I.
A bezieht eine volle IV-Rente. Ergänzend
wird sie von der Sozialbehörde der Stadt X unterstützt, weil der Entscheid
betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV noch aussteht.
Am 14. Dezember 2004 beschloss die
Sozialbehörde X, A mit Fr. 1'293.85 monatlich zu unterstützen. Zudem wurde
die obligatorische Krankengrundversicherung im Umfang von Fr. 290.20
übernommen und für den Erwerb des geleasten Personenwagens ein Darlehen von Fr. 6'800.-
gewährt. Dabei setzte die Sozialbehörde fest, dass das Darlehen in monatlichen
Raten von Fr. 200.- zurückzuzahlen sei und die erste Rate mit der
Auszahlung der Zusatzleistungen fällig werde. Die Sozialbehörde beschloss
weiter, dass die Spitalzusatzversicherung von Fr. 186.10 nur auf Zusehen
hin übernommen werden könne, dass ein Umzug in eine preisgünstigere Wohnung
erfolgen müsse, wenn der Mietzins aus den laufenden Einnahmen nicht finanziert
werden könne, und dass die Kosten des Motorfahrzeugs im laufenden
Unterstützungsbudget abgegolten seien. Dieser Beschluss wurde A am 21. Dezember
2004 ausgehändigt.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 15. Januar
2005 ohne Antrag und Begründung Rekurs beim Bezirksrat Y. Die genaue Begründung
stellte sie für später in Aussicht, da sie aufgrund psychischer Probleme
derzeit nicht in der Lage sei, ihren Rekurs zu begründen.
Am 27. Januar 2005 gab der Bezirksrat Y
A bis zum 7. Februar 2005 Gelegenheit, ihre Rekursschrift vom 15. Januar
2005 zu ergänzen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2005
teilte A dem Bezirksrat mit, dass sie in der Zwischenzeit erkrankt sei und es
ihr deshalb nicht möglich sei, ihren Rekurs innert Frist zu begründen. Als
Beweis legte sie ihrem Schreiben ein Arztzeugnis von Dr. med. B vom 28. Januar
2005 bei, welches sie vom 24. Januar bis 5. Februar 2005 100 %
krank schrieb. Gleichzeitig nahm sie Bezug auf den Entwurf eines
Darlehensvertrags mit der Sozialbehörde X.
Am 24. Februar 2005 reichte A die
verbesserte Rekursschrift ein. Die Verspätung begründete sie mit starker
Krankheit (Angina und Mittelohrentzündung). Als Beilage reichte sie wiederum
ein Arztzeugnis von Dr. med. B vom 9. Februar 2005 ein, das bestätigte,
dass sie vom 24. Januar bis 14. Februar 2005 100 % arbeitsunfähig
war.
Am 16. März 2005 erkannte der
Bezirksrat Y auf Nichteintreten.
III.
Am 15. April 2005 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des
Bezirksrats Y. Ihrer Beschwerdeschrift legte sie ein Arztzeugnis von Dr. med. B
vom 15. April 2005 bei, in welchem dieser bestätigte, dass A im Januar,
Februar und März 2005 von ihm wegen akuter Pneumonie behandelt worden sei.
Ausserdem sei ihm bekannt, dass A an psychischen Belastungen und chronischen
invalidisierenden Rückenschmerzen leide. Es sei deshalb verständlich, dass sie
ihr auferlegte Termine verpassen könne.
Der Bezirksrat Y reichte am 26. April
2005 die Akten ein.
Am 22. April und 5. Juli 2005
gingen am Verwaltungsgericht weitere Eingaben von A ein.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in
Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
Der Streitwert kann vorliegend
zwar nicht genau bestimmt werden, da ein Nichteintretensentscheid angefochten
ist. Doch kann aufgrund der Akten, insbesondere aufgrund der Rekurseingabe vom
24. Februar 2005, davon ausgegangen werden, dass der Streitwert (als
welcher nach der Praxis streitbetroffene Mehrleistungen, umgerechnet auf ein Jahr
gelten, vgl. RB 1998 Nr. 2) den Schwellenwert von Fr. 20'000.- gemäss
§ 38 Abs. 2 VRG nicht übersteigt. Damit ist der Einzelrichter
entscheidberufen.
Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss
des Bezirksrats, so hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die
vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid ist dem
Gericht verwehrt.
2.
Der Bezirksrat trat auf den Rekurs nicht ein, da die
Rekursschrift weder einen Antrag noch eine Begründung enthalten habe und die
Rekurrentin der Aufforderung zur Verbesserung ihres mangelhaften Rekurses nicht
innert Frist nachgekommen sei. In der von Dr. med. B bestätigten Krankheit
(Angina und Mittelohrentzündung) und der daraus resultierenden
Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin erblickte der Bezirksrat keinen hinreichenden
Grund für die Fristwiederherstellung. Zumal sie am 3. Februar 2005 im Stande
gewesen sei, ein Schreiben an den Bezirksrat zu verfassen und dieses in Z bei
der Post aufzugeben bzw. aufgeben zu lassen.
3.
3.1 Gemäss § 12
Abs. 1 VRG können gesetzlich vorgeschriebene Fristen nur erstreckt werden,
wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder
handlungsunfähig wird. Andere Fristen dürfen auf ein vor Fristablauf gestelltes
Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe hierfür dargetan und
soweit möglich belegt werden. Gesetzliche Fristen sind damit zwingende
Verwirkungsfristen, an welche auch die Behörden gebunden sind. Da sowohl die
Frist zur Einreichung eines Rekurses als auch die Frist zur Nachbesserung einer
mangelhaften Rekursschrift gesetzliche Fristen sind (vgl. §§ 22 Abs. 1
und 23 Abs. 2 VRG), können sie – wie vorliegend zu Recht geschehen – nicht
erstreckt werden.
3.2 Jedoch
kann gemäss § 12 Abs. 2 VRG eine versäumte Frist wiederhergestellt
werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er
innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist
verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 12 N. 13). Entscheidend ist, dass es dem
Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt verunmöglicht oder unzumutbar
erschwert ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14; Attilio R. Gadola, Das
verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 102). Als
Hinderungsgrund gilt nach der Rechtsprechung auch die ernsthafte Erkrankung des
Pflichtigen (BGE 112 V 255 mit Hinweisen; AGVE 1983 Nr. 18, S. 151;
EVG 1969, S. 149 f.). Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der
Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln
oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das
Vorliegen von Krankheit kann für sich alleine deshalb nicht genügen, um die
Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die
(anzuerkennende) Ursache für die verspätete Einreichung der fristwahrenden
Eingabe liegt. So hat das eidgenössische Versicherungsgericht einem an einer
schweren Lungenentzündung leidenden, hospitalisierten Versicherten die
Wiederherstellung gewährt (BGE 102 V 140 (unveröffentlichte) E. 1); ebenso
wurde sie einem Versicherten zugebilligt, der wegen schwerer nachoperativer
Blutung massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark
beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig
war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass er
jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen, gestattet (ZAK 1981, E. 2b
S. 523). Nicht gewährt hat das Bundesgericht die Wiederherstellung dagegen in
Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe
(unveröffentlichte Urteile van Driesten vom 21. Februar 1984 und Reichlin
vom 29. Juni 1977, zitiert in BGE 112 V 255, 256).
Zwar litt die Beschwerdeführerin erwiesenermassen an einer
Lungenentzündung bzw. an einer Angina und einer Mittelohrentzündung, jedoch
ergeben sich vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sie dadurch
ausser Stande gewesen war, ihren Rekurs innert der gesetzten Nachfrist zu
begründen. Zumal es ihr möglich war, am 3. Februar 2005 einen Brief an den
Bezirksrat zu verfassen und diesen eingeschrieben der Post zu übergeben. Auch
kann nicht angenommen werden, dass die Rekursbegründung sie überforderte. So
brachte sie in ihrer nach Ablauf der Nachfrist eingereichten Rekursbegründung
keine schwierig darzustellenden oder zu formulierenden Argumente vor, und vom
Umfang her war die Schreibarbeit auch bei reduziertem Gesundheitszustand zweifellos
zu bewältigen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass ihre Erkrankung
nicht derart einschränkend war, dass sie dadurch davon abgehalten worden wäre,
fristgerecht eine verbesserte Rekursschrift einzureichen. Daran ändert auch die
Einschätzung von Dr. med. B nichts, wonach es angesichts des Krankheitsbilds
der Beschwerdeführerin verständlich sei, dass sie ihr auferlegte Termine
verpassen könne, denn die Beurteilung durch einen Arzt ist für das Gericht
nicht verbindlich (vgl. AGVE 1983 Nr. 18, S. 152). Es bestand somit vorliegend
kein hinreichender Grund für die Wiederherstellung der Nachbesserungsfrist, weshalb
der Bezirksrat zu Recht auf den unstrittig mangelhaften Rekurs nicht eingetreten
ist.
4.
Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich demnach als
rechtsmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in
Sozialhilfestreitigkeiten praxisgemäss den bedrängten finanziellen
Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wird.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Mitteilung an …