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I. Der Gemeinderat Wetzikon beschloss am 1. Oktober 2003, die im Rahmen der Erschliessung des Industriegebiets Schöneich Nord zu erstellende Stichstrasse (ausgehend von der Schwändistrasse, parallel zur Rapperswilerstrasse, mit Wendeplatz bei der Grüninger Kreuzung) sowie das nördlich der Bahnlinie verbleibende Teilstück der Schöneichstrasse würden mit Grubenstrasse bezeichnet (Ziff. 1). Die Umbenennung der heutigen Schöneichstrasse nördlich der Bahnlinie werde im Zeitpunkt in Kraft gesetzt, in welchem dieses Teilstück von einer Fahrstrasse in einen Fussweg umgewandelt und damit die Direktzufahrt von der Rapperswilerstrasse her unterbunden werde (Ziff. 2). In der Begründung heisst es unter anderem, der Name "Grubenstrasse" sei ortstypisch; er weise auf das frühere Kohlenbergwerk im Gebiet Schöneich hin, dessen Eingang sich bei der Liegenschaft Schlössli befunden habe. Mit Schreiben vom 23. September 2004 informierte das Bauamt Wetzikon die betroffenen Anwohner im Hinblick auf die baldige Fertigstellung der Erschliessungsanlagen Schöneich Nord über die vom Gemeinderat am 1. Oktober 2003 beschlossene Benennung der neuen Stichstrasse und Umbenennung des Teilstücks der Schöneichstrasse. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2004 an den Gemeinderat Wetzikon gab A, ein Anwohner, seiner Unzufriedenheit über die beschlossene Umbenennung Ausdruck, unter Hinweis darauf, dass sich das frühere Kohlenbergwerk vollständig südlich der Bahnlinie befunden habe. Falls von der Umbenennung nicht abgesehen werde, verlange er eine diesbezüglich anfechtbare Verfügung. Der Gemeinderat Wetzikon antwortete ihm mit Schreiben vom 18. Oktober 2004, worin er die Gründe für die Umbenennung erläuterte und abschliessend festhielt, dass gegen seinen Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei. II. Dagegen erhob A am 29. Oktober 2004 Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat Hinwil. Darin erneuerte er sinngemäss sein Begehren, von einer Umbenennung der Strasse abzusehen; laut Auskunft der Baudirektion, führte er ferner aus, treffe es nicht zu, dass gegen den gemeinderätlichen Beschluss keine Einwendungen möglich seien. Der Bezirksrat Hinwil beschloss am 6. April 2005, der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Erwägungen keine Folge zu geben (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 254.- auferlegte er dem Beschwerdeführer (Ziff. 2). Als zulässiges Rechtsmittel bezeichnete er die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Ziff. 4). III. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2005 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Bezirksrats Hinwil aufzuheben und den Gemeinderat Wetzikon anzuweisen, sämtlichen acht Anwohnern des fraglichen Teilstücks eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Zur Begründung machte er erneut geltend, dass die Bezeichnung Grubenstrasse für das streitbetroffene Teilstück der Schöneichstrasse unsachgemäss sei. Im Hinblick darauf habe er den Gemeinderat Wetzikon um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht, was ihm dieser jedoch zu Unrecht verweigert habe. Das Verwaltungsgericht zog vom Bezirksrat Hinwil die Akten bei. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 41 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Aufsichtsrechtliche Entscheide, mit denen – wie hier mit dem Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 6. April 2005 – einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, gelten nicht als Anordnungen im Sinn dieser Bestimmung; denn das Verwaltungsgericht ist nicht Oberaufsichtsbehörde über die Verwaltungsbehörden, deren Verhalten mit einer Aufsichtsbeschwerde beanstandet wird oder die selber über eine solche Beschwerde als Aufsichtsbehörde entschieden haben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43, § 19 N. 42, § 41 N. 16, je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt zweier noch näher zu prüfenden Aspekte (vgl. E. 2 bezüglich der Anfechtbarkeit der streitbetroffenen Umbenennung und E. 3 bezüglich der Kostenauflage des Bezirksrats) nicht einzutreten. 2. Der
Beschwerdeführer hat in seiner ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde
bezeichneten Eingabe vom 29. Oktober 2004 an den Bezirksrat in erster
Linie die Weigerung des Gemeinderats, bezüglich der streitbetroffenen
Umbenennung der Schöneichstrasse eine anfechtbare Verfügung zu erlassen,
gerügt. In der Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, kann eine Rechtsverweigerung
liegen, die unter bestimmten Voraussetzungen mit einem förmlichen Rechtmittel gerügt
werden kann (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 49; RB 1997
Nr. 12; vgl. auch § 19 N. 111 mit Hinweis auf RB 1991 Nr. 3
betreffend die besondere Frage des den Natur- und Heimatschutzorganisationen
zustehenden Rechtsschutzes bei der Weigerung der zuständigen Behörde, über
Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes mittels Verfügung zu entscheiden). Das
setzt allerdings voraus, dass die streitbetroffene Tätigkeit der Verwaltung
mittels förmlicher Verfügung geregelt werden muss. Gerade dies ist jedoch hier
nach Auffassung des Gemeinderates Wetzikon, die dieser dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 3. Oktober 2004 mitgeteilt hat, nicht der Fall, und der
Bezirksrat Hinwil hat diese Auffassung des Gemeinderats in seinem Beschluss vom
6. April 2005 mit einlässlichen Erwägungen bestätigt. Diese Erwägungen Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat Hinwil die ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2004 nicht sinngemäss als förmlichen Rekurs gegen das Schreiben des Gemeinderats Wetzikon vom 3. Oktober 2004 (worin der Erlass einer förmlichen Verfügung abgelehnt worden ist) behandelt hat. 3. Kostenauflagen im Aufsichtsbeschwerdeverfahren können grundsätzlich selbständig mit Rekurs an die obere Behörde – Kostenauflagen in bezirksrätlichen Aufsichtsentscheiden also an den Regierungsrat (vgl. 2001 Nr. 7) – weitergezogen werden. Wird eine solche Kostenauflage in einem Rekursverfahren vom Regierungsrat bestätigt, ist sie jedoch nicht selbständig mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 43 Abs. 3 VRG; RB 2002 Nr. 14). Demnach ist die vorliegende Beschwerde auch insoweit unzulässig, als sie sich gegen die bezirksrätliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 2 des Rekursentscheids) richten sollte. 4. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die in Disp. Ziff. 4 des bezirksrätlichen Beschlusses enthaltene Rechtsmittelbelehrung nicht richtig. Bezüglich Disp. Ziff. 1 (Ablehnung der Aufsichtsbeschwerde) hätte überhaupt kein förmliches Rechtsmittel, bezüglich Disp. Ziff. 2 (Kostenauflage) der Rekurs an den Regierungsrat bezeichnet werden müssen. Angesichts der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung sind die Gerichtskosten nicht (wie dies § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG als Regel vorsieht) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es fragt sich, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2005 gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG bezüglich Disp. Ziff. 2 des bezirksrätlichen Beschlusses an den Regierungsrat zu überweisen sei. Davon ist jedoch abzusehen, weil der Beschwerdeführer darin die Kostenauflage mit keinem Wort gerügt hat. Im Übrigen entspricht die Belastung eines unterliegenden Aufsichtsbeschwerdeführers mit den Kosten des Aufsichtsverfahrens ständiger Rechtsprechung (RB 2002 Nr. 14 E. 1b mit Hinweisen). 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Mitteilung an … |