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Geschäftsnummer: VB.2005.00155  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.10.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Submissionsverfahren für das Abschleppen von falsch parkierten Fahrzeugen und Pannen- und Unfallfahrzeugen Soweit die Submission das Abschleppen von falsch parkierten Fahrzeugen im Auftrag der Stadtpolizei betrifft, liegt unstreitig eine öffentliche Beschaffung vor. Auch Abschleppaufträge für Pannen- und Unfallfahrzeuge, welche die Polizei ohne Ermächtigung der Fahrzeuginhaber erteilt, sind als öffentliche Beschaffung für eigene Bedürfnisse zu qualifizieren - unabhängig davon, ob diese Aufträge nachträglich vom Fahrzeuginhaber genehmigt werden. Hingegen werden mit den direkt durch den Fahrzeuginhaber oder durch die Polizeiorgane in direkter Stellvertretung des Fahrzeuginhabers erteilten Abschleppaufträge nicht in erster Linie eigene Bedürfnisse des Gemeinwesens, sondern solche der Unfallbeteiligten befriedigt (E. 3.2.1). - Trotz eines öffentlichen Interesses an der raschen Beseitigung der Fahrzeuge und an der Auswahl von geeigneten Abschleppdiensten, stellt der Abschleppdienst für Pannen- und Unfallfahrzeuge, der nicht dem Gemeinwesen gegenüber erbracht wird, keine Erfüllung einer staatlichen Aufgabe dar; damit liegt hier auch keine öffentliche Beschaffung vor (E. 3.2.2). Das (Eignungs-) Kriterium, das gesamte Auftragsvolumen auf dem Gebiet der Stadt Zürich müsse mit einem einheitlichen Angebot abgedeckt werden, hat das Verwaltungsgericht schon in einem früheren Entscheid als zulässig beurteilt. Vorliegend sahen die Ausschreibungsunterlagen zudem ausdrücklich die Möglichkeit vor, mit Subunternehmern oder als Zusammenschluss mehrerer Unternehmer ein Angebot einzureichen. Die Rüge, das Erfordernis eines "einzigen Ansprechpartners" verhindere einen wirksamen Wettbewerb, ist aus diesem Grund unbegründet (E.5). Gutheissung
 
Stichworte:
ABSCHLEPPAUFTRÄGE
ABSCHLEPPEN
DIENSTLEISTUNGSKONZESSION
EIGNUNGSKRITERIEN
ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNG
PREIS
STELLVERTRETER/-IN UND -VERTRETUNG
SUBMISSIONSRECHT
WETTBEWERB
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
Art. 1 Abs. III lit. c IVöB
Art. 11 lit. b IVöB
Art. 16 Abs. I lit. a IVöB
Art. 16 Abs. II IVöB
§ 13 Abs. I lit. m SubmV
§ 28 lit. a SubmV
§ 29 lit. a SubmV
§ 33 Abs. I SubmV
§ 33 Abs. II SubmV
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 14
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Mit Ausschreibung vom 22. Oktober 2004 eröffnete die Verkehrspolizei der Stadt Zürich die Submission im offenen Verfahren für das Abschleppen von falsch parkierten Fahrzeugen sowie von Pannen- und Unfallfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt Zürich. Innert der Angebotsfrist gingen sieben Offerten ein. Mit Verfügung vom 22. März 2005 vergab die Verkehrspolizei der Stadt Zürich den Auftrag an die C mit der Begründung "Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien". Der Vergabeentscheid wurde gleichentags den nicht berücksichtigten Anbietern mitgeteilt.

II.  

Mit Eingabe vom 4. April 2005 liess A, dessen Angebot nicht berücksichtigt wurde, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid erheben und beantragen, dieser sei aufzuheben und der Zuschlag dem Beschwerdeführer zu erteilen, eventuell sei die Submission zu wiederholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig liess er das Begehren stellen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2005 den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Mit Replik vom 20. Juni 2005 und Duplik vom 18. August 2005 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Mitbeteiligte nahm mit Duplik vom 12. August 2005 Stellung zur Beschwerde, ohne formelle Anträge zu stellen.

Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügungen vom 5. April 2005 und 17. Mai 2005 vorläufig und anschliessend für das restliche Beschwerdeverfahren aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter gezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Gesamtbewertung den zweiten Rang belegt. Mit den in der Beschwerde erhobenen Rügen stellt er diese Bewertung in Frage, wozu er ohne weiteres legitimiert ist.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer wendet vorab ein, mit der Submission zum Abschleppen von falsch parkierten Fahrzeugen sowie von Pannen- und Unfallfahrzeugen seien zwei höchst unterschiedliche Tätigkeiten bzw. Leistungen öffentlich ausgeschrieben worden. Das Abschleppen von falsch parkierten Fahrzeugen sei eine hoheitliche Tätigkeit. Dagegen sei das Bergen und Abtransportieren von Pannen- und Unfallfahrzeugen keine staatliche Tätigkeit. Die Polizei übe hier eine reine Vermittlungstätigkeit aus. Der privatrechtliche (Werk-) Vertrag über die Bergung und den Abtransport von Pannen- und Unfallfahrzeugen komme zwischen dem Abschleppunternehmen und dem privaten Fahrzeughalter zustande. Eine öffentliche Beschaffung liege hier nicht vor, weil der Staat nicht als "Konsument" einer durch ein privates Unternehmen erbrachten Leistung auftrete. Demgemäss dürfe für das Bergen und den Abtransport von Pannen- und Unfallfahrzeugen keine Submission durchgeführt werden, weil keine öffentliche Beschaffung vorliege. Die angefochtene Verfügung sei schon aus diesem Grund aufzuheben und das Submissionsverfahren ausschliesslich für das Abschleppen von falsch parkierten Fahrzeugen zu wiederholen.

3.2 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftragsgebers im Anwendungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts ist gemäss Art. 15 Abs. 1 IVöB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG die (direkte) Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

3.2.1 Soweit die Submission das Abschleppen von falsch parkierten Fahrzeugen im Auftrag der Stadtpolizei betrifft, liegt unstreitig eine öffentliche Beschaffung vor. Der Beschwerdeführer bestreitet aber, dass Abschleppaufträge für Pannen- und Unfallfahrzeuge dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen, weil diesbezüglich eine reine Vermittlertätigkeit der Polizei vorliege und der privatrechtliche Vertrag über die Bergung des Fahrzeuges stets zwischen dem Abschleppunternehmen und dem privaten Fahrzeughalter zustande käme.

Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen Fahrzeuginhaber (Fahrzeughalter oder –führer) einerseits und dem Abschleppunternehmen anderseits entsteht bei direkter Erteilung des Abschleppauftrages durch den Fahrzeuginhaber persönlich (auf Empfehlung der Polizei) oder durch die Polizeiorgane in – direkter – Stellvertretung des Fahrzeuginhabers (Art. 32 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Ist der Fahrzeuginhaber nach einem Unfall aber nicht in der Lage, dem Abschleppauftrag zuzustimmen, handelt die Polizei in (echter) Geschäftsführung ohne Auftrag. In diesem Fall steht der Polizei als Geschäftsführer gegenüber dem Geschäftsherrn (Fahrzeuginhaber) ein Anspruch auf Verwendungsersatz zu (Art. 422 OR). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Abschleppunternehmen einerseits und dem Geschäftsführer bzw. Geschäftsherrn anderseits bestimmt sich nach den Vorschriften über die Stellvertretung ohne Vollmacht (Art. 38 f. OR), d.h. das Rechtsverhältnis wird nur dann direkt zwischen dem Vertretenen (Fahrzeuginhaber) und dem Abschleppunternehmen abgeschlossen, wenn der Vertretene den Vertrag genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR). Wird die Genehmigung abgelehnt, stehen dem Abschleppunternehmen gegenüber der Polizei die Rechtsansprüche gemäss Art. 39 OR zu.

Wie die Abschleppaufträge für falsch parkierte Fahrzeuge sind daher auch die letztgenannten Abschleppaufträge für Pannen- und Unfallfahrzeuge, welche die Polizei ohne Ermächtigung der Fahrzeuginhaber erteilt, als öffentliche Beschaffung für eigene Bedürfnisse zu qualifizieren – unabhängig davon, ob diese Aufträge nachträglich vom Fahrzeuginhaber genehmigt werden. Hingegen werden mit den direkt durch den Fahrzeuginhaber oder durch die Polizeiorgane in direkter Stellvertretung des Fahrzeuginhabers erteilten Abschleppaufträgen nicht in erster Linie eigene Bedürfnisse des Gemeinwesens, sondern solche der Unfallbeteiligten befriedigt. Dies zeigt sich schon darin, dass der Vertrag nicht zwischen den kommunalen Polizeiorganen und dem Abschleppunternehmer, sondern direkt zwischen dem Unternehmen und dem Fahrzeuginhaber zustande kommt und auch die Rechnungsstellung direkt an letzteren erfolgt.

3.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts liegt eine öffentliche Beschaffung nur dann vor, wenn die öffentliche Hand als Abnehmerin von Sachen oder Dienstleistungen auftritt. Typisches Merkmal der öffentlichen Beschaffung ist "le paiement d'un prix par l'état" (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, S. 43 Rz. 96). So ist die Erteilung eines Rechts zum Plakataushang auf öffentlichem Grund durch das Gemeinwesen gemäss verwaltungs- und bundesgerichtlicher Qualifikation keine öffentliche Beschaffung (RB 2000 Nr. 65 = BEZ 2000 Nr. 44 = ZBl 102/2001, S. 96; BGE 125 I 209 E. 6). Auch die Zurverfügungstellung eines Standplatzes an einer Kunstmesse stellt keine öffentliche Beschaffung dar, da die Messeveranstalter nicht als Abnehmer von Sachen oder Dienstleistungen auftreten, sondern im Gegenteil selber gewerbliche Leistungen offerieren (BGE 126 I 255 E. 2 d/bb). Ebenso ist die Übertragung von Aufgaben der spitalexternen Krankenpflege (Spitex) auf eine private Organisation durch eine Gemeinde nicht als öffentliche Beschaffung zu qualifizieren, weil nicht das Gemeinwesen, sondern Privatpersonen "Konsumenten" der zu erbringenden Dienstleistung sind (RB 2000 Nr. 64 = BEZ 2000 Nr. 57 = ZBl 102/2001, S. 97).

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass vorliegend auch ein öffentliches Interesse an einer raschen Beseitigung von Unfall- und Pannenfahrzeugen und an einer geeigneten Auswahl an Abschleppdienste besteht. Zudem ist es durchaus wahrscheinlich, dass das Gemeinwesen mit seiner Empfehlung einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung der Fahrzeuginhaber ausübt und in diesem Sinn gegenüber den Abschleppdiensten faktisch wie eine beschaffende Stelle auftritt. Insofern ist die vorliegende Situation nicht mit den geschilderten Fällen vergleichbar. Vielmehr liegt eine gewisse Ähnlichkeit mit so genannten Dienstleistungskonzessionen vor, bei welchen der Staat eine in seinem Interesse liegende Aufgabe auslagert und durch einen Privaten auf dessen Rechnung und Gefahr erfüllen lässt (vgl. Evelyne Clerc in: Pierre Tercier/Christian Bovet [Hrsg.], Droit de la concurrence, Genf/Basel/München 2002, Art. 5 N. 49). Clerc geht davon aus, dass Dienstleistungskonzessionen weder dem GPA (Government Procurement Agreement [GATT/WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen]) noch dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BoeB) oder der IVöB unterstehen; sie verweist dabei auf die geltenden Vergaberichtlinien (Dienstleistungs-Richtlinie und Sektoren-Richtlinie) der Europäischen Union (EU), deren Anwendung auf Dienstleistungskonzession durch qualifiziertes Schweigen ausgeschlossen ist (Clerc, Art. 5 N. 52). Auch die neue konsolidierte Richtlinie der EU, welche noch nicht anwendbar ist, schliesst Dienstleistungskonzessionen von ihrem Anwendungsbereich aus (Art. 1 Abs. 4 und Art. 17 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge; Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2004, L 134/114 ff.). Demgegenüber hat die Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen die Erteilung einer derartigen Dienstleistungskonzession als eine dem BoeB unterstellte Dienstleistung qualifiziert (Auftrag zur Entsorgung gebrauchter Batterien und zur Erhebung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr; vgl. VPB 64/2000 Nr. 30).

Die Frage der Anwendung von Vergaberecht auf Dienstleistungskonzessionen braucht indessen vorliegend nicht generell entschieden zu werden. Denn der Abschleppdienst für Pannen- und Unfallfahrzeuge, der nicht der Gemeinde gegenüber erbracht wird, stellt – trotz eines öffentlichen Interesses an einer raschen Beseitigung der Fahrzeuge und an der Auswahl von geeigneten Abschleppdiensten – keine Erfüllung einer staatlichen Aufgabe dar. Auch wird keinem Unternehmen ein ausschliessliches Recht eingeräumt, derartige Abschleppdienste vorzunehmen. Soweit der angefochtene Entscheid Abschleppdienste betrifft, die nicht dem Gemeinwesen gegenüber erbracht werden, liegt somit keine öffentliche Beschaffung vor; demzufolge ist er auch nicht mit Beschwerde gemäss Art. 15 ff. IVöB direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Da hier jedoch im gleichen Entscheid über alle Arten von Abschleppdiensten entschieden wurde und dieser aus praktischen Gründen nicht aufgeteilt werden kann, ist die Beschwerde im Sinn einer Kompetenzattraktion dennoch insgesamt durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als aus den in den nachfolgenden Erwägungen genannten Gründen ohnehin eine Wiederholung des Vergabeverfahrens erforderlich ist.

4.  

4.1 Im Submissionsverfahren wird zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien unterschieden. Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes – Ver­gabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 10, S. 19 ff.). Gemäss § 22 Abs. 2 SubmV betreffen sie insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbietenden. Zuschlagskriterien dienen demgegenüber der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 SubmV).

Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind; das Vorliegen der geforderten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren (§ 28 lit. a SubmV). Demgegenüber handelt es sich bei den Zuschlagskriterien um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder minder hohem Masse besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts ermöglichen. Eine schlechte Bewertung bei einem Kriterium führt – anders als bei den Eignungskriterien – nicht zum Ausschluss des Angebots, sondern kann durch gute Bewertungen bei anderen Kriterien ausgeglichen werden. Ob ein bestimmtes Merkmal als Eignungs- oder als Zuschlagskriterium behandelt wird, ergibt sich aus dessen Verwendung in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen. Auch bei dieser Zuordnung besteht eine gewisse Wahlfreiheit. Dabei können als Zuschlagskriterien auch Eigenschaften des Anbieters verwendet werden, die bereits als Eignungskriterien benutzt wurden (RB 2004 Nr. 42 = BEZ 2004 Nr. 13).

Neben der Nichterfüllung eines Eignungskriteriums stellt auch die Einreichung eines unvollständigen Angebots einen Ausschlussgrund dar (vgl. § 28 lit. h SubmV). Der Ausschluss aus dem Verfahren ist in diesem Fall allerdings nur bei einem wesentlichen Mangel gerechtfertigt, was dem Verbot eines überspritzten Formalismus entspricht. Untergeordnete Mängel berechtigen nicht zum Ausschluss von der Teilnahme (vgl. RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 266 f.; VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 8b).

4.2 Nach § 33 Abs. 1 SubmV erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt, wobei ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Um die notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB) zu gewährleisten, sind die Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung den Interessenten zu Beginn des Verfahrens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (§ 13 Abs. 1 lit. m SubmV).

Bei der Beurteilung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien steht der Vergabebehörde wiederum ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (§ 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

5.  

5.1 Die Submissionsunterlagen des Beschwerdegegners sehen unter dem Titel "Besondere Vorgaben/Anforderungen/Organisation" als (Eignungs-)Kriterium vor, dass für Abschleppaufträge ein "einziger Ansprechpartner" bestehe, was eine eigene Struktur bzw. Rechtspersönlichkeit bedinge, allenfalls mit Subunternehmern oder als Zusammenschluss von mehreren Anbietern. Das Verwaltungsgericht hatte sich bereits mit dem Submissionsverfahren der letztmaligen Vergabe des Auftrags für das Abschleppen von falsch parkierten Fahrzeugen sowie von Pannen- und Unfallfahrzeugen im Jahr 1998 befassen und über die Zulässigkeit eines praktisch gleich lautenden Kriteriums entscheiden müssen. Mit Hinweis auf die dem damaligen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 1999 (VB.1998.00362) beigefügte Minderheitsbegründung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes des wirksamen Wettbewerbs (Art. 11 lit. b IVöB), weil der Zuschlag für den Vergabeauftrag auf dem gesamten Gebiet der Stadt Zürich für die nächsten vier Jahre an einen einzigen Unternehmer zu einer volkswirtschaftlich unerwünschten Monopolstellung eines einzigen Anbieters für diese Dienstleistungen auf dem Platz Zürich führe.

5.2 Der heutige Beschwerdegegner hatte auch in der Ausschreibung von 1998 verlangt, dass das gesamte Auftragsvolumen auf dem Gebiet der Stadt Zürich mit einem einheitlichen Angebot abgedeckt werde. Das Verwaltungsgericht beurteilte im erwähnten Entscheid vom 19. Mai 1999 dieses (Eignungs-)Kriterium als zulässig. Es hielt fest, es sei sachgerecht, wenn die Stadtpolizei im Interesse einer einfachen und raschen Handhabung bei allen Aufträgen für das Abschleppen von falsch parkierten Fahrzeugen und bei der Vermittlung für das Bergen von Unfall- und Pannenfahrzeugen nur einen Ansprechpartner haben wolle und eine Aufsplitterung der Aufträge je nach Ort oder Zeit auf mehrere Anbieter ablehne. An dieser Einschätzung wird festgehalten. Die Festlegung dieses Eignungskriteriums lag innerhalb des der Vergabebehörde zustehenden Ermessensspielraumes, auch wenn andere Lösungen denkbar wären.

Die abweichende Minderheitsmeinung im erwähnten Entscheid, die zu grosse Bemessung des Auftrages bzw. der Verzicht auf eine Unterteilung stehe einem wirksamen Wettbewerb im Weg, gründete auf dem Umstand, dass damals nur gerade zwei beteiligte Bieter als fähig erachtet wurden, die Voraussetzungen der Ausschreibung zu erfüllen, weil im fraglichen Marktsegment offenbar keine ausreichend grossen Betriebe tätig waren. An der vorliegenden Ausschreibung beteiligten sich nunmehr aber sieben Anbieter. Zudem sahen die Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich die Möglichkeit vor, mit Subunternehmern oder als Zusammenschluss mehrerer Unternehmer ein Angebot einzureichen, beispielsweise analog dem "D", welchem 18 Unternehmer angeschlossen sind. Der Beschwerdeführer hat denn auch nach seiner Einschätzung zusammen mit der E AG eine gemeinsame Offerte eingereicht (vgl. hinten E. 7.5). Der Vorwurf, das Erfordernis eines "einzigen Ansprechpartners", verhindere einen wirksamen Wettbewerb, ist auch aus diesem Grund unbegründet. Im Übrigen entschärft sich die angesprochene Problematik dadurch, dass die Ausschreibung für Abschleppdienste, die nicht dem Gemeinwesen gegenüber erbracht werden, ohnehin gesondert vorzunehmen ist (vgl. E. 3.2.3 und 7.4).

6.  

6.1 Die Beschwerdegegnerin hat in Ziff. 10 der Ausschreibungsunterlagen die folgenden "Besonderen Vorgaben/Anforderungen" aufgelistet, welche laut Ziff. 13 der Unterlagen gleichzeitig die Zuschlagskriterien bilden:

"A) Organisation

I.                     Uneingeschränkte Betriebsbereitschaft während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr mit einer einzigen, ständig bedienten Telefonnummer

II.                   Ein einziger Ansprechpartner für Abschleppaufträge (bedingt eine eigene Struktur bzw. Rechtspersönlichkeit – allenfalls mit Subunternehmen – oder Zusammenschluss von mehreren Anbietern)

III.                 Gewähr, dass Abschleppfahrzeug etwa 15 Minuten nach der Einsatzmeldung am Ereignisort eintrifft

IV.                 Gewähr, dass gleichzeitig zwei grössere Ereignisse – z.B. Bergung eines Lastwagens und gleichzeitiges Abschleppen eines anderen schweren Fahrzeuges – an verschiedenen Örtlichkeiten innerhalb der Stadt bewältigt werden können

V.                   Gewähr, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Abschleppunternehmens es erlaubt, den Auftrag in den nächsten Jahren zu erfüllen

B) Fahrzeugpark/Einsatzmittel

VI.                 Fahrzeugpark, mit dem besondere Einsätze erledigt werden können, d.h.

                mindestens zwei Fahrzeuge mit Gabellift und Seilwinde

mindestens zwei Lastwagen mit Kranvorrichtung und Seilwinden mit 20 t Zugkraft bzw. ein eigener Lastwagen und die Möglichkeit, im Bedarfsfall umgehend einen zweiten entsprechend ausgerüsteten Lastwagen hinzuziehen zu können

spezieller Anhänger für Motorräder mit einer Kranvorrichtung

Werkstattwagen um bei Pannen etc. von Lastwagen und Cars entsprechende Hilfe leisten zu können

VII.               Material für schadenmindernde Bergung (z.B. Luftkissen)

VIII.             Eigener Fahrzeuglift in der Einstellhalle für allfällige Fahrzeugexpertisen durch die Untersuchungsbehörde

C) Einstellmöglichkeiten

IX.                Genügend abschliessbare Ein- und Abstellplätze für sichergestellte und polizeilich zu behandelnde Fahrzeuge; mindestens aber entsprechende Plätze für 7 Personenwagen, 2 Lieferwagen und 2 schwere   Fahrzeuge (Lastwagen bzw. Car)

D) Diverses

X.                  Versicherung gegen Haftpflichtansprüche

XI.                Eine den Sicherheitsbedürfnissen im Strassenverkehr und auf Unfallstellen entsprechende Ausbildung und Ausrüstung des Personals

XII.              Mehrjährige Erfahrung im Gewerbe."

Im Weiteren wurde in den Ausschreibungsunterlagen darauf hingewiesen, dass sämtliche Punkte zu belegen seien (durch Fotografien, Vertrags- und Plankopien, Bestätigungen, Betreibungsauszüge usw.) und nicht ausreichend dokumentierte Anforderungen oder Kriterien als nicht erfüllt betrachtet würden.

In der Bewertung hat die Beschwerdegegnerin 26 Kriterien aufgelistet und alle mit Noten von 0 - 4 entsprechend der Qualifikation "4 = sehr gut/ 3 = gut/ 2 = genügend/1 = ungenügend /0 = nicht erfüllt" bewertet. Die Höchstpunktzahl beträgt mithin 104 Punkte. Die Zuschlagskriterien der Bewertungsskala stimmen nur teilweise mit jenen in den Ausschreibungsunterlagen überein. Letztlich wurden folgende Zuschlagskriterien bewertet:

"Offerte rechtzeitig eingereicht

Vollständigkeit der Dokumente
-
Standort der Firma
- Niederlassungen
- Fahrzeugpark mit Fotografien dargestellt
- Vertrags- und Plankopien
- Bestätigungen
- Betreibungsauszüge
- Mitarbeiter und der Ausbildung
- Handelsregister - Auszug
- Kurzzusammenfassung Angebot

Fahrzeugpark /Einsatzmittel
-
mind. 2 Fahrzeuge mit Gabellift und Seilwinde
- mind. 2 Lastwagen mit Kranvorrichtung und Seilwinden mit 20 t Zugkraft
- Ausnahme = einen eigenen Lastwagen und einen 2. zuziehen
- Spezieller Anhänger mit Kranvorrichtung für Motorräder
- Anzahl Fahrzeuge
- Werkstattwagen für Cars und Lastwagen
- Eigener Fahrzeuglift in der Einstellhalle für allfällige Fahrzeugexpertisen

Einstellmöglichkeiten in eigener Garage
-
Für mindestens 7 Personenwagen
- 2 Lieferwagen und 2 schwere Fahrzeuge (Lw/Car)

Verschiedene Auflagen
- Versicherung gegen Haftpflichtansprüche
- Gut ausgebildetes Personal
- Ausrüstung des Personals
- Mehrjährige Berufserfahrung
- Betriebsbereitschaft 24 Std. 365 Tage
- Gewähr in 15 Minuten am Ereignisort eintreffen
- Gewähr zwei Grossereignisse zu bewältigen."

6.2 Insgesamt erhielt der Mitbeteiligte 100 Punkte von maximal 104 Punkten. Die Beschwerdeführerin wurde mit 88 Punkten benotet und liegt im 2. Rang. Sie rügt zur Hauptsache, die meisten der in Ziff. 10 der Submissionsunterlagen aufgezählten Anforderungen seien keine Zuschlagskriterien, sondern Eignungskriterien. Die Zuschlagskriterien würden in den Ausschreibungsunterlagen weder präzise noch mit ihrer Rangordnung oder Gewichtung angegeben. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Bewertung der eingereichten Angebote nicht nach den in den Submissionsunterlagen aufgelisteten Kriterien vorgenommen, sondern bei der Bewertung zum Teil neue Kriterien eingeführt und einzelne in den Submissionsunterlagen enthaltene Zuschlagskriterien nicht bewertet. Zudem hätte seine Offerte mit jener der E AG bewertet werden müssen, weil die beiden Anbieter gemeinsam eine Offerte eingereicht haben.

7.  

7.1 Die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien wurden ohne Gewichtung bekannt gegeben. Da die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung alle Zuschlagskriterien einheitlich mit höchstens 4 Punkten bewertete und damit alle gleich gewichtete, ist sie der Anforderung von § 13 Abs. 1 lit. m SubmV, wonach die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen mit deren Rangordnung oder Gewichtung bekannt gegeben werden müssen, nachgekommen.

7.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 SubmV können als Zuschlagskriterien neben dem Preis weitere Kriterien berücksichtigt werden. Es fragt sich, ob der Preis als Zuschlagskriterium überhaupt fehlen darf. Nach der Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen kann es sich bei "komplexen Dienstleistungsaufträgen" rechtfertigen, das wirtschaftlich günstigste Angebot dadurch zu ermitteln, dass ein festes Kostendach vorgegeben und nach der überzeugendsten Leistung gefragt wird (Galli/Moser/Lang, S. 188 Rz. 401). Esseiva vertritt die Auffassung, dass das Zuschlagskriterium "Preis" nie fehlen und dessen Gewichtung auch nie vernachlässigbar sein darf (Denis Esseiva, Zuschlagskriterien und Preis, in: Baurecht 4/2001, S. 153 Ziff. 3; vgl. ferner Robert Wolf, Der Angebotspreis in: Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 17).

Bei der streitigen Submission bildet der Preis kein Zuschlagskriterium, auch nicht für die direkt gegenüber dem Gemeinwesen erbrachten Abschleppdienste. Derartige Aufträge sollen nach dem (den Submissionsunterlagen als Anhang beigehefteten) Beschluss des Stadtrates vom 6. Juli 1994 betreffend Gebühren für das Abschleppen von Fahrzeugen durch die Stadtpolizei berechnet werden. Dieser Beschluss betrifft indessen die vom Fahrzeuginhaber der Stadt Zürich zu leistenden Gebühren; er ist auch kein Grund dafür, dass die Stadt Zürich nicht versuchen sollte, die Abschlepp-Dienstleistungen möglichst günstig einzukaufen. Es ist daher nicht einzusehen, dass der Preis, welchen die Stadt Zürich dem Abschleppunternehmen zu entrichten hat, kein Zuschlagskriterium bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes bildet. Ein Grund, ausnahmsweise allein auf die Qualität der Leistung abzustellen und den Zuschlagskriterienkatalog ohne Preis festzulegen, liegt hier nicht vor. Die Beschwerdegegnerin wird das Zuschlagskriterium "Preis" bei der Wiederholung des Vergabeverfahrens berücksichtigen müssen.

7.3 Als erstes "Zuschlagskriterium" gemäss Bewertungsmatrix hat die Beschwerdegegnerin die "Rechtzeitigkeit der Offerte" bewertet. Die Einhaltung der Eingabefrist ist indessen kein Zuschlagskriterium, sondern ein wesentliches Formerfordernis, und eine verspätete Eingabe führt zwingend zum Ausschluss des betreffenden Anbieters vom Vergabeverfahren (§ 28 lit. h SubmV; RB 2004 Nr. 40).

Bei den unter der Überschrift "Vollständigkeit der Dokumente" bewerteten neun Kriterien handelt es sich teilweise um formale Anforderungen an die Vollständigkeit des Angebotes, teilweise um Dokumente, welche die einzelnen Zuschlagskriterien belegen sollen. Soweit die Dokumente allein die Vollständigkeit des Angebotes betreffen, kann deren Fehlen – zumindest im Einzelnen – nicht als schwer wiegender Mangel betrachtet werden und nicht den Ausschluss des betreffenden Anbieters rechtfertigen. Der betreffende Anbieter ist vielmehr vorerst aufzufordern, diese Dokumente nachzureichen. Soweit die Dokumente den Nachweis von Zuschlagskriterien erbringen sollen, ergibt sich vorliegend die Verpflichtung, solche einzureichen, aus dem allgemeinen Hinweis in Ziff. 13 der Submissionsunterlagen, sämtliche Punkte (Kriterien) seien zu belegen (z.B. durch Fotografien, Vertrags- und Plankopien, Bestätigungen, Betreibungsauszüge usw.), ansonsten nicht ausreichend dokumentierte Anforderungen oder Kriterien als nicht erfüllt betrachtet würden.

Es geht jedoch nicht an, die Einreichung solcher Dokumente unabhängig von der Bewertung des betreffenden Zuschlagskriteriums als separates, rein formales Zuschlagskriterium zu bewerten. So wird vorliegend beispielsweise die Vollständigkeit des Dokumentes "Mitarbeiter und der Ausbildung" bewertet und gleichzeitig das Zuschlagskriterium "Gut ausgebildetes Personal" benotet. Der Betriebsstandort und allfällige Betriebsniederlassungen sind sicher für die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Gewähr, dass Abschleppfahrzeuge etwa 15 Minuten nach Einsatzmeldung am Ereignisort eintreffen" von massgebender Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin bewertete indessen die Vollständigkeit der Dokumente "Standort der Firma" und "Niederlassungen" als eigenständige Zuschlagskriterien, ohne dass diese ausgeschrieben worden waren. Aus der Beschwerdeantwort wiederum ergibt sich, dass dabei für die Benotung entgegen dem missverständlichen Wortlaut nicht die "Vollständigkeit der Dokumente", sondern "die geographische Verteilung der Standorte und allfälliger Niederlassungen" massgebend war. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer auch, dass die Dokumente teilweise nicht mit der erforderlichen Klarheit verlangt wurden, so z.B. "Vertrags- und Plankopien" oder "Bestätigungen". Die Einreichung eines  Betreibungsauszuges wurde als eigenes Kriterium bewertet; ein solcher Auszug war zwar in Ziff. 13 der Submissionsunterlagen verlangt worden, aber in der Liste der Zuschlagskriterien nicht aufgeführt. Der Betreibungsauszug wäre allenfalls im Zusammenhang mit der Beurteilung des ausgeschriebenen Kriteriums "Gewähr, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Abschleppunternehmens es erlaubt, den Auftrag in den nächsten Jahren zu erfüllen" von Wichtigkeit. Dieses Zuschlagskriterium wurde aber – wie auch das Kriterium "Material für schadenmindernde Bergung (z.B. Luftkissen)" – trotz Ausschreibung nicht in die Bewertung einbezogen.

Für die Rechtzeitigkeit der Offerte und die Vollständigkeit der Dokumente vergab die Beschwerdegegnerin insgesamt 40 Punkte, was 38,5 % der maximal erreichbaren Punkte (104) ausmacht. Abgesehen von den aufgezeigten Mängeln ist eine solche Gewichtung im Vergleich mit den für den ausgeschriebenen Abschleppdienst äusserst wichtigen Kriterien, dass die Abschleppfahrzeuge in etwa 15 Minuten nach der Einsatzmeldung am Ereignisort eintreffen müssen oder dass gleichzeitig zwei Grossereignisse an verschiedenen Orten in der Stadt bewältigt werden können, welchen maximal nur je 4 Punkte zugeordnet wurden, sachlich schlicht nicht mehr vertretbar.

7.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die streitige Submission in verschiedener Hinsicht grundlegende Vergabevorschriften verletzt: Das Zuschlagskriterium "Preis" fehlt. Die bewerteten Zuschlagskriterien entsprechen in erheblichem Mass nicht den ausgeschriebenen Kriterien. Die unter dem Titel "Vollständigkeit der Dokumente" eingereihten Kriterien stellen inhaltlich keine Zuschlagskriterien dar, sondern beschlagen entweder die Vollständigkeit des Angebotes oder belegen "echte" Zuschlagskriterien. Teilweise werden Zuschlagskriterien "doppelt" bewertet, nämlich bezüglich Inhalt und hinsichtlich der "Vollständigkeit" der Dokumente, welche den Nachweis eben dieses Zuschlagskriteriums belegen sollen. Schliesslich lässt sich die Gewichtung der in der Gruppe "Vollständigkeit der Dokumente" zusammengefassten Kriterien im Vergleich mit dem für den Abschleppdienst äusserst wichtigen Qualitätskriterien der zeitlichen Einsatzbereitschaft und gleichzeitigen Bewältigung von zwei grösseren Ereignissen sachlich nicht rechtfertigen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Da der Vertrag mit dem ursprünglichen Zuschlagsempfänger noch nicht abgeschlossen wurde, ist der Zuschlag aufzuheben (Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide, ZBl 104/2003, S. 26) und die Sache an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Die grundlegenden und konzeptionellen Fehler der streitigen Submission verlangen eine vollständige Wiederholung des Vergabeverfahrens mit neuer Ausschreibung. Dabei ist die Ausschreibung für Abschleppdienste, welche nicht dem Gemeinwesen gegenüber erbracht werden, gesondert vorzunehmen. Ob für diese Dienste überhaupt eine Ausschreibung am Platz ist und welches der Inhalt des Auftrags wäre, ist hier nicht zu beurteilen. Ein allfälliges Rechtsmittel gegen den "Vergabeentscheid" für derartige "Dienstleistungen" wäre erstinstanzlich an den Bezirksrat zu richten.

7.5 Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere die Bewertung seines Angebotes, näher einzugehen. Anzufügen ist, dass der Einwand, seine Offerte hätte gemeinsam mit der Offerte der E AG bewertet werden müssen, unbegründet ist. Wenn er seiner Offerte einfach jene der E AG beilegte, kann dies nicht als gemeinsame Offerte der beiden Anbieter verstanden werden, denn eine solche muss auch in ihrer Form als solche zum Ausdruck kommen.

8.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Überdies hat sie den Beschwerdeführer für seine Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) erweist sich vorliegend als angemessen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Zuschlag vom 22. März 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur Wiederholung des Vergabeverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellungskosten,
Fr. 5'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Mitteilung an …