleichbarkeit überhaupt eine relevante Bedeutung beizumessen wäre. Aufgrund der vorstehenden Würdigung erscheint die Bewertung des Referenzprojekts CAFM-Lösung der Mitbeteiligten als nachvollziehbar, sachgerecht und damit jedenfalls als vertretbar.

9.2.3 Ansonsten beschlagen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschliesslich die Bewertung ihrer eigenen vom Hochbauamt des Kantons Zürich erteilten Referenz. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu ausgeführt, am Referenzbesuch vom 15. Oktober 2004 sei eine CAFM-Lösung in einem frühen Projektstadium gezeigt worden. Die interessierende Hauptfunktion "Flächenmanagement" sei nicht eingeführt gewesen. Stattdessen sei ein Auftragsmanagement als erstes individuell entwickeltes Modul seit kurzem in Betrieb gewesen. Zum Zeitpunkt des Referenzbesuchs seien 120 Gebäude aufgenommen gewesen. Seitens der Auftraggeberin sei festgestellt worden, dass die heutige Beschwerdeführerin und das Systemhaus in Deutschland bei der Umsetzung stark gefordert gewesen seien und dass bei der Realisierung des Auftragsmanagements Verzögerungen von rund einem Jahr resultiert hätten. Trotz grossem Einsatz einer engagierten Projektleiterin seitens der heutigen Beschwerdeführerin seien grössere Schwierigkeiten in der Abwicklung aufgetreten; vor allem bei der Programmierung in Deutschland. Infolgedessen sei auch die Systemabnahme zwei Mal gescheitert. Die Beschwerdegegnerin werde als hilfsbereiter, engagierter Partner beschrieben, der zudem erstaunlich kulant gewesen sei bei der Abrechnung des zu tief kalkulierten Aufwands. Abschliessend hält die Beschwerdegegnerin fest, hätte ihr Projektleiter nicht aus seiner Erfahrung Kenntnis von funktionierenden SpeedikonFM-Lösungen gehabt, hätte aufgrund des zwiespältigen Eindrucks eine weitere Referenz überprüft werden müssen.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, der Stand des Referenzprojekts beim Kanton Zürich habe im Zeitraum des Referenzbesuchs den Vorgaben entsprochen, was sich namentlich aus dem Projektbericht Systemabnahme ergebe, habe doch der Erfüllungsgrad der bis dato abgenommenen Systemteile durchwegs 100 % entsprochen (vgl. Tabelle 1). Das Flächenmanagement sei eingeführt gewesen, hätten doch sonst die erwähnten 120 Gebäude nicht aufgenommen und in das System eingelesen werden können. Offen seien nur noch Arbeiten gewesen, die später abgenommen werden sollten. Auch habe die Verzögerung in der Abnahme des Moduls Auftragsmanagement nicht ein Jahr, sondern lediglich 2 Monate betragen. Alles in allem sei es daher nicht nachvollziehbar, wieso die Referenz CAFM-Lösung der Beschwerdeführerin lediglich mit 30, diejenigen der Mitbeteiligten dagegen mit 40 Punkten bewertet worden seien.

Der von der Beschwerdeführerin angerufene Projektbericht Systemabnahme datiert vom 26. November 2004 und sagt nichts über den Stand zum Zeitpunkt des Referenzbesuchs am 15. Oktober aus. Sodann heisst es darin nur, dass das fragliche Modul Flächenmanagement abgenommen sei und "für den produktiven Betrieb im Hochbauamt und in der Staatskanzlei bereit stehe". Wie sodann aus der Tabelle 3 hervorgeht, war der "Projektabschluss Einführung CAFM" erst auf Dezember 2004 vorgesehen. Dies bestätigt letztlich die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach das System und insbesondere das interessierende Modul "Flächenmanagement" noch nicht vollständig eingeführt war. Anders als beim Referenzprojekt der Mitbeteiligten wurde hier demnach keine in der laufenden Anwendung geprüfte und bewährte CAFM-Lösung gezeigt. Die von der Beschwerdegegnerin überdies zitierten Feststellungen betreffend "grössere Schwierigkeiten in der Abwicklung" und das zweimalige Scheitern der Systemabnahme wurden von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht substanziiert bestritten. Wenn die Beschwerdeführerin für ihr Referenzprojekt dennoch das Prädikat 3 (Anforderung in den wesentlichen Teilen erfüllt) erhielt, handelte es sich dabei um eine eher entgegenkommende und damit ohne weiteres vertretbare Bewertung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verzögerung bei der Abnahme des Moduls "Auftragsmanagement" nun 2 Monate oder ein Jahr betragen hat. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten war eine bessere Bewertung auch nicht deshalb angezeigt, weil das Projekt des Kantons zusätzlich Module umfasse, die in der Stadt erst in den nächsten Jahren eingeführt werden sollen und angeblich einen Leistungsvergleich über das reine Flächenmanagement hinaus sowie ein Abschätzen der Herstellerkompetenz in einem mindestens ebenso anspruchsvollen Projekt wie dem ausgeschriebenen erlaube. Abgesehen davon, dass es im pflichtgemässen Ermessen der Vergabebehörde lag, wenn sie ihr Hauptaugenmerk auf das reine Flächenmanagement richtete, gilt auch in diesem Zusammenhang, dass sich die gezeigte Lösung noch in der Einführungsphase befand. Dies relativiert die angebliche Möglichkeit eines Leistungsvergleichs und das Abschätzen von Herstellerkompetenzen erheblich.

Wie die Beschwerdeführerin weiter ausführt, hat sie bewusst zwei Referenzen mit unterschiedlichem Projektstand angegeben: das besagte Projekt des Kantons Zürich und zudem "in Bezug auf die Datenerfassung" die Referenz des M. Das M arbeite im Flächenmanagement seit Jahren mit der Software der Beschwerdeführerin (SpeedikonFM). Leider habe die Beschwerdegegnerin diese Referenz nicht überprüft. – Die Beschwerdeführerin räumt jedoch selber ein, dass sie das Projekt des M als Referenz im Bereich Datenerfassung genannt hat und nicht mit Bezug auf die hier zur Diskussion stehende CAFM-Lösung. Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe die Referenz M gar nicht auf den Aspekt CAFM-Lösung hin überprüft, ist aber ohnehin verfehlt, wie das Protokoll der betreffenden telefonischen "Referenzüberprüfung Datenerfasser" bzw. dessen Anhang belegt. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin bestand für die Beschwerdegegnerin sodann keine Veranlassung, diese Abklärungen weiter zu vertiefen. Auch wenn die eingehend überprüfte Referenz des Kantons nur (aber immerhin) eine gute und keine sehr gute Bewertung rechtfertigte, bedeutet dies nicht, dass die vorgenommene Beurteilung nicht auf einer gehörigen Grundlage erfolgte. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, konnte sie sich nach dem Referenzbesuch und – nicht zuletzt aufgrund eigener Kenntnisse betreffend funktionierende SpeedikonFM-Lösungen – ein hinreichendes Bild über die Qualität der von der Beschwerdeführerin angebotenen CAFM-Lösung machen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie es im Wesentlichen bei der Überprüfung des von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Referenzprojekts bewenden liess und nicht deren gesamte Referenzliste auf noch vorteilhaftere Ergebnisse hin überprüfte.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Bewertungen der Kontrahentinnen bei diesem Unterkriterium sowohl absolut als auch im Verhältnis zueinander als jedenfalls vertretbar und damit als rechtens.

10.  

Gemäss der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden "Zusammenfassung Ergebnisse der Nutzwertanalyse", erzielte die Beschwerdeführerin gesamthaft 351 Punkte und die Mitbeteiligte 350 Punkte. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, damit seien die Angebote gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als gleichwertig zu betrachten und die Vergabestelle könne demzufolge in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zwischen den Offerten wählen. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, dass angesichts der Differenz von 1 Punkt von der Gleichwertigkeit der Angebote ausgegangen werden könne.

Diese Schlussbewertung und die daran anknüpfenden Parteivorbringen basieren auf der als unzulässig erkannten Berücksichtigung des Zuschlagskriteriums 20.5 (Qualität der Teststellung, sofern diese verlangt wird) (E. 7.1). Nach dem Wegfall dieser Bewertungsposition erzielt die Beschwerdeführerin noch 276 Punkte und die Mitbeteiligte 305 Punkte. Diese Differenz von 29 Punkten zu Gunsten der Mitbeteiligten wird auch nicht wettgemacht, wenn die Bewertung der Beschwerdeführerin beim Unterkriterium 20.2.1 "Referenzprojekte Datenerfassung" um 20 Punkte (vgl. E. 9.1.2) angehoben und diejenige der Mitbeteiligten beim Unterkriterium 20.1.6 "Datenerfassung: Eignung, Vorgehen Ressourcen, Dienstleistungen" um 7,13 Punkte reduziert (vgl. E. 7.2.2) wird. Auch dann bleibt eine Differenz von knapp 2 Punkten, diesmal zu Gunsten der Mitbeteiligten. Nachdem der Entscheid demnach nunmehr auf das Angebot mit der höheren Gesamtpunktzahl fällt, ist die Frage nach der Gleichwertigkeit der Angebote nicht mehr entscheidrelevant und kann daher offen bleiben. Den diesbezüglichen Parteivorbringen ist nicht weiter nachzugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht rechtsverletzend entschieden hat, als sie die ausgeschriebenen Arbeiten der Mitbeteiligten vergab. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

11.  

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu. Dagegen ist sie zu einer solchen an die Beschwerdegegnerin und an die Mitbeteiligte zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort weit gehend nur die ihr obliegende Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat. Angemessen sind Fr. 1'500.- für die Beschwerdegegnerin und Fr. 3'000.- für die Mitbeteiligte (Mehrwertsteuer inbegriffen; § 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.      390.-- Zustellungskosten,
Fr.  10'390.--  Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- und der Mitbeteiligten eine solche von Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer jeweils inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Mitteilung an …