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Geschäftsnummer: VB.2005.00170  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.06.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffeneinziehung


Kautionierung durch den Regierungsrat (Waffenrecht); Nichteintreten nach nicht erfolgter Kautionsleistung

Eine Kautionierung wegen geschuldeter Verfahrenskosten ist auch dann möglich, wenn mit der kautionierungspflichtigen Person für die geschuldeten Kosten zuvor eine Ratenzahlung vereinbart worden ist (entsprechend der Praxis der Zivilgerichte) (E. 2).
Das Nichteintreten des Regierungsrats ist rechtmässig. Abweisung.
 
Stichworte:
KAUTION
KAUTIONSERLASS
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
REKURS
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. II lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Der Statthalter des Bezirkes Zürich verfügte am 10. Juni 2004 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54) die definitive Einziehung der drei vom Bezirksgericht Zürich am 14. November 2003 beschlagnahmten Waffen (alle drei früher im Besitz von A), dies unter Hinweis darauf, dass der Waffenbesitzer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. November 2003 wegen Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit 10 Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt worden sei, aus welchem Urteil sich die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen ergebe.

II.  

Dagegen erhob A Rekurs an den Regierungsrat. Im Rekursverfahren wurde der Rekurrent am 6. Januar 2005 gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- binnen dreissig Tagen aufgefordert, weil er gemäss einer Mitteilung des Obergerichts (Zentrales Inkasso) aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichtsbehörden noch insgesamt Fr. 10'629.- schulde. Weil der Rekurrent hierauf nichts von sich hören liess, trat der Regierungsrat mit Beschluss vom 16. März 2005 androhungsgemäss auf den Rekurs nicht ein und auferlegte dem Rekurrenten die Rekurskosten von Fr. 558.-.

Mit Beschwerde vom 4. April 2005 (der Post übergeben am 13. April 2005) beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses des Regierungsrats vom 16. März 2005 sowie der Beschlagnahmeverfügung des Statthalters vom 10. Juni 2004. Eine weitere Eingabe reichte er am 2. Mai 2005 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Für den Regierungsrat beantragte die Direktion für Soziales und Sicherheit Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf weitere Ausführungen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Beschwerdeführer Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses beantragt; denn wäre diesem Antrag zu entsprechen, so wäre die Sache zur materiellen Behandlung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Sodann sind die Ausführungen in der nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten zweiten Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu beachten.

2.  

Gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann ein Gesuchsteller oder Rekurrent unter der Androhung, dass sonst auf sein Begehren nicht eingetreten werde, zur Leistung eines Barvorschusses für die mutmasslichen Kosten des Verfahrens angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Dass dies in seinem Fall zutrifft, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er macht einzig geltend, das Obergericht (Zentrales Inkasso) habe ihm für die Begleichung seiner Schulden Ratenzahlungen bewilligt, was der Regierungsrat im vorliegenden Verfahren zu Unrecht nicht berücksichtigt habe; angesichts der vereinbarten Zahlungserleichterungen hätte eine Kautionierung unterbleiben müssen.

Der Einwand ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung zu § 15 Abs. 2 lit. b VRG, welche sich an die entsprechende Praxis der Zivilgerichte zum im Wesentlichen gleich lautenden § 73 Ziffer 4 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 anlehnt, haben Zahlungserleichterungen keinen Einfluss auf die Kautionspflicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 15 N. 26, mit Hinweis auf ZR 83/1984 Nr. 130).

3.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet  die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …