{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.11.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00163_09-11-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205448&W10_KEY=4467137&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "56a3c9603264e19d4da8ceff78dc6362"}, "Num": [" VB.2005.00163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.09.1  VB.2005.00163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.09.1  VB.2005.00163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.09.1  VB.2005.00163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdef\u00fchrer, Staatsangeh\u00f6riger von Bangladesch, heiratete 1997 eine Schweizer B\u00fcrgerin. Im M\u00e4rz 2003 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Im Juli 2003 wurde die Ehe geschieden. Im September des gleichen Jahres heiratete er in Bangladesch eine Landsfrau und stellte daraufhin f\u00fcr die Ehefrau ein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs. Darauf widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zul\u00e4ssig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies ist der Fall bei Entscheiden \u00fcber den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (E. 1.1). Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausl\u00e4nder sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (E. 4). Die Vorinstanz hat zu Recht aus dem an die Erteilung der Niederlassungsbewilligung anschliessenden Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers den Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der seit 1999 getrennten Ehe einzig und allein der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung und dem anschliessenden Erteilen der Niederlassungsbewilligung diente (E. 5). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:17", "Checksum": "1d666b3268f8f47ab5d00e0f7cd76370"}