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Geschäftsnummer: VB.2005.00164  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.06.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Mitwirkungspflicht

Auf ein nach Ablauf der Beschwerdefrist direkt beim Verwaltungsgericht gestelltes Gesuch um Gewährung von Sozialhilfe ist nicht einzutreten (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen für die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zur Mitwirkungspflicht im Besonderen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat der Sozialbehörde bereits verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Nachdem in einem vorangegangen Rekursverfahren die Vorinstanz festgestellt hatte, dass die Verhältnisse des Beschwerdeführers hinreichend geklärt seien, durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die eingereichten Unterlagen ausreichend seien. Die "Hilfsbuchhaltung" des als Künstler tätigen Beschwerdeführers (nicht buchführungspflichtig) genügt. Es ist unverhältnismässig, eine weiter gehende "ordentliche Buchhaltung" zu verlangen. Die Sozialbehörde hat die finanzielle Situation anderweitig zu klären (konkret bezeichnete Unterlagen; Ermittlung des Einkommens der Ehefrau; Befragung des Mäzens; Prüfung, ob künftig Weisungen nötig) (E. 2.2).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung (E. 2.3). Die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands waren nicht erfüllt, weil er unter den konkreten Umständen für die Wahrung seiner Rechte keines Rechtsbeistands bedurfte (E. 4.2).
 
Stichworte:
BUCHFÜHRUNGSPFLICHTIG
BUCHHALTUNG
KÜNSTLER/-IN
MITWIRKUNGSPFLICHT
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SELBSTÄNDIGERWERBEND
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 3 SHG
§ 14 SHG
§ 18 SHG
§ 27 SHV
§ 28 SHV
§ 7 VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. Y reichte am 16. Januar 2004 ein Gesuch um Sozialhilfe bei der Sozialabteilung der Gemeinde X ein. Dieser wurde auch ein Bericht vom Team-Netz, Fach- und Beratungsstelle für Selbständigerwerbende, vom 14. Januar 2004 zugestellt. Darin wurde die Ausgangslage der vierköpfigen Familie Y wiedergegeben: Y sei seit über 20 Jahren als Kunstmaler tätig. Die Ehefrau, nach ihrer Aussage ausgebildete Fotografin, betreue die Kinder und sei um eine Teilzeitanstellung bemüht. Sie beziehe von ihrer Arbeitslosenkasse Taggelder in der Höhe von Fr. 1'100.-. Den Lebensunterhalt habe sich die Familie in den letzten Monaten bzw. Jahren aus Bilderverkäufen, Darlehen, Beiträgen von Gönnern und Spendern, Zuwendungen von Stiftungen, Hilfsarbeiten etc. finanziert. Allerdings sei immer ein Fehlbetrag verblieben. Im zweiten Halbjahr 2003 habe Y aufgrund seiner Aufzeichnungen in Form einer einfachen Hilfsbuchhaltung aus dem Verkauf von Bildern Fr. 9'200.- erzielt. Ohne Zweifel sei Y bemüht, wirtschaftlich tragfähige Kunstaufträge zu erhalten. Umgekehrt werde bei ihm der zurückhaltende Umgang mit den Kosten vermisst. Gestützt auf diese Situation schlug das Team-Netz durch Y einzuleitende Sanierungsmassnahmen vor. So solle der Mietvertrag für das Atelier über einen Mietzins von Fr. 1'000.- sofort aufgelöst und Bemühungen für die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in Gang gesetzt werden. An die Fürsorgebehörde wurde die Empfehlung abgegeben, Y zumindest befristet (vorerst für drei Monate) die Chance für eine Weiterführung seiner Tätigkeit als freischaffender Kunstmaler zu ermöglichen, sofern er sofort auf das jetzige Atelier verzichte. Ausserdem wurden weitere Auflagen bzw. Bedingungen vorgeschlagen, welche mit der Sozialhilfe verknüpft werden sollten.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 forderte die Sozialabteilung X Y zur schriftlichen Stellungnahme zum Bericht des Team-Netzes sowie zur Einreichung weiterer Unterlagen und Dokumentierung der von ihm eingeleiteten Sanierungsmassnahmen auf. Y anerkannte mit Schreiben vom 1. Februar 2004 die vom Team-Netz dargelegte Situation. Das Atelier werde er aber erst nach dreimonatiger Unterstützung aufgeben. Gelinge ihm bis dann die Erwirtschaftung einer Grundlage, sei das Problem gelöst. Andernfalls lagere er die Bilder in der Garage ein und gehe einer geregelten Arbeit nach.

Am 27. Februar 2004 fand ein Gespräch zwischen Y und dem Sozialvorstand sowie dem Sozialsekretär der Gemeinde X statt. Mit Beschluss vom 2. März 2004 trat die Sozialbehörde X auf das Gesuch um Sozialhilfe nicht ein. Begründet wurde dies damit, dass weder eine aussagekräftige Geschäftsbuchhaltung noch konkrete Unterlagen gemäss den Empfehlungen im Bericht vom Team-Netz – ausser einer Arbeitsvereinbarung für kurzfristige Einsätze im Umfang von vier bis sechs Arbeitsstunden zu Fr. 10.- pro Woche – eingereicht worden seien. Ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe könne insbesondere auch nicht gewährt werden, weil das Verhalten des Ehepaars Y dem Grundprinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) widerspreche. Angesichts des Alters der Kinder (14 und 8 Jahre) sei ein Lohneinkommen und Arbeitsvolumen von 100 bis 150 % als zumutbar zu erachten. Da die Möglichkeiten und Ressourcen zur finanziellen Selbständigkeit nicht genutzt würden und keine aussagekräftigen Unterlagen vorhanden seien, fehle es an den Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch.

B. Der Bezirksrat Q hiess am 18. August 2004 den Rekurs von Y gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde X vom 2. März 2004 in dem Sinne gut, als Letzterer aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde. Der Bezirksrat hielt fest, der Nichteintretensentscheid sei rechtlich unzulässig. Aufgrund der ausreichend geklärten Verhältnisse im Sinn von § 31 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) müsse das Gesuch materiell behandelt werden. Der Vorwurf, wonach Y nicht alles Zumutbare unternommen habe, um seine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben, sei nicht rechtsgenügend belegt. Es sei anzumerken, dass der Bericht vom Team-Netz lediglich Vorschläge enthalte, Y aber nicht zu verbindlichen Massnahmen verpflichten könne. Die Sozialbehörde habe Y weder mit Auflagen noch mit Weisungen schriftlich angehalten bzw. ermahnt, bestimmte Massnahmen umzusetzen oder einzuleiten.

C. Am 28. August 2004 teilte Y der Sozialbehörde unter anderem mit, dass er ein neues Atelier für einen monatlichen Mietzins von Fr. 680.- bezogen habe und ersuchte erneut um wirtschaftliche Sozialhilfe. In der Folge verlangte die Sozialabteilung weitere Unterlagen. Am 28. September 2004 wies die Sozialbehörde das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe ab, da die nachgereichten Belege unvollständig seien und aufgrund der vorhandenen Dokumente die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei.

Die Sozialbehörde X hob mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 ihren Beschluss vom 28. September 2004 wegen eines Formfehlers auf.

D. Gleichentags forderte der Präsident der Sozialbehörde Y zur Einreichung weiterer Unterlagen auf mit der Androhung, bei Säumnis würde zur Berechnung des Unterstützungsanspruchs ein hypothetisches Einkommen eingesetzt. Y reichte eine Lohnabrechnung für die genannten kurzfristigen Einsätze ein und verwies bezüglich seiner Einnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit auf die Buchhaltung seines Mäzens A von der Firma B. Mit Beschluss vom 30. November 2004 lehnte die Sozialbehörde das Gesuch erneut ab. Nach wie vor würden aussagekräftige Unterlagen über die selbständige Tätigkeit von Y fehlen. Trotzdem habe die Sozialbehörde eine Budgetberechnung erstellt. Gestützt auf diese ergebe sich sogar ein Einnahmeüberschuss.

II.  

Der Bezirksrat Q wies mit Beschluss vom 2. März 2005 den Rekurs Ys ab. Dabei wurde festgehalten, Y habe zwar die verlangten Unterlagen grundsätzlich beigebracht. Unter den Eingaben habe sich aber lediglich eine einfache Buchhaltung befunden, welche keine Trennung der privaten von den geschäftlichen Finanzen aufgewiesen habe. In der Folge sei Y erneut aufgefordert worden, eine vollumfängliche Buchhaltung über die selbständige Erwerbstätigkeit einzureichen. Er habe daraufhin auf die Buchhaltung seines Mäzens hingewiesen, obwohl es für Y zumutbar gewesen wäre, die Unterlagen persönlich beizubringen. Daher habe er die Folgen dieser Säumnis zu tragen.

III.  

Mit Beschwerde vom 1. April 2005 liess Y, nunmehr rechtskundig vertreten, beantragen, es sei die Verfügung des Bezirksrates vom 2. März 2005 aufzuheben und es sei ihm wirtschaftliche Hilfe zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Zudem stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 15. April 2005 ging ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Gericht ein, mit welchem er zusätzlich zur eingereichten Beschwerde um Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe ersuchte und darauf hinwies, Ende April 2005 werde seine Frau ausgesteuert, weshalb die Arbeitslosenunterstützung ausbleiben werde. Dieses Schreiben wurde der Gemeinde X zugesandt. Mit verspäteter Eingabe vom 18. Mai 2005 (Poststempel) verwies der Bezirksrat Q auf seinen Rekursentscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Seitens der Gemeinde X ging keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert lässt sich zur Zeit nicht bestimmen, da umstritten ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat. Daher hat die Kammer über die Sache zu befinden. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 In der Regel ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand. Das Verwaltungsgericht lehnt es daher zwecks Erhaltung des funktionellen Instanzenzugs im Allgemeinen ab, während des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 52 N. 16). Ausserdem können nach Ablauf der Beschwerdefrist Antrag und/oder Begründung grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 15). Daher ist auf das nach Ablauf der Beschwerdefrist zusätzlich gestellte Begehren um wirtschaftliche Hilfe gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. April 2005 nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird sich – wie noch zu zeigen ist – mit der Frage der Berechtigung des Beschwerdeführers auf Erhalt wirtschaftlicher Sozialhilfe ohnehin neu zu befassen haben und damit einhergehend auch die Frage der Aussteuerung der Ehefrau mitberücksichtigen können. Das Schreiben ist denn auch der Beschwerdegegnerin bereits zugestellt worden.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss § 17 SHV bilden die SKOS-Richtlinien Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind.

Nach § 3 SHG hat die Durchführung der Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden zu erfolgen. Dieser hat daher bei der Abklärung der für die Unterstützung massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuwirken und muss gemäss § 18 SHG und den §§ 27 f. SHV wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in seine Unterlagen gewähren (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Umfang und Art dieser Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit und entbinden die Behörde nicht von der eigenen Aufgabe, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, wozu nebst der Befragung der Beteiligten auch die Befragung von Auskunftspersonen, der Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen gehören können (§ 7 Abs. 1 VRG). § 27 Abs. 1 Satz 2 SHV sieht denn auch für die Abklärung der Verhältnisse den Beizug weiterer Personen ausdrücklich vor, wenn auch davon zurückhaltend Gebrauch gemacht werden soll.

2.2 Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2004, wonach der Beschwerdeführer eine ordentliche und vollumfängliche Buchhaltung über die selbständige Erwerbstätigkeit ab Januar 2004 bis Oktober 2004 (unter klarer Trennung der privaten und geschäftlichen Finanzen) einzureichen habe, verhältnismässig und zumutbar war.

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Gesuch um Sozialhilfe vom 16. Januar 2004 diverse Unterlagen eingereicht hatte. Der Beschwerdegegnerin war auch der Bericht vom Team-Netz über seine Situation zugestellt worden. Im Rückweisungsentscheid vom 18. August 2004 hielt der Bezirksrat sodann fest, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien die Verhältnisse des Beschwerdeführers hinreichend geklärt und die Voraussetzungen von § 31 SHV erfüllt. In Dispositiv-Ziffer 1 wurde denn auch auf die Erwägungen verwiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin grundsätzlich daran gebunden gewesen wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 33 und 35). Dennoch hat die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Januar 2004 weitere Unterlagen vom Beschwerdeführer verlangt, was der Bezirksrat in seinem zweiten Entscheid vom 2. März 2005 geschützt hat. Mithin hat sich die Rekursinstanz im Entscheid vom 2. März 2005 auf einen etwas anderen Standpunkt gestellt als noch im ersten Entscheid vom 18. August 2004, was grundsätzlich möglich und nicht weiter zu beanstanden ist. Dieser Umstand ist aber für die Beurteilung der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und ihm ein Versäumnis angelastet werden kann, mitzuberücksichtigen. Aufgrund des Rückweisungsentscheids vom 18. August 2004 konnte er nämlich davon ausgehen, dass zumindest seine bisher eingereichten und dem Bezirksrat bekannten Unterlagen ausreichend seien.

Zudem ist der Beschwerdeführer der Aufforderung gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2004, weitere Unterlagen ins Recht zu reichen, insofern nachgekommen, als er die verlangte Lohnabrechnung für die kurzfristigen Einsätze nachgereicht und bezüglich seiner Bilderverkäufe mit Schreiben vom 2. November 2004 auf A verwiesen hat. Der Beschwerdeführer hielt gleichzeitig fest, er könne einen Termin mit A vereinbaren, damit dessen Buchhaltung und die Bilder eingesehen werden können. Damit hat der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 auferlegte Mitwirkungspflicht zwar nicht vollständig erfüllt. Entscheidend für die Frage, inwieweit ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist jedoch, wie er die Auflage gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2004, es sei "eine ordentliche und vollständige Buchhaltung über die selbständige Tätigkeit von Y ab Januar 2004 bis Oktober 2004 (klarer Trennung privater und geschäftlicher Finanzen)" einzureichen, verstehen durfte. Aufgrund dieser Umschreibung musste nämlich davon ausgegangen werden, dass eine neue Buchhaltung betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erstellt und nachgereicht werden sollte und die bisherigen Hilfsbuchhaltungen diesen Anforderungen nicht genügten, zumal rückwirkend ab Januar 2004 entsprechende Unterlagen verlangt wurden, obwohl die Beschwerdegegnerin bereits im Besitz der Hilfsbuchhaltungen für die Monate Januar und Juni bis August 2004 war. Dass aber der nicht buchführungspflichtige Beschwerdeführer gar nicht im Besitz einer aussagekräftigeren Buchhaltung war, geht allein schon aus dem Bericht des Team-Netzes vom 14. Januar 2004 hervor, wonach der Beschwerdeführer erst von dieser Fach- und Beratungsstelle dazu angehalten worden war, eine "einfache Hilfsbuchhaltung" zu erstellen, was er in der Folge auch gemacht hat. Aus den entsprechenden Aufzeichnungen lassen sich jedoch ohne Mühe die Einnahmen aus den Bilderverkäufen herauslesen. Es erscheint daher als nicht verhältnismässig und nicht zumutbar, von ihm im Nachhinein die Einreichung einer weitergehenden so genannten "ordentlichen und vollständigen" Buchhaltung zu verlangen. Es ist denn auch nicht klar, was genau die Beschwerdegegnerin damit gemeint hat; als einzige Präzisierung hatte sie die Trennung der privaten und geschäftlichen Finanzen aufgeführt, was sich aber, wie ausgeführt, aus den Hilfsbuchhaltungen ohne weiteres hätte eruieren lassen. Im Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15/1 SHG/I, S. 1 f. (Fassung vom Dezember 1995), ist denn auch festgehalten, bei Selbständigerwerbenden sollten die Buchhaltung, wo eine solche bestehe bzw. gesetzlich vorgeschrieben sei, und die übrigen Angaben kritisch beurteilt werden. Die nachträgliche Erstellung und Beibringung einer solchen Buchhaltung von einem nicht buchführungspflichtigen Selbständigerwerbenden wird aber nicht verlangt. Vielmehr sind in solchen Fällen die Verhältnisse aufgrund der übrigen Angaben, Unterlagen und Befragungen, gegebenenfalls auch von Drittpersonen, zu ermitteln, wozu der Beschwerdeführer auch Hand geboten hat. Er ist beim Team-Netz vorstellig geworden, welcher Bericht durchaus eine fundierte Ausgangsgrundlage für die Ermittlung der Verhältnisse bildet, hat eine Hilfsbuchhaltung erstellt und weitere Unterlagen ins Recht gereicht sowie die Befragung von A vorgeschlagen. Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht vorgeworfen werden, er sei seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen. Es ist zwar verständlich, dass die Beschwerdegegnerin noch weitere Unterlagen wünschte und die Einnahmen des Beschwerdeführers aus den Bilderverkäufen verifizieren wollte. Insbesondere liegen bei den Akten einfache Buchhaltungen nur für die Monate Juli 2003 bis Januar 2004 und Juni 2004 bis Januar 2005 vor. Mithin fehlen, soweit ersichtlich, solche für die Monate Februar bis und mit Mai 2004. Die Beschwerdegegnerin hat aber nicht die Nachreichung von einfachen Buchhaltungsaufzeichnungen für die fehlenden Monate oder einer Aufstellung der von A gekauften Bilder verlangt – dies hätte sie durchaus tun können – sondern in allgemeiner Formulierung rückwirkend ab Januar 2004 die Einreichung einer "ordentlichen und vollständigen" Buchhaltung, was aus den dargelegten Gründen so nicht angeht.

Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin für den Säumnisfall die Einsetzung eines hypothetischen Einkommens (wohl nur auf Seiten des Beschwerdeführers) angedroht, nicht aber die Erstellung einer provisorischen Budgetberechnung ohne Eruierung des Nettoeinkommens der Ehefrau, der Berufsauslagen und allfälliger weiterer Ausgaben, wie dies in der Folge aber gemacht worden ist. Dies genügt den formellen Anforderungen jedoch nicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 69).

Dies alles hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin die Verhältnisse nochmals und umfassend abzuklären hat. Dabei steht es ihr auch zu, weitere konkret zu bezeichnende Unterlagen einzufordern, sofern davon auszugehen ist, dass solche tatsächlich vorhanden sind oder der Beschwerdeführer allfällige Aufzeichnungen ohne Mühe erstellen kann, wie beispielsweise eine Hilfsbuchhaltung für noch fehlende Monate. Auch sollte die Beschwerdegegnerin genaue Angaben über die tatsächlichen Nettoeinkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers verlangen. Allein auf die Pfändungsurkunde vom 3. September 2004, wonach die Ehefrau bei einer Fotografin in Zürich arbeite und monatlich "ca. Fr. 1'000.00" verdiene, abzustellen, ohne weitere Erkundigungen über die exakten Einkommensverhältnisse, Berufsauslagen und allfälliger Verrechnungen mit Arbeitslosengeldern einzuholen, genügt den Anforderungen an die Untersuchungspflicht nicht. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner künstlerischen Tätigkeit, welchen zur Zeit auch Ausgaben, namentlich in Form der Mietzinse für das Atelier, gegenüberstehen. Sollte betreffend die getätigten Einnahmen weiterhin Unklarheit bestehen, kann eine Einladung As zwecks Befragung durchaus in Frage kommen, zumal der Beschwerdeführer selber auf diese Möglichkeit verweist (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 SHV). Eine Befragung des Mäzens könnte vorliegend auch für die Prognose hinsichtlich der künstlerischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von Interesse sein. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Bedürftigkeit der Familie ausgewiesen ist, so wäre weiter zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdeführer förmliche Auflagen und Weisungen zu erteilen sind, was bisher unterblieben ist. Entsprechende Möglichkeiten sind im Bericht vom Team-Netz aufgeführt. Danach könnte beispielsweise die Verlagerung des künstlerischen Schaffens in die Familienwohnung unter gänzlicher Aufgabe des Ateliers oder auch – je nach Zukunftsaussichten – die Herstellung von Kunstwerken bzw. deren Veräusserung durch den Beschwerdeführer nur noch im Rahmen eines Nebenerwerbs in Frage kommen.

2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6). Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zwar nicht mehrheitlich. Dennoch rechtfertigt es sich, die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, hat sie doch die Verhältnisse nicht genügend abgeklärt bzw. vom Beschwerdeführer unter unvollständiger Säumnisandrohung Unterlagen eingefordert, welche dieser in der verlangten Form einzureichen nicht oder kaum in der Lage war (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Aus denselben Überlegungen rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zur Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 29 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestellt. Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung zu verpflichten ist, stellt sich die Frage, inwieweit darüber hinausgehend die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50). Diese Voraussetzungen sind strenger als jene für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG (vgl. VGr, 12. Mai 2005, VB.2005.00067, E. 4.3, www.vgrzh.ch).

Private, welche in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen bzw. Anspruch auf eine solche hätten, haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41). Greift die angefochtene Anordnung nicht besonders stark in die Rechtsstellung des Betroffenen ein (wovon hier aufgrund der bisherigen Praxis auszugehen ist), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der auf sich allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen wäre (BGE 120 Ia 43).

Vorliegend wäre die Mittellosigkeit auf Seiten des Beschwerdeführers zwar gegeben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Allerdings bedurfte es angesichts der dem Gericht zukommenden umfassenden Kognition in den sich stellenden Rechtsfragen keines Rechtsbeistands. Jedenfalls ist die "Notwendigkeit" eines solchen Rechtsbeistands im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG angesichts der strengen Voraussetzungen, welche nach der Praxis bei der Anwendung dieser Bestimmung gegeben sein müssen, zu verneinen. Der Beschwerdeführer wäre durchaus selber in der Lage gewesen, seine Sache vor Gericht zu vertreten, wie er dies denn auch vor Vorinstanz getan hat. Es ist daher das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen.

Demgemäss  die Kammer:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Mitteilung an …