I.
A wiederholte zwischen dem 1. und 10. September
2004 den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Da seine Leistung in
dieser Wiederholungsprüfung ungenügend war, teilte ihm das Dekanat mit Schreiben
vom 27. Oktober 2004 mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, und
schloss ihn von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich aus.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A Rekurs an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Er beantragte, das Prüfungsresultat
zu annullieren und erneut zur Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden. Diesen
Rekurs wies die Rekurskommission am 23. Februar 2005 kostenpflichtig ab.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragt A die
Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission, die Annullierung des
Prüfungsergebnisses und die Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Die
Rekurskommission beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; die
Rechtswissenschaftliche Fakultät hat ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind
nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Seit dem 1. Januar 2004 ist die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch gegen Anordnungen über Ergebnisse von
Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Dispensationen
sowie Promotions- und Zulassungsentscheide zulässig; ausgeschlossen bleibt die
Beschwerde nur noch gegen Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen an
Hochschulen (§ 43 Abs. 1 lit. f VRG in Verbindung mit § 46 Abs. 5
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG], beide in der
Fassung vom 1. Juli 2002). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer stellt die Benotung seiner einzelnen
Klausuren (Handels- und Wirtschaftsrecht Note 3.5, Strafrecht II und
Strafprozessrecht Note 2.5, Öffentliches Recht II Note 4) und die Bewertung
seiner schriftlichen Prüfung als ungenügend nicht in Frage.
Er bringt vielmehr vor, die Bibliothek des
Rechtswissenschaftlichen Instituts sei unmittelbar vor seinen Prüfungen während
acht Wochen geschlossen gewesen, dies auch entgegen der Ankündigung im JUR
INFO, wonach die Bibliothek wegen Umzuges vom 7. bis längstens 30. Juli
2004 geschlossen bleiben werde. Effektiv habe die Schliessung dann aber bis zum
26. August 2004 gedauert. Die Zentralbibliothek habe den Wegfall der
Arbeitsplätze und der Bibliothek des Institutes nicht ersetzen können. Die
Prüfungsteilnehmenden hätten deshalb für ihre Vorbereitung im Sommer 2004 im
Vergleich zu denjenigen anderer Prüfungstermine erheblich schlechtere
Rahmenbedingungen vorgefunden und seien deshalb rechtsungleich behandelt
worden. Als Repetent sei für ihn der Prüfungstermin Herbst 2004 verbindlich
gewesen. Er habe sich so ab Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Prüfung
bis zum Termin der Wiederholungsprüfung nur während 20 Wochen vorbereiten können.
Üblicherweise sei die Bibliothek im Sommer während maximal zwei Wochen geschlossen.
Wenn nun im Sommer 2004 während acht Wochen die Bibliothek geschlossen gewesen
sei, sei dies eine unüblich lange Schliessung, auch in Relation zur
Vorbereitungszeit von total 20 Wochen. Damit seien die Möglichkeiten zu einer
ordentlichen Prüfungsvorbereitung erheblich eingeschränkt gewesen.
Er habe sich auch gutgläubig auf die sich im Nachhinein
als falsch erweisende Ankündigung des JUR INFO zur Schliessungszeit des
Institutes verlassen und seine Planung der Prüfungsvorbereitungen danach
ausgerichtet. Der Vertrauensgrundsatz gebiete auch den Schutz seiner
Erwartungshaltung, spätestens ab Anfang August 2004 die Institutsbibliothek und
dort einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu haben.
3.
3.1 Bei
ungenügender Prüfungsleistung der Klausuren des zweiten Teiles der Lizentiatsprüfungen
können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Ist die Prüfungsleistung auch nach dieser Wiederholung ungenügend oder wurde
eine fristgemässe Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterlassen, so erfolgt
die endgültige Abweisung (§ 21 Abs. 2 und 3 der Promotionsordnung der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August
1994 [PromotionsO]).
Eine Prüfung kann verschoben werden, wenn zwingende,
unvorhersehbare und unabwendbare Gründe, insbesondere eine Erkrankung,
vorliegen. Wer deswegen die Prüfung nicht ablegen kann, hat unverzüglich ein
begründetes Verschiebungsgesuch einzureichen. Legt die Kandidatin oder der
Kandidat die Prüfung ab, obwohl für sie oder ihn ein Verschiebungsgrund vor
oder spätestens während der Prüfung erkennbar war, so ist eine nachträgliche
Geltendmachung dieses Verschiebungsgrundes ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2,
3 und 5 PromotionsO).
3.2 Vorliegend
macht der Beschwerdeführer geltend, wegen der langen Schliessung des Institutes
habe ihm die für eine ordnungsgemässe Prüfungsvorbereitung benötigte Infrastruktur
während eines wesentlichen Teils seiner Vorbereitungszeit gefehlt. Dies heisst
zufolge seiner Argumentation, dass sich seine Vorbereitung um sechs Wochen
(bezogen auf die vorgebrachte übliche zweiwöchige Schliessungsdauer), resp. um
vier Wochen (bezogen auf die gegenüber der Ankündigung um vier Wochen verzögerte
Wiedereröffnung der Bibliothek) verlängert hätte.
Zum Erreichen seiner Lernziele hätte die Prüfung somit um
sechs oder vier Wochen verschoben werden müssen. Wenn er sich wegen dieser
fehlenden Vorbereitung ausserstande fühlte, die Prüfung schon vom 1. bis
10. September 2005 ordnungsgemäss abzulegen, so hätte er ein
Verschiebungsgesuch stellen können.
Der Beschwerdeführer hat kein solches Verschiebungsgesuch
gestellt. Auch ergibt sich weder aus seinen Vorbringen noch aus den weiteren
Akten, dass er sonst wie vor Bekanntgabe der Prüfungsresultate in irgendeiner
Weise die fehlenden Vorbereitungsmöglichkeiten bemängelt hätte. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass er in voller Kenntnis der (nach seiner Darstellung
erheblich erschwerten) Umstände der Vorbereitung vorbehaltlos die Wiederholungsprüfung
abgelegt und seine Rügen erstmals im Rekursverfahren vorgebracht hat.
3.3
3.3.1
Wie erwähnt, schliesst § 3 Abs. 5 PromotionsO aus, nachträglich,
das heisst nach abgelegter Prüfung, einen Verschiebungsgrund geltend zu machen,
wenn dieser vor oder während der Prüfung schon erkennbar war. Der dieser
Bestimmung zugrunde liegende Grundsatz, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat
einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder
beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung
nach Absolvierung der Prüfung oder sogar nach Resultatsbekanntgabe nicht mehr
beachtlich ist, findet sich auch in anderen Prüfungsreglementen wieder und
entspricht gefestigter Rechtsprechung (Rekurskommission der Universität Zürich,
13. Dezember 2001, 23/01, E. 5b, www.zhentscheide.zh; Eidgenössische
Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, 27. August 2002,
VPB 67.30, E. 3b und c; Rat der Eidgenössischen Technischen
Hochschulen, 16. September 1998, VPB 63.48, E. 3) und stellt
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch keinen überspitzten Formalismus
dar (BGr, 18. Oktober 2002, 2.P.140/2002, E. 5.2, www.bger.ch). Mit
dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines
Verhinderungsgrundes die Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise
natürlich nur im Falle des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grundes die Annullation
der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche, anderen nicht zustehende Prüfungschance
verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Teilnehmenden der
Prüfung klarerweise verletzen und widerspräche somit dem Gebot der
rechtsgleichen Behandlung. Aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben
folgt auch, dass widersprüchliches Verhalten Privater nicht geschützt ist und
es grundsätzlich auch nicht zulässig ist, formelle Rügen, welche in einem
frühen Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang
noch später vorzubringen (BGE 119 Ia 221 E. 5a).
3.3.2
Die von der Vorinstanz angeführte eigene Praxis, dass man sich auf schon
vor der Prüfung bekannte nachteilige Umstände bereits vor der Bekanntgabe der
Prüfungsresultate berufen müsse, entspricht der soeben dargestellten Rechtslage.
Hiezu bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verlange, dass die
Verfügung schon vor ihrem Erlass anzufechten wäre. Da aber erst eine Verfügung
Ausgangspunkt des streitigen Verwaltungsverfahrens sei, würde dies dazu führen,
dass Verfügungen, die an einer schon vor ihrer Eröffnung bekannten
Rechtsverletzungen litten, nicht mehr überprüft werden könnten. Damit würde das
Willkürverbot in der Rechtsanwendung verletzt. Zudem sei die Praxis der Vorinstanz
nicht bekannt und stelle den Rechtsschutz des Privaten einschränkendes und allenfalls
sogar gesetzesderogierendes Richterrecht dar.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird
keineswegs verlangt, die Verfügung betreffend Bestehen respektive Nichtbestehen
der Prüfung schon vor deren Erlass oder Eröffnung anzufechten. Es geht einzig
darum, dass ein bestehender und bekannter oder erkennbarer Verhinderungsgrund zumindest
vor Bekanntgabe des Prüfungsresultates vorzubringen ist. Von dieser Möglichkeit
machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
3.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass Beschwerdeführer in vollem Wissen um die wegen der
Schliessung der Institutsbibliothek erschwerte Vorbereitung die Prüfung vorbehaltlos
abgelegt hat. Dadurch ist es ihm aber verwehrt, sich nach Bekanntgabe des negativen
Prüfungsergebnisses auf eben diese Gründe zu berufen.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie
ist abzuweisen.
3.5 Die
Vorinstanz hat die Frage, ob die Rüge des Beschwerdeführers verspätet sei oder
nicht, letztlich offen gelassen und mit eingehender Begründung insbesondere
dargelegt, dass die Schliessung der Bibliothek während zweier Monate keine
Ungleichbehandlung oder erhebliche Beeinträchtigung geschaffen hat und zu
keiner rechtserheblichen Störung geführt hat. Auf diese eingehenden und
zutreffenden Erwägungen kann im Sinne einer Eventualbegründung und gestützt auf
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG
verwiesen werden. Der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, die
rechtsungleiche Behandlung bestehe darin, dass die Teilnehmenden der Prüfung im
Herbst 2004 in einmaliger und ausserordentlicher Weise gegenüber solchen
früherer und späterer Prüfungstermine benachteiligt gewesen seien, wäre im
Übrigen ohnehin nur dann beachtlich, wenn die Klausuren im Herbst 2004
gesamthaft im Vergleich zu früheren und späteren Klausuren erheblich schlechter
ausgefallen wären. Denn nur so liesse sich wohl der Nachweis erbringen, dass
eine sich gesamthaft negativ auswirkende Störung vorgelegen hätte. Eine solche
Auswirkung wird aber vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst
nirgends ersichtlich.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mitteilung an …