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Geschäftsnummer: VB.2005.00171  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.08.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Infolge Krankheit verspätet eingereichte verbesserte Rekursschrift; Fristwiederherstellung? Als Fristwiederherstellungsgrund gemäss § 12 Abs. 2 VRG gilt unter anderem die ernsthafte Erkrankung des Pflichtigen. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (E. 3.1). Zwar litt die Beschwerdeführerin erwiesenermassen an einer Lungenentzündung bzw. an einer Angina und einer Mittelohrentzündung, jedoch ergeben sich vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sie dadurch ausser Stande gewesen war, ihren Rekurs innert Frist zu begründen (E. 3.2). Es besteht somit vorliegend kein hinreichender Grund für die Wiederherstellung der Nachbesserungsfrist, weshalb der Bezirksrat zu Recht auf den unstrittig mangelhaften Rekurs nicht eingetreten ist (E. 3.2). Abweisung (E. 4).
 
Stichworte:
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
KRANKHEIT
NACHBESSERUNG
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGRECHT
VERWIRKUNGSFRIST
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I VRG
§ 12 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 23 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A bezieht eine volle IV-Rente. Ergänzend wird sie von der Sozialbehörde der Stadt X unterstützt, weil der Entscheid betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV noch aussteht.

Am 14. Dezember 2004 beschloss die Sozialbehörde X, A mit Fr. 1'293.85 monatlich zu unterstützen. Zudem wurde die obligatorische Krankengrundversicherung im Umfang von Fr. 290.20 übernommen und für den Erwerb des geleasten Personenwagens ein Darlehen von Fr. 6'800.- gewährt. Dabei setzte die Sozialbehörde fest, dass das Darlehen in monatlichen Raten von Fr. 200.- zurückzuzahlen sei und die erste Rate mit der Auszahlung der Zusatzleistungen fällig werde. Die Sozialbehörde beschloss weiter, dass die Spitalzusatzversicherung von Fr. 186.10 nur auf Zusehen hin übernommen werden könne, dass ein Umzug in eine preisgünstigere Wohnung erfolgen müsse, wenn der Mietzins aus den laufenden Einnahmen nicht finanziert werden könne, und dass die Kosten des Motorfahrzeugs im laufenden Unterstützungsbudget abgegolten seien. Dieser Beschluss wurde A am 21. Dezember 2004 ausgehändigt.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 15. Januar 2005 ohne Antrag und Begründung Rekurs beim Bezirksrat Y. Die genaue Begründung stellte sie für später in Aussicht, da sie aufgrund psychischer Probleme derzeit nicht in der Lage sei, ihren Rekurs zu begründen.

Am 27. Januar 2005 gab der Bezirksrat Y A bis zum 7. Februar 2005 Gelegenheit, ihre Rekursschrift vom 15. Januar 2005 zu ergänzen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2005 teilte A dem Bezirksrat mit, dass sie in der Zwischenzeit erkrankt sei und es ihr deshalb nicht möglich sei, ihren Rekurs innert Frist zu begründen. Als Beweis legte sie ihrem Schreiben ein Arztzeugnis von Dr. med. B vom 28. Januar 2005 bei, welches sie vom 24. Januar bis 5. Februar 2005 100 % krank schrieb. Gleichzeitig nahm sie Bezug auf den Entwurf eines Darlehensvertrags mit der Sozialbehörde X.

Am 24. Februar 2005 reichte A die verbesserte Rekursschrift ein. Die Verspätung begründete sie mit starker Krankheit (Angina und Mittelohrentzündung). Als Beilage reichte sie wiederum ein Arztzeugnis von Dr. med. B vom 9. Februar 2005 ein, das bestätigte, dass sie vom 24. Januar bis 14. Februar 2005 100 % arbeitsunfähig war.

Am 16. März 2005 erkannte der Bezirksrat Y auf Nichteintreten.

III.  

Am 15. April 2005 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats Y. Ihrer Beschwerdeschrift legte sie ein Arztzeugnis von Dr. med. B vom 15. April 2005 bei, in welchem dieser bestätigte, dass A im Januar, Februar und März 2005 von ihm wegen akuter Pneumonie behandelt worden sei. Ausserdem sei ihm bekannt, dass A an psychischen Belastungen und chronischen invalidisierenden Rückenschmerzen leide. Es sei deshalb verständlich, dass sie ihr auferlegte Termine verpassen könne.

Der Bezirksrat Y reichte am 26. April 2005 die Akten ein.

Am 22. April und 5. Juli 2005 gingen am Verwaltungsgericht weitere Eingaben von A ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Der Streitwert kann vorliegend zwar nicht genau bestimmt werden, da ein Nichteintretensentscheid angefochten ist. Doch kann aufgrund der Akten, insbesondere aufgrund der Rekurseingabe vom 24. Februar 2005, davon ausgegangen werden, dass der Streitwert (als welcher nach der Praxis streitbetroffene Mehrleistungen, umgerechnet auf ein Jahr gelten, vgl. RB 1998 Nr. 2) den Schwellenwert von Fr. 20'000.- gemäss § 38 Abs. 2 VRG nicht übersteigt. Damit ist der Einzelrichter entscheidberufen.

Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats, so hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt.

2.  

Der Bezirksrat trat auf den Rekurs nicht ein, da die Rekursschrift weder einen Antrag noch eine Begründung enthalten habe und die Rekurrentin der Aufforderung zur Verbesserung ihres mangelhaften Rekurses nicht innert Frist nachgekommen sei. In der von Dr. med. B bestätigten Krankheit (Angina und Mittelohrentzündung) und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin erblickte der Bezirksrat keinen hinreichenden Grund für die Fristwiederherstellung. Zumal sie am 3. Februar 2005 im Stande gewesen sei, ein Schreiben an den Bezirksrat zu verfassen und dieses in Z bei der Post aufzugeben bzw. aufgeben zu lassen.

3.  

3.1 Gemäss § 12 Abs. 1 VRG können gesetzlich vorgeschriebene Fristen nur erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Andere Fristen dürfen auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe hierfür dargetan und soweit möglich belegt werden. Gesetzliche Fristen sind damit zwingende Verwirkungsfristen, an welche auch die Behörden gebunden sind. Da sowohl die Frist zur Einreichung eines Rekurses als auch die Frist zur Nachbesserung einer mangelhaften Rekursschrift gesetzliche Fristen sind (vgl. §§ 22 Abs. 1 und 23 Abs. 2 VRG), können sie – wie vorliegend zu Recht geschehen – nicht erstreckt werden.

3.2 Jedoch kann gemäss § 12 Abs. 2 VRG eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 13). Entscheidend ist, dass es dem Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt verunmöglicht oder unzumutbar erschwert ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 102). Als Hinderungsgrund gilt nach der Rechtsprechung auch die ernsthafte Erkrankung des Pflichtigen (BGE 112 V 255 mit Hinweisen; AGVE 1983 Nr. 18, S. 151; EVG 1969, S. 149 f.). Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das Vorliegen von Krankheit kann für sich alleine deshalb nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für die verspätete Einreichung der fristwahrenden Eingabe liegt. So hat das eidgenössische Versicherungsgericht einem an einer schweren Lungenentzündung leidenden, hospitalisierten Versicherten die Wiederherstellung gewährt (BGE 102 V 140 (unveröffentlichte) E. 1); ebenso wurde sie einem Versicherten zugebilligt, der wegen schwerer nachoperativer Blutung massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen, gestattet (ZAK 1981, E. 2b S. 523). Nicht gewährt hat das Bundesgericht die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe (unveröffentlichte Urteile van Driesten vom 21. Februar 1984 und Reichlin vom 29. Juni 1977, zitiert in BGE 112 V 255, 256).

Zwar litt die Beschwerdeführerin erwiesenermassen an einer Lungenentzündung bzw. an einer Angina und einer Mittelohrentzündung, jedoch ergeben sich vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sie dadurch ausser Stande gewesen war, ihren Rekurs innert der gesetzten Nachfrist zu begründen. Zumal es ihr möglich war, am 3. Februar 2005 einen Brief an den Bezirksrat zu verfassen und diesen eingeschrieben der Post zu übergeben. Auch kann nicht angenommen werden, dass die Rekursbegründung sie überforderte. So brachte sie in ihrer nach Ablauf der Nachfrist eingereichten Rekursbegründung keine schwierig darzustellenden oder zu formulierenden Argumente vor, und vom Umfang her war die Schreibarbeit auch bei reduziertem Gesundheitszustand zweifellos zu bewältigen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass ihre Erkrankung nicht derart einschränkend war, dass sie dadurch davon abgehalten worden wäre, fristgerecht eine verbesserte Rekursschrift einzureichen. Daran ändert auch die Einschätzung von Dr. med. B nichts, wonach es angesichts des Krankheitsbilds der Beschwerdeführerin verständlich sei, dass sie ihr auferlegte Termine verpassen könne, denn die Beurteilung durch einen Arzt ist für das Gericht nicht verbindlich (vgl. AGVE 1983 Nr. 18, S. 152). Es bestand somit vorliegend kein hinreichender Grund für die Wiederherstellung der Nachbesserungsfrist, weshalb der Bezirksrat zu Recht auf den unstrittig mangelhaften Rekurs nicht eingetreten ist.

4.  

Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich demnach als rechtsmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in Sozialhilfestreitigkeiten praxisgemäss den bedrängten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …