{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.06.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00137_02-06-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205096&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8a96146e766197be516045e606778641"}, "Num": [" VB.2005.00137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.02.0  VB.2005.00137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.02.0  VB.2005.00137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.02.0  VB.2005.00137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs; Verweigerung der Teilnahme am Augenschein. Die Parteien haben im Rekursverfahren ein Recht zur Mitwirkung an den Beweiserhebungen. H\u00e4lt die Rekursinstanz einen Augenschein f\u00fcr notwendig, so ist den Parteien daher Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung zu geben, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie aus beweisrechtlicher Sicht zu dessen Durchf\u00fchrung verpflichtet gewesen w\u00e4re (E. 2). Es ist zwar richtig, dass informelle Augenscheine nicht von vornherein unzul\u00e4ssig sind und dass formelle Augenscheine nur angeordnet werden m\u00fcssen, wenn sie zur Kl\u00e4rung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sind. Doch kann bezogen auf die im vorliegenden Fall erfolgte Verfahrensabwicklung nichts zugunsten des Bezirksrats abgeleitet werden. Dieser hat hier einen Augenschein offenkundig f\u00fcr erforderlich gehalten. Nach seinem eigenen Bekunden hat er sich lediglich \"durch Parteivortr\u00e4ge auf dem Platz\" (und nicht etwa durch die diesbez\u00fcgliche Beweiserhebung als solche) \"keine weiteren Informationen f\u00fcr den Rechtsschluss\" versprochen (E. 2). Damit hat der Bezirksrat das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrer verletzt (E. 2). Gutheissung und R\u00fcckweisung zur erg\u00e4nzenden Untersuchung und anschliessendem Neuentscheid an den Bezirksrat. Kostenverlegung (E. 3): Wie das Verwaltungsgericht verschiedentlich erkannt hat, kann als Beteiligter im Sinn von \u00a7 13 Abs. 2 VRG auch eine als Rekursbeh\u00f6rde wirkende Vorinstanz gelten, obwohl ihr keine eigentliche Parteistellung zukommt. Danach k\u00f6nnen der Rekursbeh\u00f6rde die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, wenn der Rekursentscheid ausschliesslich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Rekursbeh\u00f6rde aufgehoben wird. Eine solche Kostenfolge rechtfertigt sich hier (E. 3.1). Unter den aufgezeigten Umst\u00e4nden rechtfertigt es sich auch, den Beschwerdef\u00fchrern eine Parteientsch\u00e4digung zulasten der Staatskasse (Bezirksrat) zuzusprechen (E. 3.2)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:44", "Checksum": "47702ae5c23fcb811ffafb2274d3c06b"}