I.
A. X und
ihr Ehemann Y hielten in ihrer 4 ½-Zimmer-Wohnung an der B-Strasse in Q vier
Hunde (2 Foxterrier männlich, 1 Foxterrier weiblich, 1 Mischlingshund weiblich).
In der Nacht vom 5. auf den 6. März 2004 wurde die Polizei aufgeboten, weil ein
offenbar ausgesperrter Hund im Garten ununterbrochen bellte. Die Polizei fand X
in der Wohnung stark betrunken und schlafend vor. In der Folge kam es zu einer
Rauferei der Hunde. Ein Hund verletzte sich, und die Wunde vergrösserte sich,
als X die sich raufenden Hunde auseinander reissen wollte. Dieses Tier musste
später von der Tierambulanz versorgt werden. Als X einem der Hunde einen
Maulkorb anziehen wollte, würgte sie ihn, bis er röchelte. Sie liess erst davon
ab, als die Polizei eingriff. Die Hunde erwiesen sich als hungrig, und X
erklärte dies damit, dass die Tiere an diesem Tag noch nichts zu fressen
bekommen hätten. Die Zustände in der Wohnung und im Garten waren desolat.
Überall lagen Schmutz, Abfall, Essensreste und Ausscheidungen der Hunde. In der
Wohnung befanden sich ausserdem vier Kaninchen in zwei Gehegen
(Sachverhaltsdarstellung gemäss Polizeirapport vom 6. März 2004, – die
Beschwerdeführerin hat eine eigene Darstellung der Ereignisse eingereicht).
Die Hunde wurden vorerst bei einer Tierschutzorganisation
untergebracht. Bei einer tierärztlichen Untersuchung zeigte sich, dass der
Pflegezustand der Hunde sehr mangelhaft war. Nach dem Untersuchungsbericht sei
eine tierärztliche Behandlung der Tiere erforderlich gewesen. Ein Hund sei sehr
mager, was auf eine ungenügende Fütterung hinweise. Alle Tiere hätten teilweise
massive Verletzungen aufgewiesen. Das Veterinäramt verfügte am 11. März 2004
die vorsorgliche Beschlagnahmung der vier Hunde und deren Unterbringung an
einem geeigneten Ort (Disp. Ziff. I). X und ihrem Ehemann wurde Frist angesetzt,
sich zur vorsorglichen Beschlagnahmung und zum in Aussicht gestellten Hundehalteverbot
(beschränkt auf X) zu äussern (Ziff. II). Zudem erfolgte eine Verzeigung wegen
Verstosses gegen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung. Die Strafuntersuchung
wurde am 25. November 2004 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses
Beschwerdeverfahrens sistiert.
B. Nach
Eingang der Stellungnahme von Anna und Y sowie nach weiteren Abklärungen
beschlagnahmte das Veterinäramt mit Verfügung vom 3. Mai 2004 die vier Hunde
definitiv und ordnete eine geeignete Platzierung an (Disp. Ziff. I). Es sprach
gegenüber X ein Hundehalteverbot auf unbestimmte Zeit aus (Disp. Ziff. II), und
zwar dergestalt, dass in der Wohnung, in der X lebt, kein Hund – auch nicht
von einer Drittperson – gehalten werden dürfe. Dem Lauf der Rekursfrist
und einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung (Disp. Ziff.
VI Abs. 2). Massgeblich für diese Anordnung war im Wesentlichen die lange
andauernde psychische Erkrankung, insbesondere das Suchtverhalten, von X. Sie
sei deswegen nicht in der Lage, eine tierschutzkonforme Hundehaltung zu betreiben,
was sich auch in der angetroffenen desolaten Wohnsituation widerspiegelt habe.
Eine Wiedererwägung könne beantragt werden, wenn X belege, dass sie eine
Therapie gemacht habe und ihr Gesundheitszustand eine tierschutzkonforme
Hundehaltung gewährleiste.
II.
Am 3. Juni 2004 erhoben X und Y bei der
Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramtes vom 3. Mai 2004.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2004 beantragten sie, dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen und die beschlagnahmten Hunde bzw. zumindest zwei Hunde
den Rekurrierenden herauszugeben. Die Gesundheitsdirektion hiess mit Verfügung
vom 20. Juli 2004 diesen Antrag teilweise gut und wies das Veterinäramt an, die
Platzierung der beschlagnahmten Hunde während des Rekursverfahrens nicht zu
vollziehen. Am 21. Februar 2005 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 23. März 2005 erhob X gegen die Rekursabweisung der
Gesundheitsdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der nun getrennt von
der Beschwerdeführerin lebende Ehemann Y beteiligte sich nicht am
Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die vier
beschlagnahmten Hunde freizugeben und es sei das Hundehalteverbot aufzuheben,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Ausserdem
stellt sie den Antrag – sinngemäss als Gesuch um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme zu verstehen –, ihr während des Beschwerdeverfahrens
den Aufenthaltsort der Hunde bekannt zu geben und ihr zu gestatten, die Hunde
periodisch zu besuchen.
Mit separaten Eingaben vom 13. April 2005 beantragen
Beschwerdegegner und Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und
– für den Beschwerdegegner – Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Das Begehren, den Aufenthaltsort der Hunde bekannt zu geben
und ihr eine Besuchserlaubnis einzuräumen, sei abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung
mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. (Beschlagnahmung)
2.1 Die Gesundheitsdirektion
erachtete die in den Akten dokumentierten Befunde als glaubhafte Hinweise, dass
die Haltung der Hunde mangelhaft sei. Sie belegten eindeutig erhebliche
Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung (E. 2d). Die objektiv unrichtige
Haltung und Vernachlässigung der Tiere rechtfertige die Beschlagnahmung und
Platzierung der Hunde. Es bestehe keine Gewähr für eine dauerhaft
tierschutzkonforme Betreuung der Hunde (E. 3).
Die Beschwerdeführerin
beanstandet, dass sich der Beschwerdegegner bei seinen Vorhalten
ausschliesslich auf den Polizeirapport vom 6. März 2004 sowie auf den tierärztlichen
Bericht vom 10. März 2003 abgestützt und Formulierungen daraus fast wörtlich
übernommen habe (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre bereits
früher vorgenommenen Richtigstellungen des Sachverhalts, die bislang unberücksichtigt
geblieben seien. Sie habe stets genügend Futter zu Hause gehabt und sich um die
medizinische Versorgung der Hunde gekümmert, was entsprechende Rechnungen
zeigten. Sie betreibe aktiv Hundesport im Rahmen von Kursen von Hundeverbänden
und erweise sich als qualifizierte Hundehalterin (Ziff. 2.2 f.).
Die Vorinstanz und der
Beschwerdegegner halten in ihrer Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort die
aktenkundigen Indizien für eine mangelhafte Betreuung der Hunde durch die
Ausführungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise als widerlegt. Aus den von
der Beschwerdeführerin eingereichten Kaufquittungen für Tierfutter und aus den
Tierarztrechnungen könne nicht der Schluss abgeleitet werden, dass die Tiere
stets ausreichend gefüttert und ärztlich versorgt gewesen seien. Die sehr
allgemein gehaltenen Bestätigungsschreiben von Freunden und Verwandten
zugunsten der Beschwerdeführerin hätten wenig Aussagekraft.
2.2 Nach Art.
22 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG) ist das Misshandeln,
starke Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten. Wer
ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit
nötig Unterkunft gewähren (Art. 3 Abs. 1 TSchG). In der ausführenden
Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV) werden die Anforderungen an die
Tierhaltung konkretisiert (Tanja Gehrig, Struktur und Instrumente des
Tierschutzrechts, Zürich 1999, S. 113 ff.). Die Tiere sind so zu
halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und
ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung, Pflege und
Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den
Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der
Tiere entsprechen (Art. 1 Abs. 1 und 2 TSchV). Sie sind regelmässig und
ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen
(Art. 2 Abs. 1 TSchV). Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und
Verletzungen verhindern (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Wer Tiere hält, muss deren
Befinden genügend oft überprüfen und kranke sowie verletzte Tiere unverzüglich
ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten
(Art. 3 Abs. 2 und 3 TSchV). Hinsichtlich der Hundehaltung bestimmt die
Tierschutzverordnung, dass Hunde, die in Räumen gehalten werden, täglich
entsprechend ihrem Bedürfnis bewegen können. Wenn möglich, sollen sie Auslauf
im Freien haben (Art. 31 Abs. 1). Beim Umgang mit Hunden ist übermässige Härte
verboten (Art. 34 Abs. 1 TSchV).
Das Veterinäramt als
zuständige kantonale Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass
Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Es kann die
Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem
geeigneten Ort unterbringen (Art. 25 Abs. 1 TSchG, § 11 des Kantonalen
Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG], § 1 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung
vom 11. März 1992 [KTSchV]).
2.3
2.3.1
Der Zustand der vorgefundenen Hunde ist im tierärztlichen Bericht vom 10.
März 2004 dokumentiert. Zusammengefasst ist festzustellen, dass alle Hunde
Verletzungen aufwiesen. Ein Hund litt an einer Erkrankung in der Maulhöhle, ein
anderer hatte ein Gewächs (Adenom). Ausserdem war bei einem Teil der Hunde ein
ungepflegtes Haarkleid, ein Fell mit stechendem Geruch oder Magerkeit
wahrnehmbar.
Insgesamt kann der Zustand der vier Hunde in keiner Weise als
befriedigend bezeichnet werden. Selbst wenn keiner der Hunde in einer unmittelbar
lebensbedrohlichen Situation aufgefunden wurde, so dürfen die konstatierten
Befunde nicht bagatellisiert werden. Die tierärztlichen Konsultationen, auf
welche die Beschwerdeführerin verweist, fanden nur punktuell statt. Im Jahr
2003 und im Jahr 2004 bis zur Beschlagnahmung der Hunde umfassten die
Behandlungen Standardimpfungen (namentlich Tollwut, Staupe), vereinzelte
Medikamentenabgaben und eine Warzenbehandlung. Besonders schwer wiegt, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die tägliche Pflege und Versorgung
der Hunde hinreichend wahrzunehmen (ungepflegtes Haarkleid, stechender Geruch,
Magerkeit). Dabei hätte sie, die ihre langjährige Erfahrung im Umgang mit
Hunden hervorstreicht, für die Befindlichkeit ihrer Hunde besonders sensibilisiert
sein müssen. Die beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Kaufquittungen
für Tierfutter bilden jedenfalls keinen Nachweis, dass die Tiere tatsächlich
ausreichend gefüttert worden sind, wie die Vorinstanz und der Beschwerdegegner
zu Recht einwenden.
2.3.2
Die mit Fotos dokumentierte Wohnsituation ist von der Vorinstanz zu Recht
als desolat bezeichnet worden. Zum einen führte die mangelhafte Haltung der
Hunde dazu, dass sich diese in der Wohnung versäubern mussten. Zum andern war
die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Wohnung in Ordnung zu halten, für
Sauberkeit zu sorgen und den vier Hunden einen adäquaten Lebensraum zur
Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin thematisiert diese Umstände nicht
näher. Auf jeden Fall ist ihr Hinweis unglaubhaft, es handle sich um eine
momentane Unordnung, weil sie ihre Wohnung neu zu malen beabsichtigt habe.
2.3.3
Die geschilderten Umstände hinsichtlich Zustand der Hunde und
Wohnsituation lassen für sich allein den Schluss zu, dass die Tiere in ihrem
Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt waren und ihnen keine angemessene Pflege
im Sinn von Art. 3 Abs. 1 TSchG zugekommen war. Eine solche völlig unrichtige
Haltung der Hunde rechtfertigte ein Einschreiten des Beschwerdegegners und die
Beschlagnahmung der Hunde (Art. 25 Abs. 1 TSchG; Antoine F. Goetschel,
Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern/Stuttgart 1986, Art. 25 N.
4; BGr, 31. März 2005, 2A.532/2004, E. 2.2, www.bger.ch).
Sie erweist sich auch als verhältnismässig (vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]), da den unhaltbaren Pflegeverhältnissen nicht anders
zu begegnen war als mit einer Wegnahme der Hunde.
2.3.4
Das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich des Polizeieinsatzes am 5.
März 2004 (gewaltsames Auseinanderreissen sich raufender Hunde; Würgen eines
Hundes bis zum Röcheln) wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt und
gewürdigt. Stellt man tatsächlich auf die im Polizeirapport vom 6. März 2004
geschilderte Vorgehensweise der Beschwerdeführerin ab, so ist ihr in der Tat
eine übertriebene Härte im Umgang mit ihren Hunden vorzuwerfen. Wie es sich
damit verhält, kann letztlich aber offen gelassen werden, und diesbezüglich
bedarf es auch nicht weiterer Abklärungen des Sachverhalts. Für die Frage, ob
die Beschlagnahmung der Hunde rechtmässig war, sind nämlich die Umstände
anlässlich des Polizeieinsatzes im Vergleich zu den eklatanten Mängeln in der
Pflege der Hunde und in den Wohnverhältnissen von weniger grosser Bedeutung.
Sind diese Defizite wie ausgeführt (E. 2.3.1 f.) bereits so schwerwiegend, dass
sie eine Beschlagnahmung rechtfertigen, erübrigt sich eine nähere
Auseinandersetzung mit den Ereignissen am 5. März 2004.
Die Beschlagnahmung knüpft an der Feststellung an, dass
die Tiere völlig unrichtig gehalten werden (Art. 25 Abs. 1 TSchG). Die Ursachen
hiefür, namentlich die persönlichen Umstände bei der Beschwerdeführerin
(gesundheitlich bedingte Unfähigkeit zur Pflege einerseits; grosses Engagement
für die Hunde anderseits), spielen für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der
Beschlagnahmung keine Rolle; sie sind aber bei der Prüfung, ob das
Tierhalteverbot rechtens ist, zu würdigen.
3. (Tierhalteverbot)
3.1 Die
Gesundheitsdirektion führte in ihrem Rekursentscheid aus, es könne als belegt
gelten, dass X dazu neige, grössere Mengen Alkohol zu sich zu nehmen. Dies
zeigten auch frühere Vorfälle. Eine tierschutzgerechte Haltung der Hunde sei
nicht mehr gewährleistet gewesen, was sich in der sehr wahrscheinlich
alkoholbedingten Vernachlässigung der Hunde gezeigt habe. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass sich derartige Vorfälle wiederholten. Ein Tierhalteverbot
sei deshalb gerechtfertigt (E. 4b). Angesichts der Alkoholprobleme, die für
sich allein einen hinreichenden Grund für ein Tierhalteverbot darstellten,
erübrige sich eine weitere Begutachtung der Beschwerdeführerin im Hinblick
darauf, ob eine andere psychische Krankheit vorliege. Das Ziel eines
Tierhalteverbots sei der absolute Schutz des Tieres. Deshalb sei eine
Güterabwägung mit einer allenfalls durch das Zusammenleben mit Tieren
angestrebten Verbesserung der Gesundheit eines Menschen nicht möglich. Eine
Tierhaltung zu therapeutischen Zwecken setze voraus, dass eine andere Person
für eine tierschutzgerechte Haltung der Tiere die Verantwortung übernehme. Dies
sei bei der Beschwerdeführerin und auch bei ihrem Ehemann, der immer wieder
getrennt von seiner Beschwerdeführerin lebe und selber zeitweise Alkoholprobleme
habe, nicht der Fall (E. 4c). Eine Befristung des Tierhalteverbots komme nicht
in Frage, da nicht ersichtlich sei, wann eine Besserung der Alkoholprobleme
eintreten werde. Allerdings sei eine Wiedererwägung des Verbots möglich, wenn
sich die Verhältnisse geändert hätten (E. 4d).
Die Beschwerdeführerin
wendet ein, die Frage der Alkoholabhängigkeit sei nicht hinreichend abgeklärt
worden. Die ärztlichen Berichte seien nicht eindeutig. Deshalb könne das
Alkoholproblem nicht einfach bejaht und ihr deswegen die Befähigung
abgesprochen werden, Tiere zu halten. Aus den jüngsten ärztlichen Berichten
gehe hervor, dass die Alkoholproblematik überwunden sei. Die Vorinstanz habe
die Berichte einseitig zulasten der Beschwerdeführerin interpretiert und deren
Liebe und Leidenschaft für die Hunde nicht gewürdigt (Ziff. 2.4). Es hätte ein
Gutachten eingeholt werden müssen, ob bei der Beschwerdeführerin tatsächlich
ein Alkoholproblem bestehe, das sie nicht befähige, Hunde zu halten (Ziff. 2.5)
Die Vorinstanz hebt hervor,
dass bei den ärztlichen Berichten nicht klar sei, worauf die Schlussfolgerungen
basierten. Der Beschwerdegegner unterstreicht, dass die Alkoholprobleme der
Beschwerdeführerin bereits von früher bekannt gewesen seien. Im Jahr 2001 sei
attestiert worden, dass der damals festgestellte Zustand der Beschwerdeführerin
sich wiederholen könnte. Es sei nicht glaubhaft, dass die Hunde für eine
Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands erforderlich seien. Es gebe keine
Hinweise, dass das Alkoholproblem bislang mit Erfolg therapiert worden sei.
3.2 Das
Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde kann das Halten von Tieren auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen
Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder aus anderen Gründen unfähig
sind, ein Tier zu halten (Art. 24 lit. b TSchG, § 11 KTSchG, § 1 Abs. 1
KTSchV).
3.3
3.3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Alkoholprobleme hatte.
Dr. C (Allgemeinmediziner) hatte bei telefonischen Kontakten mit der
Beschwerdeführerin den Eindruck, dass sie „etwas mehr über den Durst getrunken“
habe (Bericht vom 4. April 2004). Dr. D (Psychiater) konstatierte eine
periodische Alkoholabhängigkeit; Entziehungskuren seien seit dem Jahr 2000
nicht durchgeführt worden. Sie leide an depressiven Verstimmungen,
Schlafstörungen und Antriebsstörungen (Bericht vom 27. April 2004). Die
Beschwerdeführerin wurde nach dem Bericht beider Ärzte mit Antidepressiva behandelt.
Dem Vorfall vom 5. März 2004 ging der Konsum von alkoholischen Getränken und
die gleichzeitige Einnahme von Medikamenten voraus, worauf die Beschwerdeführerin
selber verweist.
Die gesundheitlichen Probleme kamen dabei nicht erst in
der Zeit vor dem Vorfall vom 5. März 2004 zum Ausdruck. Bereits im Jahr
2001 nahm die Beschwerdeführerin nach einem Streit mit ihrem Ehemann „in
appellativ suizidaler Absicht“ eine grössere Menge Alkohol und
Beruhigungstabletten ein, weswegen sie notfallmässig ins Spital eingewiesen
werden musste. Schon damals wurde eine ähnlich desolate Wohnsituation wie rund
drei Jahre später vorgefunden, und das Veterinäramt beschlagnahmte die zu jenem
Zeitpunkt angetroffenen drei Hunde und vier Kaninchen vorsorglich. Das Veterinäramt
hob zwar die Beschlagnahmung wieder auf, das Statthalteramt bestrafte jedoch
die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann wegen Übertretung von Art. 3 TSchG und
Art. 1 Abs. 2 TSchV mit einer Busse von je Fr. 250.-. Bei einer Nachkontrolle
durch das Veterinäramt im selben Jahr machte die Beschwerdeführerin auf die
Kontrollperson einen angetrunkenen und aggressiven Eindruck, und die
Wohnsituation war immer noch zweifelhaft.
3.3.2 Für den
Rechtsmittelentscheid ist grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur
Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand. Die Berücksichtigung
neu eingetretener Tatsachen kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen
zulässig sein (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,
2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16 f.). Die Aktenlage lässt allerdings
keine eindeutigen Schlussfolgerungen zugunsten der Beschwerdeführerin zu. Aus
den weiteren nach dem Vorfall vom 5. März 2004 erstellten medizinischen Berichten
lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sich inzwischen nachhaltig verbessert hat und dass
namentlich die Alkoholprobleme effektiv überwunden sind. So ist nicht
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Suchtverhalten mit einer
spezifischen Therapie bekämpft hätte. Im Bericht vom 14. Juni 2004 (nicht 2003)
führte Dr. D aus, die Beschwerdeführerin erscheine zu den Konsultationen
absolut nüchtern; sie sei glaubhaft frei von Alkohol. Ein Arztbesuch in
nüchternem Zustand ist allerdings noch kein zweifelsfreier Beleg, dass sich die
gesundheitlichen Probleme entscheidend gebessert haben. Die Feststellungen,
wonach die Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr alkoholabstinent sei
(Bericht Dr. D vom 2. März 2005) und die Alkoholproblematik überwunden sei
(Bericht Dr. C vom 8. März 2005), lassen zudem die Frage ausser Acht, wie die
Rückfallgefahr zu beurteilen ist. Bereits in der Zeitspanne von 2001 bis 2004
durchschritt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unterschiedliche
Phasen. Die Ähnlichkeit der Vorfälle im Jahr 2001 und 2004 zeigt aber, dass das
gesundheitliche Gleichgewicht über drei Jahre hinweg äusserst labil blieb und
aufgrund dessen auch keine Verbesserung in der Haltung der Tiere und in der
Wohnsituation eingetreten ist. Bei dieser Sachlage ist es nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, umfassend abzuklären, wie sich der gesundheitliche Zustand
der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der streitbetroffenen Anordnung (Beschlagnahmung
und Tierhalteverbot) vom 3. Mai 2004 entwickelt hat. Eine weitere medizinische
Begutachtung der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ist
deshalb nicht erforderlich.
Einer effektiven
Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes kann mit einer Wiedererwägung des
Tierhalteverbots Rechnung getragen werden. Der Beschwerdegegner hat dazu seine
Bereitschaft bekundet und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in nüchternem
Zustand und möglicherweise gefestigt durch eine entsprechende Therapie einen normalen
Umgang mit den Hunden haben könnte. Aus diesem Grund könne das Hundehalteverbot
wieder erwogen werden, wenn sie durch ärztliche Berichte belegen könne, dass
entsprechende Behandlungen erfolgt seien und sie wieder in der Lage sei, eine
nachhaltige verantwortliche Betreuung der Hunde zu gewährleisten.
3.3.3
Es ist mit hinreichender Klarheit erstellt, dass die Beschwerdeführerin – jedenfalls
im Zeitpunkt des Erlasses der streitbetroffenen Anordnungen im Mai 2004 – aufgrund
ihres gesundheitlichen Zustandes – namentlich wegen der Alkoholprobleme –
nicht in der Lage war, die Hunde entsprechend den Vorgaben der
Tierschutzgesetzgebung zu halten. Mangels einer spezifischen Therapie musste die
Prognose zu jenem Zeitpunkt ungünstig ausfallen. Es ist sodann nicht erhärtet,
dass die Alkoholprobleme dauerhaft überwunden sind, weshalb die
Wiederholungsgefahr gerade angesichts des gesundheitlichen Verlaufs in der
Zeitspanne von 2001 bis 2004 nicht von der Hand zu weisen ist.
Die Beschwerdeführerin
weist auf ihre vielfältigen Aktivitäten bei Hundeverbänden hin. Vereinskameraden,
Verwandte und Bekannte schildern durchwegs ein positives Bild vom Zustand der
Hunde und vom Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Hunden. Diese
Stellungnahmen zeigen aber deutlich die Zweischneidigkeit des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin. Einerseits will sie sich liebevoll, interessiert und
mit Engagement um ihre Hunde kümmern, anderseits hindert ihr Suchtverhalten sie
daran, diese beabsichtigte Pflege bei sich zu Hause jederzeit durchzuführen,
was der dokumentierte Zustand der Hunde und der Wohnsituation beweist.
Das Tierhalteverbot hat
unabhängig davon Bestand, ob die Unfähigkeit der Tierhaltung auf eine
Trunksucht oder auf „andere Gründe“ zurückzuführen ist (Art. 24 lit. b TSchG;
Goetschel, Art. 24 N. 10 f.). Deshalb braucht nicht näher abgeklärt zu werden,
ob die Alkoholprobleme der Beschwerdeführerin eine Trunksucht in einem
medizinisch definierten Sinn darstellen. Aus einer Würdigung des psychischen
Gesundheitszustandes folgen hinreichend klare Gründe, der Beschwerdeführerin
die Haltung von Hunden zu untersagen. Das Tierhalteverbot verletzt auch nicht
das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 36 Abs. 3 BV): Die Massnahme dient nämlich dazu, einer nicht der
Tierschutzgesetzgebung entsprechenden Haltung der Hunde Einhalt zu gebieten. In
der momentanen Situation ist angesichts der gravierenden Verhältnisse kein
milderes Mittel denkbar, das ebenso wirksam dem Anliegen des Tierschutzes zum
Durchbruch verhelfen könnte. Das Verbot ist mit Blick auf die verstärkte
Stellung des Tiers in der Gesetzgebung (vgl. Art. 641a Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
in der Fassung vom 4. Oktober 2002: „Tiere sind keine Sachen.“) auch unter dem
Gesichtswinkel der einschneidenden Konsequenzen für die Beschwerdeführerin zumutbar.
4.
Die am 3. Mai 2004
getroffenen Anordnungen (Beschlagnahmung und Tierhalteverbot) erweisen sich als
rechtmässig. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Nicht zu verkennen ist,
dass dieser Verfahrensausgang die Beschwerdeführerin hart trifft. Wie erwähnt
(E. 3.3.2) hat der Beschwerdegegner die Möglichkeit eingeräumt, das
Tierhalteverbot zu einem späteren Zeitpunkt in Wiedererwägung zu ziehen. Von
Bedeutung ist dabei aber nicht nur eine nachhaltige Verbesserung des
Gesundheitszustandes mit einer günstigen Prognose, sondern auch die Fähigkeit
der Beschwerdeführerin, ihre Wohnsituation stark zu verbessern, so dass den
Hunden tatsächlich ein adäquater Lebensraum zur Verfügung steht.
Weil mit diesem Urteil ein
Endentscheid ergeht, erübrigt es sich, den Antrag der Beschwerdeführerin zu
behandeln, es sei ihr für die Zeit des Beschwerdeverfahrens der Aufenthaltsort
der Hunde bekannt zu geben und ihr zu gestatten, die Hunde zu besuchen.
Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§
70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Bearbeitung von Rechtsmitteln zu dessen
angestammtem Aufgabenkreis gehört und konkret kein überdurchschnittlicher Aufwand
entstanden ist (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an…