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Geschäftsnummer: VB.2005.00146  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.07.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 30.01.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen


Prüfungen: Rechtzeitigkeit von Verschiebungsgesuchen

Wer aus zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Gründen eine Prüfung nicht ablegen kann, muss gemäss der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich unverzüglich ein Verschiebungsgesuch stellen (E. 3.1). Die Regelung konkretisiert den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (E. 3.3). Die Bibliothek des Rechtswissenschaftlichen Instituts war wegen Umzugs länger geschlossen als ursprünglich angekündigt. Der Beschwerdeführer konnte dies erkennen und hätte unverzüglich darauf hinweisen müssen, dass dies - aus seiner Sicht - die Prüfungsvorbereitung beeinträchtigt. Stattdessen brachte er die Rüge erst nach Bekanntwerden des negativen Prüfungsresultats vor, womit sich diese als offensichtlich verspätet erweist (E. 3.4).
Abweisung
 
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
PRÜFUNG
PRÜFUNGSVERFAHREN
RECHTZEITIGKEIT
VERSCHIEBUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
§ 3 PromotionsO RWF
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A wiederholte zwischen dem 1. und 10. September 2004 den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Da seine Leistung in dieser Wiederholungsprüfung ungenügend war, teilte ihm das Dekanat mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, und schloss ihn von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich aus.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob A Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Er beantragte, das Prüfungsresultat zu annullieren und erneut zur Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden. Diesen Rekurs wies die Rekurskommission am 23. Februar 2005 kostenpflichtig ab.

III.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragt A die Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission, die Annullierung des Prüfungsergebnisses und die Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Die Rekurskommission beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; die Rechtswissenschaftliche Fakultät hat ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Seit dem 1. Januar 2004 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch gegen Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Dispensationen sowie Promotions- und Zulassungsentscheide zulässig; ausgeschlossen bleibt die Beschwerde nur noch gegen Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen (§ 43 Abs. 1 lit. f VRG in Verbindung mit § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG], beide in der Fassung vom 1. Juli 2002). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer stellt die Benotung seiner einzelnen Klausuren (Handels- und Wirtschaftsrecht Note 3.5, Strafrecht II und Strafprozessrecht Note 2.5, Öffentliches Recht II Note 4) und die Bewertung seiner schriftlichen Prüfung als ungenügend nicht in Frage.

Er bringt vielmehr vor, die Bibliothek des Rechtswissenschaftlichen Instituts sei unmittelbar vor seinen Prüfungen während acht Wochen geschlossen gewesen, dies auch entgegen der Ankündigung im JUR INFO, wonach die Bibliothek wegen Umzuges vom 7. bis längstens 30. Juli 2004 geschlossen bleiben werde. Effektiv habe die Schliessung dann aber bis zum 26. August 2004 gedauert. Die Zentralbibliothek habe den Wegfall der Arbeitsplätze und der Bibliothek des Institutes nicht ersetzen können. Die Prüfungsteilnehmenden hätten deshalb für ihre Vorbereitung im Sommer 2004 im Vergleich zu denjenigen anderer Prüfungstermine erheblich schlechtere Rahmenbedingungen vorgefunden und seien deshalb rechtsungleich behandelt worden. Als Repetent sei für ihn der Prüfungstermin Herbst 2004 verbindlich gewesen. Er habe sich so ab Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Prüfung bis zum Termin der Wiederholungsprüfung nur während 20 Wochen vorbereiten können. Üblicherweise sei die Bibliothek im Sommer während maximal zwei Wochen geschlossen. Wenn nun im Sommer 2004 während acht Wochen die Bibliothek geschlossen gewesen sei, sei dies eine unüblich lange Schliessung, auch in Relation zur Vorbereitungszeit von total 20 Wochen. Damit seien die Möglichkeiten zu einer ordentlichen Prüfungsvorbereitung erheblich eingeschränkt gewesen.

Er habe sich auch gutgläubig auf die sich im Nachhinein als falsch erweisende Ankündigung des JUR INFO zur Schliessungszeit des Institutes verlassen und seine Planung der Prüfungsvorbereitungen danach ausgerichtet. Der Vertrauensgrundsatz gebiete auch den Schutz seiner Erwartungshaltung, spätestens ab Anfang August 2004 die Institutsbibliothek und dort einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu haben.

3.  

3.1 Bei ungenügender Prüfungsleistung der Klausuren des zweiten Teiles der Lizentiatsprüfungen können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach dieser Wiederholung ungenügend oder wurde eine fristgemässe Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterlassen, so erfolgt die endgültige Abweisung (§ 21 Abs. 2 und 3 der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 [PromotionsO]).

Eine Prüfung kann verschoben werden, wenn zwingende, unvorhersehbare und unabwendbare Gründe, insbesondere eine Erkrankung, vorliegen. Wer deswegen die Prüfung nicht ablegen kann, hat unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch einzureichen. Legt die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung ab, obwohl für sie oder ihn ein Verschiebungsgrund vor oder spätestens während der Prüfung erkennbar war, so ist eine nachträgliche Geltendmachung dieses Verschiebungsgrundes ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2, 3 und 5 PromotionsO).

3.2  Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, wegen der langen Schliessung des Institutes habe ihm die für eine ordnungsgemässe Prüfungsvorbereitung benötigte Infrastruktur während eines wesentlichen Teils seiner Vorbereitungszeit gefehlt. Dies heisst zufolge seiner Argumentation, dass sich seine Vorbereitung um sechs Wochen (bezogen auf die vorgebrachte übliche zweiwöchige Schliessungsdauer), resp. um vier Wochen (bezogen auf die gegenüber der Ankündigung um vier Wochen verzögerte Wiedereröffnung der Bibliothek) verlängert hätte.

Zum Erreichen seiner Lernziele hätte die Prüfung somit um sechs oder vier Wochen verschoben werden müssen. Wenn er sich wegen dieser fehlenden Vorbereitung ausserstande fühlte, die Prüfung schon vom 1. bis 10. September 2005 ordnungsgemäss abzulegen, so hätte er ein Verschiebungsgesuch stellen können.

Der Beschwerdeführer hat kein solches Verschiebungsgesuch gestellt. Auch ergibt sich weder aus seinen Vorbringen noch aus den weiteren Akten, dass er sonst wie vor Bekanntgabe der Prüfungsresultate in irgendeiner Weise die fehlenden Vorbereitungsmöglichkeiten bemängelt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in voller Kenntnis der (nach seiner Darstellung erheblich erschwerten) Umstände der Vorbereitung vorbehaltlos die Wiederholungsprüfung abgelegt und seine Rügen erstmals im Rekursverfahren vorgebracht hat.

3.3  

3.3.1 Wie erwähnt, schliesst § 3 Abs. 5 PromotionsO aus, nachträglich, das heisst nach abgelegter Prüfung, einen Verschiebungsgrund geltend zu machen, wenn dieser vor oder während der Prüfung schon erkennbar war. Der dieser Bestimmung zugrunde liegende Grundsatz, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung oder sogar nach Resultatsbekanntgabe nicht mehr beachtlich ist, findet sich auch in anderen Prüfungsreglementen wieder und entspricht gefestigter Rechtsprechung (Rekurskommission der Universität Zürich, 13. Dezember 2001, 23/01, E. 5b, www.zhentscheide.zh; Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, 27. August 2002, VPB 67.30, E. 3b und c; Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, 16. September 1998, VPB 63.48, E. 3) und stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch keinen überspitzten Formalismus dar (BGr, 18. Oktober 2002, 2.P.140/2002, E. 5.2, www.bger.ch). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes die Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise natürlich nur im Falle des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche, anderen nicht zustehende Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Teilnehmenden der Prüfung klarerweise verletzen und widerspräche somit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben folgt auch, dass widersprüchliches Verhalten Privater nicht geschützt ist und es grundsätzlich auch nicht zulässig ist, formelle Rügen, welche in einem frühen Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 119 Ia 221 E. 5a).

3.3.2  Die von der Vorinstanz angeführte eigene Praxis, dass man sich auf schon vor der Prüfung bekannte nachteilige Umstände bereits vor der Bekanntgabe der Prüfungsresultate berufen müsse, entspricht der soeben dargestellten Rechtslage. Hiezu bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verlange, dass die Verfügung schon vor ihrem Erlass anzufechten wäre. Da aber erst eine Verfügung Ausgangspunkt des streitigen Verwaltungsverfahrens sei, würde dies dazu führen, dass Verfügungen, die an einer schon vor ihrer Eröffnung bekannten Rechtsverletzungen litten, nicht mehr überprüft werden könnten. Damit würde das Willkürverbot in der Rechtsanwendung verletzt. Zudem sei die Praxis der Vorinstanz nicht bekannt und stelle den Rechtsschutz des Privaten einschränkendes und allenfalls sogar gesetzesderogierendes Richterrecht dar.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird keineswegs verlangt, die Verfügung betreffend Bestehen respektive Nichtbestehen der Prüfung schon vor deren Erlass oder Eröffnung anzufechten. Es geht einzig darum, dass ein bestehender und bekannter oder erkennbarer Verhinderungsgrund zumindest vor Bekanntgabe des Prüfungsresultates vorzubringen ist. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Beschwerdeführer in vollem Wissen um die wegen der Schliessung der Institutsbibliothek erschwerte Vorbereitung die Prüfung vorbehaltlos abgelegt hat. Dadurch ist es ihm aber verwehrt, sich nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses auf eben diese Gründe zu berufen.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen.

3.5  Die Vorinstanz hat die Frage, ob die Rüge des Beschwerdeführers verspätet sei oder nicht, letztlich offen gelassen und mit eingehender Begründung insbesondere dargelegt, dass die Schliessung der Bibliothek während zweier Monate keine Ungleichbehandlung oder erhebliche Beeinträchtigung geschaffen hat und zu keiner rechtserheblichen Störung geführt hat. Auf diese eingehenden und zutreffenden Erwägungen kann im Sinne einer Eventualbegründung und gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden. Der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, die rechtsungleiche Behandlung bestehe darin, dass die Teilnehmenden der Prüfung im Herbst 2004 in einmaliger und ausserordentlicher Weise gegenüber solchen früherer und späterer Prüfungstermine benachteiligt gewesen seien, wäre im Übrigen ohnehin nur dann beachtlich, wenn die Klausuren im Herbst 2004 gesamthaft im Vergleich zu früheren und späteren Klausuren erheblich schlechter ausgefallen wären. Denn nur so liesse sich wohl der Nachweis erbringen, dass eine sich gesamthaft negativ auswirkende Störung vorgelegen hätte. Eine solche Auswirkung wird aber vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nirgends ersichtlich.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Mitteilung an …