{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.06.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00181_01-06-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205099&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee9d11e545db3fb61378ba731a3f0f7a"}, "Num": [" VB.2005.00181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.01.0  VB.2005.00181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.01.0  VB.2005.00181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.01.0  VB.2005.00181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Befehl | Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung f\u00fcr das Einrichten eines sexgewerblichen Massagesalons anstelle von B\u00fcros. Befehl zur Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. Entscheid auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begr\u00fcndung wegen offensichtlicher Unbegr\u00fcndetheit der Beschwerde (E. 1.2). Gem\u00e4ss \u00a7 55 Abs. 1 VRG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gr\u00fcnden etwas anderes bestimmt wurde. Das ist hier nicht der Fall, obwohl die Baubeh\u00f6rde den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rekurs und Beschwerde durchaus h\u00e4tte in Erw\u00e4gung ziehen k\u00f6nnen (E. 2). Die streitbetroffene Liegenschaft liegt gem\u00e4ss der geltenden BZO der Stadt Z\u00fcrich in einer Quartiererhaltungszone mit einem Wohnanteil von 60%. In einem solchen Gebiet sind gem\u00e4ss Art. 24c Abs. 3 BZO sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen untersagt. Der Salon war deshalb bereits im Zeitpunkt der eigenm\u00e4chtigen Umnutzung nicht bewilligungsf\u00e4hig und ist es auch heute nicht. Gegen die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands als solchen werden auch in der Beschwerde keine Einw\u00e4nde erhoben. Die angeordnete Massnahme ist rechtm\u00e4ssig (E. 3). Abweisung. Da die Streitigkeit acht Massager\u00e4ume betrifft, und angesichts der gerichtsnotorisch hohen Mieteinnahmen, die f\u00fcr sexgewerblich genutzte R\u00e4ume erzielt werden, rechtfertigt sich eine Gerichtsgeb\u00fchr von Fr. 8'000.- (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:42", "Checksum": "806c1815c30aa5a77483897de9e5eb81"}