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Geschäftsnummer: VB.2005.00150  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2005
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 17.02.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Ausweisung


Verhältnismässigkeit der Ausweisung Der über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer befindet sich seit 1989 ununterbrochen in der Schweiz und hat Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als vier Jahren erwirkt, unter anderem eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten wegen mehrfachen Raubes, versuchter Erpressung und Körperverletzung. Sein Verschulden ist als sehr schwer zu bezeichnen, wobei er bei der Tatbegehung eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt und skrupellos gehandelt hat. Es muss von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Zwar lebt er seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz, davon verbrachte er allerdings rund drei Jahre im Strafvollzug und verfügt ausserhalb der Familie nicht über ein stärkeres soziales Netz. Eine Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren erscheint zumutbar, obschon ihn diese von seinen in der Schweiz wohnhaften Geschwistern und Eltern trennt, zu denen jedoch keine besondere Abhängigkeit besteht. Auch die Trennung von seiner minderjährigen, unter der elterlichen Sorge der Mutter stehenden Tochter aus einer inzwischen geschiedenen Ehe ist hinzunehmen, weshalb insgesamt die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung gegenüber den privaten Interessen überwiegen. Gutheissung UP/URB. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSWEISUNG
FREIHEITSSTRAFE
GEWALTDELIKT
ÖFFENTLICHES INTERESSE
RÜCKFALLGEFAHR
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDEN
VERURTEILUNG
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. I lit. a ANAG
Art. 11 Abs. III ANAG
Art. 16 Abs. III ANAV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. Der türkische Staatsangehörige A, geboren 1973 in der Türkei, wuchs zusammen mit fünf Geschwistern während knapp 15 Jahren bei seinen Eltern in der Türkei auf. Nachdem diese unter Zurücklassung von A und zwei Töchtern mit den anderen drei Kindern am 12. Oktober 1988 als Flüchtlinge in die Schweiz eingereist waren und hierorts Asyl erhalten hatten, wurde A von einem Onkel betreut. A reiste alsdann rund ein Jahr später nach Erteilung einer entsprechenden Bewilligung am 18. November 1989 mit seinen beiden Schwestern ebenfalls in die Schweiz ein und hält sich seither ununterbrochen hier auf. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

A war von 1996 bis zum 9. Juli 2002 mit einer im Kanton Zürich ebenfalls niedergelassenen Landsmännin verheiratet. Dieser Beziehung entsprang am 24. Februar 2000 eine Tochter, welche ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich verfügt. Aus einer ausserehelichen Beziehung hat A einen im Jahr 2001 geborenen Sohn, der bei dessen Mutter in Deutschland lebt.

A besuchte in seiner Heimat acht Jahre die Primarschule. In der Schweiz absolvierte er zunächst einen Integrationskurs und anschliessend eine zweijährige Berufs- und Fortbildungsschule. Daraufhin machte er eine Lehre als Automonteur und schloss mit einem Diplom als Auto-Service-Fachmann ab. Nach Aufgabe seines erlernten Berufs führte er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau einen Lebensmittelladen und einen Imbissstand, welche beide nicht das erhoffte Einkommen einbrachten. Aus diesem Grund eröffnete A in X einen Musikclub. Daneben war er Mitglied einer an Hochzeiten und an weiteren Anlässen aufspielenden Musikgruppe. Am 10. Juni 2001 wurde A verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt, wobei am 21. März 2002 der nahtlose Übertritt in den vorzeitigen Strafvollzug erfolgte. Am 12. April 2004 wurde er bedingt entlassen.

A erwirkte folgende rechtskräftige Strafen:

-     eine Busse von Fr. 1'000.- wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf vom 29. November 1996);

-     zehn Tage Gefängnis und eine Busse von Fr. 300.- wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und weiterer Delikte (Urteil des tribunal de police du district du Val-de-Travers vom 20. November 1998);

-     21 Tage Gefängnis und eine Busse von Fr. 1'500.- wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 28. Juni 1999);

-     eine Busse von Fr. 200.- wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Y vom 30. Juni 1999);

-     vier Monate Gefängnis und eine Busse von Fr. 1'000.- wegen Hehlerei sowie diverser Verkehrsdelikte (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2000);

-     45 Tage Gefängnis wegen Drohung sowie diverser Verkehrsdelikte, unter anderem wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 17. Juli 2000);

-     drei Jahre und neun Monate Zuchthaus und eine Busse von Fr. 120.- wegen mehrfachen Raubes, versuchter Erpressung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung sowie weiterer Delikte (zweitinstanzliches Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2002).

Am 12. Mai 2004 wurde A im Hinblick auf die Prüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen das rechtliche Gehör gewährt. Nachdem ihm am 28. Januar 2004 das seinerzeit gewährte Asyl widerrufen worden war, nahm das Bundesamt für Flüchtlinge am 27. September 2004 zur Kenntnis, dass A auf seine Flüchtlingseigenschaft verzichte.

B. Mit Beschluss vom 2. März 2005 wies der Regierungsrat A für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus.

II.  

Hiergegen erhob A am 31. März 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Regierungsrats sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, eventualiter sei die Ausweisung auf zwei Jahre zu beschränken. Zugleich stellte A ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung.

Namens des Regierungsrats beantragte die Direktion für Soziales und Sicherheit Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gegen den sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) stützenden Ausweisungsbeschluss ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und damit auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e contrario; § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Zudem können Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der nicht weiter gehende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, die den Schutz des Familienlebens garantieren, Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung bilden. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheits­recht – Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz hat. Unter die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können, fal­len in erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kin­dern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d). Vorliegend verfügt die Tochter des Beschwerdeführers über die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Da sich die Beziehung zwischen Vater und Tochter als gelebt erweist, ist bei der materiellen Entscheidung auch Art. 8 EMRK sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen. Irrelevant unter diesem Titel bleiben dagegen die Beziehungen zu den übrigen Verwandten des Beschwerdeführers wie Eltern und Geschwistern, da mit dessen geltend gemachter finanzieller Abhängigkeit von den Verwandten keine den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berührende Abhängigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt (vgl. schon BGE 120 Ib 257 E. 1d+e; BGr, 30. Dezember 2004, 2A.742/2004, E. 2.3, www.bger.ch).

1.3 Der Entscheid über die Zweckmässigkeit einer Ausweisung, falls deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, fällt in die Kompetenz der kantonalen Fremdenpolizei bzw. des Regierungsrats als deren vorgesetzter politischer Behörde (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Das Verwaltungsgericht ist denn auch nicht zur Angemessenheitsprüfung befugt (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG); es lässt deshalb gegebenenfalls einen vorinstanzlichen Entscheid auch dann bestehen, wenn es selber zu einer andern Lösung gelangt wäre. Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist allerdings die Prüfung, ob der Entscheid der Verwaltungsbehörde Recht verletzt, insbesondere ob diese im Rahmen der Verhältnismässigkeitskontrolle alle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Umstände berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet hat. Im Hinblick auf diese institutionell-funktionellen Schranken, an die sich das Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten, dass die Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes not­wendigerweise Elemente enthält, welche sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a).

2.  

2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Ein Ausländer kann zudem ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer). Eine solche Interessenabwägung gebietet auch das in Art. 8 EMRK verbürgte Grundrecht auf Schutz des Familienlebens. Ein Eingriff in diese Rechtsgarantie ist nur insoweit statthaft, als er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt für einen mit einer Schweizerin verheirateten Ausländer, welcher erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligung mehr erteilt werden muss, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dies gilt selbst dann, wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer zumutbar erscheint (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.1). Dieser Grenzwert gilt für Aufenthaltsbewilligungen und ist bei Ausweisungen tendenziell höher anzusetzen, weil mit der Ausweisung in eine gefestigte Rechtsstellung eingegriffen wird und diese gegenüber der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zusätzlich mit einer Einreisesperre verbunden ist (vgl. BGE 120 Ib 139 E. 4a; BGE 122 II 385 E. 3a).

2.3 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter dieser in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschlossen; sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat (BGE 125 II 521 E. 2b mit Hinweisen; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190, auch zum Folgenden). Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die erst als Kinder oder Jugendliche in die Schweiz gelangt sind. Auch hier drängt sich nach der Praxis allerdings Zurückhaltung auf, wenn es sich beim Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation" handelt, aber doch um eine Person, die ausgesprochen lange hier gelebt hat. So kann auch hier nur ausnahmsweise eine einzelne Straftat zu einer Ausweisung führen, wobei eine solche bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst dann anzuordnen ist, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (BGr, 19. Januar 2005, 2A.570/2004, E. 3.2, www.bger.ch, mit weiteren Hinweisen). Die Ausweisung ist im Übrigen eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt, dessen Sprache er spricht (BGr, 23. Januar 2001, 2A.518/2000, E. 3a, www.bger.ch).

2.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt seinerseits bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf deren familiäre Situation ab. Er berücksichtigt zudem die Dauer einer allfälligen ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im entsprechenden Land gelebt werden könnte, etc.), sowie die Nachteile, welche einem vorhandenen Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen. Selbst die Tatsache, dass der Nachzug von Familienangehörigen mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw. Nichterneuerung der Bewilligung noch nicht aus (BGr, 22. Oktober 2001, 2A.296/2001, E. 2 f., www.bger.ch; EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int).

2.5 Die Überprüfung des vom Strafgericht festgestellten Verschuldens ist dem Verwaltungsgericht versagt; es ist vielmehr an die Verschuldenswürdigung, die sich aus dem Straf­prozess und -urteil ergibt, gebunden. Sodann ist dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 122 II 433 E. 2b; BGE 129 II 215 E. 3.2), indessen ist zu beachten, dass ein allfälliges Wohlverhalten im Strafvollzug oder auch eine allfällige vorzeitige Entlassung aus der Sicht der Fremdenpolizei geringer zu werten ist als für die Strafvollzugsbehörde. Letztgenannte richtet das Augenmerk vorrangig auf eine individuelle Resozialisierung. Polizeiliche Gesichtspunkte, wie die Garantie der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Gefahrenabwehr, werden bei ihrer Prüfung nicht in den Vordergrund gestellt. Demzufolge darf das Wohlverhalten im Vollzug aus fremdenpolizeilicher Sicht geringer gewertet werden (vgl. schon BGE 114 Ib 1 E. 3b; BGE 125 II 105 E. 2c; BGE 130 II 493 E. 4.2).

3.  

3.1 Der Regierungsrat betrachtete sowohl den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a als auch denjenigen von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG als erfüllt und legte seinem Ausweisungsbeschluss die Verschuldenswürdigung des Obergerichts des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 31. Oktober 2002 zu­grun­de, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer zu bezeichnen sei. Dieser habe eine erschreckende und erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Der auch vom Obergericht angerufenen Verschuldenswürdigung des Bezirksgerichts Y in seinem Urteil vom 20. Februar 2002 könne zudem entnommen werden, der Beschwerdeführer habe skrupel- und verantwortungslos gehandelt, sei er doch bereit gewesen, seine Opfer ohne zu zögern mit Waffen- oder sonstiger körperlicher Gewalt gefügig zu machen, ihnen gegenüber mehr oder weniger grundlos Gewalt anzuwenden und sie zu verletzen. Dazu komme der sorglose Umgang mit Schusswaffen, zu denen der Beschwerdeführer illegalerweise und wiederholt Zugang gehabt und die er auch zur Bedrohung und zur Schussabgabe eingesetzt habe. Durch sein strafbares Verhalten habe der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in schwer wiegender Weise verletzt. Zusätzlich erschwerend komme hinzu, dass er bei Begehen seiner schwersten Straftat kurz vor der Verbüssung der zahlreichen Vorstrafen – unbedingt ausgesprochene sowie aufgrund des Widerrufs ursprünglich bedingt ausgesprochener Strafen zu vollziehende – gestanden habe. Dies habe ihn aber wie erwähnt nicht daran gehindert, erneut und in massiver Art und Weise straffällig zu werden. Diese zahlreichen und immer schwerer werdenden Straftaten sowie die während des Delinquierens zunehmende kriminelle Energie zeigten den mangelnden Willen des Beschwerdeführers, sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten, und belegten eine erhebliche Rückfallgefahr. Daran ändere auch nichts, dass das Verhalten während des Strafvollzugs zu keinen grösseren Klagen Anlass gegeben habe.

Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit dem 18. November 1989 in der Schweiz auf, indessen seien davon über zwei Jahre und zehn Monate in Unfreiheit verbracht. Daneben seien zahlreiche polizeiliche Feststellungen aktenkundig. Zwar sei eine gewisse Integration in die hiesigen Verhältnisse auch wegen seiner Tätigkeit als Musiker nicht abzusprechen, wobei die Kontakte zum Freundeskreis wegen der Strafverbüssung vom 10. Juni 2001 bis zum 12. April 2004 zu relativieren seien. Daneben bestehe das Beziehungsnetz aber vorab zu Eltern und Geschwistern. Dazu komme der nahezu wöchentliche Kontakt zu seiner Tochter. Was den beruflichen Werdegang betreffe, so weise dieser kaum Stabilität auf. Nach einigen Jahren Tätigkeit auf dem erlernten Beruf habe sich der 1996 erfolgte Schritt in die Selbständigkeit als wenig erfolgreich erwiesen: Lebensmittelladen und Imbissstand seien nach kurzer Zeit aufgegeben worden und aus dem Betrieb eines Musikclubs resultierten hohe Schulden. Eine Rück­kehr in sein Heimatland, welches er erst im Alter von 16 Jahren verlassen habe, sei für den Beschwerdeführer nicht mit unzumutbaren Härten verbunden. Zwar sei er während seiner Zeit als Flüchtling nie mehr in die Türkei zurückgekehrt. Da er aber seine gesamte Kindheit und einen Teil der Jugendjahre dort verbracht habe, sei anzunehmen, dass ihm die örtlichen Verhältnisse sowie die Mentalität dieses Landes schnell wieder vertraut würden. Diese Annahme rechtfertige sich aufgrund der vorhandenen Sprachkenntnisse sowie der Tatsache, dass im Heimatland noch nahe Verwandte wie Grosseltern und Onkel bzw. Tante lebten. Auch wenn er mit diesen Personen gegenwärtig nur noch beschränkten Kontakt habe, so könnten ihm diese Verwandten doch zu Beginn behilflich sein, wieder Fuss zu fassen. Zu Gute kommen werde dem Beschwerdeführer schliesslich seine Ausbildung als Auto-Service-Fachmann sowie sein musikalisches Talent.

Die Ausweisung berühre zwar die – allseits als gut bezeichnete und gelebte – Beziehung zu seiner Tochter. Allerdings sei zu relativieren, dass sich der Beschwerdeführer während mehr als der Hälfte des bisherigen Lebens der Tochter im Strafvollzug befunden habe, so dass der Kontakt zwischen Vater und Tochter doch als insgesamt eher lose zu beschreiben sei. Dazu komme, dass sich der Beschwerdeführer diese Trennung von seiner Tochter selbst zuzuschreiben habe, zumal nicht einmal ihre Geburt ihn davon abgehalten habe, massiv straffällig zu werden. Der Kontakt innerhalb der Familie könne durch Besuche, Telefonate und Briefe aufrechterhalten werden. Angesichts dieser Umstände gehe das sicherheitspolitisch begründete öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz vor.

3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, vorab sei fraglich, ob er neben dem Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a auch denjenigen von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt habe. Auch bei der "Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG" habe keine schematische Prüfung zu erfolgen. Zwar dürfe das Verwaltungsgericht "wegen der Gewaltentrennung die Beurteilung durch den Strafrichter nicht kritisieren oder abändern". Der Übernahme der strafgerichtlichen Verschuldenswürdigung durch den Regierungsrat sei jedoch entgegenzuhalten, dass straferhöhend vor allem auch die Vorstrafen gewertet worden seien und dass der Beschwerdeführer bei seinem Überfall eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit aufgewiesen habe. Unzutreffend sei auch die Annahme einer Rückfallgefahr, müsse doch die gute Führung seit seiner Entlassung ebenso ins Gewicht fallen wie "seine stetigen Bemühungen, im wirtschaftlichen Leben Fuss zu fassen". Es bestehe die Absicht, zusammen mit einem Freund ein Geschäft mit Wasserfiltern zu eröffnen. Zudem sei der Beschwerdeführer Mitglied des anatolisch-alewitischen Kulturzentrums in Y und helfe Freunden immer wieder bei Computerfragen. Dies zeige, dass er einige wichtige Schritte unternommen habe, um fortan ein neues, straffreies Leben zu führen. So sei denn auch das Amt für Justizvollzug der Ansicht, der Beschwerdeführer habe aus dem länger dauernden Strafvollzug die notwendigen Lehren gezogen und werde nicht mehr straffällig werden. Sein Leben in Freiheit in der Schweiz überwiege zudem dasjenige in Unfreiheit um ein Vielfaches, und auch seine spezifische berufliche Ausbildung habe er erst in der Schweiz erhalten. Der Vorwurf der Instabilität des beruflichen Werdegangs sei sodann zurückzuweisen: Der Beschwerdeführer habe sich nämlich zum einen immer bemüht, "im Wirtschaftsleben Fuss zu fassen". Zum anderen wiesen auch die beruflichen Werdegänge von Schweizer Bürgern nicht mehr dieselbe Kontinuität auf wie noch vor 30 Jahren. Ungenügend berücksichtigt worden sei sodann das Wohlverhalten während und nach dem Strafvollzug: Seit November 2000 sei der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig geworden und eine deliktische Gefährdung sei nicht mehr gegeben. Er habe sich während rund viereinhalb Jahren bewährt und stelle "daher nur eine verhältnismässig begrenzte Gefahr für die öffentliche Ordnung dar".

Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz stark verwurzelt; insbesondere lebe seine ganze Familie hier: Die Eltern mit Bewilligung C, seine fünf Geschwister, wovon zwei die Schweizer Staatsbürgerschaft und die übrigen eine Niederlassungsbewilligung besässen, wohnten mit einer Ausnahme auch in Y. Von diesen sei er auch stark finanziell abhängig. Neben diesem fast täglichen Kontakt zu seinen Verwandten verbringe er auch nahezu jedes Wochenende mit seiner Tochter. Zudem gebe er mit seiner Musikgruppe Konzerte und verfüge über ein "dichtes Beziehungsnetz mit einer Vielzahl schweizerischer und türkischer Freunde". Eine Rückkehr in die Türkei könne ihm nicht zugemutet werden. Er sei mit den dortigen wirtschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten nicht mehr vertraut, woran auch entfernte Verwandte nichts änderten. Eine Ausweisung "aus der Türkei" wäre aber auch deshalb unverhältnismässig, da dann der enge Kontakt zu seiner Tochter nicht mehr gepflegt werden könne. Diesem Kontakt sei auch aus Sicht der Tochter grosses Gewicht beizumessen. Zudem könne der Beschwerdeführer gestützt auf deren Niederlassungsbewilligung ebenfalls ein Anwesenheitsrecht geltend machen. Die Interessen des Kindes seien deshalb ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen, wobei insbesondere Art. 9 Abs. 1-3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-Kinder­rechtekonvention; KRK) Rechnung zu tragen sei. In einem grösseren Rahmen zu berücksichtigen seien auch die Interessen des Sohns, zu dem der Beschwerdeführer ebenfalls enge Beziehungen unterhalte. All dies sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, zeige die Unzumutbarkeit der Ausweisung.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer musste zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als vier Jahren und drei Monaten verurteilt werden. Damit hat er eindeutig und unbestritten einen Ausweisungsgrund im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt; ob er daneben gleichzeitig noch denjenigen von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt hat, wie der Regierungsrat angenommen hat, kann deshalb offen bleiben.

4.2 Ausgangspunkt für die Verschuldenswürdigung aus fremdenrechtlicher Sicht bildet das vom Strafgericht festgestellte Verschulden. Neben dem strafrechtlichen Verschulden ist jedoch insbesondere die Schwere der Straftat und das damit verbundene Strafmass zu berücksichtigen. Sodann ist dem strafrechtlichen Sozialisierungsgedanken zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Indessen ist – wie erwähnt (vorn E. 2.5) – zu beachten, dass allfälliges Wohlverhalten im Strafvollzug aus der Sicht der Fremdenpolizei geringer zu werten ist als für die Strafvollzugsbehörde. Wie sich nämlich aus den verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Gründen für eine fremdenpolizeiliche Ausweisung ergibt, steht bei dieser primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der Prognose betreffend das künftige Wohlverhalten dürfen deshalb strengere Massstäbe als bei der auf die Resozialisierungschancen abstellenden strafrechtlichen Landesverweisung angelegt und einer Bewährung in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden (BGr, 4. März 2005, 2A.115/2005, E. 2.3.4, www.bger.ch). Ausländerrechtlich deshalb nicht ausschlaggebend ist, wenn der Beschwerdeführer im Strafvollzug zu keiner Kritik Anlass gegeben hat. Ein derartiges tadelloses Verhalten fand im Übrigen – entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift – ohnehin nicht statt, musste der Beschwerdeführer doch sogar noch in der dritten Stufe des Vollzugs in einer so genanten Vollzugseinrichtung für Halbfreiheit fünf Mal diszipliniert werden, wobei er einmal überaus aggressiv reagierte und einen Mitarbeiter bedrohte. Ebenso wenig vermag seine vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wesentlich ins Gewicht zu fallen, bildet diese in der Schweiz doch die Regel (BGE 124 IV 193 ff.; BGE 130 II 493 E. 4.2). Dass der Beschwerdeführer schliesslich im Rahmen der Bewährungshilfe Lernprogramme erfolgreich absolviert hat und sich seit seiner bedingten Entlassung weiterer deliktischer Tätigkeit enthält, ist eine Selbstverständlichkeit.

4.3 Der Beschwerdeführer hat mehrfach und schwer delinquiert. Der Regierungsrat hat unter Verweis auf die vom Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 31. Oktober 2002 sowie die vom Bezirksgericht Y in seinem Urteil vom 20. Februar 2002 vorgenommene Verschuldenswürdigung zutreffend dargelegt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer zu bezeichnen sei. Dieser habe eine erschreckende und erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und skrupel- und verantwortungslos gehandelt. Auf diese sowie die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG, vgl. vorn E. 3.1). Ergänzend dazu ist aus den beiden erwähnten Strafurteilen noch auf folgende Punkte hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat kein umfassendes Geständnis abgelegt, und die vom Bezirksgericht Y ausgefällte Strafe von vier Jahren Zuchthaus wurde als grundsätzlich angemessen beurteilt und letztlich nur wegen des zwingend vorzunehmenden Quervergleichs bei mehreren Straftätern um drei Monate reduziert. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer eine "beinahe schon gewohnheitsmässige [...] Gewaltbereitschaft" attestiert und festgehalten wurde, er habe als eigentliche "Drehscheibe der Delikte" funktioniert. Dieses wenig vorteilhafte Bild des Beschwerdeführers spiegelt sich im Übrigen auch bereits in der Verschuldenswürdigung der nächst tieferen Strafe. In der am 7. Juni 2000 durch das Bezirksgericht Zürich erfolgten Verurteilung zu vier Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'000.- wegen Hehlerei sowie diverser Verkehrsdelikte wird nämlich unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Verkehrsbereich unbelehrbar, uneinsichtig und zeige eine äusserst rücksichtslose Haltung gegenüber seinen Mitmenschen, welche er gefährde. Nicht zu beanstanden ist unter diesen Umständen die Folgerung des Regierungsrats, diese zahlreichen und immer schwerer werdenden Straftaten sowie die während des Delinquierens zunehmende kriminelle Energie zeigten den mangelnden Willen des Beschwerdeführers, sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten, weshalb auch eine erhebliche Rückfallgefahr vorliege. Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten ist im Übrigen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein blosses Restrisiko nicht hinzunehmen (BGr, 7. Februar 2005, 2A.60/2005, E. 2.3, www.bger.ch, mit weiteren Hinweisen).

4.4 Zutreffend ist, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18. November 1989, mittlerweile also seit mehr als 15 Jahren, in der Schweiz befindet. Davon verbrachte er allerdings die Zeit zwischen dem 10. Juni 2001 und dem 12. April 2004 im Strafvollzug. Was der Beschwerdeführer angesichts dieser Tatsache zu seinen Gunsten daraus ableiten will, dass er "seit dem November 2000 [...] nicht mehr straffällig" geworden sei, bleibt unerfindlich. Der erwähnte in jüngerer Vergangenheit liegende Strafvollzug relativiert auch die Intensität der unbestrittenermassen in der Schweiz bestehenden sozialen Kontakte. Abgesehen davon, dass auch dieses Netz den Beschwerdeführer nicht vom Delinquieren abgehalten hat, ist das in der Beschwerdeschrift dazu Vorgebrachte nicht geeignet, ein stärkeres soziales Netz ausserhalb der Familie zu erhärten. Nicht über das Stadium unsubstanziierter Behauptungen kommen etwa die geplante Geschäftseröffnung sowie die Freundschaftsdienste bei Computerfragen hinaus. Auch eine wirtschaftliche Integration hat nicht erfolgreich stattgefunden. Dass wirtschaftlicher Erfolg dabei auch nicht jedem Schweizer Bürger oder jedem anderen niederlassungsberechtigten – nicht straffälligen – Ausländer vergönnt ist, hilft dem straffälligen Beschwerdeführer auch nicht weiter. Demgegenüber bestehen nach wie vor Beziehungen zu seiner Heimat, in welcher der Beschwerdeführer seine Kindheit und (einen Teil der) Jugend verbracht hat. In diesem Licht ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat letztlich unter diesem Titel als zumutbar bezeichnet hat. Auch auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG, vgl. vorn E. 3.1). Ergänzend anzufügen ist lediglich noch, dass sich der Beschwerdeführer auch hier vorab unter Landsleuten aufgehalten hat, sei es im anatolisch-alewitischen Kulturzentrum in Y oder auch bei Planung und Verübung der Delikte.

4.5 Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde diesen zwar zum einen von seinen hier lebenden Geschwistern und seinen Eltern trennen. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und dem Fehlen einer besonderen Abhängigkeit (vgl. vorn E. 1.2) kommt diesen Beziehungen aber kein zusätzliches Gewicht zu. Dies gilt um so mehr, als auch die behaupteten engen Familienbande den Beschwerdeführer nicht von der Straffälligkeit abzuhalten vermochten. Zu beachten sind allerdings – wie dargelegt (vgl. vorn E. 1.2) – die mit einer allfälligen Ausweisung für die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers verbundenen Nachteile (Art. 16 Abs. 3 ANAV; Art. 8 Abs. 1 EMRK). Es muss von einer gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter aus­gegangen werden. Die Ausweisung würde somit zu einer Trennung von der unter elterlicher Sorge der Mutter stehenden Tochter führen. Diese Trennung ist allerdings hinzunehmen. Auch diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Würdigung des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG, vgl. vorn E. 3.1). Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift angerufenen Gerichtsentscheide nichts zu ändern, betrafen sie doch allesamt andere Konstellationen. Dies gilt insbesondere für den erwähnten Bundesgerichtsentscheid BGE 120 Ib 1; im Gegensatz zum vor­lie­gen­den Fall hatte sich nämlich jener Beschwerdeführer untadelig verhalten und wur­de nie zu ei­ner Stra­fe ver­ur­teilt. Zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag schliesslich die UN-Kinder­rechtekonvention. Von den vom Beschwerdeführer angerufenen Absätzen von Art. 9 KRK ist ohnehin nur Abs. 3 einschlägig, geht es doch vorliegend nicht um den Entzug der elterlichen Sorge (vgl. Sharon Detrick, A Commentary on the United Nations Convention on the Rights of the Child, Den Haag etc. 1999, 169 ff.), lebt doch die Tochter unter elterlicher Sorge und zusammen mit ihrer Mutter. Art. 9 Abs. 3 KRK seinerseits verschafft allerdings nicht ein Anwesenheitsrecht im Ansässigkeitsstaat des Kindes (vgl. auch Art. 10 KRK). Wie dies der Regierungsrat nämlich zu Recht ausgeführt hat, können regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte auch durch gegenseitige Besuche, Telefonate und Briefe aufrechterhalten werden. An dieser Stelle ist mit dem Regierungsrat denn auch noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer diese Trennung von seiner Tochter letztlich selbst zuzuschreiben hat. Dies wird im Übrigen ja selbst vom Beschwerdeführer eingestanden. Was dieser schliesslich aus dem Kontakt zu seinem in Deutschland bei seiner Mutter lebenden Sohn für ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten will, bleibt unklar.

4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland angesichts sämtlicher Umstände nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Was die Dauer der Ausweisung betrifft, so erweist sich eine solche von zehn Jahren angesichts der dem Verwaltungsgericht zustehenden Rechtskontrolle (vgl. vorn E. 1.3) nicht als rechtsverletzend. Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er stellt jedoch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter den nämlichen Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Angesichts der langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers, der gelebten Beziehung zu seiner Tochter sowie der Anwesenheit von Eltern und Geschwistern in der Schweiz, der zumindest bis zu einem gewissen Grad bestehenden Integration in der Schweiz sowie der fehlenden fremdenpolizeilichen Verwarnung kann die Beschwerde nicht als zum vornherein offensichtlich aussichtslos bewertet werden. Da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hinreichend dargetan ist, ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung stattzugeben.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997);

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge der Gewährung der un­entgeltlichen Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …