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Geschäftsnummer: VB.2005.00163  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.11.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 11.04.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung


Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Bangladesch, heiratete 1997 eine Schweizer Bürgerin. Im März 2003 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Im Juli 2003 wurde die Ehe geschieden. Im September des gleichen Jahres heiratete er in Bangladesch eine Landsfrau und stellte daraufhin für die Ehefrau ein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs. Darauf widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies ist der Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (E. 1.1). Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (E. 4). Die Vorinstanz hat zu Recht aus dem an die Erteilung der Niederlassungsbewilligung anschliessenden Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der seit 1999 getrennten Ehe einzig und allein der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und dem anschliessenden Erteilen der Niederlassungsbewilligung diente (E. 5). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
 
Stichworte:
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. II ANAG
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 7 Abs. II ANAG
Art. 9 Abs. IV ANAG
Art. 11 Abs. I ANAV
Art. 16 Abs. III ANAV
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 100 Abs. I Ziff. 3 OG
§ 43 Abs. I lit. h VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. A, geboren 1959, Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste erstmals 1990 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde 1994 letztinstanzlich abge­wiesen. Nachdem ihm eine Ausreisefrist bis 31. Oktober 1994 angesetzt worden war, galt er als verschwunden. Anfangs 1995 stellte er mit der Schweizer Bürgerin C ein Verkündungsgesuch betreffend Eheschliessung. Die Ehe wurde jedoch nicht geschlossen, und nach eigenen (späteren) Angaben kehrte er Ende Mai 1995 in seine Heimat zurück. Am 17. August 1995 reiste er ohne das erforderliche Visum wiederum in die Schweiz ein und wurde in der Folge wegen mehr­fachen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der Missachtung einer Ausreisefrist zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt. Am 20. August 1995 wurde er nach Bangladesch ausgeschafft. Aus vorsorglich armen­polizeilichen Gründen verfügte das damalige Bundesamt für Ausländerfragen am 13. September 1995 eine bis 12. September 1998 geltende Einreise­sperre. Am 1. Januar 1996 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das am 7. April 1997 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Das Gesuch um Aussetzung des Voll­zugs der Wegweisung wurde am 18. Juni 1997 abgewiesen, und auf ein Revisionsgesuch wurde am 21. Juli 1997 nicht eingetreten. Wegen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Reisedoku­menten konnte er jedoch nicht in seine Heimat ausgeschafft werden.

Im Oktober 1997 heiratete A die 1952 geborene, ursprünglich aus Zimbabwe stammende und im Kanton Zürich wohnhafte Schweizer Bürgerin D. Hierauf erteilte ihm die Fremdenpolizei (heute Migrationsamt) des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge mehrmals verlängert wurde. Am 11. November 1999 gaben die Eheleute A und D die eheliche Wohngemeinschaft auf. Gegenüber der Fremdenpolizei gaben sie auf deren Anfragen in den Jahren 2000, 2001 und 2002 jeweils übereinstimmend an, dass sie keine Scheidungsabsicht hätten bzw. eine Wiedervereinigung nicht ausschlössen.

Nach mit einem blossen Schreiben mitgeteilter Ablehnung eines ersten Gesuchs um Niederlassungsbewilligung vom 2. September 2002 erteilte das Migrationsamt A auf dessen erneutes Gesuch vom 9. Januar 2003 hin am 7. März 2003 die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2003 (in Rechtskraft erwachsen am 2. September 2003) wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Am 7. September 2003 heiratete A in Bangladesch die ebenfalls aus Bangladesch stammende E, geboren 1978, und am 29. September 2003 stellte er für die Ehefrau ein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs.

B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 widerrief die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von A. Zudem wurde das Gesuch um Be­willigung der Einreise von E abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass A planmässig über Jahre hinweg allein mit dem Ziel vorgegangen sei, zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und dann die Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Seine Ab­sicht, das formale Band der Ehe nach der am 11. November 1999 erfolgten Trennung von D gleichwohl aufrechtzuerhalten, müsse als krass rechtsmissbräuchlich gewertet werden.

II.  

Der von A am 8. März 2004 hiergegen erhobene Rekurs wurde vom Regierungsrat am 2. März 2005 abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 6./7. April 2005 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid des Regierungsrats vom 2. März 2005 vollumfänglich aufzuheben und auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten, eventuell ihm eine Aufent­haltsbewilligung zu erteilen.

Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2005 beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regie­rungsrats die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist im Weiteren gegen Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen gegeben, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat. Einen solchen Anspruch verleihen Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Auf diese Bestimmungen könnte sich der Beschwerdeführer, der in der Schweiz nicht mehr ehelich verbunden ist, nur berufen, wenn er besonders intensive private Beziehungen und eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz aufwiese (BGE 130 II 286, 120 Ib 16 f. je mit Verweisungen). Abgesehen von dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer immer beruflich tätig gewesen sei und dass er der Fürsorgebehörde nie habe zur Last fallen müssen, wird allerdings nichts Konkretes vorgebracht, was auf ein besonders intensives privates Beziehungsnetz in der Schweiz hinweisen könnte. Dies selbst dann, wenn die Zeit seines Aufenthaltes als Asylbewerber noch mitberücksichtigt würde. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten.

2.  

Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers An­spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungs­gemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Nie­derlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht indessen, wenn die Ehe eingegangen wor­den ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die so genannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob nicht insofern Missbrauch vorliegt, als die Ehe, auf welche sich der Ausländer im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beruft, nur noch for­mell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemein­schaft besteht (BGE 128 II 145 E. 2.1+2 mit Hinweisen).

3.  

Als eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern sie kann allenfalls widerrufen werden, und zwar nicht nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf von Verfügungen, sondern ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der Ausländer berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen.

4.  

Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesent­licher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissent­lich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat in der Ab­sicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 112 Ib 473 E. 3b). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahr­heitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hievon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid mass­geblich sind. Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe. Ein Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der Praxis auch darin liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der seiner­zeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei der späteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als mass­gebend betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren. Es ist nicht erforder­lich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre. Immerhin ist die kantonale Behörde ihrerseits verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers noch­mals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV]). Das Vorliegen eines Widerrufs­grundes führt zudem nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung auch tat­sächlich zu widerrufen ist; es muss beim entsprechenden Entscheid vielmehr jeweils den be­sonderen Umständen des Einzelfalles angemessen Rechnung getragen werden (zum Ganzen BGE 112 Ib 473 E. 4+5; BGr, 10. Dezember 2004, 2A.346/2004, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch = Pra 94/2005 Nr. 100).

5.  

Der Beschwerdeführer anerkennt die vorstehend dargelegten Voraussetzungen von Ertei­lung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Auch hält er der Feststellung der Vor­instanz, dass sein Vorgehen zur Erlangung der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung einem bekannten, auf Umgehung der fremdenpolizeilichen Schranken ausgerichteten Ver­haltensmuster entspreche, das den Widerruf einer auf dieser Grundlage erschlichenen Nie­derlassungsbewilligung rechtfertigen könne (BGr, 23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3.4, www.bger.ch), nichts entgegen. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass ein Widerruf ausgeschlossen sei, weil die Behörde trotz hinreichender Kenntnisse der massgebenden Umstände die Nieder­lassungsbewilligung erteilt habe, und zwar unabhängig davon, ob gegebenenfalls falsche Angaben gemacht worden seien. Das Gleiche gelte, wenn die Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, ohne dass der Ausländer Gelegenheit zur Äusserung erhalten habe. In seinem Fall habe das Migrationsamt sein Gesuch vom 2. September 2002 zunächst am 29. Oktober 2002 abgewiesen, das am 9. Januar 2003 erneut gestellte Gesuch dann aber ohne weitere Abklärungen gutgeheissen. Es stelle sich deshalb nur noch die Frage, ob er bei den früheren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung falsche Angaben gemacht habe. Das sei jedoch nicht der Fall, habe er doch jeweils bei den Verlängerungen der Aufenthalts­bewilligung darauf hingewiesen, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe und eheliche Schwierigkeiten bestünden, was von der Ehefrau bestätigt worden sei.

Das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2002 (2A.46/2002, www.bger.ch) auf das der Beschwerde­führer sich beruft, betrifft jedoch einen anderen Sachverhalt. In dem diesem Entscheid zugrunde liegenden Fall hatte die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde Kenntnis von einer rechtsmissbräuchlichen Ausländerrechtsehe des türkischen Gesuchstellers, der wenige Tage nach der Scheidung von der 28 Jahre älteren schweizerischen Ehefrau seine ehemalige Ehefrau und Mutter der drei gemeinsamen Kinder wieder geheiratet hatte. Sechs Jahre später kam diese seine erste und erneute Ehefrau mit dem 17-jährigen jüngsten Sohn in die Schweiz zu ihrem Mann und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Noch während der Hängigkeit des Asylverfahrens erhielt der Ehemann die Niederlassungsbewilligung und stellte darauf ein Familiennachzugsgesuch.

Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers dagegen liegt nicht schon eine im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung erwiesene rechtsmissbräuchliche Auslän­derrechtsehe vor. Es gab gerade keine greifbaren Fakten, angesichts deren das Migrations­amt wis­sen musste oder hätte wissen müssen, dass die seit 1999 getrennte Ehe des Beschwerdeführers mit D bloss noch der Form nach, zum Zweck der Erlangung der Niederlas­sungsbewilligung aufrecht erhalten wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte auf die diesem am 29. Oktober 2002 noch nicht mit formeller Verfügung mitgeteilte Abwei­sung des Gesuchs hin mit Eingabe an das Migrationsamt vom 28. November 2002 erklärt: "Im vorliegenden Fall leben die Eheleute zwar seit November 1999 getrennt, pflegen je­doch nach der Darstellung beider Partner nach wie vor engen Kontakt. Die seinerzeitige Trennung hatte offensichtlich mit dem Gesundheitszustand der Ehefrau zu tun. Auch in ihrem neuesten Schreiben … hält die Ehefrau (genauso wie mein Klient) ausdrück­lich an der Ehe fest und rechnet selber mit einem Zusammenleben im neuen Jahr." Angesichts dieser Ausführungen eines Rechtsanwalts bestand für das Migrations­amt kein Anlass, nicht auf diese Angaben abzustellen. Jedenfalls hätte es, da es sich bei dem behaupteten immer noch bestehenden Ehewillen um einen inneren Vorgang handelt, im Rahmen seiner Möglichkeiten auch keine Handhabe gehabt, diese Erklärung des Beschwerdeführers als völlig unglaubwürdig nachzuweisen. Die massgebenden Umstände, welche das Migrationsamt kannte und nicht anders kennen konnte, waren die, dass die vom Beschwerdeführer nach Ab­lehnung des Asylgesuchs eingegangene Ehe mit D nach drei Jahren, d.h. seit 11. November 1999, getrennt war, und dass nach wie vor ein nicht widerlegbarer Wille beider Parteien zur Rettung der Ehe erklärt wurde.

Erst als nur kurze Zeit nach der am 7. März 2003 erfolgten Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Ehe geschieden wurde, aufgrund eines am 9. Mai 2003, also nur gerade zwei Monate später vereinbarten gemeinsamen Scheidungsbegehrens, wobei nach Angaben des Beschwerdeführers die Scheidungsabsicht "ca. im April 2003" feststand, der Beschwerdeführer überdies schon am 7. September 2003, d.h. wenige Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, in Bangladesch eine neue Ehe mit einer Landsfrau eingegangen war und für diese ein Familiennachzugsgesuch gestellt hatte, wurde evident und fassbar, dass die früheren Bekundungen des weiter bestehenden Ehewillens unglaubwürdig waren. Sobald der Beschwerdeführer im Besitz der Niederlassungsbewilligung war, nahm das zur Erlangung einer Anwesenheitsberechtigung typische Verhaltensmuster nahtlos seinen Fortgang. Die Vorinstanz hat zu Recht aus dem an die Erteilung der Niederlassungsbewilligung anschliessenden Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der seit 1999 getrennten Ehe mit D einzig und allein der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und anschliessenden Niederlassungsbewilligung diente.

6.  

Der Vorwurf, das Migrationsamt habe bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund des erneuten Gesuchs vom 9.  Januar 2003 keine weiteren Abklärungen vorge­nommen, geht fehl. Wohl hatte der Beschwerdeführer am 9. Januar 2003 ein neues Gesuch gestellt. Dasjenige vom 2. September 2002 war jedoch noch gar nicht formell abgewiesen. Vielmehr erfolgte die Mitteilung der Verweigerung der Niederlassungsbe­willigung durch ein blosses Schreiben, worauf der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine formelle Verfügung verlangte. Im Anschluss daran, also bevor die formelle Verfügung erging, nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme mittels Eingaben seines Rechtsvertreters wahr. Offenbar waren es gerade die Ausführungen des Rechtsver­treters in der Eingabe vom 28. November 2002, welche das Migrationsamt umzustim­men vermochten. Daraus nun ableiten zu wollen, das Migrationsamt hätte nicht darauf abstellen dürfen und noch weitere Abklärungen machen müssen – wie der behauptete Ehewille hätte abgeklärt werden müssen, wird allerdings nicht gesagt –, ist abwegig. Fehl geht auch die Behauptung, die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung sei erfolgt, ohne dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden sei. Das Gesuch vom 2. September 2002 war noch nicht formell abgewiesen, und in dem noch offenen Verfahren hatte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit der Eingabe vom 28. November 2002 Stellung nehmen können. Ob das vom Beschwerdeführer am 9. Januar 2003 eingereichte neue Gesuch überhaupt zu einem neuen Verfahren führte, kann offen bleiben, hatte der Beschwerdeführer in diesem Gesuch doch noch ausdrücklich auf die Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2002 hingewiesen. Für eine Einladung zu erneuter Stellungnahme bestand schon aus diesem Grund kein Anlass. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch insoweit rechtens.

7.  

Der Widerruf muss verhältnismässig sein, wobei dem Migrationsamt ein gewisses Ermessen zukommt. Dessen Ausübung prüft das Verwaltungsgericht laut § 50 VRG in Verbindung mit Art. 98a sowie 104 OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch hin. Bei diesem Entscheid analog Art. 11 Abs. 3 ANAG ist sinngemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV anzuwenden, wonach es namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile ankommt (VGr, 7. Januar 2004, VB.2003.00392, E. 3.1 Abs. 3, www.vgrzh.ch).

Massgebend für die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist nur die Zeit, in welcher der Gesuchsteller über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügte, was seit November 1997, da der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG war, also seit neun Jahren der Fall ist. Auch wenn und gerade weil die Dauer des gesicherten Aufenthalts in der Schweiz nicht starrer Massstab für die Frage der Verwurzelung des Ausländers in der Schweiz ist, kommt es in erster Linie auf die konkreten Verhältnisse an.

Der Beschwerdeführer hat bis zum Alter von 31 Jahren in seinem Heimatland Bangladesch gelebt, auch später nochmals für kurze Zeit. Die Ehe, die er in Bangladesch mit einer Landsfrau nur einige Tage nach Rechtskraft der Scheidung seiner Ehe mit D einging, wurde nach dortigem Brauch, über einen Vermittler und ohne dass die künftigen Eheleute sich vorher gekannt hätten, geschlossen. Das bestätigt, dass er mit Kultur und Lebensweise in seinem Heimat­land noch sehr vertraut ist. Dass diese Ehe nur ein Jahr später, am 7. September 2004, be­reits wieder geschieden wurde, ändert daran nichts. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet werden, in seine Heimat zurückzukehren. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

8.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet  die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwal­tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …