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Geschäftsnummer: VB.2005.00173  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.06.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Anwaltsregister


Löschung aus dem Anwaltsregister Gegen den Beschwerdeführer bestehen Verlustscheine in der Höhe von knapp Fr. 500'000.-. Der Beschwerdeführer erfüllt deshalb die persönliche Voraussetzung für die Eintragung im Anwaltsregister nicht mehr. Die Löschung ist rechtmässig. Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALT
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSREGISTER
LÖSCHUNG
VERLUSTSCHEIN
Rechtsnormen:
§ 28 AnwG
Art. 8 Abs. I lit. c BGFA
Art. 9 BGFA
§ 41 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Das Betreibungsamt X meldete der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich (im Folgenden Aufsichtskommission) am 7. Oktober 2004, über Rechtsanwalt lic. iur. RA Y seien in den vergangenen Wochen 44 Verlustscheine im Betrag von Fr. 464'743.45 ausgestellt worden. Die Aufsichtskommission setzte hierauf am 11. Oktober 2004 Y Frist an, um zur Frage der Löschung des Eintrags im kantonalen Anwaltsregister Stellung zu nehmen. Y ersuchte die Aufsichtskommission am 18. November 2004 um einen Aufschub bis 10. Januar 2005, welchem Begehren die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 entsprach. Am 10. Januar 2005 ersuchte Y um eine letzte Fristerstreckung bis 31. Januar 2005, um bis dahin die Ablösung sämtlicher Verlustscheine nachweisen zu können. Das Betreibungsamt X teilte der Aufsichtskommission am 28. Januar 2005 mit, gegen Y seien am 13. Januar 2005 erneut vier Verlustscheine im Betrag von Fr. 24'071.15 ausgestellt worden; wie bei den vorangehenden Verlustscheinen seien auch in diesen Verfahren während des gesamten Pfändungsjahres keine Quoteneingänge registriert worden. Y ersuchte die Aufsichtskommission am 31. Januar 2005 um Gewährung einer Notfrist von einer Woche. Hierauf setzte der Präsident der Aufsichtskommission ihm am 1. Februar 2005 eine nicht erstreckbare Frist bis 10. Februar 2005, um zur Eingabe des Betreibungsamtes X vom 28. Januar 2005 Stellung zu nehmen und die Ablösung der dort angeführten Verlustscheine zu belegen; die nämliche Frist wurde ihm als Notfrist bezüglich der am 2. Dezember 2004 erfolgten Fristansetzung gewährt.

Mit Beschluss vom 3. März 2005 ordnete die Aufsichtskommission gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) sowie § 28 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS 215.1) in Verbindung mit Art. 29 BGFA die Löschung des Eintrags von Y im kantonalen Anwaltsregister an, dies unter Hinweis darauf, dass Y den Nachweis der Löschung sämtlicher Verlustschein nicht erbracht habe.

II.  

Hiergegen gelangte Y mit Beschwerde vom 14. April 2005 an das Verwaltungsgericht. Darin führte er aus: Es treffe zu, dass gegen ihn in der Zeit vom September 2004 bis Januar 2005 Verlustscheine ausgestellt worden seien. Zwischenzeitlich sei "ein erheblicher Teil" davon gelöscht worden. Sodann habe er festgestellt, dass gewisse Verlustscheine zu Unrecht ausgestellt worden seien; die noch bestehenden werde er in den nächsten drei bis vier Wochen ablösen, was der Hauptgrund der vorliegenden Beschwerde sei. Sofern nämlich alle Verlustscheine vor Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses getilgt würden, werde das vorliegende Verfahren gegenstandslos, womit vermieden werden könnte, dass der Eintrag im Anwaltsregister gelöscht und hernach ein neuer Eintrag vorgenommen werden müsse.

Die Aufsichtskommission reichte unter Verzicht auf Vernehmlassung die Akten ein. Am 31. Mai 2005 überwies sie dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe des Betreibungsamtes X vom 27. Mai 2005, wonach am 24. Mai 2005 erneut zehn Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 32'979.55 ausgestellt worden seien.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (Fassung vom 17. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; insbesondere dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c). Laut Art. 9 BGFA werden Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht. Die in Anwendung dieser Bestimmungen ergangene Anordnung der Vorinstanz stützt sich auf die ihr erstatteten Meldungen des Betreibungsamtes X vom 7. Oktober 2004 und vom 28. Januar 2005, wonach gegen den Beschwerdeführer seit 6. September 2004 44 Verlustscheine im Betrag von Fr. 464'743.45 bzw. am 13. Januar 2005 weitere vier Verlustscheine im Betrag von Fr. 24'071.15 ausgestellt worden sind. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass im Zeitpunkt, in welchem die angefochtene Anordnung ergangen ist, die Voraussetzungen für die angeordnete Löschung seines Eintrags im kantonalen Anwaltsregister erfüllt waren. Er macht in seiner Beschwerde vom 14. April 2004 einzig geltend, "zwischenzeitlich" sei "ein erheblicher Teil" der Verlustscheine getilgt worden und "gewisse Verlustscheine" seien zu Unrecht ausgestellt worden. Er bestreitet indessen nicht, dass zumindest ein Teil der gemeldeten 48 Verlustscheine rechtmässig ausgestellt wurden und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch bestanden haben. Mit seiner Beschwerde verlangt er denn auch in erster Linie einen Aufschub mit der Begründung, die bestehenden Verlustscheine würden "in den nächsten 3 - 4 Wochen" abgelöst, was es erlauben werde, sowohl das Streichungsverfahren vor Aufsichtskommission wie auch das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Abgesehen davon, dass die von ihm genannte Zeitspanne abgelaufen ist, besteht schon deswegen kein Anlass, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, weil ihm die Aufsichtsbehörde bereits im Streichungsverfahren wiederholt einen Aufschub zugestanden hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.  

Die Gerichtskosten sind gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet  die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.    Mitteilung an …