I.
Am 7. April 2004 beschloss der Stadtrat Winterthur,
dass die Rychenbergstrasse, Abschnitt Stadlerstrasse bis Bäumlistrasse, sowie
die Strasse Im Geissacker, Abschnitt Rychenbergstrasse bis Grabenackerstrasse,
in die bestehende Tempo-30-Zone „Oberi Dorf“ integriert und beide Strassenzüge
als Zone mit Höchstgeschwindigkeit 30 km/h signalisiert werden (Disp.-Ziff. 1a).
Weiter sollten die auf der Rychenbergstrasse und der Strasse Im Geissacker
bestehenden Fussgängerstreifen, die Vortrittsregelungen auf der Rychenbergstrasse
(„kein Vortritt“ bei den Einmündungen Pestalozzistrasse, Im Geissacker,
Kirchweg und Gebhartstrasse) sowie die bestehenden Parkfelder auf der
Rychenbergstrasse und der Strasse Im Geissacker bestehen bleiben (Disp.-Ziff. 1b).
II.
Gegen diesen Beschluss wandten sich A sowie weitere acht
Anwohner aus dem Quartier mit zwei Rekurseingaben an den Statthalter des
Bezirks Winterthur und beantragten die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit 30
km/h auf der Rychenbergstrasse. Mit Rekursverfügung vom 15. März 2005
vereinigte der Statthalter die Rekurse (Disp.-Ziff. 1), hiess sie gut
(Disp.-Ziff. 2) und hob den angefochtenen Beschluss auf (Disp-Ziff. 3).
Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. 4).
III.
Gegen diese Rekursverfügung erhob der Stadtrat Winterthur
am 13. April 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es
seien deren Disp.-Ziffn. 2 bis 4 aufzuheben und der angefochtene Beschluss des
Stadtrates zu bestätigen, unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2005 beantragten
die Beschwerdegegner die Beschwerdeabweisung unter den gesetzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Der Statthalter von Winterthur liess sich am 20. Mai
2005 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Bei der strittigen Ausdehnung der Tempo-30-Zone handelt es
sich um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01). Gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen ist seit dem 1. Januar
2003 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich (Art. 3
Abs. 4 Satz 3 SVG), nachdem dagegen früher die Verwaltungsbeschwerde
an den Bundesrat erhoben werden konnte. Seit dem gleichen Zeitpunkt steht damit
gemäss der Grundordnung von § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) auch innerkantonal die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung
(nachdem dieses Rechtsmittel bis Ende 2002 wegen der Weiterzugsmöglichkeit an
den Bundesrat ausgeschlossen war, vgl. Art. 42 VRG).
Gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 4 SVG sind die
Gemeinden zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht berechtigt, wenn
Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. Da die Kantone die
Beschwerdebefugnis in denjenigen Verfahren, in denen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht zulässig ist, mindestens im gleichen Umfang wie für diese
zu gewährleisten haben (Art. 98a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, OG, SR 173.110),
ist damit auch die innerkantonale Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin
zu anerkennen. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Von den
neun Beschwerdegegnern wohnt nur der Beschwerdegegner 1 selber an dem von der
Signalisationsänderung betroffenen ca. 400 m langen Abschnitt der Rychenbergstrasse,
und zwar an dessen südwestlichem Beginn, dort allerdings in zweiter Bautiefe.
Die Beschwerdegegner 2 und 9 haben ihre Wohnadressen nördlich von der Rychenbergstrasse,
jedoch noch im Nahbereich des fraglichen Strassenabschnittes, während die
übrigen Beschwerdegegner bereits im weiteren Quartier wohnen, am weitesten weg
wohnt der Beschwerdegegner 7, dessen Adresse in einer Luftliniendistanz von
über 800 m vom fraglichen Strassenabschnitt entfernt liegt.
In ihren beiden Rekurseingaben hatten die Rekurrenten
ihren Widerstand gegen die Ausdehnung der Tempo-30-Zone ausschliesslich mit
allgemeinen sachlichen Bedenken begründet und unter anderem darauf hingewiesen,
dass die Rychenbergstrasse in ihrer Funktion als Umfahrung des Dorfzentrums
Oberwinterthur sowie als Busstrecke nicht behindert werden solle. In der
Rekursvernehmlassung hatte sich der Stadtrat Winterthur mit diesen Bedenken
inhaltlich auseinander gesetzt, ohne die Rekurslegitimation der Rekurrenten zu
bezweifeln. In seiner Rekursverfügung stellte der Statthalter zu dieser Frage
fest, dass die Rekurrenten an oder zumindest in der näheren Umgebung der Rychenbergstrasse
wohnen würden und ein tatsächliches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung
der Zonensignalisation darin erblickt werden könne, dass sie das betroffene
Gebiet mehr oder weniger regelmässig befahren würden, was auf der Hand liege.
2.2 Zu Rekurs
und Beschwerde gegen eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3
Abs. 4 SVG ist berechtigt, wer durch diese berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a
VRG). Mit dieser Bestimmung gewährt das kantonale Recht die Legitimation in
gleichem Masse wie das Bundesrecht gemäss Art. 103 lit. a OG und
erfüllt damit den nach Art. 98a Abs. 3 OG minimal zu gewährleistenden
Verfahrensstandard.
Nach der Praxis des bis Ende 2002 in diesen
Beschwerdesachen zuständigen Bundesrates, wurde der Kreis der
beschwerdeberechtigten Privaten gegen Verkehrsanordnungen relativ weit gefasst.
Gestützt auf Art. 48 lit. a des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG), der mit Art. 103 lit. a
OG wörtlich übereinstimmt, wurden alle Verkehrsteilnehmer zur Anfechtung
zugelassen, welche die von der Anordnung betroffene Strasse mehr oder weniger
regelmässig befahren. Diese Regelmässigkeit war gegeben, wenn die Fahrten über
eine längere Zeitspanne und in gleichmässigen, eher kurzen zeitlichen Abständen
durchgeführt wurden. Ein schutzwürdiges Interesse wurde in der Regel bejaht,
wenn ein Beschwerdeführer die Strasse als Anwohner oder Pendler befuhr, jedoch
verneint, wenn die Strasse nur selten befahren wurde, sei es, um im Winter
einige Male zu einem Winterkurort zu gelangen oder an einem fremden Ort die
Ferien zu verbringen (vgl. VPB 65/2001 Nr. 114 E. 4b mit Hinweisen).
Wesentlich strenger sind demgegenüber die
Legitimationsanforderungen bei der Anfechtung von baulichen Massnahmen, die
etwa beim Strassenbau durchaus der gleichen Zielsetzung wie funktionelle
Verkehrsanordnungen dienen können. Soweit sich die bauliche Massnahme auf das Raumplanungsgesetz
vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) stützt, muss die Legitimation zur
Anfechtung der baulichen Massnahme hier ebenfalls mindestens im Umfang von Art. 103
lit. a OG gewährleisten werden (Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG).
Generell gilt nicht jeder noch so geringfügige Nachteil, den ein Rechtsmittelkläger
von einem Bauvorhaben befürchtet, als legitimationsbegründend. Bei einer
Beeinträchtigung durch Immissionen etwa verlangt die Praxis ein gewisses
Minimum an zusätzlicher Belastung von den Anfechtenden. So hängt die
Legitimation zur Anfechtung einer Mobilfunkanlage davon ab, ob sich die
betroffene Liegenschaft in einem Umkreis befindet, in welchem die Immissionen
in der Hauptstrahlrichtung theoretisch mindestens 10 % des Anlagegrenzwertes
erreichen (BGE 128 II 168 E. 2.3). Bei Verkehrsimmissionen wird
darauf abgestellt, ob die Mehrimmissionen deutlich wahrnehmbar seien und sich
vom allgemeinen Strassenverkehr unterscheiden lassen, was bei einer allgemeinen
Verkehrszunahme von 5 - 10 % nicht der Fall ist (RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47).
Gestützt auf diese Rechtsprechung aus dem Bereich des
Planungs- und Baurechts hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass auch eine
Strassensperrung, welche zusätzliche Verkehrsimmissionen auf einer
Umgehungsstrecke befürchten lässt, nur dann angefochten werden kann, wenn der
Mehrverkehr beim eigenen Grundstück ein wahrnehmbares Mass erreicht. Es hat in
diesem Fall ausdrücklich verworfen, dass die tägliche Benützung einer Strasse,
deren Verkehr durch Geschwindigkeitsbegrenzungen und Staubildungen verlangsamt
wird, eine legitimationsbegründende Beziehungsnähe verschaffe (vgl. VGr, 4. Dezember
2003, VB.2003.00304 [Limmatquai-Sperrung], E. 2.2 und 2.3, www.vgrzh.ch und teilweise in RB 2003 Nr. 13).
In einem Fall von Strassenkorrektionsmassnahmen hat es das Bundesgericht ebenfalls
als zulässig erachtet, wenn nicht allen Strassenbenützern, welche diese mehr
oder weniger regelmässig befahren, das Beschwerderecht eingeräumt wird. Als
schutzwürdiges Interesse dürfe nur eine deutlich wahrnehmbare Beeinträchtigung
in speziellen fassbaren Interessen verstanden werden. Eine blosse Erschwerung
bei der Befahrung des Strassennetzes, wie sie sowohl durch Verkehrsanordnungen
als auch durch bauliche Massnahmen entstehen könne und wie sie jeder
Strassenbenützer im Rahmen des Gemeingebrauchs in Kauf nehmen müsse, genüge
nicht. Obwohl es bei diesem Entscheid um die Anwendung von kantonalem
Verfahrensrecht ging und sich das Bundesgericht daher auf eine Willkürprüfung
beschränken konnte, wies es ausdrücklich darauf hin, dass auch die Beschwerdelegitimation
nach Art. 103 lit. a OG im Ergebnis nicht weiter gehe (BGE 113
Ia 426 E. 3). Zur Abgrenzung gegenüber der verpönten Popularbeschwerde ist
daher ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Verkehrsanordnung
generell nur dann zu bejahen, wenn diese dem Rechtsmittelkläger einen Nachteil
zufügt, der ihn in besonderer Weise trifft. Nicht begründet wird ein solches
Interesse bei bloss unbedeutenden Verkehrsverlangsamungen auf einer regelmässig
befahrenen Strecke, wenn etwa eine bisher ungeregelte Kreuzung neu mit einem
Lichtsignal gesteuert werden soll oder eine zulässige Höchstgeschwindigkeit auf
einer kürzeren Strecke herabgesetzt wird (VGr, 8. April 2004,
VB.2003.00480 [Aufhebung eines Weges im Hinblick auf die Realisierung des neuen
Hardturm-Stadions in Zürich], www.vgrzh.ch sowie
BEZ 2004 Nr. 29 und auszugsweise für den RB 2004 vorgesehen).
2.3 Bei einer
Temporeduktion von 50 km/h auf 30 km/h fragt es sich vorab, inwiefern die Strassenanstösser
als Bewohner durch diese in erster Linie zu ihrem Schutz angeordnete Massnahme
überhaupt betroffen sein können. Die generelle Geschwindigkeitsreduktion dürfte
die Verkehrsbelastung auf der Strasse reduzieren und umgekehrt die Verkehrssicherheit
erhöhen, sodass die Anwohner dadurch keinen Nachteil erleiden. Soweit damit
allerdings die eigene Zufahrt zu ihren Grundstücken erschwert wird, ist ihre
Situation zu vergleichen mit derjenigen der übrigen Verkehrsteilnehmer, die
diese Strasse mit der gleichen Regelmässigkeit benützen. Ob diese Behinderung
ein relevantes, die Legitimation begründendes Ausmass erreicht, hängt massgebend
von der mutmasslichen zusätzlichen Wegzeit ab, welche durch die Massnahme in
Kauf genommen werden muss.
Im vorliegenden Fall wurde die Temporeduktion über einen
zusätzlichen Abschnitt der Rychenbergstrasse von rund 400 m angeordnet. Diese
Wegstrecke wird bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h in rund 29 Sekunden
zurückgelegt, während dafür mit einem Tempo von nur 30 km/h 48 Sekunden
benötigt werden. Die zusätzliche Fahrzeit von 19 Sekunden bildet angesichts der
gesamthaft täglich verbrachten Wegzeiten von und zum Wohnort eine so
geringfügige Beschränkung oder Behinderung, dass sie keine hinreichende
Betroffenheit zur Anfechtung der Beschränkung zu begründen vermag. Ausserdem
ist überhaupt fraglich, ob dieses Strassenteilstück mit einer Geschwindigkeit
von 50 km/h befahren werden kann. Wie die Fotos zeigen, verläuft der ca. 5 - 6
m breite Strassenabschnitt in einer langgestreckten Kurve. An den nördlich
gelegenen, mit Bepflanzungen versehenen Strassenrand führen Hauseingänge und -einfahrten.
Auf der südlichen Seite befinden sich Parkfelder, die zu einem Teil auch die
Strassenfläche beanspruchen. Die verhältnismässig schmale, nicht sehr
übersichtliche Strassenführung zwingt zu einer vorsichtigen Fahrweise.
Der Statthalter hätte daher auf die Rekurse der
Rekurrenten nicht eintreten dürfen.
2.4 Die
Rekurrenten haben im vorliegenden Fall selber auch gar nicht ausgeführt, dass
sie regelmässig Auto fahren und die Tempo-30-Zone die Zufahrt zu ihren Grundstücken
in relevanter Weise behindern würde. Auch haben sie nicht etwa geltend gemacht,
selber regelmässig den Bus zu benützen und von allfälligen durch die
Signalisation zu erwartenden zusätzlichen Verspätungen betroffen zu sein. Sie
wehrten sich vielmehr mit sehr allgemeinen Einwänden gegen die Anordnung, ohne
dass sie diese Anordnung in Beziehung zu ihren eigenen Interessen gesetzt
hätten. Auch nach der früheren bundesrätlichen Rechtsprechung war die besondere
Beziehungsnähe vom Beschwerdeführer jeweils selber darzulegen, da sich seine
Begründungspflicht auch auf die Frage der Beschwerdebefugnis erstreckte. Dabei
genügte die Behauptung, jemand sei von einer Verkehrsanordnung berührt, allein
noch nicht, um die Beschwerdeberechtigung anzuerkennen. Die Betroffenheit und
somit ein schutzwürdiges Interesse musste aufgrund des konkreten Sachverhalts
glaubhaft erscheinen (VPB 65/2001 Nr.114 E. 4b mit Hinweisen). Dies stimmt
mit der zu § 21 lit. a VRG entwickelten Praxis überein, wonach das
qualifizierte eigene bzw. schutzwürdige Interesse in der Rekursschrift mehr
oder weniger ausführlich darzulegen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 21 N. 29 f. und 41).
Der Statthalter hätte daher auf die Rekurse bereits wegen
der fehlenden Darlegung der für die Rekursberechtigung massgebenden Umstände
nicht eintreten dürfen. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Rekursentscheid im angefochtenen Umfang aufzuheben.
3.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Gerichtskosten den Beschwerdegegnern je anteilig aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Da der Statthalter im Rekursentscheid zufolge der
Übernahme der Kosten auf die Staatskasse keine Kosten festgesetzt hat, ist die
Sache zur nachträglichen Festlegung an ihn zurückzuweisen. Die Kosten des
Rekursverfahrens sind ausgangsgemäss und entsprechend den zwei verschiedenen
Rekurseingaben zur Hälfte dem Beschwerdegegner 1 und je anteilig den
Beschwerdegegnern 2 bis 9 aufzuerlegen.
Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin sind jedoch nicht gegeben, da die
Verteidigung einer umstrittenen Verkehrsanordnung zu den üblichen Aufgaben
einer Stadtverwaltung gehört und die Beschwerdeführerin auch nicht zum Beizug
eines externen Rechtsvertreters veranlasst wurde (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden die Disp.-Ziffn. 2 bis 4 des
Rekursentscheids vom 15. März 2005 aufgehoben und der angefochtene
Beschluss des Stadtrates Winterthur vom 7. April 2004 bestätigt.
2. Die Sache
wird an den Statthalter des Bezirks Winterthur zur Festlegung von Rekurskosten
zurückgewiesen. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner 1
zur Hälfte und den Beschwerdegegnern 2 bis 9 je zu einem Sechzehntel unter
solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern 1 bis 9 je zu einem Neuntel unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …