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Geschäftsnummer: VB.2005.00219  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Pfandrechtliche Sicherstellung der Rückerstattung von Fürsorgeleistungen, da die Hilfeempfängerin über Grundeigentum verfügt. Sie weigert sich, eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen.

Die Fürsorgebehörde hat vorliegend keine konkrete Rückerstattung geleisteter Fürsorgeleistungen verlangt, sondern nur deren Sicherstellung mittels Grundpfandverschreibung verfügt (E. 3.2).

Die (hier fehlende) Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung bildet zwar keine Voraussetzung für die Rückerstattung im Rahmen von § 20 SHG, sondern erleichtert in erster Linie die Durchsetzung der Rückerstattung. Die zwangsweise pfandrechtliche Sicherstellung der Forderung durch die Fürsorgebehörde ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin ist aber nicht möglich (E. 3.1). Nachdem die Vorinstanz zu Recht die zwangsweise pfandrechtliche Sicherstellung der Rückerstattungsforderung von Fr. 148'090.10 als unzulässig beurteilt hat, entfaltet die Festsetzung des Forderungsbetrags, die einzig im Hinblick auf die - nunmehr nicht vollziehbare - pfandrechtliche Sicherstellung, nicht aber zwecks Anordnung einer vollstreckbaren Rückerstattung, erfolgt ist, keinerlei Rechtswirkung (E. 3.3). Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob dieser Betrag korrekt errechnet wurde (E. 3.4).

Die heutige Festsetzung eines Rückerstattungsbetrags ist schliesslich auch nicht geeignet, die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs für mehr als 15 Jahre zurückliegende Leistungen zu verhindern, da § 30 Abs. 1 SHG zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung ausdrücklich die Unterzeichnung einer Rückerstattungserklärung verlangt (E. 3.5).

Abweisung im Sinne der Erwägungen (E. 4).
 
Stichworte:
GRUNDEIGENTUM
GRUNDPFANDVERSCHREIBUNG
PFANDRECHT
RÜCKERSTATTUNG
SICHERSTELLUNG
VERJÄHRUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 20 SHG
§ 27 SHG
§ 27 Abs. I SHG
§ 27 Abs. I Ziff. c SHG
§ 30 Abs. I SHG
Art. 824 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, geboren 1953, erlitt im Dezember 1980 einen schweren Verkehrsunfall, der zu teilweiser Arbeitsunfähigkeit (50 %) führte. Im Zusammenhang damit erhielt sie 1984 von zwei beteiligten Versicherungsgesellschaften anstelle einer Invalidenrente eine Gesamtkapitalabfindung von Fr. 505'000.-. Mit einem Teil dieser Kapitalabfindung erwarb sie 1988 in X ein Einfamilienhaus, worin sie – inzwischen mit C verheiratet und Mutter der 1986 geborenen Tochter D – im Jahr 1989 einzog. Eine zweite Tochter E wurde 1990 geboren. Am 3. Juli 1996 schied der Einzelrichter am Bezirksgericht Y die Ehe.

Ab Oktober 1991 bis Ende Januar 2001 wurde A von der Sozialbehörde X mit insgesamt Fr. 184'232.15 unterstützt. Danach fand sie vorübergehend Arbeit, muss aber seit April 2004 wieder unterstützt werden. Für die Zeit der Unterstützung von Oktober 1991 bis 1993 anerkannte A eine Schuld von Fr. 36'142.05. Als Sicherheit liess sie zugunsten der Gemeinde X am 22. November 1993 eine Grundpfandverschreibung über Fr. 36'142.05 im 2. Rang auf ihrem Einfamilienhaus eintragen. Offenbar im Laufe des Jahres 2000 wurde die Frage der Rückerstattung ausgerichteter Fürsorgeleistungen erneut aktuell. A liess dazu verlauten, die Vermögenswerte, aus denen das Haus erworben worden sei (Kapitalabfindung der obligatorischen Unfallversicherung und der Haftpflichtversicherung), seien absolut unpfändbar, weshalb eine Sicherstellung nicht in Frage komme. Dasselbe gelte für den unter Sanktionsdrohungen bereits erwirkten Pfandvertrag von 1993. Darüber entspann sich ein Schriftenwechsel zwischen der Gemeinde und A; die Gemeinde lehnte deren Standpunkt ab. In der Folge fand im August 2003 ein Gespräch wegen neuerlicher Sicherstellung der Fürsorgeleistungen statt. A lehnte eine Grundpfandverschreibung im verlangten Umfang – gesamte Unterstützungsleistung abzüglich bestehende Grundpfandverschreibung, total demnach Fr. 148'090.10 – ab, die Gemeinde ihrerseits eine solche in einem geringeren Betrag.

An der Sitzung vom 27. November 2003 beschloss die Sozialbehörde X, auf den Vorschlag von A, eine erneute Sicherstellung mittels Grundpfandverschreibung auf Fr. 90'000.- zu beschränken und die ersatzlose Löschung der Grundpfandverschreibung von 1993 vorzunehmen, nicht einzutreten. Sie hielt fest, die Grundpfandverschreibung vom 29. Dezember 1993 bleibe bestehen, und setzte den geforderten Rückerstattungsbetrag entsprechend auf Fr. 148'090.10 fest. Zudem stellte sie in Aussicht, A eine Schuldanerkennung über diesen Betrag zur Unterzeichnung zuzustellen unter Androhung eines rekursfähigen Entscheids im Unterlassungsfall. Da A darauf nicht reagierte, verfügte die Sozialbehörde X am 22. Januar 2004, dass der festgesetzte Rückerstattungsbetrag von Fr. 148'090.10 von A beim Notariat Y innert 30 Tagen ab Rechtskraft ihres Beschlusses angemeldet werden müsse. Das Notariat habe eine pfandrechtliche Sicherstellung über Fr. 148'090.10 vorzunehmen; bei Nichtbefolgung erfolge die Anmeldung zur Grundpfandverschreibung durch die Sozialbehörde.

II.  

Dagegen liess A Rekurs beim Bezirksrat Y einlegen und eine Vielzahl von Anträgen stellen. Im Wesentlichen verlangte sie, die von Oktober 1991 bis Januar 2001 bezogenen Fürsorgeleistungen seien im Detail mit den entsprechenden Belegen abzurechnen. Ferner sei der rückerstattungspflichtige Betrag auf Fr. 90'000.- festzusetzen und die Grundpfandverschreibung von 1993 ersatzlos zu löschen; in diesem Umfang sei eine Grundpfandverschreibung auf ihrem Grundstück vorzunehmen. In der Rekursreplik vom 28. Juli 2004 liess A beantragen, es seien die Beschlüsse vom 22. Januar 2004 und vom 27. November 2003 aufzuheben und der Rückerstattungsbetrag wegen Verjährung auf Fr. 29'165.- festzusetzen. In diesem Umfang sei eine Grundpfandverschreibung zur Sicherstellung vorzunehmen; die Grundpfandverschreibung von 1993 sei erzwungen worden und deshalb aufzuheben. Die Gemeinde X bekräftigte in der Duplik ihren ablehnenden Standpunkt. Am 11. April 2005 hiess der Bezirksrat Y den Rekurs insofern gut, als er die Verfügung vom 22. Januar 2004 in Bezug auf die pfandrechtliche Sicherstellung des Rückerstattungsbetrages von Fr. 148'090.10 aufhob (Dispositiv-Ziff. I Abs. 1). Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I Abs. 2).

III.  

Dagegen liess A am 18. Mai 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, in Abänderung von Ziff. I Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses sei der Rückerstattungsbetrag zugunsten der Gemeinde X im Sinne von § 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) per 31. Januar 2001 auf höchstens Fr. 45'657.45 festzusetzen. Ferner sei Ziff. I Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses insoweit aufzuheben, als die Gemeinde X zu verpflichten sei, für die bereits eingetragene Grundpfandverschreibung vom 29. Dezember 1993 in der Höhe von Fr. 36'142.05 beim Grundbuchamt die Löschungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei in diesem Punkt das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Gebühren und Kosten zu Lasten des Staates.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 31. Mai 2005 auf eine einlässliche Stellungnahme und verwies auf die Akten sowie den angefochtenen Entscheid. Die Gemeinde X verzichtete am 15. Juni 2005 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Allerdings fragt sich, was vorliegend Streitobjekt des Verfahrens ist. Nach der Verfügung vom 22. Januar 2004 musste der "festgesetzte" Rückerstattungsbetrag von Fr. 148'090.10 innert 30 Tagen ab Rechtskraft beim Notariat Y von der Beschwerdegegnerin zur Grundpfandverschreibung angemeldet werden. Bei Nichtbefolgung dieser Verfügung würde die Anmeldung zur Grundpfandverschreibung durch die Sozialbehörde vorgenommen. Es ging demnach um eine reine Sicherstellung der "festgesetzten" Forderung, nicht aber um deren Rückerstattung als solche. Mit der Festsetzung bestätigte die Beschwerdegegnerin gleichzeitig den Entscheid vom 27. November 2003, worin sie die Rückerstattungsforderung auf Fr. 148'090.10 festgesetzt hatte. Die Vorinstanz hielt dafür, dass die zwangsweise rechtliche Sicherstellung der Forderung durch die Beschwerdegegnerin ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht möglich sei und hob dementsprechend den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die pfandrechtliche Sicherstellung des Rückerstattungsbetrags von Fr. 148'090.10 auf. Die Beschwerdeführerin erkennt ihre Betroffenheit offenbar darin, dass mit dem angefochtenen Entscheid der Rückerstattungsbetrag auf Fr. 148'090.10 festgesetzt worden sei, was über den Inhalt des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2004 hinausgehe. Mit der Festsetzung des Betrages von Fr. 148'090.10, der sich aus der Differenz zwischen den von 1991-2001 bezahlten Unterhaltsleistungen abzüglich die bestehende Grundpfandverschreibung errechnet (dazu vorn I), wies die Vorinstanz zudem den Antrag auf Löschung der bestehenden Grundpfandverschreibung implizit ab. Insofern besteht ein indirekter Bezug des angefochtenen Entscheids zum Antrag auf Löschung der bestehenden Grundpfandverschreibung. Die Beschwerdeführerin erkennt darin eine Rechtsverweigerung. Falls die Vorinstanz mit ihrem Entscheid eine Rückerstattungsforderung verbindlich festgesetzt hätte, hätte die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids, wenn ihr aus dieser Festsetzung Nachteile erwachsen würden. Das ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern bei der materiellen Beurteilung zu prüfen.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit dem gleichen Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG; § 16 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 SHG; § 17 SHV).

2.2 Gemäss § 27 Abs. 1 aSHG war rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in fi­nanziell günstige Verhältnisse gelangte (erster Satzteil) oder wenn die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt waren (zweiter Satzteil). Der erstgenannte Rückerstattungstatbestand war erfüllt, wenn der Vermögenswert dem Unterstützten erst nach erfolgter wirtschaftlicher Hilfe zufiel; die Rückerstattung erschien nun aus nachträglich eingetretenen Gründen zumutbar. Der zweitgenannte Rückerstattungstatbestand war erfüllt, wenn der Hilfeempfänger im erheblichen Umfang Vermögenswerte realisierte, welche im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits vorhanden waren, deren Realisierung ihm aber damals nicht möglich oder nicht zumutbar war. Bezogen auf denselben Vermögensgegenstand schliessen sich die beiden Rückerstattungstatbestände demnach gegenseitig aus (RB 1999 Nr. 83).

Auf 1. Januar 2003 wurde § 27 SHG geändert (OS 58, 21 und 25). Während gemäss der bisherigen Fassung des Ingresses rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe unter den genannten Voraussetzungen "zurückzuerstatten ist", hält die neue Fassung fest, dass die wirtschaftliche Hilfe "ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann". Sodann ist Ab­satz 1 neu in drei Unterabschnitte a, b und c aufgeteilt, wobei lit. b erster Satzteil dem bis­herigen § 27 Abs. 1 aSHG erster Satzteil und lit. c dem bisherigen zweiten Satzteil entspricht. Die hier streitbetroffene Rückerstattungsforderung betrifft die Ausrichtung von Unterhaltsleistungen zwischen Oktober 1991 und Januar 2001. Sie umfasst insofern einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt. Es fragt sich deshalb, ob noch die alte oder die neue Fassung von § 27 SHG zur Anwendung gelangt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 51).

Nach der neuen Fassung von § 27 SHG "kann" die bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden, während sie nach der bisherigen Fassung "zurückzuerstatten ist". Mit der Neufassung ist in dieser Hinsicht jedoch keine wesentliche Änderung bezweckt worden. Schon nach dem bisherigen Recht bestand ein Ermessensspielraum der Behörden, was die neue Fassung lediglich verdeutlicht (VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107, E. 4b). Nachdem die Beschwerdeführerin ab April 2004 wieder Unterstützungsleistungen bezieht, kann nicht von einem zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt gesprochen werden. Die zur Sicherstellung beantragte Forderung ist lediglich ein Schritt der Beschwerdegegnerin im Rahmen der gesamten Unterstützung der Beschwerdeführerin, um einen Teil der Unterstützungsleistungen wieder erhältlich zu machen. § 27 SHG ist deshalb in der neu gefassten Form anzuwenden.

2.3 § 27 Abs. 1 lit. c SHG verweist auf § 20 SHG. Nach dieser Bestimmung wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt, wenn ein Hilfesuchender über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang verfügt, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden. Die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich sichergestellt werden. Wie dem Protokoll vom 29. Oktober 1991 entnommen werden kann, ging der damals zuständige Gemeinderat X davon aus, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin 1988 erworbenen Einfamilienhaus um einen Vermögenswert handelte, dessen Realisierung im damaligen Zeitpunkt nicht möglich oder zumutbar erschien. Die wirtschaftliche Hilfe erfolgte unter Hinweis auf die bestehende finanzielle Substanz, wobei der Gemeinderat darauf vertraute, rechtzeitig über einen Hausverkauf informiert zu werden, um die notwendige Rückforderung vornehmen zu können. Angesichts der weiterlaufenden Unterstützung der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bis heute einen Verkauf von deren Liegenschaft nicht als möglich oder zumutbar erachtete.

2.4 Die Grundpfandverschreibung ist ein Sicherungspfandrecht. Ihr Zweck besteht darin, eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche, jedoch bestimmbare Forderung pfandrechtlich sicherzustellen. Die Grundpfandverschreibung hat keine selbständige Existenz, sondern ist vom Bestand der zu sichernden Forderung als der Hauptsache abhängig. Die Errichtung einer Grundpfandverschreibung hat somit als Ausgangspunkt ein Grundverhältnis, das eine Forderung begründet. Zur Sicherstellung dieses Grundverhältnisses wird ein weiteres obligatorisches Rechtsgeschäft (Pfanderrichtungsvertrag) vereinbart. Darin verpflichtet sich der Verpfänder gegenüber dem Gläubiger, zur Sicherung dieses Darlehens eine Grundpfandverschreibung auf einem bestimmten Grundstück zu errichten. Zur Erfüllung dieses Verpfändungsversprechens gibt er in der Folge die Anmeldung zur Eintragung des Pfandrechtes in das Grundbuch ab. Die Grundpfandverschreibung ist zu der Forderung insofern akzessorisch, als es zur Inanspruchnahme der Pfandsicherheit stets einer Forderung bedarf (Bernhard Trauffer, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 2. A., Basel etc. 2003, Art. 824 ZGB N. 2, 4, 8 ff.; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., Zürich 2002, S. 1004 ff.).

3.  

3.1 Die Notwendigkeit der Festlegung einer Rückerstattungsforderung ergab sich vorliegend einzig aus der von der Beschwerdegegnerin erwünschten Sicherstellung der bisher geleisteten Unterstützung für die Beschwerdeführerin. Über die Forderung waren sich die Parteien jedoch nicht einig, und ein Pfanderrichtungsvertrag konnte nicht geschlossen werden. Zwar bildet das Vorliegen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung keine Voraussetzung für die Rückerstattung im Rahmen von § 20 SHG, sondern erleichtert in erster Linie die Durchsetzung der Rückerstattung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine unterstützte Person auch ohne Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung dazu verpflichtet werden kann, eine Grundpfandverschreibung in Höhe von ausgerichteten Unterstützungsleistungen zu Lasten ihres Grundstücks eintragen zu lassen. Zu Recht hielt die Vorinstanz dafür, dass die zwangsweise pfandrechtliche Sicherstellung der Forderung durch die Beschwerdegegnerin ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht möglich sei (vgl. auch VGr, 14. September 2000, VB.2000.00259, E. 3b), worauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VRG). Ohne einen zugrunde liegenden Pfandrechtsvertrag lässt sich eine Grundpfandverschreibung zudem auch nach den Regeln des Zivilrechts nicht errichten (vorn E. 2.4). Es fragt sich demnach, welche Bedeutung der "festgesetzten" Rückerstattungsforderung von Fr. 148'090.10 zukommt.

3.2 Dabei ist zu bedenken, dass die Beschwerdegegnerin eine konkrete Rückerstattung geleisteter Unterhaltszahlungen nicht verlangt hat, sondern einzig deren Sicherstellung mittels Grundpfandverschreibung. Dies geht schon daraus hervor, dass die Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt – einen Verkauf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin einstweilen nicht in Betracht zieht und diese weiterhin unterstützt. So müssen denn auch den Verhältnissen der Klienten angemessene (weder luxuriöse noch allzu kostenaufwendige und mit entsprechenden Mietobjekten vergleichbare) Liegenschaften (zum Beispiel bescheidene Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder Geschäftsräume), die von den Unterstützten oder allenfalls ihren nahen Angehörigen auf Dauer selber bewohnt oder (sinnvoll) gewerblich genutzt werden, normalerweise nicht realisiert werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/IV/S. 2, Ziff. 2.5.3/§ 27 SHG/S. 4). Damit ist nicht gesagt, dass eine Veräusserung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht in Frage kommen könnte. Diese setzte jedoch eine Prüfung der konkreten Umstände und ein Abwägen der jeweiligen Interessen der Betroffenen am Verkauf der Liegenschaft voraus, was die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht vorgenommen hat. Weiter legte die Beschwerdegegnerin auch keinen Freibetrag bei der Rückzahlungspflicht für bezogene Unterhaltsleistungen fest, wie er in der Regel zu gewähren ist (VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00111, E. 3b; dazu auch Kap. E. 2-3 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Dezember 2004, SKOS-Richtlinien).

3.3 Nachdem die Vorinstanz zu Recht die zwangsweise pfandrechtliche Sicherstellung der Rückerstattungsforderung von Fr. 148'090.10 als unzulässig beurteilt hat, entfaltet die Festsetzung des Forderungsbetrags, die einzig im Hinblick auf die – nunmehr nicht vollziehbare – pfandrechtliche Sicherstellung, nicht aber auf eine vollstreckbare Rückerstattung, erfolgt ist, keinerlei Rechtswirkung, weshalb der Beschwerdeführerin aus dieser – gegenstandlos gewordenen – Festsetzung auch kein Nachteil erwächst. Insbesondere vermag die heutige Festsetzung eines Rückerstattungsbetrags das Fehlen einer unterzeichneten Rückerstattungserklärung im Sinne von § 20 SHG (welche die Verjährungsfrist von 15 Jahren gemäss § 30 Abs. 1 SHG ausschalten würde) nicht zu kompensieren (vgl. E. 3.5). Im Falle einer erneuten pfandrechtlichen Sicherstellung müsste die Rückerstattungsforderung ohnehin neu berechnet werden, nachdem die Beschwerdeführerin seit April 2004 wieder unterstützt wird. Und falls die Beschwerdegegnerin einen Verkauf des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin als möglich und zumutbar erachtete, wären die übrigen Voraussetzungen für die Durchsetzung der Rückerstattung (und nicht deren blosse Sicherstellung) zu beachten (vorn E. 3.2). Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob der Betrag von Fr. 148'090.10 korrekt errechnet wurde. Entsprechend erübrigt sich auch die in der Beschwerdebegründung beantragte Rückweisung des Verfahrens zur Berechnung der Rückerstattungsforderung ebenso wie der Beizug verschiedener, dazu einverlangter Unterlagen.

3.4 Bei der aufgezeigten Sach- und Rechtslage ist auf den weiteren Beschwerdeantrag auf Löschung der 1993 eingetragenen Grundpfandverschreibung (bzw. auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, eine diesbezügliche Löschungsbewilligung zu erteilen), nicht einzutreten. Denn ein Zusammenhang mit der Frage, ob die Grundpfandverschreibung von 1993 zu löschen sei, ergab sich im angefochtenen Entscheid ausschliesslich aus der Berechnung der Rückerstattungsforderung. Nachdem dieser ohne die Möglichkeit einer pfandrechtlichen Sicherstellung keine Bedeutung mehr zukommt, fehlt ein Zusammenhang mit der bestehenden Grundpfandverschreibung von 1993; es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Grundpfandverschreibung von 1993 nur unter Sanktionsdruck – wie die Beschwerdeführerin behauptet – zustande gekommen ist. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen des Verfahrens oder die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung in diesem Punkt.

3.5 Das Vorliegen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung erleichtert wie erwähnt in erster Linie die Durchsetzung der Rückerstattung und bildet nicht Voraussetzung für die Rückerstattung nach § 20 SHG (vorn E. 3.1). Hingegen bewirkt das Fehlen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung, dass die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung länger als 15 Jahre zurückliegenden Leistungen (absolut) verjähren (§ 30 Abs. 1 SHG). Damit droht dem Gemeinwesen bei lange dauernder Unterstützung einer Person, die sich weigert, eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, der länger zurückliegenden Unterstützungsbeträge verlustig zu gehen, wenn die vorhandenen Vermögenswerte realisierbar werden (vgl. RB 1997 Nr. 122). Es fragt sich daher, ob mit der – im angefochtenen Entscheid bestätigten – Festsetzung der Rückerstattungsforderung die Beschwerdegegnerin die drohende Verjährung abwenden könnte. Das ist zu verneinen.

Mit der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung (ohne pfandrechtliche Sicherstellung) hätte die Beschwerdeführerin lediglich ihr Einverständnis dazu gegeben, dass der zukünftige Erlös aus dem Verkauf ihrer Liegenschaft in erster Linie der Beschwerdegegnerin und nicht ihr selbst zustehen sollte (BVR 2002, S. 30). Betragsmässig musste eine Rückerstattungsforderung vorliegend einzig deswegen festgesetzt werden, weil andernfalls eine Grundpfandverschreibung nicht möglich gewesen wäre (vorn E. 2.4). Ohne pfandrechtliche Sicherstellung bedarf es dagegen keiner festgesetzten Rückerstattungsforderung in der Rückerstattungsvereinbarung. Über den Rückerstattungsbetrag wäre erst in der konkreten Rückerstattungsverfügung zu entscheiden (vorn E. 3.2), wodurch der Beschwerdeführerin der Rechtsweg zur Bestreitung der Forderung offen stünde.

Das Gericht verkennt nicht, dass für einen Teil der erbrachten Fürsorgeunterstützung der Beschwerdegegnerin der Eintritt der Verjährung droht, verhinderte doch nur die Unterzeichnung einer – hier ab etwa 1994 fehlenden – Rückerstattungsverpflichtung den Eintritt der Verjährung für die mehr als 15 Jahre zurückliegenden Unterhaltsleistungen. Indessen lässt sich dies nicht mit einer Festsetzung der Rückerstattungsforderung kompensieren. Zwar ergibt sich die Pflicht zur Rückerstattung wie dargelegt aus dem das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz der Subsidiarität wirtschaftlicher Hilfe (RB 1998 Nr. 88 mit weiteren Hinweisen; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 71, 178 f.). Zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung verlangt § 30 Abs. 1 SHG jedoch ausdrücklich die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung. Eine solche kann nicht etwa durch Festsetzung eines bestimmten Rückerstattungsbetrags von der Behörde verfügt werden, nachdem das Gesetz die Mitwirkung des Leistungsempfängers vorsieht. Ob die Beschwerdeführerin bereit wäre, eine Rückerstattungsverpflichtung im beschriebenen Sinn (ohne bestimmten Betrag) zu unterzeichnen, ist nicht bekannt. Sollte sie sich aber weigern, eine solche Verpflichtung zu unterzeichnen, hätte die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung bereits geleisteter wirtschaftlicher Hilfe wohl zu prüfen, ob die Realisierung der Liegenschaft bereits möglich wäre.

4.  

Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …