I.
A. Das
Eisteegetränk "D-Tee, 1,5 l PET", das im Wesentlichen aus Wasser, Zucker
und Tee-Extrakt zusammengesetzt ist, wird von der A AG in Zusammenarbeit mit
der C AG hergestellt und auf dem schweizerischen Markt vertrieben. Wegen des
geringen Absatzvolumens in der Schweiz wird das Getränk je nach den vorhandenen
Kapazitäten in verschiedenen europäischen Produktionsstätten in Italien, Frankreich
oder Deutschland gemischt und abgefüllt.
Aufgrund einer Untersuchung übermittelte der
Kantonschemiker des Kantons Aargau am 6. Dezember 2003 dem Kantonalen
Labor Zürich eine Produktetikette/Verschlussbeschriftung des D-Tee unter
Hinweis auf die unklare Produktionslandangabe "Abgefüllt
in Italien". Auf eine entsprechende
Beanstandung hin teilte die A AG dem Kantonalen Labor mit, dass auf den D-Tee-Etiketten
seit Oktober 2003 nunmehr "Hergestellt
in der EU" stehe.
B. Nach
weiteren Briefwechseln in der Sache verfügte das Kantonale Labor Zürich am 9. Juli
2004, die Deklaration "Hergestellt in der EU" müsse präzisiert werden
und setzte dafür eine Frist bis Ende Juni 2005. Danach dürften die beiden
beanstandeten Produkte und identische Produkte mit anderer Verpackungseinheit
nur noch mit der Angabe des Produktionslandes in Verkehr gebracht werden. Eine
gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache der A AG wies das Kantonale Labor
am 18. August 2004 ab.
II.
Hiergegen erhob die A AG Rekurs an die
Gesundheitsdirektion und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Juli 2004
aufzuheben und die Einsprache gutzuheissen. In formeller Hinsicht verlangte die
Rekurrentin die Sistierung des Verfahrens, um mit dem Kantonalen Labor zu
verhandeln, eventuell die Möglichkeit, die Rekursschrift zu ergänzen. Die Gesundheitsdirektion
setzte das Rekursverfahren aufgrund der ablehnenden Haltung des Kantonalen
Labors ohne Sistierung fort, liess die Rekursbegründung ergänzen, holte die Vernehmlassung
ein und wies den Rekurs schliesslich am 4. April 2005 ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG am 6. Mai
2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtenen Verfügungen
seien aufzuheben und die Einsprache der Beschwerdeführerin gutzuheissen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Unter
Berufung auf einen Entscheid des Bundesrates vom 8. Mai 2005 ergänzte die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift und reichte diverse zusätzliche
Unterlagen ein.
Das Kantonale Labor verzichtete am 14. Juni 2005 auf
weitere Ausführungen in der Sache. Die Gesundheitsdirektion reichte am 16. Juni
2005 ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 20
des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0) hat, wer
Lebensmittel abgibt, Abnehmer auf Verlangen über Herkunft (Produktionsland),
Sachbezeichnung und Zusammensetzung (Zutaten) sowie über die weiteren nach Art. 21
LMG vorgeschriebenen Angaben zu informieren. Ob dem Konsumenten solche weitere
Angaben, namentlich über Haltbarkeit, Aufbewahrungsart, Herkunft (Ort, Hersteller,
Importeur oder Verkäufer), Produktionsart, Zubereitungsart, besondere
Wirkungen, Warnaufschriften sowie Nährwert zu machen sind, bestimmt der Bundesrat
(Art. 21 Abs. 1 Satz 1 LMG).
Gestützt auf das LMG hat der Bundesrat am 1. März
1995 die Lebensmittelverordnung (LMV, SR 817.02) erlassen. Nach Art. 22
Abs. 1 LMV müssen vorverpackte Lebensmittel bei der Abgabe an die
Konsumentinnen und Konsumenten auf den Packungen oder Etiketten verschiedene
Angaben aufweisen, so unter anderem den Namen oder die Firma sowie die Adresse
derjenigen Person, welche Lebensmittel herstellt oder importiert oder abpackt
bzw. abfüllt oder verkauft (lit. d), und das Produktionsland, sofern
dieses nicht aus der Sachbezeichnung oder aus der Adresse nach Buchstabe d
ersichtlich ist (lit. e). Nach Art. 22a LMV gilt ein Lebensmittel als
in der Schweiz produziert, wenn es hier vollständig erzeugt (Abs. 1 lit. a,
was in Abs. 2 näher umschrieben ist) oder wenn es hier genügend bearbeitet
oder verarbeitet worden ist (Abs. 1 lit. b). Als in der Schweiz
genügend bearbeitet oder verarbeitet gilt ein Lebensmittel, wenn es in einer
Weise bearbeitet worden ist, dass es hier seine charakteristischen
Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung gemäss dieser Verordnung erhalten
hat (Art. 22a Abs. 3 LMV). Für Lebensmittel, die in anderen Ländern
als der Schweiz produziert wurden, gelten diese Legaldefinitionen sinngemäss (Abs. 6).
Kann einem Lebensmittel aufgrund der Absätze 1-3 kein bestimmtes Produktionsland
zugeordnet werden oder lässt sich das Land, aus dem die Rohstoffe oder Zutaten
stammen, nicht eindeutig bestimmen, so ist nach Abs. 7 der Bestimmung der
kleinste geografische Raum anzugeben, aus dem das Lebensmittel, die Rohstoffe
oder die Zutaten stammen (zum Beispiel Schnittsalat aus der Europäischen Union,
Fisch aus der Ostsee).
1.2 Gestützt
auf diese Bestimmungen hat das Kantonale Labor die Beschwerdeführerin zur
Präzisierung des Produktionslandes auf den verwendeten Etiketten verpflichtet.
Es ging dabei davon aus, dass das beanstandete Getränk erst durch die Mischung
der einzelnen Zutaten seine charakteristischen Eigenschaften und seine neue in
der LMV mit Eistee umschriebene Sachbezeichnung erhalte. Damit liege eine
Bearbeitung im Sinne von Art. 22a Abs. 3 LMV vor. Da jedem einzelnen
Gebinde ein bestimmtes Produktionsland zugeordnet werden könne, lägen die
Voraussetzungen für die ausnahmsweise Angabe eines blossen geografischen Raums
wie der EU nicht vor und müsse das nationale Produktionsland zwingend angegeben
werden.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin bezweifelte im Rekursverfahren noch, dass eine genügende
gesetzliche Grundlage für die in den Art. 22 Abs. 1 lit. e und Art. 22a
LMV geforderte Angabe eines Produktionslandes bestehe, und berief sich hierzu
insbesondere auf den in dieser Hinsicht ungenügenden Art. 20 Abs. 1
LMG. Im Rekursentscheid legte die Gesundheitsdirektion dar, dass sich die
Forderung nach einer Produktionslandbezeichnung nicht auf diese Bestimmung,
sondern auf Art. 21 LMG stütze, welche den Bundesrat ausdrücklich
ermächtige, Angaben über die Herkunft zu verlangen. Diese Kompetenz des Bundesrates
werde im Gesetz weder eingeschränkt noch an besondere Voraussetzungen geknüpft.
Nach der Überschrift von Art. 21 LMG handle es sich bei der Angabe eines
Produktionslandes um eine besondere Kennzeichnung. Die entsprechende
Information habe daher nicht nur auf Verlangen, sondern eben als Kennzeichnung
und schriftlich zu erfolgen.
Auf diese überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese
Rechtsauffassung nichts Substanzielles vor.
2.2 Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, die LMV gehe mit ihren Art. 22 Abs. 1
lit. e und 22a LMV über die Zielsetzung des Lebensmittelrechts hinaus und
sei deshalb nicht anwendbar.
Bei bundesrätlichen Verordnungen, welche wie die LMV
gestützt auf eine gesetzliche Delegationsnorm erlassen werden, überprüfen das
Bundesgericht und die kantonalen Verwaltungsgerichte, ob sich der Bundesrat an
die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Dabei ist,
wenn das Gesetz den Bundesrat nicht zu einer Verfassungsabweichung ermächtigt,
auch die Verfassungsmässigkeit der Verordnung zu überprüfen. Räumt die Delegationsnorm
dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum für die Regelung auf
Verordnungsstufe ein, ist dieser jedoch für die Gerichte nach Art. 191 der
Bundesverfassung (BV) verbindlich. In diesem Fall darf das Gericht nicht sein
eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrats setzen, sondern kann
lediglich prüfen, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten
Kompetenzen offensichtlich sprengt oder sich aus anderen Gründen als gesetz-
oder verfassungswidrig erweist (BGE 124 II 581 E. 2a mit Hinweisen,
120 Ib 97 E. 3a und 4a/b).
Der Gesetzgeber räumte dem Bundesrat in seiner
Delegationsnorm von Art. 21 LMG grundsätzlich einen weiten
Ermessensspielraum für eine Regelung der besonderen Kennzeichnung auf
Verordnungsstufe ein. Die in Abs. 1 der Bestimmung genannten Herkunftsangaben
sind im Gegensatz zu den in Abs. 2 der Bestimmung erwähnten weiteren Vorschriften
über die Kennzeichnung auch nicht einmal auf eine spezifische Zielsetzung wie etwa
den Schutz der Gesundheit von besonders gesundheitsgefährdeten Menschen oder
den Schutz vor Täuschung bei täuschungsanfälligen Waren und Handelsarten
fixiert worden. Art. 22 Abs. 1 lit. e und Art. 22a LMV
halten sich an diese weiten Grenzen der dem Bundesrat in Art. 21 Abs. 1
LMG eingeräumten Befugnisse. Nach Art. 1 LMG bezweckt das Gesetz, die
Konsumenten vor gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
zu schützen, den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln sicherzustellen und die
Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu schützen. Die
in Art. 22 Abs. 1 lit. e und Art. 22a LMV verlangte Angabe
eines Produktionslandes bei vorverpackten Lebensmitteln orientiert sich
grundsätzlich an der genannten Zielsetzung. Mit dem Produktionsland wird in der
Regel auch eine bestimmte Vorstellung über die konkreten Bedingungen der
Lebensmittelproduktion verbunden. Durch dessen Angabe wird der Konsument daher
in die Lage versetzt, eine sich nach seinen persönlichen Kriterien
orientierende Kaufentscheidung zu treffen. Dass es dem Konsumenten dabei nicht
ausschliesslich nur um die Transparenz im Interesse des Gesundheitsschutzes
geht, sondern für seinen Kaufentschluss auch ökologische Aspekte des
Transportweges oder politische Beweggründe eine Rolle spielen können, ist
grundsätzlich ohne Bedeutung. Der Schutz der Konsumenten vor Täuschungen ist
ein eigenständiger und unabhängig vom Gesundheitsschutz bestehender
Gesetzeszweck, welcher in Art. 97 BV seine Verfassungsgrundlage findet. Er
lässt auf der Verordnungsebene grundsätzlich jede Forderung nach
Spezifikationen zu, welche der Transparenz dienen und für den Konsumenten
überhaupt von Interesse sein können. Damit kann offen bleiben, ob zusätzlich
auch Art. 104 Abs. 3 lit. c BV, welcher dem Bund den Erlass von
Deklarationsvorschriften (Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und
Verarbeitungsverfahren) für Lebensmittel aus der Landwirtschaft überträgt, eine
weitere verfassungsrechtliche Grundlage für die verlangte Angabe des Produktionslandes
im vorliegenden Fall bildet.
2.3 Die
Beschwerdeführerin anerkennt offenbar, dass ihr Produkt für jedes einzelne Gebinde
einem bestimmten nationalen Produktionsland zugeordnet werden kann und dieses
daher bei einer wortgetreuen Auslegung von Art. 22a LMV angegeben werden
müsste. Jedoch bringt sie vor, bei einer systematischen und teleologischen
Auslegung bestehe keine Grundlage dafür, im konkreten Fall die Angabe eines
nationalen Produktionslandes aus dem Kreis der EU-Länder zu verlangen.
Der in Art. 22 Abs. 1 lit. e und Art. 22a
LMG verwendete Begriff Produktionsland ist offensichtlich im Sinne eines
Nationalstaates und nicht im Sinne eines einheitlichen Wirtschaftsraumes oder
einer geografischen Region zu verstehen. So werden in Art. 22a Abs. 1-3
die Voraussetzungen umschrieben, unter denen die Schweiz als Produktionsland zu
gelten hat, dies im Gegensatz zu anderen Ländern (Abs. 6) und auch im Gegensatz
zu einem geografischen Raum wie die EU oder die Ostsee, welche in Abs. 7
ausdrücklich als Beispiele aufgeführt sind. Aus der Gesetzessystematik ergibt
sich nichts Anderes. Nach Abs. 6 der Bestimmung gelten für Lebensmittel,
die in anderen Ländern als der Schweiz produziert wurden, die Abs. 1-5
sinngemäss. Dank diesem Verweis ist klar, dass ein Lebensmittel dann einem
bestimmten Produktionsland zugeordnet werden kann, wenn es dort entweder
vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet oder verarbeitet worden ist (Abs. 1-3).
Auf die Angabe des Produktionslandes kann nur unter den Voraussetzungen von Abs. 7
der Bestimmung zu Gunsten des kleinsten geografischen Raums verzichtet werden. Die
Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, dass im vorliegenden Fall diese
Voraussetzungen erfüllt wären. Auch eine sich am Sinn und Zweck des
Lebensmittelrechts orientierende Auslegung führt zu keinem gegenteiligen
Schluss. Der Zweck der fraglichen Bestimmungen liegt nach den überzeugenden
Ausführungen der Gesundheitsdirektion in erster Linie darin, dem Konsumenten
eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Weiter verweist die
Vorinstanz zu Recht darauf, dass die Voraussetzungen der Lebensmittelproduktion
(Rahmenbedingungen, Produktionsarten, Infrastrukturen, Ausbildungen, Transporte
etc.) in den verschiedenen EU-Staaten, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten,
nicht homogen seien. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zwar vor, die
Beitrittsländer hätten 2004 alle Bestimmungen der EU über die
Lebensmittelsicherheit und den Konsumentenschutz übernommen. Gleichzeitig aber
zeigen die von ihr eingereichten Belege, dass sechs der neuen Mitgliedstaaten
bis ins Jahr 2006 und 2007 geltende Übergangsfristen für die Umstellung der
Lebensmittel verarbeitenden Betriebe beantragt haben bzw. dass für ungefähr 8 %
der Betriebe, darunter Lebensmittel verarbeitende Betriebe, Übergangszeiträume
gewährt wurden.
Der Umstand, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. e
in Verbindung mit lit. d LMV auf die Angabe des Produktionslandes
verzichtet werden kann, wenn dieses aus der Adresse derjenigen Person, welche
Lebensmittel herstellt oder importiert oder abpackt bzw. abfüllt oder verkauft,
ersichtlich ist, hilft der Beschwerdeführerin auch nicht weiter. Im
vorliegenden Fall bezeichnet die fragliche Etikette die Beschwerdeführerin mit
Sitz in der Schweiz als verantwortlich, sodass diese Angabe gerade keinen
Hinweis auf das konkrete in der EU liegende Produktionsland liefert. Auf die
Vertrauenswürdigkeit des Herstellers, der eine gleich bleibende Produktqualität
gewährleisten soll, kann es bei der Anwendung der Verordnung im Einzelfall
nicht ankommen. Der vorliegende Sachverhalt ist denn auch entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin keineswegs vergleichbar mit dem in Art. 22a Abs. 7
genannten Schnittsalat aus der EU. Bei diesem Produkt stammen die einzelnen
pflanzlichen Erzeugnisse aus verschiedenen EU-Ländern und werden alsdann
vermischt. Die nach Art. 22a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 LMV
massgebende Produktion erfolgt damit in mehreren EU-Ländern gleichzeitig und
rechtfertigt eine entsprechende Herkunftsangabe. Vorliegend jedoch liegt der
entscheidende Vorgang in der Mischung von Wasser, Zucker und Teeextrakt zu
Eistee, was gemäss Art. 22a Abs. 3 LMV als charakteristische Verarbeitung
zu betrachten ist. Damit hat das konkrete Land, in welchem dieser Vorgang
stattfindet, als alleiniges Produktionsland zu gelten.
2.4 Die
Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, die verlangte Spezifikation des Produktionslandes
stelle ein verpöntes technisches Handelshemmnis dar, ohne dass dafür ein
überwiegendes öffentliches Interesse bestünde.
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die
technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51), welches in Anwendung des
WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 zur Errichtung der
Welthandelskommission, insbesondere des Übereinkommens über technische
Handelshemmnisse (SR 0.632.20, Anhang 1A.6) erlassen wurde, ist als reiner
Rahmenerlass konzipiert. Es soll lenkend und koordinierend auf die sektoriellen
Produktegesetzgebungen einwirken und diese, soweit erforderlich, ergänzen
(Botschaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über die technischen
Handelshemmnisse, BBl 1995 II 521 ff., S. 522). Nach Art. 2
THG gilt das Gesetz für alle Bereiche, in denen der Bund technische
Vorschriften aufstellt (Abs. 1). Es findet nur Anwendung, soweit nicht
andere Bundesgesetze, allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse oder
internationale Abkommen abweichende oder weitergehende Bestimmungen enthalten (Abs. 2).
Die Art. 3 (Begriffe) und Art. 19 (Befugnisse der für nachträgliche
Kontrolle zuständigen Organe) gelten, soweit nicht andere Bundesvorschriften
etwas Abweichendes regeln (Abs. 3). Das bedeutet, dass das THG, abgesehen
von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 3 und Art. 19 THG),
im Verhältnis zu Bundesverordnungsrecht zwar insofern Vorrang beansprucht, als
nicht ohne ausdrückliche oder implizite Ermächtigung durch den
Bundesgesetzgeber von den Grundsätzen des THG abgewichen werden darf (Botschaft,
S. 563 f.). Dieser Vorrang setzt jedoch vorab überhaupt das Bestehen
einer Konkurrenz zwischen den materiellen Bestimmungen des THG und den
sektoriellen Bundesvorschriften voraus. Da das THG indessen keine eigenen Bestimmungen
über die notwendigen Angaben auf vorverpackten Lebensmitteln enthält, kommt es
im vorliegenden Zusammenhang gar nicht zur Anwendung. Selbst wenn sich demnach
die Art. 22 Abs. 1 lit. e und Art. 22a LMV im Endeffekt als
technisches Handelshemmnis auswirken sollten, bedeutet dies nicht, dass diese
Verordnungsvorschriften seit dem In-Kraft-Treten des THG am 1. Juli 1996
nicht mehr anwendbar wären (vgl. auch BGE 124 IV 225 E. 3).
2.5 In ihrer
Ergänzungseingabe vom 19. Mai 2005 beruft sich die Beschwerdeführerin auf
eine neuere Mitteilung des Volkswirtschaftsdepartementes, wonach der Bundesrat
das in der EU geltende Cassis-de-Dijon-Prinzip übernehmen und damit den
schweizerischen Markt für in der EU zugelassene Produkte öffnen wolle. Aus
dieser Absichtserklärung kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren
Gunsten ableiten, da deren Umsetzung eine Gesetzesänderung, insbesondere eine
Ergänzung des THG verlangt.
2.6 Sinngemäss
macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, die geforderte Produktionslandangabe
erweise sich im konkreten Fall als unverhältnismässig. Das Interesse an der
Bezeichnung eines nationalen EU-Produktionslandes sei angesichts der
einheitlichen Standards in der EU gering und stehe in keinem Verhältnis zu den
mit Fr. 40'500.- bezifferten Mehrkosten, die ihr durch die veränderten
Etikettierungen für den Schweizer Markt erwüchsen.
Strittig ist vorab, ob die Ursprungsbezeichnung "Hergestellt in der EU" innerhalb der EU für ein Produkt wie das
vorliegend strittige überhaupt notwendig bzw. ausreichend ist. Die
Gesundheitsdirektion ging davon aus, dass Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8
der Kennzeichnungsrichtlinie RL 2000/13/EG, soweit sie eine Kennzeichnung des
Ursprungs- oder Herkunftsorts verlange, die Bezeichnung "Hergestellt in der EU"
nicht zulasse. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Angabe des
Produktionslandes sei bei einem Eistee gar nicht erforderlich, da dieser nicht
zu den täuschungsgefährdeten Lebensmitteln gehöre. Wie es sich damit verhält,
kann offen bleiben, da die Gesundheitsdirektion zumindest anerkennt, dass die
EU-Behörden in der Praxis bei multinationalen Unternehmen die Ursprungsbezeichnung
„Hergestellt in der EU“ tatsächlich anerkennen. Demnach kann davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführerin aus den unterschiedlichen Kennzeichnungsanforderungen
der EU und der Schweiz durchaus Mehrkosten in der Produktion entstehen.
Diese Mehrkosten erscheinen jedoch angesichts des vom
schweizerischen Gesetz- und Verordnungsgeber als massgebend erachteten
Informationsbedürfnisses des Konsumenten als nicht übermässig. Sie treffen
gleichermassen auch andere multinationale Getränkehersteller, welche den
Schweizer Markt beliefern, und können letztlich auf den schweizerischen
Endpreis abgewälzt werden. Es liegt am Bundesgesetzgeber, solche verteuernden
Kennzeichnungsvorschriften entweder sektoriell oder durch generelle Anpassung
des THG zu lockern und dem EU-Recht anzupassen.
2.7 Demgemäss
ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist eine neue Frist bis
Ende 2005 für die notwendige Präzisierung der Kennzeichnung anzusetzen.
3.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist bis Ende
2005 angesetzt, um die notwendige Präzisierung der Kennzeichnung vorzunehmen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …