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I. A. Der serbisch-montenegrinische Staatsangehörige A, geboren 1958 in X (vormals Jugoslawien), wuchs zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in X auf. Er besuchte zunächst die örtliche Primarschule, dann das Gymnasium und begann ein Soziologie-Studium in Y, welches er allerdings nicht abschloss. Im Juli 1985 reiste A erstmals als Saisonnier in die Schweiz ein und erhielt am 1. März 1989 die Aufenthaltsbewilligung. 1988 heiratete A seine Landsmännin C, welche im Rahmen des Familiennachzuges am 19. Februar 1991 in die Schweiz übersiedelte. Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder, D, geboren 1991, und E, geboren 1992. Sämtliche Mitglieder der Familie besitzen die Niederlassungsbewilligung. A arbeitete in der Schweiz zunächst bei der F, nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung als Rangierarbeiter bei den SBB. 1992 erlitt er einen schweren Arbeitsunfall, erschien nach Genesung nicht mehr zur Arbeit und wurde im Februar 1994 fristlos entlassen. 1996 und 1997 arbeitete er als Geschäftsführer eines albanischen Klubs, hernach war er mehrheitlich arbeitslos. Am 8. Dezember 2000 wurde A verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Am 17. Dezember 2003 trat er nahtlos in den vorzeitigen Strafvollzug über, am 6. April 2005 wurde er bedingt entlassen. A musste ein erstes Mal mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Z vom 8. Februar 1996 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 30 Tagen Gefängnis bedingt (Probezeit zwei Jahre) bestraft werden. Deswegen wurde er mit Verfügung der Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) vom 12. März 1996 verwarnt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2003 wurde A zweitinstanzlich wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt und mit einer Zuchthausstrafe von sechseinhalb Jahren bestraft. Am 15. Juli 2004 wurde A im Hinblick auf die Prüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen das rechtliche Gehör gewährt. B. Mit Beschluss vom 2. März 2005 wies der Regierungsrat A für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. II. Hiergegen liess A am 4. April 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid des Regierungsrats sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, eventualiter seien "zusätzliche Sachverhaltsabklärungen" vorzunehmen, subeventualiter sei die Ausweisung auf zwei Jahre zu beschränken. Wegen gegenüber Zürcher Behörden noch ausstehenden Kosten von Fr. 86'844.10 wurde A mit Präsidialverfügung vom 7. April 2005 die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'060.- auferlegt. Nachdem er hierauf am 29. April 2005 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen liess, wurde die Frist zur Leistung einer Prozesskaution mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2005 wieder abgenommen. Namens des Regierungsrats beantragte die Direktion für Soziales und Sicherheit Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen den sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) stützenden Ausweisungsbeschluss ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig und damit auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e contrario; § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Zudem können Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der nicht weiter gehende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, die den Schutz des Familienlebens garantieren, Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung bilden. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht – Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz hat. Unter familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen in erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d). Vorliegend verfügen die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers über eine Niederlassungsbewilligung. Da sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie seinen beiden Söhnen als gelebt erweist, ist bei der materiellen Entscheidung auch Art. 8 EMRK sowie die dazu ergangene Rechtssprechung zu berücksichtigen. 1.3 Der Entscheid über die Zweckmässigkeit einer Ausweisung, falls deren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, fällt in die Kompetenz der kantonalen Fremdenpolizei bzw. des Regierungsrats als deren vorgesetzte politische Behörde (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Das Verwaltungsgericht ist denn auch nicht zur Angemessenheitsprüfung befugt (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG); es lässt deshalb einen vorinstanzlichen Entscheid auch bestehen, wenn es selber zu einer anderen Lösung gelangt wäre. Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist allerdings die Prüfung, ob der Entscheid der Verwaltungsbehörde Recht verletzt, insbesondere ob diese im Rahmen der Verhältnismässigkeitskontrolle alle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Umstände berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet hat. Im Hinblick auf diese institutionell-funktionellen Schranken, an die sich das Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten, dass die Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente enthält, welche sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a). 2. 2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umstände angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer). Eine solche Interessenabwägung gebietet auch das in Art. 8 EMRK verbürgte Grundrecht auf Schutz des Familienlebens. Ein Eingriff in diese Rechtsgarantie ist nur insoweit statthaft, als er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt für einen mit einer Schweizerin verheirateten Ausländer, welcher erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligung mehr erteilt werden muss, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dies gilt selbst dann, wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer zumutbar erscheint (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.1). Dieser Grenzwert gilt für Aufenthaltsbewilligungen und ist bei Ausweisungen tendenziell höher anzusetzen, weil mit der Ausweisung in eine gefestigte Rechtsstellung eingegriffen wird und diese gegenüber der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zusätzlich mit einer Einreisesperre verbunden ist (vgl. BGE 120 Ib 139 E. 4a; BGE 122 II 385 E. 3a). 2.3 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter dieser in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat, ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschlossen; sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat (BGE 125 II 521 E 2b mit Hinweisen; BGE 130 II 176 E, 4.4.2 S. 190, auch zum Folgenden). Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die erst als Kinder oder Jugendliche oder gar erst als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. Auch hier drängt sich nach der Praxis allerdings Zurückhaltung auf, wenn es sich beim Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation" handelt, aber doch um eine Person, die ausgesprochen lange hier gelebt hat. So kann auch hier nur ausnahmsweise eine einzelne Straftat zu einer Ausweisung führen, wobei eine solche bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst dann anzuordnen ist, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (BGr, 19. Januar 2005, 2A.570/2004, E. 3.2, www.bger.ch, mit weiteren Hinweisen). Die Ausweisung ist im Übrigen eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt, dessen Sprache er spricht (BGr, 23. Januar 2001, 2A.518/2000, E. 2a, www.bger.ch). 2.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt seinerseits bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie auf deren familiäre Situation ab. Er berücksichtigt zudem die Dauer einer allfälligen ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im entsprechenden Land gelebt werden könnte; etc.), sowie die Nachteile, welche einem vorhandenen Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen. Selbst die Tatsache, dass der Nachzug von Familienangehörigen mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw. eine Nichterneuerung der Bewilligung nicht aus (BGr, 22. Oktober 2001, 2A.296/2001, E. 2 f., www.bger.ch; EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int). 2.5 Die Überprüfung des vom Strafgericht festgestellten Verschuldens ist dem Verwaltungsgericht versagt; es ist vielmehr an die Verschuldensabwägung, die sich aus dem Strafprozess und -urteil ergibt, gebunden. Sodann ist dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 122 II 433 E. 2b; BGE 129 II 215 E 3.2), indessen ist zu beachten, dass ein allfälliges Wohlverhalten im Strafvollzug oder auch eine allfällige vorzeitige Entlassung aus der Sicht der Fremdenpolizei geringer zu werten ist als für die Strafvollzugsbehörde. Letztgenannte richtet das Augenmerk vorrangig auf eine individuelle Resozialisierung. Polizeiliche Gesichtspunkte wie die Garantie der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Gefahrenabwehr werden bei ihrer Prüfung nicht in den Vordergrund gestellt. Demzufolge darf das Wohlverhalten im Vollzug aus fremdenpolizeilicher Sicht geringer gewertet werden (vgl. schon BGE 114 Ib 1 E. 3b; BGE 125 II 105 E. 2c; BGE 130 II 493 E. 4.2). 3. 3.1 Der Regierungsrat erachtete den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG als erfüllt und legte seinem Ausweisungsbeschluss die Verschuldenswürdigung des Obergerichts des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 zugrunde, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer gewertet wurde. Er habe als bedeutende Schnittstelle zwischen verschiedenen Drogenlieferanten und Drogenabnehmern gewirkt, habe Käufer und Verkäufer von beträchtlichen Mengen Heroin zusammengebracht, womit ihm eine überaus wichtige Position in der Drogenhandelsorganisation zugekommen sei. Die Organisation, welcher der Beschwerdeführer angehört habe, sei mit grosser Intensität und Professionalität vorgegangen. Der Beschwerdeführer habe in einer Vielzahl von Fällen delinquiert und sei am Handel von insgesamt elf Kilogramm Heroin beteiligt gewesen. Durch sein strafbares Verhalten habe der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in schwer wiegender Weise verletzt. Dies ergebe sich nicht allein aus der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe, sondern auch aus der Menge der gehandelten Drogen. Bei schwer wiegenden Drogendelikten sei nur ein geringes Restrisiko vertretbar, welches beim Beschwerdeführer angesichts seines früheren Verhaltens nicht hinreichend auszuschliessen sei. Daran ändere auch nichts, dass das Verhalten während des Strafvollzugs zu keinen grösseren Klagen Anlass gegeben habe. Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit dem 1. März 1989 in der Schweiz auf, indessen seien davon über vier Jahre in Unfreiheit verbracht. Bis zu den mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 17. Dezember 2003 beurteilten Straftaten sei sein Aufenthalt in der Schweiz unauffällig verlaufen, bis auf die Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aus dem Jahre 1993. Nach dem Arbeitsunfall im Jahre 1992 sei er indessen nur noch während zweier Jahre arbeitstätig gewesen, seit sieben Jahren übe er keine Berufstätigkeit mehr aus. Ein gewisses Beziehungsnetz über die eigene Familie und Landsleute hinaus sei zwar erkennbar, habe der Beschwerdeführer doch früher im FC W Fussball gespielt. Indessen sei mit der Ehefrau des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich das Beziehungsnetz heute vor allem auf hier lebende Familienangehörige und Bekannte beschränke. Eine Rückkehr in sein Heimatland, welches er dauerhaft erst im Alter von 31 Jahren verlassen habe, sei für den Beschwerdeführer nicht mit unzumutbaren Härten verbunden. Er habe dort seine gesamten Kinder- und Jugendjahre verbracht sowie einen grossen Teil seines bisherigen Erwerbslebens, verfüge nach wie vor über familiäre Beziehungen in sein Heimatland, wo seine Eltern beziehungsweise, sollte der Vater zwischenzeitlich verstorben sein, seine im Heimatland verbliebene Familie auch Grundeigentum besitze. Die Ausweisung berühre zwar die – allseits als gut bezeichnete und gelebte – Beziehung zur Ehefrau und zu den noch minderjährigen Kindern. Erstere habe sich indessen in keiner Weise in der Schweiz integriert, vielmehr ausgeführt, sie wolle das Land so oder anders verlassen und würde ihrem Mann in das gemeinsame Heimatland jedenfalls folgen. Auch für die Kinder sei die Übersiedelung zumutbar, hätten sie doch 1994/1995 über ein Jahr dort gelebt und würden das Heimatland der Eltern auch aus jährlichen Ferienaufenthalten bestens kennen. Eine allfällige Trennung – sollte sich die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern doch zu einem Verbleib in der Schweiz entscheiden – habe sich der Beschwerdeführer angesichts der massiven Delinquenz letztlich zudem selbst zuzuschreiben. Angesichts dieser Umstände gehe das sicherheitspolitisch begründete Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz vor. 3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Ausweisung sei "klar unangemessen" und zwar nicht nur für ihn, sondern auch für seine Familie und die hier in der Schweiz geborenen Söhne. Die Vorinstanz habe vor allem verkannt, dass der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht hier integriert sei, hier als Saisonnier seit 1985 und seit 1. März 1989 ununterbrochen wohnhaft sei, hier gearbeitet habe, sogar bei einem Staatsbetrieb, den SBB. Er spreche perfekt Hochdeutsch und verstehe Schweizerdeutsch. Zudem habe er viele Kollegen auch schweizerischer Nationalität. Sein Vater sei bereits 2001 verstorben und er besitze selbst kein Haus in seinem Heimatland. Es sei ihm daher nicht möglich, dort schnell wieder Fuss zu fassen, da er über die Familie hinaus kein Beziehungsnetz mehr habe. Er sehe ein, einen Fehler begangen zu haben, indesssen könne ihm eine "beste Prognose hinsichtlich künftiges Wohlverhalten gestellt werden", so habe er sich im Vollzug korrekt verhalten. Auch die Interessen der Ehefrau und der beiden hier geborenen Kinder seien in unzulässiger Weise und übermässiger Härte tangiert. Die Kinder würden nur die Schweiz als ihre Heimat kennen, seien hier in der Schule integriert und würden nicht Albanisch sprechen beziehungsweise könnten dieses weder lesen noch schreiben. Auf eine Ausweisung sei daher zu verzichten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer musste zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt werden. Damit hat er eindeutig und unbestritten den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt. 4.2 Ausgangspunkt für die Verschuldenswürdigung aus fremdenrechtlicher Sicht bildet das vom Strafgericht festgestellte Verschulden. Neben dem strafrechtlichen Verschulden ist jedoch insbesondere die Schwere der Straftat und das damit verbundene Strafmass zu berücksichtigen. Sodann ist dem strafrechtlichen Sozialisierungsgedanken zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Indessen ist – wie erwähnt (vorn E. 2.5) – zu beachten, dass allfälliges Wohlverhalten im Strafvollzug aus der Sicht der Fremdenpolizei geringer zu werten ist als für die Strafvollzugsbehörde. Wie sich nämlich aus den verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Gründen für eine fremdenpolizeiliche Ausweisung ergibt, steht bei dieser primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der Prognose betreffend das künftige Wohlverhalten dürfen deshalb strengere Massstäbe als bei der auf die Resozialisierungschancen abstellenden strafrechtlichen Landesverweisung angelegt und einer Bewährung in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden (BGr, 4. März 2005, 2A.115/2005 E. 2.3.4, www.bger.ch). Ausländerrechtlich deshalb nicht ausschlaggebend ist, wenn der Beschwerdeführer im Strafvollzug zu keiner Kritik Anlass gegeben hat. Ebenso wenig vermag seine vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wesentlich ins Gewicht zu fallen, bildet diese in der Schweiz doch die Regel (BGE 124 IV 193 ff.; BGE 130 II 493 E. 4.2). 4.3 Der Beschwerdeführer hat mehrfach und schwer delinquiert. Der Regierungsrat hat unter Verweis auf die vom Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 vorgenommene Verschuldenswürdigung zutreffend dargelegt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer zu bezeichnen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG, vgl. vorn E. 3.1.). Ergänzend hierzu ist im Licht des genannten Strafurteils noch auf Folgendes zu verweisen: Erst im Rahmen der obergerichtlichen Hauptverhandlung hat sich der Beschwerdeführer zu einem umfassenden Geständnis durchgerungen. Aus diesem hat sich ergeben, dass der Angeklagte einzig aus finanziellen Motiven heraus mit Drogen handelte. In der erstinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer der Beteiligung am Handel von mindestens viereinhalb Kilogramm Heroin schuldig gesprochen, in der obergerichtlichen Verhandlung gestand er sogar seine Beteiligung am Handel mit elf Kilogramm Heroin ein. Der Beschwerdeführer hatte es also einzig der prozessualen Situation im obergerichtlichen Verfahren zu verdanken – Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich –, dass das Strafmass im Bereich des Betäubungsmittelhandels vom erstinstanzlichen Schuldspruch auszugehen hatte. Nicht zu beanstanden ist unter diesen Umständen die Schlussfolgerung des Regierungsrats, der Beschwerdeführer habe mit seinen strafbaren Handlungen eine erhebliche kriminelle Energie und damit auch sein Gefährdungspotenzial für die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung verdeutlicht. Im Zusammenhang mit Drogendelikten ist im Übrigen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch selbst ein blosses Restrisiko nicht hinzunehmen (vgl. BGr, 21. Februar 2002, 2A.563/2001 E. 2e, www.bger.ch). 4.4 Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Zeit als Saisonnier seit dem 1. März 1989, mittlerweile also seit mehr als 16 Jahren, in der Schweiz befindet. Davon verbrachte er allerdings die Zeit zwischen dem 8. Dezember 2000 und dem 6. April 2005 im Strafvollzug. Dieser in jüngster Vergangenheit liegende Strafvollzug relativiert auch die Intensität der in der Schweiz (noch) bestehenden sozialen Kontakte. Selbst wenn der Beschwerdeführer Kontakte mit Schweizern etwa am vormaligen Arbeitsplatz oder aus seiner Zeit beim FC W gehabt hat, so sind diese auch nach seiner eigenen Darstellung in der polizeilichen Befragung vom 15. Juli 2004 wenig aktuell. Die Freizeit will der Beschwerdeführer mit Lesen und Fernsehen verbracht haben. Seine Ehefrau bestätigt in ihrer Einvernahme vom 13. Juli 2004 diese Darstellung und weist lediglich auf vormalige schweizerische Bekannte aus der örtlichen Fussballmannschaft hin, mehr jedoch nicht. Nach seinem Unfall im Jahre 1992 ist der Beschwerdeführer auch nach seiner Genesung nicht mehr zur Arbeit bei den SBB erschienen und arbeitete nur mehr eine beschränkte Zeit von rund zwei Jahren, bis er im Oktober 1999 erstmals strafbare Handlungen im Zusammenhang mit den bekannten Drogendelikten beging. Demgegenüber bestehen nach wie vor vielfältige Beziehungen zu seiner Heimat, in welcher der Beschwerdeführer nicht nur aufgewachsen ist, sondern sich auch bis zu seinem 27. Altersjahr ganz und bis zum 31. Altersjahr regelmässig aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat zudem etliche seiner nächsten Familienmitglieder (einen Bruder, drei Schwestern und seine Mutter) mit eigenem Grundbesitz dort und verbrachte vor seiner Inhaftierung jährlich regelmässig ungefähr vier Wochen Ferien in seinem Heimatland, immer im Haus seines Vaters. Damit ist der Beschwerdeführer tatsächlich weder sozial noch wirtschaftlich hier in der Schweiz wirklich integriert; seine Kenntnisse der deutschen Sprache oder gar des schweizerischen Dialekts sind dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Vielmehr ist der Schluss des Regierungsrats nicht zu beanstanden, eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat sei letztlich als zumutbar zu bezeichnen. Auch auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG, vgl. vorn E. 3.1). 4.5 Zu beachten sind allerdings – wie dargelegt (vgl. vorn E. 1.2) – die mit einer allfälligen Ausweisung für die Ehefrau und die beiden minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers verbundenen Nachteile (Art. 16 Abs. 3 ANAV; Art. 8 Abs. 1 EMRK). Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt wie der Beschwerdeführer aus X. Sie ist wohl ebenfalls seit 1991 hier in der Schweiz, verbrachte jedoch gemeinsam mit den Kindern die Zeit von Ende Juni 1994 bis und mit August 1995 mit Ausnahme des Monats Oktober 1994 in ihrer Heimat. Sie spricht nur albanisch und verfügt mit Ausnahme von Familienangehörigen hier in der Schweiz nicht über Bekannte. Dementsprechend hat sie in ihrer Einvernahme vor der Kantonspolizei Zürich vom 13. Juli 2004 klar ausgeführt, sie werde ihrem Ehemann folgen, wenn dieser die Schweiz verlassen müsste. Das Verwaltungsgericht tritt daher dem Schluss des Regierungsrats bei, dass es ihr ohne weiteres zumutbar ist, ihrem Ehemann in das gemeinsame Heimatland zu folgen. Sicherlich stellt eine solche Rückkehr für die beiden Söhne eine grössere Härte dar. Indessen trifft die Darstellung der Beschwerdeschrift, wonach diese nicht einmal albanisch sprechen könnten, so nicht zu. Der Beschwerdeführer hat in seiner persönlichen Einvernahme lediglich angeführt, sie seien der albanischen Schrift nicht mächtig ("meine Kinder können kein albanisch lesen oder schreiben"). In Tat und Wahrheit ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und worauf wiederum zu verweisen ist (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG) – das Heimatland der Eltern den Kindern nicht völlig fremd. Neben den regelmässigen Ferienaufenthalten ist auf den längeren Aufenthalt im Jahr 1994/95 zu verweisen, als die Kinder mit ihrer Mutter rund ein Jahr in Serbien waren. Auch ihnen ist vor allem angesichts ihres Alters eine Rückkehr gemeinsam mit den Eltern in das gemeinsame Heimatland objektiv nicht unzumutbar. Angesichts dieser Umstände erübrigt sich die Befragung der Lehrer der beiden Kinder. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland angesichts sämtlicher Umstände nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Was die Dauer der Ausweisung betrifft, so erweist sich eine solche für die Dauer von zehn Jahren angesichts der dem Verwaltungsgericht zustehenden Rechtskontrolle (vgl. vorn E. 1.3) nicht als rechtsverletzend. Ebenso erübrigen sich zusätzliche Sachverhaltsabklärungen. Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er stellt jedoch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung. 5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter den nämlichen Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Angesichts der vom Obergericht des Kantons Zürich ausgefällten Strafe und des Umstandes, dass bei Drogendelikten nach ständiger Praxis der Gerichte auch ein kleines Restrisiko der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht hinzunehmen ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als von Anfang an offensichtlich aussichtslos. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer am 12. März 1996 bereits einmal verwarnt werden musste und ihm damals auch schwerer wiegende Nachteile angedroht worden waren. Die gestellten Begehren um Bewilligung des Armenrechts sind daher abzuweisen. Demgemäss die Kammer: Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unengeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |