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Geschäftsnummer: VB.2005.00204  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.10.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Ausnahmebewilligungen nach Art. 22, 24-24d u. 37a RPG


Gegenstandslosigkeit der Beschwerde; Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Nachdem die Baudirektion in Wiedererwägung ihrer anfänglichen Bewilligungsverweigerung dem Baugesuch des Beschwerdeführers entsprochen hat, ist die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 1).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Baudirektion als unterliegender Partei aufzuerlegen. Sie hat den Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren zu entschädigen (E. 2).
Die Nebenfolgenregelung des angefochtenen Entscheids ist zu belassen, da sich der Entscheid des Regierungsrats, sofern auf den Zeitpunkt der Beurteilung des Baugesuchs abgestellt wird, nicht als unhaltbar erweist (E. 2).
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GERICHTSKOSTEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
REKURSKOSTEN
VERURSACHERPRINZIP
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 22 RPG
Art. 24 RPG
§ 13 VRG
§ 17 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A ist diplomierter Landwirt und Landmaschinenmechaniker. 1990 übernahm er den väterlichen Landwirtschaftsbetrieb in X. Da er vom landwirtschaftlichen Einkommen nicht leben konnte, verpachtete er im Jahre 2001 sein Land und trat eine Stelle als Mechaniker an. Seit 2003 ist er als Montageleiter beschäftigt.

Im September 2003 begann A auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in X, eine Remise zu bauen. Diese wurde unmittelbar an die bestehende Scheune angebaut. Wegen fehlender Baubewilligung verfügte die Gemeinde X mündlich einen Baustopp und forderte A auf, ein Baugesuch einzureichen. Am 13. Oktober 2003 stellte er daraufhin bei der Gemeinde X ein Baugesuch für den grösstenteils bereits erstellten Remisenanbau. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung einer Bewilligung für die bereits erfolgte Umnutzung der Scheune zu einer Werkstatt.

Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) hielt am 25. November 2003 fest, dass das Bauvorhaben landwirtschaftlich nicht ausgewiesen sei und deshalb nicht bewilligt werden könne.

Am 7. Januar 2004 erteilte die Baudirektion A die Ausnahmebewilligung nach Art. 24a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) für die Umnutzung der Scheune. Für den Anbau der Remise verweigerte sie die Ausnahmebewilligung. Diese Verfügung wurde A am 23. Februar 2004 vom Gemeinderat X eröffnet.

II.  

Hiergegen rekurrierte A am 29. April 2004 an den Regierungsrat mit dem Hauptantrag, es sei ihm die Baubewilligung für die Remise zu erteilen. Am 24. Mai 2004 teilte er der Baudirektion mit, dass er die Pachtverträge über sein Land nach Ablauf der sechsjährigen Pachtdauer im Herbst 2007 nicht mehr erneuern werde. Er werde das Eigenland wieder selber bewirtschaften. Er plane eine Wiederaufnahme der Selbstbewirtschaftung, welche sich jedoch noch ein bis zwei Jahre verzögern könne. Im Einklang mit den Anträgen der Baudirektion und der Gemeinde X wies der Regierungsrat das Rechtsmittel am 30. März 2005 ab.

III.  

Am 6. Mai 2005 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und der Anbau der Remise zu bewilligen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 13. Juli 2005 stellte A ein Sistierungsgesuch, da bei der Beschwerdegegnerin ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden sei und Verhandlungen aufgenommen worden seien.

Dieses Gesuch hat das Verwaltungsgericht am 17. August 2005 bewilligt, nachdem die Beschwerdegegnerin beantragte, dem Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers nachzukommen.

Am 5. Oktober 2005 teilte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht mit, dass dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers entsprochen worden sei. Sie erteilte dem Beschwerdeführer unter Bedingungen gestützt auf Art. 22 RPG die Bauwilligung für die Remise, da er plausibel dargestellt habe, dass er die Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs bis spätestens Ende 2008 plane.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die nachträgliche Baubewilligung für die vom Beschwerdeführer erstellte Remise auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in X. Da die Beschwerdegegnerin ihre negative Verfügung vom 7. Januar 2004 am 5. Oktober 2005 in Wiedererwägung gezogen hat und dem Baugesuch des Beschwerdeführers entsprochen hat, ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist deshalb infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 3).

2.  

Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). Sie hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25).

Die Nebenfolgenregelung des angefochtenen Entscheids ist zu belassen, da sich der Entscheid des Regierungsrats, sofern auf den Zeitpunkt der Beurteilung des Baugesuchs abgestellt wird, nicht als unhaltbar erweist (vgl. RB 2003 Nr. 4 mit Hinweisen; VGr, 5. März 2001, VB.2001.00369 E. 2c/bb).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellungskosten,
Fr.    450.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWSt.) zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …