I.
Der Statthalter des Bezirkes Zürich verfügte am 10. Juni
2004 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 des
Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54) die definitive Einziehung
der drei vom Bezirksgericht Zürich am 14. November 2003 beschlagnahmten Waffen
(alle drei früher im Besitz von A), dies unter Hinweis darauf, dass der Waffenbesitzer
mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. November
2003 wegen Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit
10 Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt worden sei, aus welchem Urteil
sich die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen ergebe.
II.
Dagegen erhob A Rekurs an den Regierungsrat. Im
Rekursverfahren wurde der Rekurrent am 6. Januar 2005 gestützt auf § 15
Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- binnen
dreissig Tagen aufgefordert, weil er gemäss einer Mitteilung des Obergerichts
(Zentrales Inkasso) aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor
zürcherischen Gerichtsbehörden noch insgesamt Fr. 10'629.- schulde. Weil
der Rekurrent hierauf nichts von sich hören liess, trat der Regierungsrat mit
Beschluss vom 16. März 2005 androhungsgemäss auf den Rekurs nicht ein und auferlegte
dem Rekurrenten die Rekurskosten von Fr. 558.-.
Mit Beschwerde vom 4. April 2005 (der Post übergeben
am 13. April 2005) beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss
Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses des Regierungsrats vom 16. März
2005 sowie der Beschlagnahmeverfügung des Statthalters vom 10. Juni 2004.
Eine weitere Eingabe reichte er am 2. Mai 2005 und damit nach Ablauf der
Beschwerdefrist ein. Für den Regierungsrat beantragte die Direktion für
Soziales und Sicherheit Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf weitere
Ausführungen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der
Beschwerdeführer Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses
beantragt; denn wäre diesem Antrag zu entsprechen, so wäre die Sache zur
materiellen Behandlung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Sodann sind die
Ausführungen in der nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten zweiten Eingabe
des Beschwerdeführers nicht zu beachten.
2.
Gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann ein
Gesuchsteller oder Rekurrent unter der Androhung, dass sonst auf sein Begehren
nicht eingetreten werde, zur Leistung eines Barvorschusses für die
mutmasslichen Kosten des Verfahrens angehalten werden, wenn er aus einem
erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs-
oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Dass dies in seinem Fall zutrifft, bestreitet
der Beschwerdeführer nicht. Er macht einzig geltend, das Obergericht (Zentrales
Inkasso) habe ihm für die Begleichung seiner Schulden Ratenzahlungen bewilligt,
was der Regierungsrat im vorliegenden Verfahren zu Unrecht nicht berücksichtigt
habe; angesichts der vereinbarten Zahlungserleichterungen hätte eine
Kautionierung unterbleiben müssen.
Der Einwand ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung zu § 15
Abs. 2 lit. b VRG, welche sich an die entsprechende Praxis der
Zivilgerichte zum im Wesentlichen gleich lautenden § 73 Ziffer 4 der
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 anlehnt, haben Zahlungserleichterungen
keinen Einfluss auf die Kautionspflicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 15 N. 26, mit Hinweis auf ZR 83/1984 Nr. 130).
3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung
an …