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I. B, geboren 1986, lebte mit den Geschwistern D, geboren 1988, und E, geboren 1992, im Haushalt ihres geschiedenen Vaters in Y, wo sie verschiedentlich geschlagen wurde. Der Bruder F, geboren 1981, lebt in einer eigenen Wohnung. Am 23. Januar 2003 wurde B von ihrem Vater erneut mit einem Ledergurt geschlagen, weshalb sie tags darauf unter Beizug der Polizei an einem geheimen Ort untergebracht wurde. Am 26. Januar 2003 verfügte der Präsident der Vormundschaftsbehörde X die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft über B im Sinne von Art. 308 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und ernannte ihr am 29. Januar 2003 eine Beiständin. Im Rahmen einer Krisenintervention wurde sie an einem damals geheim gehaltenen Ort fremdplatziert. Entgegen dem Rat der Beiständin kehrte sie bereits am 6. Februar 2003 wieder nach Hause zurück, wo sich die Verhältnisse beruhigten. Ihr Vater verheiratete sich in der Zwischenzeit wieder. Am 12. Juli 2004 wurde B im Beisein ihres Vaters und der Stiefmutter von der Sozialbehörde X (Präsident und Sekretärin) angehört. B erklärte dabei, dass sie nicht mehr nach Hause gehe und bei ihrem Bruder F in Untermiete wohnen werde. Am 30. November 2004 stellte sie Antrag zum Bezug von wirtschaftlicher Hilfe, am 27. Dezember 2004 einen zahlenmässig bezifferten Anspruch. Nach ihrer und ihres Vaters erneuten Anhörung fasste die Sozialbehörde X am 26. Januar 2005 folgenden Beschluss: "Unter dem Vorbehalt, dass die mit der Abklärung des Stipendiengesuchs betraute kantonale Dienststelle B den Zuschlag für auswärtiges Wohnen gewährt und ihr ein entsprechend berechneter Ausbildungsbeitrag effektiv auch ausgerichtet werden wird, wird der Sozialhilfebedarf in der Höhe von Fr. 1'569.- abzüglich Erwerbseinkommen, Unterhaltsbeitrag des Vaters sowie andere Einkünfte ab dem 1. Dezember 2004 im Sinne der Erwägungen übernommen."
II. Den dagegen von B erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Z mit Beschluss vom 6. April 2005 gut und wies die Sache an die Sozialbehörde X zu neuer Beschlussfassung im Sinne der Erwägungen zurück. III. Dagegen liess die Gemeinde X beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 6. Mai 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und derjenige der Sozialbehörde X vom 26. Januar 2005 zu bestätigen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2005 wurde der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr am 13. Juni 2005 in der Person ihres Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Prot. S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin liess in der Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2005 Abweisung der Beschwerde beantragen und geltend machen, es sei ihr ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ab Juli 2004 in einer durch die Beschwerdeführerin noch zu bestimmenden Höhe zuzusprechen. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Die Beschwerdereplik datiert vom 26. August 2005, die Beschwerdeduplik vom 11. Oktober 2005. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). 1.2 Die Vorinstanz begründete ihren Rückweisungsentscheid damit, dass dem Beschluss der Sozialbehörde X vom 26. Januar 2005 nicht zu entnehmen sei, aus welchen einzelnen Beträgen sich der Unterstützungsbeitrag von Fr. 1'569.- zusammensetze. Damit genüge der angefochtene Beschluss weder der Pflicht der Beschwerdeführerin zur Erstellung einer Bedarfsberechnung im Sinne von § 30 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) noch der Begründungspflicht nach § 10 VRG. Bei der neuen Beschlussfassung habe die Erstinstanz zudem zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe habe; diese dürfe sodann weder mit Bedingungen und Vorbehalten versehen noch befristet sein. Schliesslich sei die Weigerung der Beschwerdeführerin, die Höhe des vom Vater der Beschwerdegegnerin bezahlten Unterhaltsbeitrages bekannt zu geben, nicht nachvollziehbar. Es fragt sich somit, was zum Streitgegenstand gehört. Die Vorinstanz hob im angefochtenen Entscheid den Beschluss der Sozialbehörde X vom 26. Januar 2005 auf und wies die Sache an jene zur Erstellung eines neuen Beschlusses "im Sinne der Erwägungen" zurück. Die Parteien scheinen davon auszugehen, dass die verschiedenen Anordnungen der Rekursinstanz (zum Beispiel Festlegen des Zeitpunkts der Anspruchsberechtigung; unzulässige Befristung, unzulässige Bedingungen und Vorbehalte), welche die Erstinstanz bei der neuerlichen Beschlussfassung zu beachten hätte, ihrerseits selbständig zu beurteilen seien. Das Dispositiv hat den eigentlichen Entscheid zu enthalten; grundsätzlich erwächst nur das im Dispositiv Enthaltene in Rechtskraft. Es können jedoch auch die Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben, indem das Dispositiv mit dem Beisatz "im Sinn der Erwägungen" auf diese verweist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 5). Demnach sind die von der Vorinstanz erwähnten Anordnungen unabhängig vom Entscheid über die Rückweisung zu beurteilen, umso mehr, als sie ihrerseits mindestens teilweise Grund für eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides bilden könnten. 2. 2.1 Nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (so auch § 16 SHV). Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung rechtmässig erwirkt und bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten (§ 27 Abs. 3 SHG). 2.2 Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 SHV). Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel auf Gesuch hin gewährt. Erfährt die Fürsorgebehörde anderweitig von hilfebedürftigen Personen, klärt sie von sich aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe notwendig ist (§ 25 SHV). Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen (§ 27 Abs. 1 SHV). Die Behörde plant unter Mitwirkung des Hilfesuchenden die notwendige Hilfe. Der Hilfeplan umfasst die Massnahmen zur Verbesserung der gegenwärtigen Notlage auf Dauer, die Bedarfsberechnung zur Ermittlung des sozialen Existenzminimums sowie Angaben über Art, Umfang und Dauer der vorgesehenen Hilfe. Er muss vor dem Entscheid der Fürsorgebehörde aufgestellt werden (Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Zürich, Ziffer 2.5.2/§ 30 SHV, Stand Januar 2001). Sind die Verhältnisse hinreichend geklärt, trifft die Fürsorgebehörde ihren Entscheid (§ 30, 31 Abs. 1 SHV). Sie prüft zudem periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle (§ 33 SHV). 2.3 § 10 VRG statuiert den Grundsatz, dass die Erledigung einer Angelegenheit zu begründen und zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen ist. Nach § 10 Abs. 1 VRG soll die Erledigung einer Angelegenheit schriftlich mitgeteilt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 3, 16). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung sind schriftliche Mitteilungen zu begründen. Die angemessene Begründung ermöglicht es dem Adressaten, Inhalt, Grenzen und Tragweite einer Anordnung zu erfassen und ihn von deren Richtigkeit zu überzeugen. Sie zeigt, von welchen massgeblichen Tatsachen und Rechtsnormen sich die entscheidende Behörde hat leiten lassen, und erlaubt es, eine Anordnung sachgemäss anzufechten und auf ihre Konsistenz, Rationalität und Richtigkeit zu überprüfen. Dafür müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 37, 39; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 1706). 2.4 Der erstinstanzliche Entscheid fiel zu einem Zeitpunkt, als die SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2000 galten. Der Unterstützungsbeitrag enthielt damals einen Grundbedarf I, der den notwendigen Aufwand für den Lebensunterhalt umfasst, sowie den Grundbedarf II, der dazu diente, den Grundbedarf I auf ein regional differenziertes Niveau zu heben, um die Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben zu erleichtern (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1+2+4). Im Rahmen des Sanierungsprogramms 04 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, den Grundbedarf II ab 1. Juli 2004 auf den Mindestwert zu reduzieren (Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 29. April 2004). Mit Einführung der SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004 entfiel der Grundbetrag II. Die neuen Richtlinien können frühestens ab April 2005 und müssen bis spätestens 1. Oktober 2005 angewandt werden (OS 60, 74; Übergangsbestimmungen SHV zur Änderung vom 2. März 2005). Ab wann die Beschwerdeführerin Berechnungen nach den neuen Richtlinien vorgenommen hat, ist nicht bekannt; noch im Juni 2005 jedenfalls berechnete sie den Anspruch der Beschwerdegegnerin nach den "alten" SKOS-Richtlinien. Vorliegend sind daher die SKOS-Richtlinien in der alten Fassung anwendbar (fortan aSKOS-Richtlinien), die im Zeitpunkt des zugrunde liegenden Entscheides der Sozialbehörde X galten. 3. Die Vorinstanz hob den erstinstanzlichen Entscheid wie erwähnt deswegen auf, weil daraus nicht ersichtlich sei, wie sich der Unterstützungsbeitrag von monatlich Fr. 1'569.- zusammensetze. Nach Ansicht der Vorinstanz hätte in der Begründung diese Aufstellung enthalten sein müssen. Indessen braucht die Aufstellung, wie sich der errechnete Unterstützungsbeitrag zusammensetzt, nicht zwingend im Entscheid der Fürsorgebehörde enthalten zu sein. Dies mindestens dann nicht, wenn zuvor im Rahmen eines Hilfeplans eine Aufstellung der einzelnen Beträge gemacht und mit dem Hilfesuchenden besprochen wurde (vorn E. 2.2); der Entscheid der Fürsorgebehörde genehmigt dann diese Aufstellung. Ausführungen zu einzelnen Positionen wären im Genehmigungsentscheid allerdings dann angebracht, wenn die Fürsorgebehörde von den Zahlen des Hilfeplans abweichen würde. 3.1 Umstritten ist, was an der Anhörung vom 12. Januar 2005 besprochen wurde. Gemäss der erst im Beschwerdeverfahren eingelegten vollständigen Aktennotiz nahmen an jener Besprechung die Beschwerdegegnerin mit ihrem Bruder und Frau G, ehemalige Lebenspartnerin ihres Vaters, sowie der Sozialvorstand und die Sozialsekretärin teil. Die Beschwerdegegnerin hält die Aktennotiz vom 12. Januar 2005 für nachträglich erstellt, weil ihrer Ansicht nach gewisse Ausführungen nicht korrekt seien, und verneint, dass es je eine detaillierte Abrechnung gegeben habe. Indessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aktennotiz vom 12. Januar 2005 nachträglich erstellt oder zugunsten der Beschwerdegegnerin verfälscht worden wäre. Auch der Umstand, dass die Aktennotiz erst nachträglich eingelegt wurde, impliziert keine unlauteren Machenschaften. Auf die Aktennotiz ist daher abzustellen. Wo der darin enthaltene Sachverhalt bestritten ist, lassen die übrigen Akten eine Beurteilung zu. Es erübrigt sich daher, angebotene Zeugen einzuvernehmen. 3.2 Am Gespräch vom 12. Januar 2005 ging es zunächst um den von der Beschwerdegegnerin an ihren Bruder zu bezahlenden Mietzins. Die Behörde beanstandete, dass im Antrag des Sozialarbeiters H die hälftigen Mietkosten der Wohnung des Bruders berücksichtigt worden waren, welche allein das Einkommen der Beschwerdegegnerin bereits überstiegen. 3.2.1 H beantragte am 12. Januar 2005 für die Beschwerdegegnerin Unterstützungsleistungen von insgesamt Fr. 1'836.50 zuzüglich die Übernahme der Krankenkassenprämien von Fr. 66.80. Dabei legte er ein von ihm erstelltes Budget für die Beschwerdegegnerin vor, welches anlässlich des Gesprächs vom 12. Januar 2005 offenkundig korrigiert wurde. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass die Krankenkassenprämien für die Beschwerdegegnerin nicht Fr. 66.80, sondern Fr. 227.50 betrugen. Im Übrigen erweist sich das von H errechnete Budget für die Beschwerdegegnerin wohl als teilweise seltsam, nicht jedoch undurchschaubar errechnet. 3.2.2 Als Grundbetrag I enthielt das Budget für die Beschwerdegegnerin Fr. 823.50. Der Grundbetrag I für eine Person in einem Zwei-Personen-Haushalt – die Beschwerdegegnerin wohnte ja bei ihrem Bruder – beträgt jedoch Fr. 788.-. Der Sozialarbeiter berücksichtigte offenkundig den ganzen Grundbetrag II für zwei Personen, teilte ihn jedoch zur Hälfte dem Grundbetrag I (Fr. 788.- + Fr. 35.50) und dem Grundbetrag II zu (Fr. 35.50). Gesamthaft ergeben sich Fr. 71.-, die dem gesamten Grundbetrag II (Minimum) in einem Zwei-Personen-Haushalt entsprechen. Korrekterweise hätte der Grundbedarf I aber auf Fr. Fr. 788.-, der Grundbedarf II auf Fr. 35.50 festgelegt werden müssen. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Berechnung von Grundbetrag I und II jedoch nicht, verlangt sie doch die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides, weshalb insofern keine Korrekturen daran vorzunehmen sind. Bei diesen Beträgen handelt es sich sodann um Pauschalen (vgl. aSKOS-Richtlinien, Kap. B. 2.2, 2.4), die entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht in weitere einzelne Bedarfspositionen aufgeschlüsselt werden müssen. 3.2.3 Als Mietkosten wurde im Budget die Hälfte des allerdings erst ab 1. April 2005 geltenden Mietzinses der Wohnung des Bruders mit Fr. 727.50 eingesetzt. Im Rahmen der Gespräche vom 12. Januar 2005 erklärte sich der Bruder der Beschwerdegegnerin mit monatlich Fr. 300.- als Mietbeitrag einverstanden. In der Beschwerdeantwort bestreitet die Beschwerdegegnerin zwar, dass der hälftige Mietzins überhöht gewesen sei und nicht hätte angerechnet werden dürfen. Im Rekurs vom 15. Februar 2005 wurde dies allerdings nicht beanstandet. Unterstützte Personen sollen materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (aSKOS-Richtlinien, Kap. A.4-2). Dass der Mietzins von Fr. 300.- angemessen war, zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdegegnerin seit 1. Juli 2005 ein eigenes Zimmer für monatlich Fr. 480.- inklusive Nebenkosten bewohnt, wobei ihr Lohn ab August 2005 (zweites Lehrjahr) um Fr. 200.- gestiegen ist. 3.2.4 Die Krankenkassenprämie beträgt gemäss korrigiertem Budget Fr. 162.50, nachdem die Beschwerdegegnerin Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 780.- jährlich erhalten hatte. Die (allgemeinen) Erwerbsunkosten von Fr. 250.- entsprechen wiederum einer Pauschale, die keiner besonderer Ausführungen bedarf (aSKOS-Richtlinien, Kap. C.3-2). Hinzu kommen spezielle Erwerbsunkosten von Fr. 160.- für Verpflegung. 3.2.5 Zum Einkommen gerechnet wurden das Erwerbseinkommen von damals netto Fr. 696.25 sowie die Kinderzulagen von Fr. 195.- (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 [KinderzulagenG]). Demnach ergibt sich aufgrund des korrigierten Budgets die folgende Aufstellung: Grundbetrag I Fr. 788.00 Grundbetrag II Fr. 71.00 Wohnungskosten (inkl. NK) Fr. 300.00 Erwerbsunkosten pauschal Fr. 250.00 Erwerbsunkosten besondere Fr. 160.00
Total Bedarf Fr. 1'569.00
Hinzu kommen die Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 162.50, die von der Behörde direkt bezahlt werden. Rechnet man vom gesamten Bedarf von Fr. 1'569.- das Einkommen von total Fr. 891.25 ab, ergibt sich ein Unterstützungsbeitrag von Fr. 677.75, aufgerundet Fr. 678.-. Dies setzt allerdings voraus, dass die Kinderzulagen von Fr. 195.- an die Beschwerdegegnerin als "andere Einkünfte" ausgerichtet werden. Andernfalls dürfte lediglich das Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin berücksichtigt werden. 3.2.6 Damit liegt nicht nur eine korrekte Bedarfsberechnung vor, sondern diese ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar. Auch die Begründung des erstinstanzlichen Entscheides genügt in Verbindung mit dem erwähnten Budget per Januar 2005 den Anforderungen von § 10 VRG. Angesichts dessen, dass das Budget am 12. Januar 2005 überarbeitet wurde und gleichentags eine Besprechung mit der Beschwerdegegnerin und der Behörde stattfand, ist davon auszugehen, dass diese Positionen tatsächlich auch erläutert wurden. Soweit die Beschwerdegegnerin ausführen lässt, es habe nie ein detailliertes Budget gegeben, und ein solches sei nicht eingereicht worden, ist ihr nicht zu folgen, liegt doch das fragliche Budget bei den erstinstanzlichen Akten. Dass im erstinstanzlichen Entscheid ein konkreter Auszahlungsbetrag fehlte, ist damit zu erklären, dass Veränderungen wie beispielsweise ein höheres Einkommen – das der Beschwerdegegnerin ab August 2005 anfiel – ohne Änderung des festgesetzten Unterstützungsbedarfs berücksichtigt werden konnten, was zulässig ist. Im Übrigen geht aus den von der Beschwerdegegnerin selber eingelegten monatlichen Abrechnungen entgegen ihrer Ansicht klar und detailliert hervor, wie sich die ausbezahlten Monatsbetreffnisse jeweils zusammensetzten. Das Fehlen einer detaillierten Bedarfsberechnung im erstinstanzlichen Entscheid ist daher unter den konkreten Umständen nicht zu beanstanden, selbst wenn es aus Gründen der Transparenz wünschenswert ist, dass bereits aus dem Beschluss der Sozialbehörde selber direkt hervorgeht, wie der Bedarf konkret berechnet worden ist. Der Rückweisungsentscheid erweist sich bezüglich der Hauptbegründung – fehlende Bedarfsberechnung und ungenügende Begründung im erstinstanzlichen Entscheid – demnach als ungerechtfertigt. Dies umso mehr, als der Rekurs unter der Annahme erhoben wurde, dass die im Beschluss vom 26. Januar 2005 aufgeführten Zahlen nicht richtig seien. Die Vorinstanz hätte daher die Zahlen im Einzelnen prüfen müssen. 3.3 Was die Berücksichtigung der Mietkosten im Bedarf der Beschwerdegegnerin anbelangt, könnte sich allerdings fragen, ob sie überhaupt woanders als zuhause hätte wohnen dürfen. Analog zur Berechtigung der Fürsorgebehörde, Hilfesuchende anzuweisen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen (§ 23 lit. d SHV; dazu ausführlich VGr, 2. August 2004, VB.2004.00269, E. 3.1; VGr, 2. August 2004, VB.2004.00247, E. 2.1, je unter www.vgrzh.ch; aSKOS-Richtlinien, Kap. B.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Leitsätze, Ziff. 2.1.3 S. 11 und 23), dürfte bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung wohl verlangt werden, dass sie während der Dauer der Unterstützung – solange zumutbar – zuhause wohnen bleiben, um Miet- und andere Kosten zu sparen. 3.3.1 Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin zuhause von ihrem Vater geschlagen, was zu ihrem vorübergehenden Auszug aus der elterlichen Wohnung führte (vorn Sachverhalt Ziff. I). Gemäss dem Bericht der Beiständin vom 11. Juni 2004 zeigten die Beschwerdegegnerin als auch deren Vater nach ihrer Rückkehr in die elterliche Wohnung am 6. Februar 2003 grossen Kooperationswillen und Veränderungsbereitschaft, weshalb die ursprünglich regelmässig geführten Gespräche nicht mehr gesucht wurden, da die Beteiligten dazu keinen Anlass sahen. Die Probleme zwischen Vater und Tochter sollen sich gelegt haben, abgesehen von gelegentlichen Differenzen, was das Ausgehen der Beschwerdegegnerin anbelangte. Diese soll aber zur Stiefmutter rasch Vertrauen gefunden haben, was zusätzlich zur Entspannung der Situation führte. Gänzlich gegenteilig äussert sich dagegen die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeduplik. Danach will sie lediglich wieder nach Hause zurückgekehrt sein, um ihre jüngeren Geschwister vor dem Vater zu schützen. Die Situation habe sich nicht entschärft, und auch die vermittelnde Rolle der Stiefmutter wird bestritten. Angesichts dessen, dass sich der Bericht der Beiständin von Januar 2003 bis Juni 2004 erstreckt und kein Anlass besteht, an den Ausführungen der Beiständin zu zweifeln, muss jedoch von einer Beruhigung der Situation bis im Sommer 2004 ausgegangen werden. 3.3.2 Am 12. Juli 2004 kam es zu einer Aussprache mit der Beschwerdegegnerin, ihrer Lehrmeisterin Frau I, ihrem Vater und ihrer Stiefmutter, dem Sozialberater H und dem Präsidenten sowie der Sekretärin der Sozialbehörde. Dabei legte die Beschwerdegegnerin dar, dass sie künftig bei ihrem Bruder wohnen und nicht mehr nach Hause zurückkehren werde. Behördlicherseits wurde darauf hingewiesen, dass es nicht Angelegenheit der Sozialbehörde sei, die Beschwerdegegnerin zu unterstützen bzw. Gespräche zwischen ihr und ihrem Vater zu führen; der Dialog müsse zwischen Vater und Tochter stattfinden. Ein konkreter Anlass für ein Zerwürfnis zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Vater in jenem Zeitpunkt lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Entscheid der Sozialbehörde X vom 26. Januar 2005 und die Rekursschrift vom 15. Februar 2005 nennen bloss einen eskalierenden Streit als Grund für den Auszug der Beschwerdegegnerin von zuhause; der Streit wurde jedoch nicht als derart gravierend betrachtet, dass er ihren Auszug gerechtfertigt hätte. Gewaltanwendung des Vaters gegen den Sohn F betraf die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht. Unter diesen Umständen, gestützt auf die Ausführungen der Beiständin und darauf, dass die Beschwerdegegnerin im Jahre 2003 schon nach kurzer Zeit der Fremdplatzierung nach Hause zurückgekehrt war (vorn Sachverhalt Ziff. I), musste die Behörde im Juli 2004 nicht davon ausgehen, dass der Auszug der Beschwerdegegnerin bereits definitiv und auch gerechtfertigt war. Der Sozialvorstand wies denn auch darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin wieder an ihren Vater wenden müsse, wenn sie nicht bei ihrem Bruder bleiben sollte. Schliesslich ist zu bedenken, dass weder die Beschwerdegegnerin noch der anwesende Sozialarbeiter H an der Besprechung vom 12. Juli 2004 ein Gesuch um Unterstützungsleistungen stellten. Daran ändert sich nichts dadurch, dass über eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdegegnerin gesprochen worden sein soll. Selbst wenn dem so wäre, brauchte die Sozialbehörde entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht von sich aus tätig zu werden, stand doch nach dem Ausgeführten keineswegs fest, ob diese auf Dauer von zuhause ausziehen und von ihrem Vater keinerlei Unterstützung mehr erhalten würde. Deshalb ist nochmals klarzustellen, dass die Unterstützungspflicht erst ab Dezember 2004 beginnt; insofern ist die Beschwerde begründet. 3.3.3 Anders zeigte sich die Situation im Dezember 2004. Die Beschwerdegegnerin lebte damals bereits ein knappes halbes Jahr bei ihrem Bruder und war inzwischen mündig geworden. Die Beschwerdeführerin schenkte den Angaben der Beschwerdegegnerin, dass das Verhältnis zu ihrem Vater nachhaltig erschüttert sei, Glauben. So wurde die Tatsache ihres Auszugs anerkannt. Entsprechend berücksichtigte die Beschwerdeführerin Mietkosten im Bedarf der Beschwerdegegnerin zu Recht ab 1. Dezember 2004 (vorn E. 3.2.3). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin ging gemäss der Rekursantwort vom 9. März 2005 offensichtlich davon aus, dass junge Menschen bis zum Abschluss der Ausbildung keinen Anspruch darauf hätten, ausserhalb des Elternhauses zu wohnen, es sei denn, eine für solche Fragestellungen zuständige öffentliche Dienststelle habe einen entsprechenden Anspruch anerkannt. Solche Abklärungen seien vorliegend bei der kantonalen Stipendienstelle anhängig gemacht worden, eine Antwort stehe aber noch aus. Da die Bemessungsperiode vor dem Inkrafttreten der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (StipendienV, in Kraft seit 1. Januar 2005) begonnen hatte, sind die Stipendienverordnung vom 10. Januar 1996 (aStipendienV; OS 53, 408) und das Stipendienreglement vom 29. Juni 1999 (aStipendienR; OS 55, 353) anwendbar (§ 88 Abs. 1 und § 89 StipendienV). Nach § 5 Abs. 2 aStipendienV wurde neben anderem die Absolvierung einer Berufslehre im Kanton Zürich unterstützt. Für die Bemessung der Beiträge verwies die Stipendienverordnung auf das Stipendienreglement (§ 9 Abs. 3 aStipendienV). Nach § 15 aStipendienR konnten Kosten für auswärtige Kost und Logis auch bei Bewerbern unter 25 Jahren berücksichtigt werden, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnten, insbesondere bei schwerwiegenden innerfamiliären Problemen. 3.4.2 Weder die Stipendienverordnung von 1996 noch das Stipendienreglement von 1999 enthalten einen Hinweis, dass der Anspruch eines in Ausbildung stehenden Bewerbers darauf, ausserhalb des Elternhauses zu leben, für andere Behörden verbindlich abgeklärt würde. Zu Recht beanstanden Vorinstanz und Beschwerdegegnerin den entsprechenden Vorbehalt im erstinstanzlichen Entscheid. Zwar durfte die Beschwerdeführerin auf Abklärungen anderer Institutionen zur Frage, ob Umstände vorliegen, die der Beschwerdegegnerin das Leben ausserhalb der väterlichen Wohnung erlaubt hätten, abstellen. Allerdings hat das zuständige kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung bis heute nicht über den Stipendienanspruch der Beschwerdegegnerin entschieden. Entgegen ihrer Ansicht hatte deshalb die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe selber darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdegegnerin solche zustehe oder nicht, und, falls ja, in welchem Umfang. In diesem Zusammenhang war mindestens vorfrageweise zu prüfen, ob der Beschwerdegegnerin ein Leben ausserhalb der väterlichen Wohnung zuzubilligen war. Das hat die Beschwerdeführerin getan und einen entsprechenden Anspruch der Beschwerdegegnerin ab Dezember 2004 anerkannt (vgl. vorn E. 3.1, 3.3.3). Mit dem formulierten Vorbehalt im Entscheiddispositiv verhielt sich die Beschwerdeführerin nicht nur widersprüchlich, sondern sie stellte die Berechtigung der Beschwerdegegnerin auf wirtschaftliche Hilfe und damit ihren Entscheid grundsätzlich in Frage, indem sie mindestens die Berücksichtigung von Mietkosten vom Entscheid der Stipendienbehörde abhängig machte. Damit bestand die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Das geht nicht an. Wenn die Beschwerdegegnerin Unterstützungsbeiträge, eingeschlossen für Mietkosten, zugesprochen erhielt, musste sie sich einen allenfalls anderslautenden späteren Entscheid einer anderen Behörde in anderem Zusammenhang über die Berechtigung, ausserhalb der väterlichen Wohnung zu leben, nicht entgegenhalten lassen und allenfalls damit rechnen, Teile der Unterstützungsleistungen deswegen wieder zurückzuerstatten. Vielmehr lag es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, die Frage der Anspruchsberechtigung für sich rechtsgültig zu entscheiden. Unter Vorbehalt der gesetzlichen Gründe zur Rückerstattung durfte die Beschwerdegegnerin – entgegen den Angaben des Sozialarbeiters H – davon ausgehen, dass sie nicht rückerstattungspflichtig würde (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SHG). Sollte das Amt für Jugend und Berufsberatung seinerseits Beiträge auch für Kost und Logis ausserhalb des Elternhauses zusprechen, wären diese unter den "anderen Einkünften" zu berücksichtigen und bedürfte es auch insofern des Vorbehaltes nicht. Dieser erweist sich vielmehr als unzulässig. 3.5 Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass wirtschaftliche Hilfe nicht befristet werden dürfe. Dispositiv-Ziffer 4 des erstinstanzlichen Entscheides lautet: "Befristung: Dieser Beschluss ist befristet bis zum 31. Dezember 2005." Ob die Beschwerdeführerin damit ausdrücken wollte, dass bis zum Ende der Befristung eine Überprüfung der Situation der Beschwerdegegnerin stattzufinden habe (§ 33 SHV.) oder ob sie davon ausging, dass die Unterstützung Ende 2005 auslaufen werde, geht daraus nicht hervor. Die Vorinstanz ging darauf weiter nicht ein. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Wie bereits erwähnt, wenden die Gemeinden die SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004 spätestens ab dem 1. Oktober 2005 an (vorn E. 2.4). Gemäss der Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 29. März 2005 hat die Umstellung auf die neuen SKOS-Richtlinien gegenüber den Betroffenen mittels neuen Entscheiden samt Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen. Darauf weist auch der Musterbrief der Direktion für Soziales und Sicherheit hin, wonach Betroffene bis spätestens Ende September 2005 eine neue Verfügung der Sozialbehörde mit dem entsprechenden Budget erhalten werden. Entsprechend wurde dafür eine lange Übergangsfrist vom 1. April bis 1. Oktober 2005 angesetzt. Demnach sollte die Beschwerdegegnerin inzwischen einen neuen, den nunmehr geltenden SKOS-Richtlinien von Dezember 2004 angepassten Entscheid über die wirtschaftliche Hilfe erhalten haben, weshalb sich die Befristung des erstinstanzlichen Entscheids als hinfällig erweist. Entsprechend drängt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz deswegen nicht auf. 3.6 Die Vorinstanz hielt es für nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin verweigert hatte, der Beschwerdegegnerin die Höhe des von ihrem Vater geleisteten Unterhaltsbeitrages bekannt zu geben. Allerdings ging die Vorinstanz fehl in der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin wissen müsse, wie hoch die Unterhaltsleistungen ihres Vaters seien, um die sich ihr soziales Existenzminimum reduziere. Zwar geht aus dem erstinstanzlichen Entscheid vom 26. Januar 2005 hervor, dass der Unterhaltsbeitrag des Vaters vom Sozialbedarf von Fr. 1'569.- abgezogen würde. Das konnte indessen nur dann gelten, wenn die Beschwerdegegnerin Unterhaltsbeiträge von ihrem Vater direkt ausbezahlt erhalten hätte, was im Zeitpunkt des Entscheides vom 26. Januar 2005 noch gar nicht feststand. Ihr Vater erklärte sich aber am 1. Februar 2005 bereit, ab Dezember 2004 monatlich Fr. 200.- für die Beschwerdegegnerin an den Sozialdienst X zu zahlen. Wie aus der Bedarfsberechnung von Januar 2005 und aus den späteren Abrechnungen hervorgeht, fanden die vom Vater der Beschwerdegegnerin geleisteten Unterhaltsbeiträge darin keinen Eingang. Vielmehr dienen dessen Unterhaltsbeiträge dazu, die vom Gemeinwesen bezahlten Beiträge mitzutragen (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Das Gemeinwesen verwendet die Unterhaltsbeiträge mit anderen Worten, um den eigenen Aufwand, nicht aber um den Bedarf der Beschwerdegegnerin bzw. die Zahlungen an sie zu reduzieren. Bereits Art. 289 Abs. 1 ZGB macht deutlich, dass Unterhaltsleistungen demjenigen zu vergüten sind, der effektiv dafür aufgekommen ist. Das ist in Fällen von Art. 289 Abs. 2 ZGB das Gemeinwesen, das bezüglich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle des Pflichtigen erbrachten Leistungen (insbesondere Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen sowie Bevorschussungsleistungen) in den Anspruch des Kindes eintritt. Dies betrifft aber auch Nebenrechte wie beispielsweise das Klagerecht auf Feststellung des weiteren Bestehens der Unterhaltspflicht mit Massnahme- und Abänderungsansprüchen (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, 2. A., 2002, Art. 289 ZGB N. 8, 10). Entsprechend betrifft die Leistung von Unterhaltsbeiträgen eines Elternteils in der vorliegenden Konstellation zur Hauptsache das Verhältnis zwischen diesem und der Behörde. Zudem ist die Behörde dafür verantwortlich, Unterhaltsleistungen in derjenigen Höhe erhältlich zu machen, die der Leistungsfähigkeit des pflichtigen Elternteils angemessen ist. Demnach brauchte die Beschwerdegegnerin nicht zwingend um die Höhe der von ihrem Vater bezahlten Unterhaltsleistungen zu wissen. Anderseits brauchte die Erstinstanz darum auch kein Geheimnis zu machen. Dass sie es tat, könnte aber eine Rückweisung nicht rechtfertigen. 4. 4.1 Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid insofern aufzuheben, als er das Verfahren an die Erstinstanz zu neuem Entscheid zurückweist. Soweit der angefochtene Entscheid den erstinstanzlichen Entscheid aufhebt, ist die Beschwerde ebenfalls teilweise gutzuheissen, nämlich insoweit, als der in Dispositiv-Ziffer 1 enthaltene Vorbehalt des Entscheides der Stipendienbehörde über den Zuschlag für auswärtiges Wohnen aufzuheben ist (vorn E. 3.4.2). Demnach gilt der erstinstanzliche Entscheid ohne den erwähnten Vorbehalt bis zum Erlass einer neuen Verfügung nach den geltenden SKOS-Richtlinien (vorn E. 3.5). 4.2 Der Beschwerdegegnerin wurde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Prot. S. 3 ff.). Die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand wird mit separater Präsidialverfügung festgesetzt. 4.3 In der Eingabe der Vertreterin der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2005, worin sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht, ist auch ein sinngemässer Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthalten. Die Voraussetzungen dazu sind erfüllt (Mittellosigkeit und keine offensichtliche Aussichtslosigkeit; § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG. ‑ Vgl. auch die Erwägungen im Beschluss vom 31. Mai 2005 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, Prot. S. 3 f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin obsiegt überwiegend, weshalb sie lediglich 2/5 der Kosten zu tragen hat. Der auf die Beschwerdegegnerin entfallende Kostenanteil von 3/5 ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.4 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zustehe, während die Beschwerdeführerin wegen der Komplexität des Verfahrens auf einer solchen beharrt. Das Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Behörden kleinerer Gemeinden dürften allerdings ohne die Hilfe eines rechtskundigen Vertreters oft überfordert sein. Weil sich diese Gemeinden das erforderliche Fachwissen anderweitig beschaffen müssen, ist es gerechtfertigt, ihnen einen Anspruch auf Parteientschädigung zuzubilligen. Entschädigungsberechtigt ist aber auch ein grösseres, leistungsfähigeres Gemeinwesen, das durch das prozessuale Verhalten und die Vorbringen der Gegenpartei über Gebühr belastet wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). X gehört mit über 10'000 Einwohnern nicht mehr zu den kleineren Gemeinden. Es ist davon auszugehen, dass die behördliche Infrastruktur die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln ohne Beizug einer rechtskundigen Vertretung erlaubt. Die sich stellenden Rechtsfragen waren wohl nicht ganz einfach zu beantworten, stellten aber an eine Fachbehörde keine unlösbaren Probleme. Eine Entschädigung ist der Beschwerdeführerin daher nicht zuzusprechen. Demgemäss beschliesst die Kammer: Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Sinn der Erwägungen wird der Beschluss des Bezirksrats Z vom 6. April 2005 aufgehoben und der Beschluss der Sozialbehörde X vom 26. Januar 2005 teilweise geändert. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu 2/5 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 3/5 auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Mitteilung an … |