I.
Das Betreibungsamt X meldete der Aufsichtskommission über
die Rechtsanwälte im Kanton Zürich (im Folgenden Aufsichtskommission) am
7. Oktober 2004, über Rechtsanwalt lic. iur. RA Y seien in den vergangenen
Wochen 44 Verlustscheine im Betrag von Fr. 464'743.45 ausgestellt worden.
Die Aufsichtskommission setzte hierauf am 11. Oktober 2004 Y Frist an, um
zur Frage der Löschung des Eintrags im kantonalen Anwaltsregister Stellung zu
nehmen. Y ersuchte die Aufsichtskommission am 18. November 2004 um einen
Aufschub bis 10. Januar 2005, welchem Begehren die Aufsichtskommission mit
Beschluss vom 2. Dezember 2004 entsprach. Am 10. Januar 2005 ersuchte
Y um eine letzte Fristerstreckung bis 31. Januar 2005, um bis dahin die
Ablösung sämtlicher Verlustscheine nachweisen zu können. Das Betreibungsamt X
teilte der Aufsichtskommission am 28. Januar 2005 mit, gegen Y seien am
13. Januar 2005 erneut vier Verlustscheine im Betrag von
Fr. 24'071.15 ausgestellt worden; wie bei den vorangehenden
Verlustscheinen seien auch in diesen Verfahren während des gesamten
Pfändungsjahres keine Quoteneingänge registriert worden. Y ersuchte die
Aufsichtskommission am 31. Januar 2005 um Gewährung einer Notfrist von
einer Woche. Hierauf setzte der Präsident der Aufsichtskommission ihm am
1. Februar 2005 eine nicht erstreckbare Frist bis 10. Februar 2005,
um zur Eingabe des Betreibungsamtes X vom 28. Januar 2005 Stellung zu
nehmen und die Ablösung der dort angeführten Verlustscheine zu belegen; die
nämliche Frist wurde ihm als Notfrist bezüglich der am 2. Dezember 2004 erfolgten
Fristansetzung gewährt.
Mit Beschluss vom 3. März 2005 ordnete die
Aufsichtskommission gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c des
Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) sowie § 28 Abs. 1 des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS 215.1) in Verbindung mit
Art. 29 BGFA die Löschung des Eintrags von Y im kantonalen Anwaltsregister
an, dies unter Hinweis darauf, dass Y den Nachweis der Löschung sämtlicher
Verlustschein nicht erbracht habe.
II.
Hiergegen gelangte Y mit Beschwerde vom 14. April
2005 an das Verwaltungsgericht. Darin führte er aus: Es treffe zu, dass gegen
ihn in der Zeit vom September 2004 bis Januar 2005 Verlustscheine ausgestellt
worden seien. Zwischenzeitlich sei "ein erheblicher Teil" davon
gelöscht worden. Sodann habe er festgestellt, dass gewisse Verlustscheine zu Unrecht
ausgestellt worden seien; die noch bestehenden werde er in den nächsten drei
bis vier Wochen ablösen, was der Hauptgrund der vorliegenden Beschwerde sei.
Sofern nämlich alle Verlustscheine vor Eintritt der Rechtskraft des
angefochtenen Beschlusses getilgt würden, werde das vorliegende Verfahren
gegenstandslos, womit vermieden werden könnte, dass der Eintrag im Anwaltsregister
gelöscht und hernach ein neuer Eintrag vorgenommen werden müsse.
Die Aufsichtskommission reichte unter Verzicht auf
Vernehmlassung die Akten ein. Am 31. Mai 2005 überwies sie dem
Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe des Betreibungsamtes X vom 27. Mai
2005, wonach am 24. Mai 2005 erneut zehn Verlustscheine im Gesamtbetrag
von Fr. 32'979.55 ausgestellt worden seien.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (Fassung vom 17. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 8
Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins
kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen;
insbesondere dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c). Laut
Art. 9 BGFA werden Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen
für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht. Die in
Anwendung dieser Bestimmungen ergangene Anordnung der Vorinstanz stützt sich
auf die ihr erstatteten Meldungen des Betreibungsamtes X vom 7. Oktober
2004 und vom 28. Januar 2005, wonach gegen den Beschwerdeführer seit
6. September 2004 44 Verlustscheine im Betrag von Fr. 464'743.45 bzw.
am 13. Januar 2005 weitere vier Verlustscheine im Betrag von
Fr. 24'071.15 ausgestellt worden sind. Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, dass im Zeitpunkt, in welchem die angefochtene Anordnung ergangen ist,
die Voraussetzungen für die angeordnete Löschung seines Eintrags im kantonalen
Anwaltsregister erfüllt waren. Er macht in seiner Beschwerde vom 14. April
2004 einzig geltend, "zwischenzeitlich" sei "ein erheblicher
Teil" der Verlustscheine getilgt worden und "gewisse
Verlustscheine" seien zu Unrecht ausgestellt worden. Er bestreitet
indessen nicht, dass zumindest ein Teil der gemeldeten 48 Verlustscheine
rechtmässig ausgestellt wurden und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch
bestanden haben. Mit seiner Beschwerde verlangt er denn auch in erster Linie
einen Aufschub mit der Begründung, die bestehenden Verlustscheine würden
"in den nächsten 3 - 4 Wochen" abgelöst, was es erlauben werde, sowohl
das Streichungsverfahren vor Aufsichtskommission wie auch das
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Abgesehen davon, dass die von ihm genannte Zeitspanne abgelaufen ist, besteht
schon deswegen kein Anlass, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren,
weil ihm die Aufsichtsbehörde bereits im Streichungsverfahren wiederholt einen
Aufschub zugestanden hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.
Die Gerichtskosten sind gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
5. Mitteilung
an …