I.
A. A,
geboren 1959, Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste erstmals 1990 in die
Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde 1994 letztinstanzlich abgewiesen. Nachdem
ihm eine Ausreisefrist bis 31. Oktober 1994 angesetzt worden war, galt er
als verschwunden. Anfangs 1995 stellte er mit der Schweizer Bürgerin C ein Verkündungsgesuch
betreffend Eheschliessung. Die Ehe wurde jedoch nicht geschlossen, und nach
eigenen (späteren) Angaben kehrte er Ende Mai 1995 in seine Heimat zurück. Am
17. August 1995 reiste er ohne das erforderliche Visum wiederum in die
Schweiz ein und wurde in der Folge wegen mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthaltes sowie der Missachtung einer Ausreisefrist zu einer unbedingten
Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt. Am 20. August 1995 wurde er nach
Bangladesch ausgeschafft. Aus vorsorglich armenpolizeilichen Gründen verfügte
das damalige Bundesamt für Ausländerfragen am 13. September 1995 eine bis
12. September 1998 geltende Einreisesperre. Am 1. Januar 1996 reiste
er illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das am 7. April
1997 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs
der Wegweisung wurde am 18. Juni 1997 abgewiesen, und auf ein
Revisionsgesuch wurde am 21. Juli 1997 nicht eingetreten. Wegen Schwierigkeiten
bei der Beschaffung von Reisedokumenten konnte er jedoch nicht in seine Heimat
ausgeschafft werden.
Im Oktober 1997 heiratete A die 1952
geborene, ursprünglich aus Zimbabwe stammende und im Kanton Zürich wohnhafte
Schweizer Bürgerin D. Hierauf erteilte ihm die Fremdenpolizei (heute
Migrationsamt) des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge
mehrmals verlängert wurde. Am 11. November 1999 gaben die Eheleute A und D
die eheliche Wohngemeinschaft auf. Gegenüber der Fremdenpolizei gaben sie auf
deren Anfragen in den Jahren 2000, 2001 und 2002 jeweils übereinstimmend an,
dass sie keine Scheidungsabsicht hätten bzw. eine Wiedervereinigung nicht
ausschlössen.
Nach mit einem blossen Schreiben
mitgeteilter Ablehnung eines ersten Gesuchs um Niederlassungsbewilligung vom 2. September
2002 erteilte das Migrationsamt A auf dessen erneutes Gesuch vom 9. Januar
2003 hin am 7. März 2003 die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2003 (in Rechtskraft erwachsen am 2. September
2003) wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Am 7. September 2003
heiratete A in Bangladesch die ebenfalls aus Bangladesch stammende E, geboren
1978, und am 29. September 2003 stellte er für die Ehefrau ein Gesuch um
Bewilligung des Familiennachzugs.
B. Mit
Verfügung vom 5. Februar 2004 widerrief die Direktion für Soziales und
Sicherheit (Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von A. Zudem wurde das
Gesuch um Bewilligung der Einreise von E abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass
A planmässig über Jahre hinweg allein mit dem Ziel vorgegangen sei, zuerst eine
Aufenthaltsbewilligung und dann die Niederlassungsbewilligung zu erhalten.
Seine Absicht, das formale Band der Ehe nach der am 11. November 1999
erfolgten Trennung von D gleichwohl aufrechtzuerhalten, müsse als krass
rechtsmissbräuchlich gewertet werden.
II.
Der von A am 8. März 2004 hiergegen
erhobene Rekurs wurde vom Regierungsrat am 2. März 2005 abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 6./7. April
2005 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid des
Regierungsrats vom 2. März 2005 vollumfänglich aufzuheben und auf den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten, eventuell ihm eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai
2005 beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats die Abweisung
der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete
stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig,
soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden über den Widerruf
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). Insoweit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist im Weiteren gegen Entscheide
über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen gegeben, auf deren Erteilung
die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat.
Einen solchen Anspruch verleihen Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV). Auf diese Bestimmungen könnte sich der
Beschwerdeführer, der in der Schweiz nicht mehr ehelich verbunden ist, nur
berufen, wenn er besonders intensive private Beziehungen und eine besonders
ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz aufwiese (BGE 130 II 286, 120 Ib
16 f. je mit Verweisungen). Abgesehen von dem Hinweis, dass der
Beschwerdeführer immer beruflich tätig gewesen sei und dass er der
Fürsorgebehörde nie habe zur Last fallen müssen, wird allerdings nichts Konkretes
vorgebracht, was auf ein besonders intensives privates Beziehungsnetz in der
Schweiz hinweisen könnte. Dies selbst dann, wenn die Zeit seines Aufenthaltes
als Asylbewerber noch mitberücksichtigt würde. Auf den Antrag des Beschwerdeführers,
ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten.
2.
Nach Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen
und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.
Kein Anspruch besteht indessen, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich
jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2
ANAG). Erfasst wird davon die so genannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe,
bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft
beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist,
heisst dies jedoch nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der
Aufenthalt weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob nicht
insofern Missbrauch vorliegt, als die Ehe, auf welche sich der Ausländer im
Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beruft, nur noch formell
und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft
besteht (BGE 128 II 145 E. 2.1+2 mit Hinweisen).
3.
Als eigenes und
selbständiges Niederlassungsrecht erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung
mit Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern sie kann allenfalls widerrufen
werden, und zwar nicht nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf von Verfügungen,
sondern ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4
ANAG. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich nachträglich Indizien
ergeben, welche die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der Ausländer
berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen
aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen.
4.
Nach Art. 9 Abs. 4
lit. a ANAG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der
Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene
wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen
hat in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung
bewilligt zu erhalten (BGE 112 Ib 473 E. 3b). Nach Art. 3 Abs. 2
ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles
Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann.
Hievon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die
fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich
sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich
fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie
für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind. Dazu gehört etwa die Absicht
der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe. Ein
Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der Praxis auch darin
liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der seinerzeitigen
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei der späteren
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als
massgebend betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren. Es ist
nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen
Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre. Immerhin ist die kantonale
Behörde ihrerseits verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung
"das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu
prüfen" (Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV]).
Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt zudem nicht zwingend dazu, dass die
Niederlassungsbewilligung auch tatsächlich zu widerrufen ist; es muss beim entsprechenden
Entscheid vielmehr jeweils den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessen
Rechnung getragen werden (zum Ganzen BGE 112 Ib 473 E. 4+5; BGr, 10. Dezember
2004, 2A.346/2004, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch = Pra 94/2005 Nr. 100).
5.
Der Beschwerdeführer anerkennt die vorstehend dargelegten
Voraussetzungen von Erteilung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Auch
hält er der Feststellung der Vorinstanz, dass sein Vorgehen zur Erlangung der
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung einem bekannten, auf Umgehung der
fremdenpolizeilichen Schranken ausgerichteten Verhaltensmuster entspreche, das
den Widerruf einer auf dieser Grundlage erschlichenen Niederlassungsbewilligung
rechtfertigen könne (BGr, 23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3.4,
www.bger.ch), nichts entgegen. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass
ein Widerruf ausgeschlossen sei, weil die Behörde trotz hinreichender
Kenntnisse der massgebenden Umstände die Niederlassungsbewilligung erteilt
habe, und zwar unabhängig davon, ob gegebenenfalls falsche Angaben gemacht
worden seien. Das Gleiche gelte, wenn die Niederlassungsbewilligung erteilt
worden sei, ohne dass der Ausländer Gelegenheit zur Äusserung erhalten habe. In
seinem Fall habe das Migrationsamt sein Gesuch vom 2. September 2002
zunächst am 29. Oktober 2002 abgewiesen, das am 9. Januar 2003 erneut
gestellte Gesuch dann aber ohne weitere Abklärungen gutgeheissen. Es stelle
sich deshalb nur noch die Frage, ob er bei den früheren Verlängerungen der
Aufenthaltsbewilligung falsche Angaben gemacht habe. Das sei jedoch nicht der
Fall, habe er doch jeweils bei den Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung
darauf hingewiesen, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe und eheliche
Schwierigkeiten bestünden, was von der Ehefrau bestätigt worden sei.
Das Urteil des Bundesgerichts
vom 23. Mai 2002 (2A.46/2002, www.bger.ch) auf das der Beschwerdeführer
sich beruft, betrifft jedoch einen anderen Sachverhalt. In dem diesem Entscheid
zugrunde liegenden Fall hatte die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde
Kenntnis von einer rechtsmissbräuchlichen Ausländerrechtsehe des türkischen
Gesuchstellers, der wenige Tage nach der Scheidung von der 28 Jahre älteren
schweizerischen Ehefrau seine ehemalige Ehefrau und Mutter der drei
gemeinsamen Kinder wieder geheiratet hatte. Sechs Jahre später kam diese seine
erste und erneute Ehefrau mit dem 17-jährigen jüngsten Sohn in die Schweiz zu
ihrem Mann und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Noch während der Hängigkeit
des Asylverfahrens erhielt der Ehemann die Niederlassungsbewilligung und stellte
darauf ein Familiennachzugsgesuch.
Im vorliegenden Fall des
Beschwerdeführers dagegen liegt nicht schon eine im Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung erwiesene rechtsmissbräuchliche Ausländerrechtsehe
vor. Es gab gerade keine greifbaren Fakten, angesichts deren das Migrationsamt
wissen musste oder hätte wissen müssen, dass die seit 1999 getrennte Ehe des Beschwerdeführers
mit D bloss noch der Form nach, zum Zweck der Erlangung der Niederlassungsbewilligung
aufrecht erhalten wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte auf
die diesem am 29. Oktober 2002 noch nicht mit formeller Verfügung
mitgeteilte Abweisung des Gesuchs hin mit Eingabe an das Migrationsamt vom 28. November
2002 erklärt: "Im vorliegenden Fall leben die Eheleute zwar seit November
1999 getrennt, pflegen jedoch nach der Darstellung beider Partner nach wie vor
engen Kontakt. Die seinerzeitige Trennung hatte offensichtlich mit dem
Gesundheitszustand der Ehefrau zu tun. Auch in ihrem neuesten Schreiben … hält
die Ehefrau (genauso wie mein Klient) ausdrücklich an der Ehe fest und rechnet
selber mit einem Zusammenleben im neuen Jahr." Angesichts dieser
Ausführungen eines Rechtsanwalts bestand für das Migrationsamt kein Anlass,
nicht auf diese Angaben abzustellen. Jedenfalls hätte es, da es sich bei dem
behaupteten immer noch bestehenden Ehewillen um einen inneren Vorgang handelt,
im Rahmen seiner Möglichkeiten auch keine Handhabe gehabt, diese Erklärung des Beschwerdeführers
als völlig unglaubwürdig nachzuweisen. Die massgebenden Umstände, welche das
Migrationsamt kannte und nicht anders kennen konnte, waren die, dass die vom Beschwerdeführer
nach Ablehnung des Asylgesuchs eingegangene Ehe mit D nach drei Jahren, d.h.
seit 11. November 1999, getrennt war, und dass nach wie vor ein nicht widerlegbarer
Wille beider Parteien zur Rettung der Ehe erklärt wurde.
Erst als nur kurze Zeit
nach der am 7. März 2003 erfolgten Erteilung der Niederlassungsbewilligung
die Ehe geschieden wurde, aufgrund eines am 9. Mai 2003, also nur gerade
zwei Monate später vereinbarten gemeinsamen Scheidungsbegehrens, wobei nach Angaben
des Beschwerdeführers die Scheidungsabsicht "ca. im April 2003"
feststand, der Beschwerdeführer überdies schon am 7. September 2003, d.h.
wenige Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, in Bangladesch eine neue
Ehe mit einer Landsfrau eingegangen war und für diese ein
Familiennachzugsgesuch gestellt hatte, wurde evident und fassbar, dass die
früheren Bekundungen des weiter bestehenden Ehewillens unglaubwürdig waren. Sobald
der Beschwerdeführer im Besitz der Niederlassungsbewilligung war, nahm das zur
Erlangung einer Anwesenheitsberechtigung typische Verhaltensmuster nahtlos
seinen Fortgang. Die Vorinstanz hat zu Recht aus dem an die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung anschliessenden Verhalten des Beschwerdeführers den
Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der seit 1999 getrennten Ehe mit D
einzig und allein der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
anschliessenden Niederlassungsbewilligung diente.
6.
Der Vorwurf, das
Migrationsamt habe bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund des
erneuten Gesuchs vom 9. Januar 2003 keine weiteren Abklärungen vorgenommen,
geht fehl. Wohl hatte der Beschwerdeführer am 9. Januar 2003 ein neues
Gesuch gestellt. Dasjenige vom 2. September 2002 war jedoch noch gar nicht
formell abgewiesen. Vielmehr erfolgte die Mitteilung der Verweigerung der
Niederlassungsbewilligung durch ein blosses Schreiben, worauf der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine formelle Verfügung verlangte. Im
Anschluss daran, also bevor die formelle Verfügung erging, nahm der
Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme mittels Eingaben seines
Rechtsvertreters wahr. Offenbar waren es gerade die Ausführungen des Rechtsvertreters
in der Eingabe vom 28. November 2002, welche das Migrationsamt umzustimmen
vermochten. Daraus nun ableiten zu wollen, das Migrationsamt hätte nicht darauf
abstellen dürfen und noch weitere Abklärungen machen müssen – wie der
behauptete Ehewille hätte abgeklärt werden müssen, wird allerdings nicht gesagt
–, ist abwegig. Fehl geht auch die Behauptung, die Verweigerung der
Niederlassungsbewilligung sei erfolgt, ohne dass dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden sei. Das Gesuch vom 2. September
2002 war noch nicht formell abgewiesen, und in dem noch offenen Verfahren hatte
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit der Eingabe vom 28. November
2002 Stellung nehmen können. Ob das vom Beschwerdeführer am 9. Januar 2003
eingereichte neue Gesuch überhaupt zu einem neuen Verfahren führte, kann offen
bleiben, hatte der Beschwerdeführer in diesem Gesuch doch noch ausdrücklich auf
die Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2002 hingewiesen. Für
eine Einladung zu erneuter Stellungnahme bestand schon aus diesem Grund kein Anlass.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch insoweit rechtens.
7.
Der Widerruf muss verhältnismässig sein, wobei dem
Migrationsamt ein gewisses Ermessen zukommt. Dessen Ausübung prüft das
Verwaltungsgericht laut § 50 VRG in Verbindung mit Art. 98a sowie 104
OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch hin. Bei diesem Entscheid analog Art. 11
Abs. 3 ANAG ist sinngemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV anzuwenden,
wonach es namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer
seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile ankommt (VGr, 7. Januar 2004, VB.2003.00392, E. 3.1 Abs. 3,
www.vgrzh.ch).
Massgebend für die Dauer
des Aufenthalts in der Schweiz ist nur die Zeit, in welcher der Gesuchsteller
über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügte, was seit November 1997, da der
Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1
ANAG war, also seit neun Jahren der Fall ist. Auch wenn und gerade weil die
Dauer des gesicherten Aufenthalts in der Schweiz nicht starrer Massstab für die
Frage der Verwurzelung des Ausländers in der Schweiz ist, kommt es in erster
Linie auf die konkreten Verhältnisse an.
Der Beschwerdeführer hat
bis zum Alter von 31 Jahren in seinem Heimatland Bangladesch gelebt, auch später
nochmals für kurze Zeit. Die Ehe, die er in Bangladesch mit einer Landsfrau nur
einige Tage nach Rechtskraft der Scheidung seiner Ehe mit D einging, wurde nach
dortigem Brauch, über einen Vermittler und ohne dass die künftigen Eheleute
sich vorher gekannt hätten, geschlossen. Das bestätigt, dass er mit Kultur und
Lebensweise in seinem Heimatland noch sehr vertraut ist. Dass diese Ehe nur
ein Jahr später, am 7. September 2004, bereits wieder geschieden wurde,
ändert daran nichts. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet werden, in seine
Heimat zurückzukehren. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde somit unbegründet und
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …