I.
Am 6. Juli 2004 verweigerte die Bausektion der Stadt
Zürich A die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für das Einrichten eines
sexgewerblichen Massagesalons anstelle von Büros im ersten Obergeschoss der
Liegenschaft L-Strasse; zudem wurde die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands befohlen.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Baurekurskommission I
am 18. März 2005 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. April 2005 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die Bausektion
zur Bewilligungserteilung einzuladen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen für
das Verfahren vor beiden Rechtsmittelinstanzen.
Die Vorinstanz am 29. April und die Bausektion am 24. Mai
2005 beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Baurekurskommission zuständig. Auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2 Gemäss § 38
Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Rechtsmittel bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer
Begründung. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist dieses Vorgehen hier
gerechtfertigt.
2.
Ohne ausdrücklich einen Antrag betreffend die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu stellen, weist die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass der Entzug für sie und die im Salon tätigen Frauen mit grossen
Nachteilen verbunden wäre.
Gemäss § 55 Abs. 1 VRG kommt der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus
besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Das ist hier nicht der Fall,
obwohl die Baubehörde gestützt auf die in RB 1981 Nr. 19 (BEZ 1981
Nr. 35 = ZBl 82/1981, S. 474 = ZR 80/1981 Nr. 104)
veröffentlichte Rechtsprechung den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rekurs
und Beschwerde durchaus hätte in Erwägung ziehen können.
3.
Die streitbetroffene Liegenschaft liegt gemäss der
geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der
Quartiererhaltungszone QI5d mit einem Wohnanteil von 60 %. In einem
solchen Gebiet sind gemäss Art. 24c Abs. 3 BZO sexgewerbliche Salons
oder vergleichbare Einrichtungen untersagt. Dass für das Gebäude mit
Bewilligung vom 22. Oktober 1987 der Wohnanteil ausnahmsweise von 66 %
auf 16 % reduziert worden ist, ändert an der Unzulässigkeit von
sexgewerblichen Betrieben in diesem Gebiet nichts. Der Salon war deshalb
bereits im Zeitpunkt der eigenmächtigen Umnutzung im Juni 2003 nicht bewilligungsfähig
und ist es auch heute nicht.
Die Baurekurskommission hat den angesichts dieser klaren
Sach- und Rechtslage als offensichtlich unbegründet erscheinenden Rekurs mit
zutreffenden Erwägungen verworfen. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich
ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt, kann ihnen
das Verwaltungsgericht mit dem Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz
begegnen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Gegen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als
solchen werden auch in der Beschwerde keine Einwände erhoben. Die angeordnete
Massnahme ist rechtmässig.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen. Da die Streitigkeit acht Massageräume betrifft,
und angesichts der gerichtsnotorisch hohen Mieteinnahmen, die für sexgewerblich
genutzte Räume erzielt werden, rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), der eine
Parteientschädigung von vornherein nicht zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG);
die obsiegende Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …