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Geschäftsnummer: VB.2005.00168  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2005
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Wiedererwägung/fehlender Rechtsanspruch

Die Gesuche der Beschwerdeführenden um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind bereits im Jahr 2000 von der Direktion für Soziales und Sicherheit abgewiesen worden; der entsprechende Entscheid ist im Jahr 2002 in Rechtskraft erwachsen. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde durch einen Nichteintretensentscheid der Direktion vom 18. Dezember 2002 erledigt, wobei die Anordnung anfangs 2004 rechtskräftig geworden ist. Die Wegweisung war am 24. September 2001 auf das Gebiet der ganzen Schweiz ausgedehnt worden - auch diese Regelung ist längst in Rechtskraft erwachsen. Seither beruht die Bewilligung, sich weiter in der Schweiz aufzuhalten, lediglich auf einem von den jeweils tätigen Rechtsmittelinstanzen angeordneten Wegweisungsstopp. Die massgebenden Verhältnisse haben sich seit der letzten gerichtlichen Beurteilung nicht wesentlich geändert und sind insbesondere nach wie vor nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt zu begründen. Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANPASSUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
FREIES ERMESSEN
GESUNDHEITSZUSTAND
IV-RENTE
NICHTEINTRETEN
RECHTSANSPRUCH
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE
VOLLZUGSSTOP
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. Der mazedonische Staatsangehörige A, geboren 1960, hielt sich in den Jahren 1986 bis 1990 jeweils als Saisonnier in der Schweiz auf. Im Jahr 1990 erhielt er die Jahresaufenthaltsbewilligung. Am 31. Juli 1992 reisten seine 1959 geborene Ehefrau B, eine Landsmännin, und der 1988 geborene Sohn C in die Schweiz ein. Sie erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann beziehungsweise Vater. Am 13. Juli 1993 folgte der 1984 geborene Sohn E der Familie nach.

A wurde wegen eines Unfalls im Mai 1993 arbeitsunfähig. Am 30. November 1993 löste seine bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf, worauf er arbeitslos wurde. Auf sein Begehren um Umschulung auf eine neue Tätigkeit hin hielt er sich bis zum 30. Juli 1995 in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte L in X auf. Von August bis Oktober 1995 bezog er wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In der Folge versah er vor­übergehend eine Hauswartstelle, war dann erneut arbeitslos und arbeitete während zweier Monate als Hilfsmaler. Ab 1. Januar 1996 bezog er wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 20. Oktober 1999 wies das Sozialversicherungsgericht als Beschwerdebehörde ein am 22. Mai 1997 gestelltes Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Als dritte Instanz wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache zur Prüfung an die IV-Stelle zurück. Gegen deren negativen Entscheid gelangte A erneut an das kantonale Sozialversicherungsgericht. Dieses befand am 13. Februar 2002, dass die IV-Stelle aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Augenkrankheit seine Wiedereingliederung oder Umschulung noch einmal prüfen müsse. Während dieser Verfahren war A im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung in verschiedenen zeitlich befristeten Arbeitseinsätzen und Anstellungen tätig. Seine Familie wurde von 1998 bis 2001 von der öffentlichen Fürsorge des Kantons und der Wohngemeinde mit Leistungen von über Fr. 100'000.- unterstützt.

B. Am 5. Dezember 2000 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt; damals: Fremdenpolizei) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für alle Familienmitglieder. Sie begründete die Verfügung damit, dass A seit geraumer Zeit keiner die Existenz sichernden Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und auch keine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Seine Anwesenheit sei während der Abklärungen der Ansprüche für eine Invalidenrente nicht erforderlich. Die Familie habe während Jahren erheblich von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müssen. Der Aufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit müsse als erfüllt betrachtet werden.

Diese Anordnung liess A erfolglos durch alle Rechtsmittelinstanzen – Regierungsrat, Verwaltungsgericht und Bundesgericht – überprüfen. Während der Regierungsrat (Beschluss vom 5. September 2001) feststellte, dass ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Aufenthalts weder gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gegeben sei und sich die Aufhebung der Anordnung des Migrationsamts auch im Rahmen des freien Ermessens nicht aufdränge, traten das kantonale Verwaltungsgericht (VB.2001.00314; Beschluss vom 13. März 2002) und das Bundesgericht (2A.188/2002; Urteil vom 2. Mai 2002) auf die Beschwerde mangels eines gesetzlichen oder staatsvertraglichen Rechtsanspruchs nicht ein.

C. Am 21. Juni 2002 reichten die Eheleute A und B in ihrem und dem Namen ihrer beiden Söhne bei der Direktion für Soziales und Sicherheit ein "Wiedererwägungsgesuch betreffend Aufenthaltsverlängerung" ein. Unter Verweis auf ein Zeugnis eines Augenarztes machten sie geltend, A sei auf seinem rechten Auge erblindet und befinde sich in ärztlicher Abklärung mit Bezug auf gesundheitliche Leiden an beiden Augen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit teilte den Gesuchstellenden am 30. September 2002 formlos mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete, weil kein massgeblich veränderter Sachverhalt ersichtlich sei. Nachdem die Adressaten am 21. Oktober 2002 um den Erlass eines förmlichen Entscheids nachgesucht und am 1. November 2002 beim Regierungsrat eine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht hatten, erliess die Direktion am 18. Dezember 2002 die förmliche Verfügung, dass auf die Gesuche nicht eingetreten werde, und ordnete an, dass die Gesuchstellenden die Schweiz unverzüglich zu verlassen hätten.

Auf Rekurs hin hiess der Regierungsrat das Begehren betreffend den – zwischenzeitlich volljährig gewordenen – Sohn E am 23. Juli 2003 teilweise gut. Er ordnete an, die Direktion habe über eine selbständige Aufenthaltsbewilligung des Erwachsenen zu befinden. Mit Bezug auf die Eheleute und den minderjährigen Sohn C wies der Regierungsrat den Rekurs ab.

Am 1. September 2003 gelangten die Eheleute zum zweiten Mal mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie ersuchten nicht um einen materiellen Entscheid des Gerichts in der Sache selbst, sondern stellten den Antrag, das Gericht möge die Vorinstanzen anweisen, die Gesuche materiell zu behandeln. Das Gericht befand, angesichts eines vorliegenden Bundesgerichtsentscheids sei eine neue Überprüfung der Sache nur möglich, wenn die Beschwerdeführenden wesentliche neue Sachverhaltsumstände geltend machten (Anpassung von Anordnungen mit Dauerwirkung aufgrund veränderter Verhältnisse). Solche für den Entscheid wesentlichen, veränderten Umstände seien weder in den behaupteten notwendigen medizinischen Abklärungen in der Schweiz noch in einem ergangenen Urteil des Sozialversicherungsgerichts zu erblicken: Ein begrenzter Aufenthalt für die medizinische Betreuung sei im Rahmen der Begrenzungsverordnung (Art. 33 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO]) jederzeit möglich. Sodann sei das erwähnte Urteil des Sozialversicherungsgerichts bereits dem Bundesgericht bekannt gewesen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, auf das Gesuch einzutreten (VB.2003.00294; Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003).

D. Der Rechtsvertreter der Eheleute A und B erhielt nach eigener Ausführung den Beschluss des Verwaltungsgerichts am 28. Januar 2004 zugestellt. Bereits am 26. Februar 2004 reichte er für die Eheleute A und B und den Sohn C ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er teilte mit, dass er den Beschluss des Verwaltungsgerichts anerkenne, und beantragte dem Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, weil sich folgende neuen, für den Entscheid wesentlichen Umstände ergeben hätten: Ein medizinisches Gutachten vom 10. Dezember 2003 habe bei A eine Arbeitsunfähigkeit von 50% festgestellt; das Gutachten empfehle eine fachgerechte psychiatrische Betreuung sowie den Einsatz von Psychopharmaka. Zudem habe er gestützt auf Vorschriften des revidierten Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) einen Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung durch eine IV-Stelle; eine entsprechende Einladung sei bereits erfolgt. Damit werde der Beschwerdeführer auch in die Lage versetzt, mit der zu erwartenden IV-Rente, welche auf das Jahr 2000 zurückwirke, zusammen mit zu erwartenden IV-Ergänzungsleistungen einen grossen Teil seiner bezogenen Sozialhilfeleistungen der Wohnortgemeinde zurückerstatten zu können. Zudem verfüge der Sohn C seit kurzem über einen Lehrlingslohn. Insgesamt lasse sich in Zukunft die Fürsorgeabhängigkeit der Familie vermeiden. Diese Umstände müssten zwingend zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen. Beim Sohn C müsse zudem die gewichtige Integration in der Schweiz berücksichtigt werden, habe er doch sein ganzes Leben seit dem 4. Altersjahr hier verbracht.

Das Migrationsamt trat am 8. Juli 2004 auf das Gesuch ein und lehnte es ab, indem es verneinte, dass wesentliche neue Umstände vorlägen. Nach wie vor müsse ausgeschlossen werden, dass A jemals wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne. Die angeführten medizinischen Behandlungen seien auch in seiner Heimat möglich. Seit dem 30. November 2001, als die Ausdehnung der Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der Schweiz verfügt worden sei, hätten die Gesuchstellenden kein Aufenthaltsrecht mehr. Der Wegweisung müsse endlich Nachachtung verschafft werden.

II.  

Den am 11. August 2004 dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 9. März 2005 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welcher nur aus Art. 8 EMRK oder, deckungsgleich, aus Art. 13 Abs. 1 BV – Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens – denkbar wäre, sei allein aufgrund des langjährigen Aufenthalts der Gesuchstellenden nicht gegeben. Eine Bewilligung im Rahmen seines Ermessens lehnte der Regierungsrat ab. Weder sei aus ärztlich/medizinischen Gründen eine dauernde Anwesenheit von A in der Schweiz erforderlich, noch entsprächen die Verhältnisse denjenigen, die für eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 13 lit. f BVO vorausgesetzt würden.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. April 2005 gelangten A und seine Ehefrau in ihrem und dem Namen des Sohns C – nunmehr zum dritten Mal – an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, dass der angefochtene Beschluss des Regierungsrats aufzuheben sei und das Gericht das Migrationsamt anweisen möge, ihnen den Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen; eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, dem Bundesamt für Migration ihre vorläufige Aufnahme zu beantragen. Für das Beschwerdeverfahren beantragten sie die Kostenbefreiung sowie eine Entschädigung für die Umtriebe für beide Instanzen. Gleichzeitig verlangten sie Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Am 26. April 2005 beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats dem Gericht, auf die Beschwerde nicht einzutreten, während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Gesuche der Beschwerdeführenden um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind bereits im Jahr 2000 von der Direktion für Soziales und Sicherheit abgewiesen worden; der entsprechende Entscheid ist im Jahr 2002 in Rechtskraft erwachsen. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde durch einen Nichteintretensentscheid der Direktion vom 18. Dezember 2002 erledigt, wobei die Anordnung anfangs 2004 rechtskräftig geworden ist. Die Wegweisung war am 24. September 2001 auf das Gebiet der ganzen Schweiz ausgedehnt worden – auch diese Regelung ist längst in Rechtskraft erwachsen. Seither beruht die Bewilligung, sich weiter in der Schweiz aufzuhalten, lediglich auf einem von den jeweils tätigen Rechtsmittelinstanzen angeordneten Wegweisungsstopp. Weil keine Aufenthaltsbewilligung besteht, deren Entzug streitig ist, würde die von den Beschwerdeführenden beantragte aufschiebende Wirkung gar keine weitere Aufenthaltsberechtigung bewirken. Weil indessen auch der Abteilungsvorsitzende des Verwaltungsgerichts einen Vollzugsstopp während der hängigen Beschwerde angeordnet hat – entgegen den seinerzeitigen Anträgen des Migrationsamts an den Regierungsrat – und weil heute ein Entscheid in der Sache ergeht, bedarf es keiner vorsorglichen Massnahme zur Regelung der provisorischen Aufenthaltsberechtigung.

2.  

2.1 Streitig ist die Frage, ob das Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit das als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Begehren der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2004 hätte gutheissen müssen. Der Regierungsrat hat durchblicken lassen, dass auch ein Nichteintretensbeschluss der Direktion möglich gewesen wäre (Erwägungen Ziff. 2). Die Rekursinstanz hat den ablehnenden Entscheid bestätigt. Die Beschwerdeführenden beantragen, das Gericht möge die Rechtswidrigkeit der Entscheide der Vorinstanzen feststellen und diese zur Korrektur anhalten. Anders als im Verfahren VB.2003.294 – Beschluss vom 16. Dezember 2003 – ist das Verwaltungsgericht heute nicht aufgerufen, das Nichteintreten der Anordnung der Direktion zu beurteilen. Weil diese die Streitsache materiell beurteilt hat und der Regierungsrat diese Anordnung geschützt hat, erwarten die Beschwerdeführenden vom Gericht eine materielle Prüfung der Angelegenheit.

2.2 Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Nieder­lassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

2.3 Bei den im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfenden Rechtsansprüchen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass in den vorangegangenen Verfahren der Beschwerdeführenden das Bundesgericht als letzte Instanz festgestellt hat, dass aufgrund der damals zu beurteilenden Sachlage kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers 1 gegeben sei. Weil die Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau und des minderjährigen Sohns nicht selbständig sind, sondern von derjenigen des Beschwerdeführers 1 abhängen, gilt diese Erkenntnis auch für jene. Mangels eines Rechtsanspruchs trat das Bundesgericht auf ihre Beschwerden nicht ein.

Die Beschwerdeführenden verlangen nicht eine Neubeurteilung dieses rechtskräftig beurteilten Sachverhalts. Vielmehr stellen sie sich auf den Standpunkt, seit der Beurteilung in früheren Verfahren habe sich der Sachverhalt (erneut) verändert. Unter diesen Umständen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 438 und 444). Im Umfang, als sich die tatsächlichen Verhältnisse massgebend verändert haben, kann der früheren Beurteilung keine Rechtskraft zukommen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d, N. 5-7, 13 und 14).

2.4 Damit das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten kann, müssen folglich zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Anpassung erfordert erstens, dass sich seit der letzten gerichtlichen Beurteilung die für die Beurteilung massgebenden Sachumstände wesentlich verändert haben und, zweitens, dass aufgrund der veränderten Umstände aus Gesetz oder Staatsvertragsrecht ein Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich erscheint. Haben sich, mit anderen Worten, zwar wesentliche Umstände verändert, sind diese aber nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, kann das Gericht ebenso wenig auf die Beschwerde eintreten, wie wenn sich die Verhältnisse nur in unwesentlichen Punkten oder gar nicht verändert haben.

3.  

3.1 Das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 2. Mai 2002 auf eine Beschwerde der heutigen Beschwerdeführenden nicht ein. Es stellte fest, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 für die weiteren invalidenrechtlichen Abklärungen nicht unabdingbar sei. Sofern nötig, könnten diese mittels entsprechenden Kurzaufenthalten realisiert werden. Die Aufenthaltsdauer der Familie von sieben bis acht Jahren vermöge allein keinen Rechtsanspruch auf einen dauernden Aufenthalt zu begründen. Die Härtefallklausel begründe keinen Anspruch auf dauernden Aufenthalt. Das Gericht bestätigte die Rechtsprechung, wonach die ausländische Person, welche die Erwerbstätigkeit, für die ihr die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, nicht mehr ausüben könne, grundsätzlich in Kauf zu nehmen habe, dass ihr der weitere Aufenthalt verweigert werde.

3.2 Im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs trat das Verwaltungsgericht mit bereits erwähntem Beschluss vom 16. Dezember 2003 auf eine Beschwerde nicht ein. Es führte aus, dass allein neue, im bisherigen Verfahren nicht beurteilte Umstände Gegenstand der Wiedererwägung bilden könnten. Die seit der Beurteilung durch das Bundesgericht zusätzliche Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sei rechtlich nicht von Bedeutung, zumal die beschwerdeführende Familie weder besondere Anstrengungen noch Ergebnisse einer Verbundenheit mit den hiesigen Verhältnissen ausweisen könne. Was die ins Feld geführte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 seit dem Urteil des Bundesgerichts angehe, könnten diese Probleme mittels entsprechenden Kurzaufenthalten gelöst werden, wie dies bereits das Bundesgericht angemerkt habe.

3.3 Die heutige Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der (erneut längeren) Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein Rechtsanspruch gemäss Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV entstanden sei. Eine "umfassende Interessen- und Rechtsgüterabwägung", wie sie von der Rechtsprechung gefordert werde, sei durch die Vorinstanzen nicht vorgenommen worden und nun vom Gericht anzuordnen. Sodann sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 erneut geschwächt. Die Fachleute und die Sozialversicherungsanstalt empfählen dringend weitere Massnahmen und Therapien. Bei einer Rückweisung in die Heimat wäre der Beschwerdeführer 1 selbstmordgefährdet. Auch das Augenleiden habe sich verschlechtert und erfordere eine adäquate Massnahme, die nur in der Schweiz möglich sei. Der Beschwerdeführer 3 sei inzwischen als Lehrling, der seit dem 4. Altersjahr seine Jugend in der Schweiz verbracht habe, wie ein gut integrierter Ausländer der zweiten Generation zu behandeln. Neu sei die Tatsache, dass die Familie zukünftig nicht mehr von der Fürsorge abhängig sei, sondern mit der Invaliden- und Ergänzungsrente des Beschwerdeführers 1 ihr Existenzminimum selbst decken könne. Weil Sozialversicherungsansprüche rückwirkend nachbezahlt würden, könne mit diesem Betrag zudem ein erheblicher Teil der Fürsorgeleistungen an die Wohngemeinde zurückbezahlt werden.

4.  

4.1 Unstreitig besteht eine Neuerung im heutigen Zeitpunkt gegenüber früher darin, dass feststeht, dass dem Beschwerdeführer 1 eine Rente und Ergänzungsleistungen der IV zustehen. Es ist indessen nicht ersichtlich, in wie weit dieser Umstand für die Frage einer Verlängerung des Aufenthalts in der Schweiz von Bedeutung wäre. Zwar wird die Familie in Zukunft unabhängig von der öffentlichen Fürsorge leben können, was sie aber ebenso befähigen würde, die Existenz in der Heimat zu bewältigen. Dem allfälligen Wegfall von Ergänzungsleistungen entsprächen die gegenüber der Schweiz tieferen Lebenskosten im heimatlichen Ausland. Die Möglichkeit, die Fürsorgeleistungen zurückzuerstatten, hat mit dem zukünftigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht direkt zu tun. Die fehlende Aufenthaltsbewilligung wurde ja nicht mit der Fürsorgeabhängigkeit begründet. Der neue Sachverhalt führt damit zu keiner neuen Rechtsfolge.

4.2 Die Notwendigkeit medizinischer und therapeutischer Massnahmen bestand bereits im Zeitpunkt der früheren gerichtlichen Beurteilungen. Dass medizinische und psychiatrische Leistungserbringer die Notwendigkeit zukünftiger Massnahmen betonen, ist weder ein neuer noch ein unerwarteter Umstand. Warum der Beschwerdeführer 1 bei der Rückkehr in seine Heimat selbstmordgefährdet sein soll, wird nicht substanziiert. Im Übrigen sind ähnliche Befürchtungen bereits zu früheren Zeitpunkten geäussert worden. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 während mehrerer Jahre im Ungewissen über seine wirtschaftliche Zukunft leben musste. Heute ist, mit der zugesicherten Rente, zumindest diese Ungewissheit beseitigt und ist er nicht mehr von der Fürsorge abhängig. Auch die unsichere Aufenthaltssituation – ein blosses behördliches Dulden der Anwesenheit, einzig von der ständigen und ununterbrochenen Führung von Rechtsmittelverfahren abhängig – mag zu seiner schlechten Verfassung beigetragen haben. Es verbleibt die gleiche Beurteilung, wie sie die Gerichte in den früheren Verfahren vorgenommen haben. Dem Beschwerdeführer 1 stehen zweckgerichtete befristete Kurzaufenthalte für notwendige berufliche und medizinische Abklärungen und entsprechende Vorkehrungen zur Verfügung. Ein Anspruch auf eine längerfristige Aufenthaltsbewilligung erwächst daraus nicht.

4.3 Der Beschwerdeführer 3 hat als Minderjähriger bis zu seiner und der Wegweisung seiner Familie ein von seinen Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Selbst wenn er heute als integriert zu betrachten wäre, vermag dies nichts daran zu ändern, dass sein Aufenthaltsstatus von demjenigen seiner Eltern abhängt. Dies schliesst es aus, dass sein Aufenthalt denjenigen seiner Eltern zu begründen vermag, solange bei jenen die Voraussetzungen nicht gegeben sind.

4.4 Die Beschwerdeführenden argumentieren, wie schon in den früheren Verfahren, mit dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und berufen sich auf die Rechtsprechung, wonach ein langjähriger Aufenthalt als Teil des Privat- und Familienlebens zu betrachten sei und als solcher selbständig einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründen könne. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung sich in den Anfängen befindet und keine genauen Regeln entwickelt hat, erfüllen die Beschwerdeführenden zentrale Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht. Seit Jahren besteht eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung, welcher die Beschwerdeführenden allein durch die Ergreifung zahlreicher Rechtsmittel und Wiedererwägungsgesuche zu entrinnen vermochten. Es war ihnen bekannt, dass ihre Anwesenheit allein vom Wohlwollen der jeweiligen Rechtsmittelbehörde abhing. Weil sie darauf zählen konnten und dafür besorgt waren, dass immer ein Rechtsmittelverfahren oder, bei dessen rechtskräftiger Erledigung, ein Wiedererwägungsverfahren anhängig war, konnte die Wegweisung während mehrerer Jahre nicht vollstreckt werden. Genau auf diesem Umstand berufen sich die Beschwerdeführenden nun, um einen Rechtsanspruch abzuleiten. Es versteht sich von selbst, dass die erwähnte Rechtsentwicklung nur für ausländische Personen gelten kann, welche überhaupt zum Aufenthalt berechtigt waren. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn der durch ein staatliches Wohlwollen auf Zusehen gewährte Aufenthalt als Umstand verwendet werden könnte, um die staatlichen Vollzugshandlungen zu vereiteln. Auch führte die Berücksichtigung dieser Aufenthaltsdauer zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber den ausländischen Personen, die sich einem Wegweisungsentscheid fügen und den Entscheid über ihr Gesuch im Ausland abwarten.

Es ergibt sich daraus, dass die Anwesenheitsdauer, welche allein auf dem Vollzugsstopp beruht, sich nicht zu Gunsten der Beschwerdeführenden auswirken kann. Damit ist der Sachverhalt derselbe wie bei den früheren gerichtlichen Beurteilungen und ist nach wie vor nicht geeignet, einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführenden zu begründen, weshalb es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, eine neue rechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Dies führt dazu, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten kann.

5.  

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Die mit dem Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten beantragte unentgeltliche Prozessführung kann vorliegend wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren nicht bewilligt werden. Das Wiedererwägungsgesuch konnte als einzige neue Tatsache die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers 1 anführen, deren Zusammenhang mit dem Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung von vornherein nicht ersichtlich war. Nachdem das Wiedererwägungsgesuch weniger als 30 Tage nach der Zustellung des Entscheids des Verwaltungsgerichts gestellt wurde, konnte auch nicht ernsthaft erwartet werden, dass die zwischen Gerichtsentscheid und neuem Gesuch verflossene Zeit als wesentliche neue Tatsache gewürdigt werde, und schon gar nicht, dass daraus ein neuer Rechtsanspruch entstanden wäre. Vielmehr muss angenommen werden, dass das Wiedererwägungsgesuch in erster Linie bezweckte, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden einmal mehr aufschieben zu können.

6.  

Indem das Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als nicht gegeben erachtet und in der Folge auf die Beschwerde nicht eintritt, verneint es auch die Möglichkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Gestützt auf BGE 127 II 161 E. 3a ist den Beschwerdeführenden trotzdem die Möglichkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht anzuzeigen, sofern sie am Bestehen eines Rechtsanspruchs festhalten.

Demgemäss  die Kammer:

1.    Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    2'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--   Zustellungskosten,
Fr.    2'060.--   Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.    Mitteilung an …