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Geschäftsnummer: VB.2005.00137  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Festsetzung Strassenprojekt


Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verweigerung der Teilnahme am Augenschein. Die Parteien haben im Rekursverfahren ein Recht zur Mitwirkung an den Beweiserhebungen. Hält die Rekursinstanz einen Augenschein für notwendig, so ist den Parteien daher Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung zu geben, und zwar unabhängig davon, ob sie aus beweisrechtlicher Sicht zu dessen Durchführung verpflichtet gewesen wäre (E. 2). Es ist zwar richtig, dass informelle Augenscheine nicht von vornherein unzulässig sind und dass formelle Augenscheine nur angeordnet werden müssen, wenn sie zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sind. Doch kann bezogen auf die im vorliegenden Fall erfolgte Verfahrensabwicklung nichts zugunsten des Bezirksrats abgeleitet werden. Dieser hat hier einen Augenschein offenkundig für erforderlich gehalten. Nach seinem eigenen Bekunden hat er sich lediglich "durch Parteivorträge auf dem Platz" (und nicht etwa durch die diesbezügliche Beweiserhebung als solche) "keine weiteren Informationen für den Rechtsschluss" versprochen (E. 2). Damit hat der Bezirksrat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt (E. 2). Gutheissung und Rückweisung zur ergänzenden Untersuchung und anschliessendem Neuentscheid an den Bezirksrat. Kostenverlegung (E. 3): Wie das Verwaltungsgericht verschiedentlich erkannt hat, kann als Beteiligter im Sinn von § 13 Abs. 2 VRG auch eine als Rekursbehörde wirkende Vorinstanz gelten, obwohl ihr keine eigentliche Parteistellung zukommt. Danach können der Rekursbehörde die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, wenn der Rekursentscheid ausschliesslich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Rekursbehörde aufgehoben wird. Eine solche Kostenfolge rechtfertigt sich hier (E. 3.1). Unter den aufgezeigten Umständen rechtfertigt es sich auch, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse (Bezirksrat) zuzusprechen (E. 3.2).
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BEWEISABNAHME
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
KOSTENVERLEGUNG
MITWIRKUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Gemeindeversammlung Stäfa beschloss am 27. Oktober 1997 gestützt auf § 31 Abs. 2 und § 90 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) eine Revision des Verkehrsplans und des Erschliessungsplans. Damit wurde die Ebnetstrasse als nutzungsorientierte Sammelstrasse klassiert (§ 5 Abs. 1 lit. d der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987) und deren Ausbau der 1. Erschliessungsetappe zugewiesen. Der dazu gehörige Planungsbericht (VB.2005.138) hält fest, dass der Gemeindeteil Stäfa-Mitte, umfassend die Gebiete Ebnet, Zehntentrotte, Unterächer, Kreuz, Bänderbühl und Rohrhalden, nicht hinreichend groberschlossen sei; zur Behebung dieser Mängel fielen verschiedene Varianten in Betracht ("Null", "Direkt", Tunnel" und "Verteilt"; vgl. Anhang B, S. 52 ff.), von denen die Variante "Direkt" den Vorzug verdiene. Danach werde das Teilstück von ca. 125 m der Ebnetstrasse zwischen Seestrasse und Bahnlinie verlegt und als nutzungsorientierte Sammelstrasse mit 5,5 bis 6 m Breite ausgebaut (vgl. VB.2005.00138). In der Folge wurde das Projekt gestützt auf § 23 des Abtretungsgesetzes vom 30. November 1879 (AbtrG) sowie § 16 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) öffentlich ausgeschrieben und den betroffenen Grundeigentümern persönlich angezeigt. Von diesen erhoben neun Einsprache, darunter auch A und C, deren Grundstücke Kat. Nr. 01 (A) bzw. 02 (C) im Einmündungsbereich des neu projektierten Teilstücks in die Seestrasse liegen (vgl. Pläne in VB.2005.00138). Diese beiden Einsprecher verlangten beide primär den Verzicht auf das Projekt und damit auf die Verlegung der Ebnetstrasse; ferner stellten sie (neben diversen die Landabtretung und die Beitragspflicht betreffenden finanziellen Begehren) verschiedene Projektänderungsbegehren (A: Verschiebung der Strasse zulasten des gegenüberliegenden Grundstücks Kat.Nr. 03, Reduktion der Ausbaubreite auf maximal 5 bis 5,5 m, Gewährleistung der Zufahrt zur Tankstelle an der Seestrasse; C: Gewährleistung der direkten Zufahrt von der Seestrasse auf die Parzelle Kat.Nr. 02; Erschliessung des nördlichen Grundstückteils über das Grundstück Kat.Nr. 04 des Landwirtschaftlichen Vereins). Der Gemeinderat wies die erwähnten Begehren (und damit die Einsprache von A vollumfänglich sowie jene von C teilweise) ab; sinngemäss setzte er damit zugleich das Projekt förmlich fest (§ 17 Abs. 4 StrassG).

II.  

Dagegen erhoben A am 23. März 2004 sowie C am 24. März 2004 Rekurs an den Bezirksrat Meilen. Dieser vereinigte die beiden Verfahren und holte vom Gemeinderat Stäfa eine Vernehmlassung sowie anschliessend zusätzliche Planunterlagen ein. Ferner führte der Bezirksrat ohne Mitwirkung der Parteien an einem nicht aktenkundigen Datum einen Augenschein durch. Mit Beschluss vom 6. Januar 2005 hielt er förmlich fest, dass "auf einen Lokalaugenschein mit den Parteien … verzichtet" werde (Disp. Ziff. I). Er wies die vereinigten Rekurse, soweit er darauf eintrat, ab (Disp. Ziff. III). Die Rekurskosten von Fr. 1'298.- auferlegte er den Rekurrenten je zur Hälfte (Disp. Ziff. IV), denen er keine Parteientschädigung zusprach (Disp. Ziff. V).

III.  

Mit Beschwerde vom 21. März 2005 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen; eventualiter verlangte er Verzicht auf den Ausbau und auf die Verlegung der Ebnetstrasse, subeventualiter ersuchte er um Gutheissung der drei von den Vorinstanzen abgewiesenen Projektänderungsbegehren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (VB.2005.00137).

Gleichentags erhob auch C Beschwerde, ebenfalls mit dem Hauptantrag, den Rekursentscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben; eventualiter verlangte er gleichfalls den Verzicht auf den Ausbau und die Verlegung der Ebnetstrasse; subeventualiter ersuchte er um Gutheissung seines vom Bezirksrat abgewiesenen Projektänderungsbegehrens, wonach die östlich der alten Ebnetstrasse gelegenen Liegenschaften mittels einer neu zu schaffenden Zufahrt über das Grundstück Kat.Nr. 04 in der Verlängerung des geplanten Kehrplatzes zu erschliessen seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (VB.2005.00138).

Der Bezirksrat Meilen beantragte dem Gericht unter Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerden. Den nämlichen Antrag stellte am 2. Mai 2005 der Gemeinderat Stäfa, der zudem eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführer verlangte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. Da sich in beiden Fällen die nämlichen Sach- und Rechtsfragen stellen, sind die beiden Verfahren zu vereinigen.

2.  

Beide Beschwerdeführer beantragten in ihren Rekursen ausdrücklich einen Augenschein. Der Bezirksrat führte eine solche Beweismassnahme durch, um sich – wie er im Rekursentscheid lit. E festhält – "über die örtlichen Verhältnisse ins Bild zu setzen". Den Parteien gab er indessen keine Gelegenheit, am Augenschein mitzuwirken. Dazu führt der Bezirksrat im Rekursentscheid aus, er habe auf eine "Lokalaugenscheinverhandlung" verzichtet, weil er sich "durch Parteivorträge auf dem Platz keine weiteren hilfreichen Informationen für den Rechtsschluss versprochen" habe. Die Rekurrenten rügen dieses Vorgehen als Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

Die Parteien haben im Rekursverfahren ein Recht zur Mitwirkung an den Beweiserhebungen. Hält die Rekursinstanz einen Augenschein für notwendig, so ist den Parteien daher Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung zu geben, und zwar unabhängig davon, ob sie aus beweisrechtlicher Sicht zu dessen Durchführung verpflichtet gewesen wäre (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 46, § 8 N. 36, je mit Hinweisen). Wenn eine Behörde zu diesem Beweismittel greifen will, hat sie dies in den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Formen zu tun, wozu nach den zum verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (heute Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV) entwickelten Grundsätzen auch der Anspruch der Parteien auf Teilnahme und Mitwirkung gehört (BGE 112 Ia 5; BGE 113 Ia 81; RB 1981 Nr. 1).

Der Beschwerdegegner wendet unter Berufung auf RB 1981 Nr. 1 ein, den zuständigen Behörden oder einzelnen Behördenmitgliedern sei es nicht verwehrt, sich informell an Ort und Stelle zu begeben, um über einen Sachverhalt ein besseres Bild zu erhalten; ferner macht er geltend, alle entscheidungswesentlichen Tatsachen hätten sich aus den dem Bezirksrat vorliegenden Akten ergeben, weshalb ein Augenschein nicht erforderlich gewesen sei. Beide Einwände sind unbehelflich. Es ist richtig, dass informelle Augenscheine nicht von vornherein unzulässig sind und dass formelle Augenscheine nur angeordnet werden müssen, wenn sie zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sind, weshalb der zuständigen Behörde beim prozessleitenden Entscheid darüber, ob sie eine solche Beweiserhebung durchführen will, ein erhebliches Ermessen zukommt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42). Aus beiden Grundsätzen kann jedoch bezogen auf die im vorliegenden Fall erfolgte Verfahrensabwicklung nichts zugunsten des Bezirksrats abgeleitet werden. Dieser hat hier einen Augenschein offenkundig für erforderlich gehalten. Nach seinem eigenen Bekunden hat er sich lediglich "durch Parteivorträge auf dem Platz" (und nicht etwa durch die diesbezügliche Beweiserhebung als solche) "keine weiteren Informationen für den Rechtsschluss" versprochen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz zur Sache ist zwar entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers C nicht ersichtlich, ob und inwieweit sie sich auf die am Augenschein getroffenen Feststellungen gestützt hat. Dass sie dies in grösserem oder kleinerem Umfang getan hat, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sodann kann hier dahin gestellt bleiben, ob die dem Bezirksrat vorliegenden Akten für eine Beurteilung der Sache ohne Durchführung eines Augenscheins ausgereicht hätten; es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die im Rekursentscheid enthaltenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen unter diesem Gesichtswinkel zu überprüfen. Entscheidend für die Beurteilung der geltend gemachten Gehörsverweigerung ist wie erwähnt, dass der Bezirksrat laut seinen eigenen Ausführungen einen Augenschein für erforderlich hielt. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass er einen solchen Augenschein tatsächlich durchgeführt hat, sondern auch daraus, dass er den Verzicht auf eine diesbezügliche Teilnahme und Mitwirkung der Parteien nicht etwa damit begründet hat, der rechtserhebliche Sachverhalt ergebe sich mit hinreichender Klarheit aus den vorliegenden Akten. Begründet hat er den Ausschluss der Parteien einzig damit, dass er sich von "Parteivorträgen auf dem Platz keine weiteren hilfreichen Informationen" verspreche. Solche Parteivorträge hätten jedoch in erster Linie dazu gedient (und darauf beschränkt werden können), zum Beweisergebnis – nämlich zu den am Augenschein getroffenen Feststellungen – Stellung zu nehmen. Bei dieser Aktenlage geht es entgegen dem Einwand des Beschwerdegegners nicht an, die Erforderlichkeit der vorgenommenen Sachverhaltsabklärung im Nachhinein zu verneinen, um damit den gleichwohl durchgeführten Augenschein nachträglich als zulässige informelle Besichtigung qualifizieren zu können. Insofern ist auch ein früherer Entscheid des Verwaltungsgerichts (RB 1966 Nr. 1) zu relativieren. Im Übrigen hat der Bezirksrat selber, dessen Verfahrensabwicklung hier zur Diskussion steht, einen solchen Einwand nicht erhoben.

Demnach hat der Bezirksrat den Beschwerdeführern mit der dargelegten Verfahrensabwicklung das rechtliche Gehör verletzt. Gehörsverletzungen können durch die obere Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn dieser bei der Beurteilung der streitigen Fragen die gleiche Kognition wie der unteren Instanz, welche den Verfahrensfehler begangen hat, zusteht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, hat sich doch das Verwaltungsgericht bei der materiellen Beurteilung auf Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 2 VRG), während dem Bezirksrat als Rekursinstanz auch Ermessenskontrolle zusteht (§ 20 Abs. 1 VRG). Die Sache ist deshalb zur Durchführung eines Augenscheins mit den Parteien und anschliessender Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Über die Nebenfolgen (Verlegung der Rekurskosten und Zusprechen von Parteientschädigungen für das Rekursverfahren) hat der Bezirksrat in seinem Neuentscheid zu befinden.

3.  

3.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Satz 2). Die Bestimmung lässt damit neben dem für den Regelfall geltenden Unterliegerprinzip auch die Berücksichtigung des Verursacherprinzips zu. Wie das Verwaltungsgericht verschiedentlich erkannt hat, kann als Beteiligter im Sinn von § 13 Abs. 2 VRG auch eine als Rekursbehörde wirkende Vorinstanz gelten, obwohl ihr keine eigentliche Parteistellung zukommt. Danach können der Rekursbehörde die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, wenn der Rekursentscheid ausschliesslich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Rekursbehörde aufgehoben wird (VGr, 26. November 2001, VB.2001.00295; VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.0400; VGr. 7. Juli 2004, PB.2004.00012; a.A. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26). Eine solche Kostenfolge rechtfertigt sich hier.

3.2 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rechtsmittelverfahren vor Rekursbehörde und Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich bei Vorliegen eines der in lit. a. und b (exemplifikativ) angeführten Tatbestände. Nach ständiger Praxis zu dieser Bestimmung kann der obsiegenden Partei für Umtriebe, die durch ein fehlerhaftes Verhalten der Rechtsmittelbehörde verursacht worden sind, eine Entschädigung zulasten der Staatskasse zugesprochen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33; RB 1989 Nr. 4). Unter den aufgezeigten Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zulasten der Staatskasse (Bezirksrat Meilen) zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Beschwerden VB.2005.00137 und VB.2005.00138 werden zur gemeinsamen Behandlung vereinigt;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerden werden gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Meilen vom 6. Januar 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung und anschliessendem Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zulasten der Staatskasse (Bezirksrat Meilen) erhoben.

4.    Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zulasten der Staatskasse (Bezirksrat Meilen) zugesprochen.

5.    Mitteilung an …