I.
A, geboren 1953, erlitt im Dezember 1980 einen schweren
Verkehrsunfall, der zu teilweiser Arbeitsunfähigkeit (50 %) führte. Im
Zusammenhang damit erhielt sie 1984 von zwei beteiligten
Versicherungsgesellschaften anstelle einer Invalidenrente eine Gesamtkapitalabfindung
von Fr. 505'000.-. Mit einem Teil dieser Kapitalabfindung erwarb sie 1988
in X ein Einfamilienhaus, worin sie – inzwischen mit C verheiratet und Mutter
der 1986 geborenen Tochter D – im Jahr 1989 einzog. Eine zweite Tochter E wurde
1990 geboren. Am 3. Juli 1996 schied der Einzelrichter am Bezirksgericht Y
die Ehe.
Ab Oktober 1991 bis Ende Januar 2001 wurde A von der
Sozialbehörde X mit insgesamt Fr. 184'232.15 unterstützt. Danach fand sie
vorübergehend Arbeit, muss aber seit April 2004 wieder unterstützt werden. Für
die Zeit der Unterstützung von Oktober 1991 bis 1993 anerkannte A eine Schuld
von Fr. 36'142.05. Als Sicherheit liess sie zugunsten der Gemeinde X am 22. November
1993 eine Grundpfandverschreibung über Fr. 36'142.05 im 2. Rang auf ihrem
Einfamilienhaus eintragen. Offenbar im Laufe des Jahres 2000 wurde die Frage
der Rückerstattung ausgerichteter Fürsorgeleistungen erneut aktuell. A liess
dazu verlauten, die Vermögenswerte, aus denen das Haus erworben worden sei
(Kapitalabfindung der obligatorischen Unfallversicherung und der
Haftpflichtversicherung), seien absolut unpfändbar, weshalb eine Sicherstellung
nicht in Frage komme. Dasselbe gelte für den unter Sanktionsdrohungen bereits
erwirkten Pfandvertrag von 1993. Darüber entspann sich ein Schriftenwechsel
zwischen der Gemeinde und A; die Gemeinde lehnte deren Standpunkt ab. In der
Folge fand im August 2003 ein Gespräch wegen neuerlicher Sicherstellung der
Fürsorgeleistungen statt. A lehnte eine Grundpfandverschreibung im verlangten
Umfang – gesamte Unterstützungsleistung abzüglich bestehende Grundpfandverschreibung,
total demnach Fr. 148'090.10 – ab, die Gemeinde ihrerseits eine solche in
einem geringeren Betrag.
An der Sitzung vom 27. November 2003 beschloss die
Sozialbehörde X, auf den Vorschlag von A, eine erneute Sicherstellung mittels
Grundpfandverschreibung auf Fr. 90'000.- zu beschränken und die ersatzlose
Löschung der Grundpfandverschreibung von 1993 vorzunehmen, nicht einzutreten.
Sie hielt fest, die Grundpfandverschreibung vom 29. Dezember 1993 bleibe
bestehen, und setzte den geforderten Rückerstattungsbetrag entsprechend auf Fr. 148'090.10
fest. Zudem stellte sie in Aussicht, A eine Schuldanerkennung über diesen
Betrag zur Unterzeichnung zuzustellen unter Androhung eines rekursfähigen Entscheids
im Unterlassungsfall. Da A darauf nicht reagierte, verfügte die Sozialbehörde X
am 22. Januar 2004, dass der festgesetzte Rückerstattungsbetrag von Fr. 148'090.10
von A beim Notariat Y innert 30 Tagen ab Rechtskraft ihres Beschlusses angemeldet
werden müsse. Das Notariat habe eine pfandrechtliche Sicherstellung über Fr. 148'090.10
vorzunehmen; bei Nichtbefolgung erfolge die Anmeldung zur Grundpfandverschreibung
durch die Sozialbehörde.
II.
Dagegen liess A Rekurs beim Bezirksrat Y einlegen und eine
Vielzahl von Anträgen stellen. Im Wesentlichen verlangte sie, die von Oktober
1991 bis Januar 2001 bezogenen Fürsorgeleistungen seien im Detail mit den
entsprechenden Belegen abzurechnen. Ferner sei der rückerstattungspflichtige
Betrag auf Fr. 90'000.- festzusetzen und die Grundpfandverschreibung von
1993 ersatzlos zu löschen; in diesem Umfang sei eine Grundpfandverschreibung
auf ihrem Grundstück vorzunehmen. In der Rekursreplik vom 28. Juli 2004
liess A beantragen, es seien die Beschlüsse vom 22. Januar 2004 und vom 27. November
2003 aufzuheben und der Rückerstattungsbetrag wegen Verjährung auf Fr. 29'165.-
festzusetzen. In diesem Umfang sei eine Grundpfandverschreibung zur
Sicherstellung vorzunehmen; die Grundpfandverschreibung von 1993 sei erzwungen
worden und deshalb aufzuheben. Die Gemeinde X bekräftigte in der Duplik ihren
ablehnenden Standpunkt. Am 11. April 2005 hiess der Bezirksrat Y den
Rekurs insofern gut, als er die Verfügung vom 22. Januar 2004 in Bezug auf
die pfandrechtliche Sicherstellung des Rückerstattungsbetrages von Fr. 148'090.10
aufhob (Dispositiv-Ziff. I Abs. 1). Im Übrigen wies der Bezirksrat
den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I Abs. 2).
III.
Dagegen liess A am 18. Mai 2005 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, in Abänderung von
Ziff. I Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses sei der
Rückerstattungsbetrag zugunsten der Gemeinde X im Sinne von § 27 Abs. 1
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) per 31. Januar 2001
auf höchstens Fr. 45'657.45 festzusetzen. Ferner sei Ziff. I Abs. 2
des angefochtenen Beschlusses insoweit aufzuheben, als die Gemeinde X zu verpflichten
sei, für die bereits eingetragene Grundpfandverschreibung vom 29. Dezember
1993 in der Höhe von Fr. 36'142.05 beim Grundbuchamt die
Löschungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei in diesem Punkt das
Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter
Gebühren und Kosten zu Lasten des Staates.
Der Bezirksrat Y verzichtete am 31. Mai 2005 auf eine
einlässliche Stellungnahme und verwies auf die Akten sowie den angefochtenen
Entscheid. Die Gemeinde X verzichtete am 15. Juni 2005 auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c
Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
1.2 Allerdings
fragt sich, was vorliegend Streitobjekt des Verfahrens ist. Nach der Verfügung
vom 22. Januar 2004 musste der "festgesetzte" Rückerstattungsbetrag
von Fr. 148'090.10 innert 30 Tagen ab Rechtskraft beim Notariat Y von der
Beschwerdegegnerin zur Grundpfandverschreibung angemeldet werden. Bei
Nichtbefolgung dieser Verfügung würde die Anmeldung zur Grundpfandverschreibung
durch die Sozialbehörde vorgenommen. Es ging demnach um eine reine
Sicherstellung der "festgesetzten" Forderung, nicht aber um deren
Rückerstattung als solche. Mit der Festsetzung bestätigte die Beschwerdegegnerin
gleichzeitig den Entscheid vom 27. November 2003, worin sie die
Rückerstattungsforderung auf Fr. 148'090.10 festgesetzt hatte. Die
Vorinstanz hielt dafür, dass die zwangsweise rechtliche Sicherstellung der
Forderung durch die Beschwerdegegnerin ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin
nicht möglich sei und hob dementsprechend den angefochtenen Beschluss in Bezug
auf die pfandrechtliche Sicherstellung des Rückerstattungsbetrags von Fr. 148'090.10
auf. Die Beschwerdeführerin erkennt ihre Betroffenheit offenbar darin, dass mit
dem angefochtenen Entscheid der Rückerstattungsbetrag auf Fr. 148'090.10
festgesetzt worden sei, was über den Inhalt des Entscheids der
Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2004 hinausgehe. Mit der Festsetzung des
Betrages von Fr. 148'090.10, der sich aus der Differenz zwischen den von
1991-2001 bezahlten Unterhaltsleistungen abzüglich die bestehende
Grundpfandverschreibung errechnet (dazu vorn I), wies die Vorinstanz zudem den
Antrag auf Löschung der bestehenden Grundpfandverschreibung implizit ab.
Insofern besteht ein indirekter Bezug des angefochtenen Entscheids zum Antrag
auf Löschung der bestehenden Grundpfandverschreibung. Die Beschwerdeführerin
erkennt darin eine Rechtsverweigerung. Falls die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
eine Rückerstattungsforderung verbindlich festgesetzt hätte, hätte die Beschwerdeführerin
ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids, wenn ihr aus
dieser Festsetzung Nachteile erwachsen würden. Das ist nicht im Rahmen der
Eintretensfrage, sondern bei der materiellen Beurteilung zu prüfen.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit dem gleichen
Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG; § 16 der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche
Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 SHG; § 17 SHV).
2.2 Gemäss § 27
Abs. 1 aSHG war rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten,
wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder andern nicht auf
eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige
Verhältnisse gelangte (erster Satzteil) oder wenn die Voraussetzungen von § 20
SHG erfüllt waren (zweiter Satzteil). Der erstgenannte
Rückerstattungstatbestand war erfüllt, wenn der Vermögenswert dem Unterstützten
erst nach erfolgter wirtschaftlicher Hilfe zufiel; die Rückerstattung erschien
nun aus nachträglich eingetretenen Gründen zumutbar. Der zweitgenannte
Rückerstattungstatbestand war erfüllt, wenn der Hilfeempfänger im erheblichen
Umfang Vermögenswerte realisierte, welche im Zeitpunkt der Hilfeleistung
bereits vorhanden waren, deren Realisierung ihm aber damals nicht möglich oder
nicht zumutbar war. Bezogen auf denselben Vermögensgegenstand schliessen sich
die beiden Rückerstattungstatbestände demnach gegenseitig aus (RB 1999 Nr. 83).
Auf 1. Januar 2003 wurde § 27 SHG geändert (OS 58,
21 und 25). Während gemäss der bisherigen Fassung des Ingresses rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe unter den genannten Voraussetzungen
"zurückzuerstatten ist", hält die neue Fassung fest, dass die
wirtschaftliche Hilfe "ganz oder teilweise zurückgefordert werden
kann". Sodann ist Absatz 1 neu in drei Unterabschnitte a, b und c
aufgeteilt, wobei lit. b erster Satzteil dem bisherigen § 27 Abs. 1
aSHG erster Satzteil und lit. c dem bisherigen zweiten Satzteil entspricht.
Die hier streitbetroffene Rückerstattungsforderung betrifft die Ausrichtung von
Unterhaltsleistungen zwischen Oktober 1991 und Januar 2001. Sie umfasst
insofern einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt. Es fragt sich deshalb, ob
noch die alte oder die neue Fassung von § 27 SHG zur Anwendung gelangt (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20
N. 51).
Nach der neuen Fassung von § 27 SHG "kann"
die bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden, während sie nach der
bisherigen Fassung "zurückzuerstatten ist". Mit der Neufassung ist in
dieser Hinsicht jedoch keine wesentliche Änderung bezweckt worden. Schon nach
dem bisherigen Recht bestand ein Ermessensspielraum der Behörden, was die neue
Fassung lediglich verdeutlicht (VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107, E. 4b).
Nachdem die Beschwerdeführerin ab April 2004 wieder Unterstützungsleistungen
bezieht, kann nicht von einem zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt gesprochen
werden. Die zur Sicherstellung beantragte Forderung ist lediglich ein Schritt
der Beschwerdegegnerin im Rahmen der gesamten Unterstützung der
Beschwerdeführerin, um einen Teil der Unterstützungsleistungen wieder
erhältlich zu machen. § 27 SHG ist deshalb in der neu gefassten Form anzuwenden.
2.3 § 27 Abs. 1
lit. c SHG verweist auf § 20 SHG. Nach dieser Bestimmung wird in der
Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt, wenn ein
Hilfesuchender über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem
Umfang verfügt, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise
zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden. Die Forderung
aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich
sichergestellt werden. Wie dem Protokoll vom 29. Oktober 1991 entnommen
werden kann, ging der damals zuständige Gemeinderat X davon aus, dass es sich
beim von der Beschwerdeführerin 1988 erworbenen Einfamilienhaus um einen
Vermögenswert handelte, dessen Realisierung im damaligen Zeitpunkt nicht
möglich oder zumutbar erschien. Die wirtschaftliche Hilfe erfolgte unter Hinweis
auf die bestehende finanzielle Substanz, wobei der Gemeinderat darauf vertraute,
rechtzeitig über einen Hausverkauf informiert zu werden, um die notwendige
Rückforderung vornehmen zu können. Angesichts der weiterlaufenden Unterstützung
der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bis
heute einen Verkauf von deren Liegenschaft nicht als möglich oder zumutbar
erachtete.
2.4 Die
Grundpfandverschreibung ist ein Sicherungspfandrecht. Ihr Zweck besteht darin,
eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche, jedoch
bestimmbare Forderung pfandrechtlich sicherzustellen. Die
Grundpfandverschreibung hat keine selbständige Existenz, sondern ist vom
Bestand der zu sichernden Forderung als der Hauptsache abhängig. Die Errichtung
einer Grundpfandverschreibung hat somit als Ausgangspunkt ein Grundverhältnis,
das eine Forderung begründet. Zur Sicherstellung dieses Grundverhältnisses wird
ein weiteres obligatorisches Rechtsgeschäft (Pfanderrichtungsvertrag) vereinbart.
Darin verpflichtet sich der Verpfänder gegenüber dem Gläubiger, zur Sicherung
dieses Darlehens eine Grundpfandverschreibung auf einem bestimmten Grundstück
zu errichten. Zur Erfüllung dieses Verpfändungsversprechens gibt er in der
Folge die Anmeldung zur Eintragung des Pfandrechtes in das Grundbuch ab. Die
Grundpfandverschreibung ist zu der Forderung insofern akzessorisch, als es zur
Inanspruchnahme der Pfandsicherheit stets einer Forderung bedarf (Bernhard
Trauffer, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 2. A., Basel etc. 2003,
Art. 824 ZGB N. 2, 4, 8 ff.; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg
Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A.,
Zürich 2002, S. 1004 ff.).
3.
3.1 Die
Notwendigkeit der Festlegung einer Rückerstattungsforderung ergab sich vorliegend
einzig aus der von der Beschwerdegegnerin erwünschten Sicherstellung der bisher
geleisteten Unterstützung für die Beschwerdeführerin. Über die Forderung waren
sich die Parteien jedoch nicht einig, und ein Pfanderrichtungsvertrag konnte
nicht geschlossen werden. Zwar bildet das Vorliegen einer unterzeichneten
Rückerstattungsverpflichtung keine Voraussetzung für die Rückerstattung im
Rahmen von § 20 SHG, sondern erleichtert in erster Linie die Durchsetzung
der Rückerstattung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine unterstützte Person
auch ohne Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung dazu verpflichtet
werden kann, eine Grundpfandverschreibung in Höhe von ausgerichteten Unterstützungsleistungen
zu Lasten ihres Grundstücks eintragen zu lassen. Zu Recht hielt die Vorinstanz
dafür, dass die zwangsweise pfandrechtliche Sicherstellung der Forderung durch
die Beschwerdegegnerin ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht
möglich sei (vgl. auch VGr, 14. September 2000, VB.2000.00259, E. 3b),
worauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 2
VRG). Ohne einen zugrunde liegenden Pfandrechtsvertrag lässt sich eine
Grundpfandverschreibung zudem auch nach den Regeln des Zivilrechts nicht
errichten (vorn E. 2.4). Es fragt sich demnach, welche Bedeutung der
"festgesetzten" Rückerstattungsforderung von Fr. 148'090.10 zukommt.
3.2 Dabei ist
zu bedenken, dass die Beschwerdegegnerin eine konkrete Rückerstattung
geleisteter Unterhaltszahlungen nicht verlangt hat, sondern einzig deren
Sicherstellung mittels Grundpfandverschreibung. Dies geht schon daraus hervor,
dass die Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt – einen Verkauf der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin einstweilen nicht in Betracht zieht und
diese weiterhin unterstützt. So müssen denn auch den Verhältnissen der Klienten
angemessene (weder luxuriöse noch allzu kostenaufwendige und mit entsprechenden
Mietobjekten vergleichbare) Liegenschaften (zum Beispiel bescheidene
Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder Geschäftsräume), die von den
Unterstützten oder allenfalls ihren nahen Angehörigen auf Dauer selber bewohnt
oder (sinnvoll) gewerblich genutzt werden, normalerweise nicht realisiert
werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/IV/S. 2,
Ziff. 2.5.3/§ 27 SHG/S. 4). Damit ist nicht gesagt, dass eine
Veräusserung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht in Frage kommen
könnte. Diese setzte jedoch eine Prüfung der konkreten Umstände und ein Abwägen
der jeweiligen Interessen der Betroffenen am Verkauf der Liegenschaft voraus,
was die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht vorgenommen hat. Weiter legte die Beschwerdegegnerin
auch keinen Freibetrag bei der Rückzahlungspflicht für bezogene Unterhaltsleistungen
fest, wie er in der Regel zu gewähren ist (VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00111,
E. 3b; dazu auch Kap. E. 2-3 der Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe,
Dezember 2004, SKOS-Richtlinien).
3.3 Nachdem
die Vorinstanz zu Recht die zwangsweise pfandrechtliche Sicherstellung der
Rückerstattungsforderung von Fr. 148'090.10 als unzulässig beurteilt hat, entfaltet
die Festsetzung des Forderungsbetrags, die einzig im Hinblick auf die – nunmehr
nicht vollziehbare – pfandrechtliche Sicherstellung, nicht aber auf eine vollstreckbare
Rückerstattung, erfolgt ist, keinerlei Rechtswirkung, weshalb der
Beschwerdeführerin aus dieser – gegenstandlos gewordenen – Festsetzung auch
kein Nachteil erwächst. Insbesondere vermag die heutige Festsetzung eines
Rückerstattungsbetrags das Fehlen einer unterzeichneten Rückerstattungserklärung
im Sinne von § 20 SHG (welche die Verjährungsfrist von 15 Jahren gemäss § 30
Abs. 1 SHG ausschalten würde) nicht zu kompensieren (vgl. E. 3.5). Im
Falle einer erneuten pfandrechtlichen Sicherstellung müsste die
Rückerstattungsforderung ohnehin neu berechnet werden, nachdem die
Beschwerdeführerin seit April 2004 wieder unterstützt wird. Und falls die
Beschwerdegegnerin einen Verkauf des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin
als möglich und zumutbar erachtete, wären die übrigen Voraussetzungen für die
Durchsetzung der Rückerstattung (und nicht deren blosse Sicherstellung) zu
beachten (vorn E. 3.2). Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden,
ob der Betrag von Fr. 148'090.10 korrekt errechnet wurde. Entsprechend
erübrigt sich auch die in der Beschwerdebegründung beantragte Rückweisung des
Verfahrens zur Berechnung der Rückerstattungsforderung ebenso wie der Beizug
verschiedener, dazu einverlangter Unterlagen.
3.4 Bei der
aufgezeigten Sach- und Rechtslage ist auf den weiteren Beschwerdeantrag auf
Löschung der 1993 eingetragenen Grundpfandverschreibung (bzw. auf Verpflichtung
der Beschwerdegegnerin, eine diesbezügliche Löschungsbewilligung zu erteilen),
nicht einzutreten. Denn ein Zusammenhang mit der Frage, ob die
Grundpfandverschreibung von 1993 zu löschen sei, ergab sich im angefochtenen
Entscheid ausschliesslich aus der Berechnung der Rückerstattungsforderung.
Nachdem dieser ohne die Möglichkeit einer pfandrechtlichen Sicherstellung keine
Bedeutung mehr zukommt, fehlt ein Zusammenhang mit der bestehenden
Grundpfandverschreibung von 1993; es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob
die Grundpfandverschreibung von 1993 nur unter Sanktionsdruck – wie die Beschwerdeführerin
behauptet – zustande gekommen ist. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen des
Verfahrens oder die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung in
diesem Punkt.
3.5 Das Vorliegen einer unterzeichneten
Rückerstattungsverpflichtung erleichtert wie erwähnt in erster Linie die
Durchsetzung der Rückerstattung und bildet nicht Voraussetzung für die
Rückerstattung nach § 20 SHG (vorn E. 3.1). Hingegen bewirkt das
Fehlen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung, dass die im
Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung länger als 15 Jahre zurückliegenden
Leistungen (absolut) verjähren (§ 30 Abs. 1 SHG). Damit droht dem
Gemeinwesen bei lange dauernder Unterstützung einer Person, die sich weigert,
eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, der länger zurückliegenden
Unterstützungsbeträge verlustig zu gehen, wenn die vorhandenen Vermögenswerte
realisierbar werden (vgl. RB 1997 Nr. 122). Es fragt sich daher, ob
mit der – im angefochtenen Entscheid bestätigten – Festsetzung der
Rückerstattungsforderung die Beschwerdegegnerin die drohende Verjährung
abwenden könnte. Das ist zu verneinen.
Mit der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung
(ohne pfandrechtliche Sicherstellung) hätte die Beschwerdeführerin lediglich
ihr Einverständnis dazu gegeben, dass der zukünftige Erlös aus dem Verkauf
ihrer Liegenschaft in erster Linie der Beschwerdegegnerin und nicht ihr selbst
zustehen sollte (BVR 2002, S. 30). Betragsmässig musste eine
Rückerstattungsforderung vorliegend einzig deswegen festgesetzt werden, weil
andernfalls eine Grundpfandverschreibung nicht möglich gewesen wäre (vorn E. 2.4).
Ohne pfandrechtliche Sicherstellung bedarf es dagegen keiner festgesetzten
Rückerstattungsforderung in der Rückerstattungsvereinbarung. Über den
Rückerstattungsbetrag wäre erst in der konkreten Rückerstattungsverfügung zu
entscheiden (vorn E. 3.2), wodurch der Beschwerdeführerin der Rechtsweg
zur Bestreitung der Forderung offen stünde.
Das Gericht verkennt nicht, dass für einen Teil der
erbrachten Fürsorgeunterstützung der Beschwerdegegnerin der Eintritt der
Verjährung droht, verhinderte doch nur die Unterzeichnung einer – hier ab etwa
1994 fehlenden – Rückerstattungsverpflichtung den Eintritt der Verjährung für
die mehr als 15 Jahre zurückliegenden Unterhaltsleistungen. Indessen lässt sich
dies nicht mit einer Festsetzung der Rückerstattungsforderung kompensieren.
Zwar ergibt sich die Pflicht zur Rückerstattung wie dargelegt aus dem das
Sozialhilferecht prägenden Grundsatz der Subsidiarität wirtschaftlicher Hilfe (RB 1998
Nr. 88 mit weiteren Hinweisen; Felix Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 71, 178 f.). Zur
Verhinderung des Eintritts der Verjährung verlangt § 30 Abs. 1 SHG
jedoch ausdrücklich die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung. Eine
solche kann nicht etwa durch Festsetzung eines bestimmten
Rückerstattungsbetrags von der Behörde verfügt werden, nachdem das Gesetz die
Mitwirkung des Leistungsempfängers vorsieht. Ob die Beschwerdeführerin bereit
wäre, eine Rückerstattungsverpflichtung im beschriebenen Sinn (ohne bestimmten
Betrag) zu unterzeichnen, ist nicht bekannt. Sollte sie sich aber weigern, eine
solche Verpflichtung zu unterzeichnen, hätte die Beschwerdegegnerin vor dem
Hintergrund der drohenden Verjährung bereits geleisteter wirtschaftlicher Hilfe
wohl zu prüfen, ob die Realisierung der Liegenschaft bereits möglich wäre.
4.
Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten
des Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Mitteilung an …