{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.07.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00208_22-07-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205236&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "127e4b8911dcb25c786d4e328e8924b6"}, "Num": [" VB.2005.00208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.22.0  VB.2005.00208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.22.0  VB.2005.00208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.22.0  VB.2005.00208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Anrechenbarkeit von gem\u00e4ss Baueingabepl\u00e4nen mit \"Keller\" und \"Waschen\" bezeichneten R\u00e4umen im Erd- und Obergeschoss eines projektierten Mehrfamilienhauses Die streitbetroffenen R\u00e4ume erf\u00fcllen die f\u00fcr Wohn- und Arbeitsr\u00e4ume geltenden Anforderungen fast vollst\u00e4ndig. Einstellr\u00e4ume f\u00fcr Vorr\u00e4te und Hausrat sowie Wasch- und Trocknungsr\u00e4ume, wie sie \u00a7 10 Abs. 1 aABauV ausdr\u00fccklich von der Anrechenbarkeit ausnahm, geh\u00f6ren auch nach der Aufhebung dieser Bestimmung nicht zu den gem\u00e4ss \u00a7 255 Abs. 1 PBG anrechenbaren Fl\u00e4chen. Das gilt jedoch nur insoweit, als aufgrund von Ausstattung, Lage und Gr\u00f6sse dieser R\u00e4ume die entsprechende Nutzung als hinreichend gesichert erscheint, was dann nicht zutrifft, wenn solche R\u00e4ume die Anforderungen an Wohn- und Arbeitsr\u00e4ume ganz oder fast vollst\u00e4ndig erf\u00fcllen. Allein die Bezeichnung als Keller- bzw. Waschr\u00e4ume und die in den Pl\u00e4nen angegebene Ausstattung mit Waschmaschinen und dergleichen vermag an der Eignung solcher R\u00e4ume zu anrechenbaren Nutzungen nichts zu \u00e4ndern. Die grossz\u00fcgigen Fl\u00e4chenmasse von bis zu 12,9 m2 f\u00fcr die \"Keller\" und bis zu 25,5 m2 f\u00fcr die mit \"Waschen\" bezeichneten R\u00e4ume gehen weit \u00fcber das f\u00fcr einen Haushalt aus praktischen Gr\u00fcnden Erforderliche hinaus, so dass ohne weiteres nur einer der beiden jeder Wohnung zugewiesenen R\u00e4ume als Nebenraum genutzt werden k\u00f6nnte (E. 2.3). Ein Nutzungsbeschr\u00e4nkungsrevers f\u00e4llt nicht in Betracht (E. 2.4). Eine Heilung des Mangels durch Nebenbestimmungen ist ausgeschlossen (E. 2.5). Gutheissung (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:01", "Checksum": "e97746380e98532a9a2c15035af965d1"}