{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.05.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00147_12-05-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205056&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bc81f1eb4a1b15a529ad4353029bf129"}, "Num": [" VB.2005.00147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.12.0  VB.2005.00147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.12.0  VB.2005.00147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.12.0  VB.2005.00147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz | Tierhaltung (Hunde): Beschlagnahmung wegen unrichtiger Tierhaltung und Tierhalteverbot wegen gesundheitlich bedingter Unf\u00e4higkeit, Tiere zu halten. Beschlagnahmung: Rechtsgrundlagen (E. 2.2). Der Zustand der Hunde war sehr mangelhaft (Verletzungen, Ungepflegtheit, Magerkeit), die tier\u00e4rztliche Versorgung und die t\u00e4gliche Pflege der Hunde waren nicht sichergestellt (E. 2.3.1). Die Wohnsituation der Beschwerdef\u00fchrerin war desolat (F\u00e4kalien in der Wohnung, grosse Unordnung) (E. 2.3.2). Die Beschlagnahmung erweist sich bereits unter diesen Umst\u00e4nden als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 2.3.3). Nicht entscheidend ist deshalb, ob der Beschwerdef\u00fchrerin eine \u00fcbertriebene H\u00e4rte im Umgang mit ihren Hunden vorzuwerfen war (E. 2.3.4). Tierhalteverbot: Rechtsgrundlagen (E. 3.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte seit l\u00e4ngerem Alkoholprobleme, die auch Ursache f\u00fcr die Vernachl\u00e4ssigung der Hunde waren (E. 3.3.1). F\u00fcr den Rechtsmittelentscheid ist die Ber\u00fccksichtigung neu eingetretener Tatsachen - konkret eine angebliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdef\u00fchrerin - nur ausnahmsweise zu ber\u00fccksichtigen. Die j\u00fcngsten \u00e4rztlichen Berichte lassen keine eindeutigen Schlussfolgerungen zu. Einer effektiven Verbesserung kann mit einer Wiedererw\u00e4gung des Tierhalteverbots durch das Veterin\u00e4ramt Rechnung getragen werden (E. 3.3.2). Die Aktivit\u00e4ten bei Hundeverb\u00e4nden und das von Bekannten gezeichnete positive Bild der Beschwerdef\u00fchrerin \u00e4ndern nichts daran, dass sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage ist, die Hunde richtig zu halten. Es kommt nicht darauf an, ob diese Unf\u00e4higkeit auf eine \"Trunksucht\" oder auf \"andere Gr\u00fcnde\" im Sinn des Tierschutzgesetzes zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Das Tierhalteverbot ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.3.3). Abweisung (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:38", "Checksum": "70bad24227c0189e7099c8d1ddac242d"}