{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00205_2005-12-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205546&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e3ee50683d53fa27d0c96cb5d30a6b54"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.12.2005  VB.2005.00205"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.12.2005  VB.2005.00205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.12.2005  VB.2005.00205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe Die Vorinstanz hat die Sache an die Erstinstanz \"im Sinn der Erw\u00e4gungen\" zur\u00fcckgewiesen. Die in den Erw\u00e4gungen enthaltenen Anordnungen an die Erstinstanz sind anfechtbar (E. 1.2). Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und zur vorg\u00e4ngigen Abkl\u00e4rung der Verh\u00e4ltnisse (E. 2.1 f.); Anforderungen an die Begr\u00fcndung (E. 2.3). \u00dcbergangsrechtlich sind die SKOS-Richtlinien in der alten Fassung anwendbar (E. 2.4). Auf eine erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Aktennotiz darf abgestellt werden (E. 3.1). Die Budgetberechnung des Sachbearbeiters der Gemeinde l\u00e4sst sich nachvollziehen. Das Fehlen einer detaillierten Bedarfsberechnung im erstinstanzlichen Beschluss steht nicht im Widerspruch zu den Anforderungen an die Begr\u00fcndung. Eine R\u00fcckweisung ist nicht gerechtfertigt (E. 3.2). Die Unterst\u00fctzungspflicht beginnt erst im Dezember 2004 und nicht etwa schon fr\u00fcher (E. 3.3). Ein Vorbehalt im Dispositiv der Erstinstanz, der Leistungen der Sozialhilfe von der Erf\u00fcllung stipendienrechtlicher Voraussetzungen abh\u00e4ngig macht, ist unzul\u00e4ssig (E. 3.4). Die Klausel im Dispositiv der Erstinstanz, wonach die Sozialhilfeleistungen zu befristen seien, ist inzwischen hinf\u00e4llig geworden, da mit den anwendbaren neuen SKOS-Richtlinien die Leistungen ohnehin neu berechnet werden mussten (E. 3.5). Es besteht in der vorliegenden Konstellation kein Anspruch des unterst\u00fctzten Kindes auf Kenntnis der Unterhaltsleistungen des Vaters, die dieser direkt an die Gemeinde bezahlt (E. 3.6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde (E. 4.1). Die Entsch\u00e4digung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand wird mit separater Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung festgesetzt (E. 4.2). Kostenverlegung; Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Sozialhilfeempf\u00e4ngerin (Beschwerdegegnerin) erf\u00fcllt (E. 4.3). Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4.4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:34:08", "Checksum": "a0c165a0145b95084e0bbc261d868998"}