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Geschäftsnummer: VB.2005.00147  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Tierschutz


Tierhaltung (Hunde): Beschlagnahmung wegen unrichtiger Tierhaltung und Tierhalteverbot wegen gesundheitlich bedingter Unfähigkeit, Tiere zu halten. Beschlagnahmung: Rechtsgrundlagen (E. 2.2). Der Zustand der Hunde war sehr mangelhaft (Verletzungen, Ungepflegtheit, Magerkeit), die tierärztliche Versorgung und die tägliche Pflege der Hunde waren nicht sichergestellt (E. 2.3.1). Die Wohnsituation der Beschwerdeführerin war desolat (Fäkalien in der Wohnung, grosse Unordnung) (E. 2.3.2). Die Beschlagnahmung erweist sich bereits unter diesen Umständen als verhältnismässig (E. 2.3.3). Nicht entscheidend ist deshalb, ob der Beschwerdeführerin eine übertriebene Härte im Umgang mit ihren Hunden vorzuwerfen war (E. 2.3.4). Tierhalteverbot: Rechtsgrundlagen (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hatte seit längerem Alkoholprobleme, die auch Ursache für die Vernachlässigung der Hunde waren (E. 3.3.1). Für den Rechtsmittelentscheid ist die Berücksichtigung neu eingetretener Tatsachen - konkret eine angebliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin - nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. Die jüngsten ärztlichen Berichte lassen keine eindeutigen Schlussfolgerungen zu. Einer effektiven Verbesserung kann mit einer Wiedererwägung des Tierhalteverbots durch das Veterinäramt Rechnung getragen werden (E. 3.3.2). Die Aktivitäten bei Hundeverbänden und das von Bekannten gezeichnete positive Bild der Beschwerdeführerin ändern nichts daran, dass sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage ist, die Hunde richtig zu halten. Es kommt nicht darauf an, ob diese Unfähigkeit auf eine "Trunksucht" oder auf "andere Gründe" im Sinn des Tierschutzgesetzes zurückzuführen ist. Das Tierhalteverbot ist verhältnismässig (E. 3.3.3). Abweisung (E. 4).
 
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
HUND
HUNDEHALTUNGSVERBOT
TIERHALTUNG
TIERHALTUNGSVERBOT
TIERSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. I TSchG
Art. 22 Abs. I TSchG
Art. 24 Ziff. b TSchG
Art. 25 Abs. I TSchG
Art. 3 TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. X und ihr Ehemann Y hielten in ihrer 4 ½-Zimmer-Wohnung an der B-Strasse in Q vier Hunde (2 Foxterrier männlich, 1 Foxterrier weiblich, 1 Mischlingshund weiblich). In der Nacht vom 5. auf den 6. März 2004 wurde die Polizei aufgeboten, weil ein offenbar ausgesperrter Hund im Garten ununterbrochen bellte. Die Polizei fand X in der Wohnung stark betrunken und schlafend vor. In der Folge kam es zu einer Rauferei der Hunde. Ein Hund verletzte sich, und die Wunde vergrösserte sich, als X die sich raufenden Hunde auseinander reissen wollte. Dieses Tier musste später von der Tierambulanz versorgt werden. Als X einem der Hunde einen Maulkorb anziehen wollte, würgte sie ihn, bis er röchelte. Sie liess erst davon ab, als die Polizei eingriff. Die Hunde erwiesen sich als hungrig, und X erklärte dies damit, dass die Tiere an diesem Tag noch nichts zu fressen bekommen hätten. Die Zustände in der Wohnung und im Garten waren desolat. Überall lagen Schmutz, Abfall, Essensreste und Ausscheidungen der Hunde. In der Wohnung befanden sich ausserdem vier Kaninchen in zwei Gehegen (Sachverhaltsdarstellung gemäss Polizeirapport vom 6. März 2004, – die Beschwerdeführerin hat eine eigene Darstellung der Ereignisse eingereicht).

Die Hunde wurden vorerst bei einer Tierschutzorganisation untergebracht. Bei einer tierärztlichen Untersuchung zeigte sich, dass der Pflegezustand der Hunde sehr mangelhaft war. Nach dem Untersuchungsbericht sei eine tierärztliche Behandlung der Tiere erforderlich gewesen. Ein Hund sei sehr mager, was auf eine ungenügende Fütterung hinweise. Alle Tiere hätten teilweise massive Verletzungen aufgewiesen. Das Veterinäramt verfügte am 11. März 2004 die vorsorgliche Beschlagnahmung der vier Hunde und deren Unterbringung an einem geeigneten Ort (Disp. Ziff. I). X und ihrem Ehemann wurde Frist angesetzt, sich zur vorsorglichen Beschlagnahmung und zum in Aussicht gestellten Hundehalteverbot (beschränkt auf X) zu äussern (Ziff. II). Zudem erfolgte eine Verzeigung wegen Verstosses gegen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung. Die Strafuntersuchung wurde am 25. November 2004 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens sistiert.

B.  Nach Eingang der Stellungnahme von Anna und Y sowie nach weiteren Abklärungen beschlagnahmte das Veterinäramt mit Verfügung vom 3. Mai 2004 die vier Hunde definitiv und ordnete eine geeignete Platzierung an (Disp. Ziff. I). Es sprach gegenüber X ein Hundehalteverbot auf unbestimmte Zeit aus (Disp. Ziff. II), und zwar dergestalt, dass in der Wohnung, in der X lebt, kein Hund – auch nicht von einer Drittperson – gehalten werden dürfe. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung (Disp. Ziff. VI Abs. 2). Massgeblich für diese Anordnung war im Wesentlichen die lange andauernde psychische Erkrankung, insbesondere das Suchtverhalten, von X. Sie sei deswegen nicht in der Lage, eine tierschutzkonforme Hundehaltung zu betreiben, was sich auch in der angetroffenen desolaten Wohnsituation widerspiegelt habe. Eine Wiedererwägung könne beantragt werden, wenn X belege, dass sie eine Therapie gemacht habe und ihr Gesundheitszustand eine tierschutzkonforme Hundehaltung gewährleiste.

II.  

Am 3. Juni 2004 erhoben X und Y bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramtes vom 3. Mai 2004. Mit Eingabe vom 29. Juni 2004 beantragten sie, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die beschlagnahmten Hunde bzw. zumindest zwei Hunde den Rekurrierenden herauszugeben. Die Gesundheitsdirektion hiess mit Verfügung vom 20. Juli 2004 diesen Antrag teilweise gut und wies das Veterinäramt an, die Platzierung der beschlagnahmten Hunde während des Rekursverfahrens nicht zu vollziehen. Am 21. Februar 2005 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Am 23. März 2005 erhob X gegen die Rekursabweisung der Gesundheitsdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der nun getrennt von der Beschwerdeführerin lebende Ehemann Y beteiligte sich nicht am Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die vier beschlagnahmten Hunde freizugeben und es sei das Hundehalteverbot aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Ausserdem stellt sie den Antrag – sinngemäss als Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu verstehen –, ihr während des Beschwerdeverfahrens den Aufenthaltsort der Hunde bekannt zu geben und ihr zu gestatten, die Hunde periodisch zu besuchen.

Mit separaten Eingaben vom 13. April 2005 beantragen Beschwerdegegner und Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und – für den Beschwerdegegner – Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das Begehren, den Aufenthaltsort der Hunde bekannt zu geben und ihr eine Besuchserlaubnis einzuräumen, sei abzuweisen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.         (Beschlagnahmung)

2.1  Die Gesundheitsdirektion erachtete die in den Akten dokumentierten Befunde als glaubhafte Hinweise, dass die Haltung der Hunde mangelhaft sei. Sie belegten eindeutig erhebliche Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung (E. 2d). Die objektiv unrichtige Haltung und Vernachlässigung der Tiere rechtfertige die Beschlagnahmung und Platzierung der Hunde. Es bestehe keine Gewähr für eine dauerhaft tierschutzkonforme Betreuung der Hunde (E. 3).

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sich der Beschwerdegegner bei seinen Vorhalten ausschliesslich auf den Polizeirapport vom 6. März 2004 sowie auf den tierärztlichen Bericht vom 10. März 2003 abgestützt und Formulierungen daraus fast wörtlich übernommen habe (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre bereits früher vorgenommenen Richtigstellungen des Sachverhalts, die bislang unberücksichtigt geblieben seien. Sie habe stets genügend Futter zu Hause gehabt und sich um die medizinische Versorgung der Hunde gekümmert, was entsprechende Rechnungen zeigten. Sie betreibe aktiv Hundesport im Rahmen von Kursen von Hundeverbänden und erweise sich als qualifizierte Hundehalterin (Ziff. 2.2 f.).

Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner halten in ihrer Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort die aktenkundigen Indizien für eine mangelhafte Betreuung der Hunde durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise als widerlegt. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kaufquittungen für Tierfutter und aus den Tierarztrechnungen könne nicht der Schluss abgeleitet werden, dass die Tiere stets ausreichend gefüttert und ärztlich versorgt gewesen seien. Die sehr allgemein gehaltenen Bestätigungsschreiben von Freunden und Verwandten zugunsten der Beschwerdeführerin hätten wenig Aussagekraft.

2.2  Nach Art. 22 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG) ist das Misshandeln, starke Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten. Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 3 Abs. 1 TSchG). In der ausführenden Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV) werden die Anforderungen an die Tierhaltung konkretisiert (Tanja Gehrig, Struktur und Instrumente des Tierschutzrechts, Zürich 1999, S. 113 ff.). Die Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 1 Abs. 1 und 2 TSchV). Sie sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen (Art. 2 Abs. 1 TSchV). Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Wer Tiere hält, muss deren Befinden genügend oft überprüfen und kranke sowie verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten (Art. 3 Abs. 2 und 3 TSchV). Hinsichtlich der Hundehaltung bestimmt die Tierschutzverordnung, dass Hunde, die in Räumen gehalten werden, täglich entsprechend ihrem Bedürfnis bewegen können. Wenn möglich, sollen sie Auslauf im Freien haben (Art. 31 Abs. 1). Beim Umgang mit Hunden ist übermässige Härte verboten (Art. 34 Abs. 1 TSchV).

Das Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Es kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (Art. 25 Abs. 1 TSchG, § 11 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG], § 1 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 [KTSchV]).

2.3  

2.3.1 Der Zustand der vorgefundenen Hunde ist im tierärztlichen Bericht vom 10. März 2004 dokumentiert. Zusammengefasst ist festzustellen, dass alle Hunde Verletzungen aufwiesen. Ein Hund litt an einer Erkrankung in der Maulhöhle, ein anderer hatte ein Gewächs (Adenom). Ausserdem war bei einem Teil der Hunde ein ungepflegtes Haarkleid, ein Fell mit stechendem Geruch oder Magerkeit wahrnehmbar.

Insgesamt kann der Zustand der vier Hunde in keiner Weise als befriedigend bezeichnet werden. Selbst wenn keiner der Hunde in einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation aufgefunden wurde, so dürfen die konstatierten Befunde nicht bagatellisiert werden. Die tierärztlichen Konsultationen, auf welche die Beschwerdeführerin verweist, fanden nur punktuell statt. Im Jahr 2003 und im Jahr 2004 bis zur Beschlagnahmung der Hunde umfassten die Behandlungen Standardimpfungen (namentlich Tollwut, Staupe), vereinzelte Medikamentenabgaben und eine Warzenbehandlung. Besonders schwer wiegt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die tägliche Pflege und Versorgung der Hunde hinreichend wahrzunehmen (ungepflegtes Haarkleid, stechender Geruch, Magerkeit). Dabei hätte sie, die ihre langjährige Erfahrung im Umgang mit Hunden hervorstreicht, für die Befindlichkeit ihrer Hunde besonders sensibilisiert sein müssen. Die beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Kaufquittungen für Tierfutter bilden jedenfalls keinen Nachweis, dass die Tiere tatsächlich ausreichend gefüttert worden sind, wie die Vorinstanz und der Beschwerdegegner zu Recht einwenden.

2.3.2  Die mit Fotos dokumentierte Wohnsituation ist von der Vorinstanz zu Recht als desolat bezeichnet worden. Zum einen führte die mangelhafte Haltung der Hunde dazu, dass sich diese in der Wohnung versäubern mussten. Zum andern war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Wohnung in Ordnung zu halten, für Sauberkeit zu sorgen und den vier Hunden einen adäquaten Lebensraum zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin thematisiert diese Umstände nicht näher. Auf jeden Fall ist ihr Hinweis unglaubhaft, es handle sich um eine momentane Unordnung, weil sie ihre Wohnung neu zu malen beabsichtigt habe.

2.3.3  Die geschilderten Umstände hinsichtlich Zustand der Hunde und Wohnsituation lassen für sich allein den Schluss zu, dass die Tiere in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt waren und ihnen keine angemessene Pflege im Sinn von Art. 3 Abs. 1 TSchG zugekommen war. Eine solche völlig unrichtige Haltung der Hunde rechtfertigte ein Einschreiten des Beschwerdegegners und die Beschlagnahmung der Hunde (Art. 25 Abs. 1 TSchG; Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern/Stuttgart 1986, Art. 25 N. 4; BGr, 31. März 2005, 2A.532/2004, E. 2.2, www.bger.ch). Sie erweist sich auch als verhältnismässig (vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), da den unhaltbaren Pflegeverhältnissen nicht anders zu begegnen war als mit einer Wegnahme der Hunde.

2.3.4  Das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich des Polizeieinsatzes am 5. März 2004 (gewaltsames Auseinanderreissen sich raufender Hunde; Würgen eines Hundes bis zum Röcheln) wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt und gewürdigt. Stellt man tatsächlich auf die im Polizeirapport vom 6. März 2004 geschilderte Vorgehensweise der Beschwerdeführerin ab, so ist ihr in der Tat eine übertriebene Härte im Umgang mit ihren Hunden vorzuwerfen. Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen gelassen werden, und diesbezüglich bedarf es auch nicht weiterer Abklärungen des Sachverhalts. Für die Frage, ob die Beschlagnahmung der Hunde rechtmässig war, sind nämlich die Umstände anlässlich des Polizeieinsatzes im Vergleich zu den eklatanten Mängeln in der Pflege der Hunde und in den Wohnverhältnissen von weniger grosser Bedeutung. Sind diese Defizite wie ausgeführt (E. 2.3.1 f.) bereits so schwerwiegend, dass sie eine Beschlagnahmung rechtfertigen, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den Ereignissen am 5. März 2004.

Die Beschlagnahmung knüpft an der Feststellung an, dass die Tiere völlig unrichtig gehalten werden (Art. 25 Abs. 1 TSchG). Die Ursachen hiefür, namentlich die persönlichen Umstände bei der Beschwerdeführerin (gesundheitlich bedingte Unfähigkeit zur Pflege einerseits; grosses Engagement für die Hunde anderseits), spielen für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung keine Rolle; sie sind aber bei der Prüfung, ob das Tierhalteverbot rechtens ist, zu würdigen.

3.         (Tierhalteverbot)

3.1  Die Gesundheitsdirektion führte in ihrem Rekursentscheid aus, es könne als belegt gelten, dass X dazu neige, grössere Mengen Alkohol zu sich zu nehmen. Dies zeigten auch frühere Vorfälle. Eine tierschutzgerechte Haltung der Hunde sei nicht mehr gewährleistet gewesen, was sich in der sehr wahrscheinlich alkoholbedingten Vernachlässigung der Hunde gezeigt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich derartige Vorfälle wiederholten. Ein Tierhalteverbot sei deshalb gerechtfertigt (E. 4b). Angesichts der Alkoholprobleme, die für sich allein einen hinreichenden Grund für ein Tierhalteverbot darstellten, erübrige sich eine weitere Begutachtung der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, ob eine andere psychische Krankheit vorliege. Das Ziel eines Tierhalteverbots sei der absolute Schutz des Tieres. Deshalb sei eine Güterabwägung mit einer allenfalls durch das Zusammenleben mit Tieren angestrebten Verbesserung der Gesundheit eines Menschen nicht möglich. Eine Tierhaltung zu therapeutischen Zwecken setze voraus, dass eine andere Person für eine tierschutzgerechte Haltung der Tiere die Verantwortung übernehme. Dies sei bei der Beschwerdeführerin und auch bei ihrem Ehemann, der immer wieder getrennt von seiner Beschwerdeführerin lebe und selber zeitweise Alkoholprobleme habe, nicht der Fall (E. 4c). Eine Befristung des Tierhalteverbots komme nicht in Frage, da nicht ersichtlich sei, wann eine Besserung der Alkoholprobleme eintreten werde. Allerdings sei eine Wiedererwägung des Verbots möglich, wenn sich die Verhältnisse geändert hätten (E. 4d).

Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Frage der Alkoholabhängigkeit sei nicht hinreichend abgeklärt worden. Die ärztlichen Berichte seien nicht eindeutig. Deshalb könne das Alkoholproblem nicht einfach bejaht und ihr deswegen die Befähigung abgesprochen werden, Tiere zu halten. Aus den jüngsten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass die Alkoholproblematik überwunden sei. Die Vorinstanz habe die Berichte einseitig zulasten der Beschwerdeführerin interpretiert und deren Liebe und Leidenschaft für die Hunde nicht gewürdigt (Ziff. 2.4). Es hätte ein Gutachten eingeholt werden müssen, ob bei der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Alkoholproblem bestehe, das sie nicht befähige, Hunde zu halten (Ziff. 2.5)

Die Vorinstanz hebt hervor, dass bei den ärztlichen Berichten nicht klar sei, worauf die Schlussfolgerungen basierten. Der Beschwerdegegner unterstreicht, dass die Alkoholprobleme der Beschwerdeführerin bereits von früher bekannt gewesen seien. Im Jahr 2001 sei attestiert worden, dass der damals festgestellte Zustand der Beschwerdeführerin sich wiederholen könnte. Es sei nicht glaubhaft, dass die Hunde für eine Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands erforderlich seien. Es gebe keine Hinweise, dass das Alkoholproblem bislang mit Erfolg therapiert worden sei.

3.2  Das Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde kann das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder aus anderen Gründen unfähig sind, ein Tier zu halten (Art. 24 lit. b TSchG, § 11 KTSchG, § 1 Abs. 1 KTSchV).

 

3.3  

3.3.1  Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Alkoholprobleme hatte. Dr. C (Allgemeinmediziner) hatte bei telefonischen Kontakten mit der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass sie „etwas mehr über den Durst getrunken“ habe (Bericht vom 4. April 2004). Dr. D (Psychiater) konstatierte eine periodische Alkoholabhängigkeit; Entziehungskuren seien seit dem Jahr 2000 nicht durchgeführt worden. Sie leide an depressiven Verstimmungen, Schlafstörungen und Antriebsstörungen (Bericht vom 27. April 2004). Die Beschwerdeführerin wurde nach dem Bericht beider Ärzte mit Antidepressiva behandelt. Dem Vorfall vom 5. März 2004 ging der Konsum von alkoholischen Getränken und die gleichzeitige Einnahme von Medikamenten voraus, worauf die Beschwerdeführerin selber verweist.

Die gesundheitlichen Probleme kamen dabei nicht erst in der Zeit vor dem Vorfall vom 5. März 2004 zum Ausdruck. Bereits im Jahr 2001 nahm die Beschwerdeführerin nach einem Streit mit ihrem Ehemann „in appellativ suizidaler Absicht“ eine grössere Menge Alkohol und Beruhigungstabletten ein, weswegen sie notfallmässig ins Spital eingewiesen werden musste. Schon damals wurde eine ähnlich desolate Wohnsituation wie rund drei Jahre später vorgefunden, und das Veterinäramt beschlagnahmte die zu jenem Zeitpunkt angetroffenen drei Hunde und vier Kaninchen vorsorglich. Das Veterinäramt hob zwar die Beschlagnahmung wieder auf, das Statthalteramt bestrafte jedoch die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann wegen Übertretung von Art. 3 TSchG und Art. 1 Abs. 2 TSchV mit einer Busse von je Fr. 250.-. Bei einer Nachkontrolle durch das Veterinäramt im selben Jahr machte die Beschwerdeführerin auf die Kontrollperson einen angetrunkenen und aggressiven Eindruck, und die Wohnsituation war immer noch zweifelhaft.

3.3.2  Für den Rechtsmittelentscheid ist grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand. Die Berücksichtigung neu eingetretener Tatsachen kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen zulässig sein (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16 f.). Die Aktenlage lässt allerdings keine eindeutigen Schlussfolgerungen zugunsten der Beschwerdeführerin zu. Aus den weiteren nach dem Vorfall vom 5. März 2004 erstellten medizinischen Berichten lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich inzwischen nachhaltig verbessert hat und dass namentlich die Alkoholprobleme effektiv überwunden sind. So ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Suchtverhalten mit einer spezifischen Therapie bekämpft hätte. Im Bericht vom 14. Juni 2004 (nicht 2003) führte Dr. D aus, die Beschwerdeführerin erscheine zu den Konsultationen absolut nüchtern; sie sei glaubhaft frei von Alkohol. Ein Arztbesuch in nüchternem Zustand ist allerdings noch kein zweifelsfreier Beleg, dass sich die gesundheitlichen Probleme entscheidend gebessert haben. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr alkoholabstinent sei (Bericht Dr. D vom 2. März 2005) und die Alkoholproblematik überwunden sei (Bericht Dr. C vom 8. März 2005), lassen zudem die Frage ausser Acht, wie die Rückfallgefahr zu beurteilen ist. Bereits in der Zeitspanne von 2001 bis 2004 durchschritt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unterschiedliche Phasen. Die Ähnlichkeit der Vorfälle im Jahr 2001 und 2004 zeigt aber, dass das gesundheitliche Gleichgewicht über drei Jahre hinweg äusserst labil blieb und aufgrund dessen auch keine Verbesserung in der Haltung der Tiere und in der Wohnsituation eingetreten ist. Bei dieser Sachlage ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, umfassend abzuklären, wie sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der streitbetroffenen Anordnung (Beschlagnahmung und Tierhalteverbot) vom 3. Mai 2004 entwickelt hat. Eine weitere medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ist deshalb nicht erforderlich.

Einer effektiven Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes kann mit einer Wiedererwägung des Tierhalteverbots Rechnung getragen werden. Der Beschwerdegegner hat dazu seine Bereitschaft bekundet und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in nüchternem Zustand und möglicherweise gefestigt durch eine entsprechende Therapie einen normalen Umgang mit den Hunden haben könnte. Aus diesem Grund könne das Hundehalteverbot wieder erwogen werden, wenn sie durch ärztliche Berichte belegen könne, dass entsprechende Behandlungen erfolgt seien und sie wieder in der Lage sei, eine nachhaltige verantwortliche Betreuung der Hunde zu gewährleisten.

3.3.3  Es ist mit hinreichender Klarheit erstellt, dass die Beschwerdeführerin – jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der streitbetroffenen Anordnungen im Mai 2004 – aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes – namentlich wegen der Alkoholprobleme – nicht in der Lage war, die Hunde entsprechend den Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung zu halten. Mangels einer spezifischen Therapie musste die Prognose zu jenem Zeitpunkt ungünstig ausfallen. Es ist sodann nicht erhärtet, dass die Alkoholprobleme dauerhaft überwunden sind, weshalb die Wiederholungsgefahr gerade angesichts des gesundheitlichen Verlaufs in der Zeitspanne von 2001 bis 2004 nicht von der Hand zu weisen ist.

Die Beschwerdeführerin weist auf ihre vielfältigen Aktivitäten bei Hundeverbänden hin. Vereinskameraden, Verwandte und Bekannte schildern durchwegs ein positives Bild vom Zustand der Hunde und vom Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Hunden. Diese Stellungnahmen zeigen aber deutlich die Zweischneidigkeit des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Einerseits will sie sich liebevoll, interessiert und mit Engagement um ihre Hunde kümmern, anderseits hindert ihr Suchtverhalten sie daran, diese beabsichtigte Pflege bei sich zu Hause jederzeit durchzuführen, was der dokumentierte Zustand der Hunde und der Wohnsituation beweist.

Das Tierhalteverbot hat unabhängig davon Bestand, ob die Unfähigkeit der Tierhaltung auf eine Trunksucht oder auf „andere Gründe“ zurückzuführen ist (Art. 24 lit. b TSchG; Goetschel, Art. 24 N. 10 f.). Deshalb braucht nicht näher abgeklärt zu werden, ob die Alkoholprobleme der Beschwerdeführerin eine Trunksucht in einem medizinisch definierten Sinn darstellen. Aus einer Würdigung des psychischen Gesundheitszustandes folgen hinreichend klare Gründe, der Beschwerdeführerin die Haltung von Hunden zu untersagen. Das Tierhalteverbot verletzt auch nicht das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 36 Abs. 3 BV): Die Massnahme dient nämlich dazu, einer nicht der Tierschutzgesetzgebung entsprechenden Haltung der Hunde Einhalt zu gebieten. In der momentanen Situation ist angesichts der gravierenden Verhältnisse kein milderes Mittel denkbar, das ebenso wirksam dem Anliegen des Tierschutzes zum Durchbruch verhelfen könnte. Das Verbot ist mit Blick auf die verstärkte Stellung des Tiers in der Gesetzgebung (vgl. Art. 641a Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs in der Fassung vom 4. Oktober 2002: „Tiere sind keine Sachen.“) auch unter dem Gesichtswinkel der einschneidenden Konsequenzen für die Beschwerdeführerin zumutbar.

4.  

Die am 3. Mai 2004 getroffenen Anordnungen (Beschlagnahmung und Tierhalteverbot) erweisen sich als rechtmässig. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Nicht zu verkennen ist, dass dieser Verfahrensausgang die Beschwerdeführerin hart trifft. Wie erwähnt (E. 3.3.2) hat der Beschwerdegegner die Möglichkeit eingeräumt, das Tierhalteverbot zu einem späteren Zeitpunkt in Wiedererwägung zu ziehen. Von Bedeutung ist dabei aber nicht nur eine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einer günstigen Prognose, sondern auch die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Wohnsituation stark zu verbessern, so dass den Hunden tatsächlich ein adäquater Lebensraum zur Verfügung steht.

Weil mit diesem Urteil ein Endentscheid ergeht, erübrigt es sich, den Antrag der Beschwerdeführerin zu behandeln, es sei ihr für die Zeit des Beschwerdeverfahrens der Aufenthaltsort der Hunde bekannt zu geben und ihr zu gestatten, die Hunde zu besuchen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Bearbeitung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenkreis gehört und konkret kein überdurchschnittlicher Aufwand entstanden ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid  kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an…