{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00172_2005-06-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205163&W10_KEY=13823292&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7bdaf0e0e37242f391153e9e9da3d1d7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.06.2005  VB.2005.00172"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.06.2005  VB.2005.00172"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.06.2005  VB.2005.00172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Tempo-30-Zone (Erweiterung der Zone in Oberwinterthur; Beschwerde der Stadt gegen die Rekursverf\u00fcgung des Statthalters) Zust\u00e4ndigkeiten bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen. Auch eine Gemeinde ist zur Beschwerdef\u00fchrung berechtigt (E. 1). Keiner der Beschwerdegegner wohnt d i r e k t am betroffenen Strassenzug. Die Vorinstanz bejahte die Rekurslegitimation unter Hinweis darauf, dass die Rekurrenten (jetzt Beschwerdegegner) die Strasse mehr oder weniger regelm\u00e4ssig befahren (E. 2.1). Die Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen war nach fr\u00fcherer Praxis weit gefasst, w\u00e4hrend die Legitimationsvoraussetzungen zur Anfechtung von baulichen Massnahmen eher enger umschrieben sind (E. 2.2). Ausgehend von diesem engeren Legitimationsbegriff gen\u00fcgt es f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Legitimation noch nicht, dass eine Strasse regelm\u00e4ssig befahren wird. Vielmehr ist vorauszusetzen, dass mit der Verkehrsanordnung ein Nachteil verbunden ist, der den Rechtsmittelkl\u00e4ger in besonderer Weise trifft, was jedenfalls f\u00fcr unbedeutende Verkehrsverlangsamungen nicht zutrifft (E. 2.2). Es ist \u00fcberhaupt fraglich, inwiefern Strassenanst\u00f6sser durch eine Temporeduktion von 50 auf 30 km/h betroffen werden, da eine solche Massnahme die Verkehrssicherheit erh\u00f6ht und dadurch gerade dem Schutz der Anwohner dient. Die Beeintr\u00e4chtigung der Zufahrtsverh\u00e4ltnisse zu den Grundst\u00fccken durch eine Temporeduktion ist an der zus\u00e4tzlichen Wegzeit zu messen. Konkret betr\u00e4gt die zus\u00e4tzliche Fahrzeit nur gerade 19 Sekunden. Zudem ist fraglich, ob der betroffene Strassenabschnitt angesichts der schmalen, nicht \u00fcbersichtlichen Strassenf\u00fchrung mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h befahren werden kann. Die Vorinstanz h\u00e4tte mangels Legitimation auf die Rekurse nicht eintreten d\u00fcrfen (E. 2.3). Ausserdem haben die Rekurrenten ihr angeblich schutzw\u00fcrdiges Interesse nicht hinreichend dargelegt, weshalb auch diesem Grund auf die Rekurse nicht eingetreten werden durfte (E. 2.4). Gutheissung der Beschwerde der Stadt."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:32:04", "Checksum": "a448057cc37329db3759f68e8510e553"}