{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00150_2005-07-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205210&W10_KEY=13823292&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "82b8a37086dc800b3fc5ea7c179b17b4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.07.2005  VB.2005.00150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.07.2005  VB.2005.00150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.07.2005  VB.2005.00150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung | Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Ausweisung Der \u00fcber eine Niederlassungsbewilligung verf\u00fcgende Beschwerdef\u00fchrer befindet sich seit 1989 ununterbrochen in der Schweiz und hat Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als vier Jahren erwirkt, unter anderem eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten wegen mehrfachen Raubes, versuchter Erpressung und K\u00f6rperverletzung. Sein Verschulden ist als sehr schwer zu bezeichnen, wobei er bei der Tatbegehung eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt und skrupellos gehandelt hat. Es muss von einer erheblichen R\u00fcckfallgefahr ausgegangen werden. Zwar lebt er seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz, davon verbrachte er allerdings rund drei Jahre im Strafvollzug und verf\u00fcgt ausserhalb der Familie nicht \u00fcber ein st\u00e4rkeres soziales Netz. Eine Ausweisung f\u00fcr die Dauer von zehn Jahren erscheint zumutbar, obschon ihn diese von seinen in der Schweiz wohnhaften Geschwistern und Eltern trennt, zu denen jedoch keine besondere Abh\u00e4ngigkeit besteht. Auch die Trennung von seiner minderj\u00e4hrigen, unter der elterlichen Sorge der Mutter stehenden Tochter aus einer inzwischen geschiedenen Ehe ist hinzunehmen, weshalb insgesamt die \u00f6ffentlichen Interessen an einer Ausweisung gegen\u00fcber den privaten Interessen \u00fcberwiegen. Gutheissung UP/URB. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:32:19", "Checksum": "c90963ab20fcff6ee28de4625e101ee8"}