I.
A. Die
Gemeinde Meilen und die Hafengenossenschaft Christoffel unterbreiteten am 12. Juli
1999 dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ein überarbeitetes Vorprojekt
für den geplanten Neubau der Hafenanlage Christoffel zur Stellungnahme. Die
Stellungnahme des AWEL vom 16. Dezember 1999 beinhaltete unter anderem die
Aspekte Hydrobiologische Untersuchung, Hafenanlage, Erschliessung der
Hafenanlage, Bojen, Gästeplätze und Pflichtparkplätze. Es wies darauf hin, bei
der Weiterprojektierung bzw. der definitiven Gesuchseingabe sei unter anderem
zu berücksichtigen, dass eine allfällige Konzession bzw. Bewilligung nur der
Gemeinde Meilen erteilt werde (Disp.-Ziff. 1) und dass aus den
Gesuchsunterlagen die rechtzeitigen Kündigungen der Verträge mit den Benützern
der zu beseitigenden Bojen ersichtlich sein müsse (Disp.-Ziff. 11). An
eine allfällige Konzession bzw. Bewilligung würde unter anderem die Bedingung
geknüpft, dass auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Hafenanlage die Bojen
Nrn. 01-19 vollständig mit allen Verankerungseinrichtungen und
Bojensteinen aus dem Seegebiet zu entfernen seien. Die Gemeinde Meilen habe den
heutigen Benützern der Bojen rechtzeitig die laufenden Unterkonzessionen bzw.
Verträge zu kündigen (Disp.-lit. c), wobei den Benützern der zu
beseitigenden Bojen auf deren Wunsch prioritär ein Hafenplatz zuzuteilen sei
(Disp.-lit. e).
B. Die
Baukommission Meilen kündigte den betroffenen 19 Bojenbesitzern am 17. Januar
2001 die Bojenplätze per Ende 2001. Sollte sich die Konzessionserteilung für
die Hafenanlage durch den Kanton verzögern, hätten die Bojenbesitzer die
Möglichkeit, ihren Bojenplatz zu den gleichen Konditionen wie bisher
entsprechend länger zu benützen. D, Mieterin der Boje Nr. 01, verlangte
den Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung, worauf die Baukommission Meilen
die ausgesprochene Kündigung am 20. März 2001 förmlich bestätigte.
Hiergegen rekurrierte sie an den Bezirksrat Meilen, der am 26. Juni 2001
auf den Rekurs mangels Zuständigkeit nicht eintrat und die Sache an das Verwaltungsgericht
überwies. Das Verwaltungsgericht nahm die Rechtsschriften der Parteien als
Klagebegründung und Klageantwort entgegen. Mit Entscheid vom 6. Dezember
2001 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab (VGr, VK.2001.00003,
www.vgrzh.ch). Es qualifizierte das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde
Meilen und der Klägerin als Benützerin einer bestimmten Boje als
öffentlich-rechtlichen Vertrag (E. 1). Es erwog, der Verlust der der
Gemeinde eingeräumten Konzession führe zwangsläufig auch zum Verlust des Vermietungsrechts
der Konzessionärin und damit des Nutzungsrechts der Mieterin. Gehe die Konzessionärin
ihres Rechts verlustig, so ende damit grundsätzlich auch das öffentlich-rechtliche
Mietverhältnis (E. 2d). Kündige die Gemeinde den Vertrag noch vor
Einreichen des Konzessionsgesuchs für die Hafenanlage, so komme sie damit nur
einer anderen Art der Vertragsbeendigung zuvor, weshalb hierin ein zulässiger
Kündigungsgrund erblickt werden könne (E. 2e).
C. Der
Gemeinderat Meilen genehmigte am 23. Januar 2001 das Hafenprojekt
Christoffel und ersuchte die kantonale Baudirektion um Erteilung der
Konzession. Die Baudirektion lud die Gemeinde Meilen am 22. März 2001 ein,
das Konzessionsgesuch gemäss § 38 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni
1991 (WWG, LS 724.11) öffentlich aufzulegen und die Planauflage öffentlich
bekannt zu machen. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Auflagefrist
gingen 11 Einsprachen ein. Nach Durchführung von Lokal- und Nachverhandlungen
zogen einige Einsprecher ihre Einsprachen zurück. Die Baudirektion wies die verbliebenen
Einsprachen am 17. Februar 2003 im Sinne der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. I-IV).
Die Konzession und Bewilligung für die 19 Bojen werde auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme
der Hafenanlage aufgehoben (Disp.-Ziff. V). Sie erteilte für den Bau der Hafenanlage
die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700), die erforderliche Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über
den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sowie die wasserrechtliche
Konzession, die wasserbaupolizeirechtliche Ausnahmebewilligung für die
Unterschreitung des gesetzlich freizuhaltenden Mindestgewässerabstandes und die
fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni
1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0) (Disp.-Ziffn. VI-VIII). Ausserdem
ordnete die Baudirektion zahlreiche einzuhaltende Bedingungen an, unter anderem
dass die 19 Bojen spätestens auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen
Hafenanlage vollständig mit allen Verankerungseinrichtungen und Bojensteinen
aus dem Seegebiet zu entfernen seien (Disp.-Ziff. VIII Nr. 26).
D. Mit
Verfügung vom 2. März 2001 hatte die Baudirektion der Hafengenossenschaft
Christoffel für den Neubau der Hafenanlage die strassenpolizeiliche Bewilligung
erteilt. Diese Verfügung wurde den Betroffenen "in Ergänzung zur wasserrechtlichen
Konzession vom 17. Februar 2003" mit Schreiben vom 26. Februar
2003 zugestellt.
II.
Gegen die wasserrechtliche Konzession erhoben sowohl die
"Benutzergemeinschaft A", nämlich B, C, D, F, N, O, Erbengemeinschaft
H und P (nachfolgend Benutzergemeinschaft), als auch die M AG am 7. resp. 19. März
2003 getrennte Rekurse an den Regierungsrat, welche die Staatskanzlei am 31. März
2003 vereinigte. Gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung erhob die M AG am
26. März 2003 gemäss Rechtsmittelbelehrung Rekurs an die
Baurekurskommission II. Letztere trat auf den Rekurs der M AG am 6. Mai
2003 mangels Zuständigkeit und in Nachachtung der Koordinationspflicht nicht
ein und überwies den Rekurs an den Regierungsrat zur gemeinsamen Behandlung mit
den gegen die wasserrechtliche Konzession erhobenen Rekursen. Der Regierungsrat
vereinigte am 20. April 2005 die schon vereinigten Rekurse gegen die wasserrechtliche
Konzession mit dem Rekurs der M AG gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung
(Disp.-Ziffn. I und II). Auf den Rekurs der Benutzergemeinschaft trat er nicht
ein. Den Rekurs der M AG gegen die Verfügung der Baudirektion vom 17. Februar
2003 wies er ab. Den Rekurs der M AG gegen die Verfügung der Baudirektion vom 2. März
2001 wies er ab, soweit er darauf eintrat (Disp.-Ziff. III).
III.
Die Benutzergemeinschaft, nunmehr bestehend aus B, C, D, F,
G, Erbengemeinschaft H und J, gelangte am 20. Mai 2005 mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung von Disp.-Ziff. III
des vorinstanzlichen Entscheids, wonach auf ihren Rekurs nicht eingetreten
wurde. Ausserdem beantragt sie die Aufhebung der Disp.-Ziffn. V und VIII Nr. 26
der Verfügung der Baudirektion vom 17. Februar 2003, soweit die Entfernung
der Bojen im Gebiet "im Plätzli und Umgebung" gefordert wird, unter
der gesetzlichen Kostenfolge. Am 23. Mai 2005 erhob ebenfalls die M AG
Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2005.00226).
Die Staatskanzlei beantragt im Auftrag des Regierungsrats
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Bau- und
Volkswirtschaftsdirektion beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde
Meilen beantragt Gutheissung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind im Sinn von § 21
lit. a VRG und § 338a Abs. 1 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) vom angefochtenen Nichteintretensbeschluss,
welcher ihnen die Rekurslegitimation nach § 338a Abs. 1 Satz 1
PBG abspricht, berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung; sie sind demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98),
soweit der Regierungsrat auf den Rekurs die Bojen Nrn. 01, 02, 03, 04, 05 und 06
betreffend nicht eingetreten ist. Hingegen haben die Beschwerdeführenden kein
schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob der Regierungsrat auf den
Rekurs betreffend die zurzeit unvermietete Boje Nr. 07 hätte eintreten
müssen, weshalb auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Streitgegenstand
bildet in erster Linie die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf den Rekurs
mangels Rekurslegitimation nicht eingetreten ist. Der Regierungsrat erwog
hierzu, die Gemeinde Meilen habe den Beschwerdeführenden deren Bojenplätze mit
Schreiben vom 17. Januar 2001 gekündigt. Diese Kündigung sei in Bezug auf
den Bojenplatz von D (Beschwerdeführerin 3) vom Verwaltungsgericht am 6. Dezember
2001 als rechtmässig beurteilt und die diesbezügliche Klage abgewiesen worden (VK.2001.00003).
Die anderen Bojeninhaber hätten die Kündigung des
"Schiffs-Standplatz-Mietvertrags" durch die Gemeinde Meilen
anerkannt, also keine Rechtsmittel dagegen ergriffen. Zum Rekurs berechtigt sei
nur, wer durch die angefochtene Anordnung berührt sei und ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung habe. Dies sei bei den Mitgliedern
der Benutzergemeinschaft nach dem Gesagten nicht der Fall. Ihre Standplätze
seien durch die Gemeinde Meilen bereits rechtskräftig gekündigt worden. Damit
fehle es ihnen an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufrechterhaltung der
Konzession, weshalb auf ihren Rekurs nicht einzutreten sei
(Regierungsratsentscheid E. 3c).
2.2 Gemäss § 21
lit. a VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführenden
sind nicht Inhaber der Konzession für die streitbetroffenen Bojen (Inhaberin
ist die Gemeinde Meilen); sie sind daher von der Verfügung der Baudirektion vom
17. Februar 2003 nur mittelbar betroffen. Das Verwaltungsgericht entschied
bereits, dass in Anlehnung der zur Rekursbefugnis von Mietern in verschiedenen
Rechtsbereichen entwickelten Rechtsprechung nicht nur der Inhaber einer Konzession,
sondern auch der lediglich aufgrund eines öffentlichrechtlichen Vertrags zu
deren Nutzung Berechtigte, zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert sei (VGr,
4. März 1993, VB 92/0022, E. 1c; vgl. auch VGr, 5. Juni 1992, VB
90/0046, E. 1). Diese Rechtsprechung wird von der Vorinstanz nicht infrage
gestellt; hingegen verlegte sich der Regierungrat auf den Standpunkt, dass die
Bojenplätze bereits rechtskräftig gekündigt worden seien, weshalb die
Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufrechterhaltung
der Konzession hätten.
2.3 Diesem
Argument kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: Wie das Verwaltungsgericht
in VK.2001.00003 entschied, konnte gegen die Kündigung des
Schiffs-Standplatz-Mietvertrags nur mit der auf § 82 lit. k VRG
gestützten verwaltungsrechtlichen Klage vorgegangen werden. Die Klage ist
jedoch – anders als die Beschwerde – an keine Frist gebunden, denn es fehlt ein
vorinstanzlicher Entscheid. Eine Verwirkung des Klagerechts durch Zeitablauf
kann daher nicht eintreten. Verjähren oder verwirken kann jedoch der
materiellrechtliche Anspruch (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 5). Damit
ergibt sich, dass aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden gegen die
Kündigung kein Rechtsmittel resp. keine Klage erhoben haben, nicht abgeleitet
werden kann, sie hätten die Kündigung anerkannt. Vielmehr ergibt sich aus den
Akten, dass sich die Beschwerdeführenden von allem Anfang an gegen die
Kündigung der Bojenplätze gewehrt haben. Ob eine allfällige zum heutigen
Zeitpunkt erhobene Klage abzuweisen wäre, weil die Beschwerdeführenden durch
ihr langes Zuwarten ihren materiellrechtlichen Anspruch verwirkt haben könnten,
ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.
Aber selbst wenn die Schiffs-Standplatz-Mietverträge
rechtskräftig gekündigt worden wären (wie dies bei der Beschwerdeführerin D der
Fall ist, deren verwaltungsrechtliche Klage gegen die Kündigung am 6. Dezember
2001 abgewiesen wurde), kann daraus nicht gefolgert werden, die
Beschwerdeführenden hätten kein schutzwürdiges Interesse am Weiterbestand der
Konzession. In der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Rekurslegitimation von
Mietern zur Anfechtung von fremden Bauvorhaben (welche hier heranzuziehen ist)
erachtete es das Verwaltungsgericht zwar als notwendig, dass das Mietverhältnis
auf Dauer angelegt sei (vgl. RB 1981 Nr. 13; RB 1986 Nr. 10;
Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich
2003, S. 23-20), und in einem Entscheid vom 17. März 1989 sprach es
ausserdem einem Beschwerdeführer die Legitimation ab, weil sein Mietvertrag
bereits gekündigt worden war (VGr, VB 88/0166, E. 3b = RB 1989 Nr. 9).
Daraus kann aber nicht als Regel abgeleitet werden, dass der gekündigte Mieter
auf gar keinen Fall mehr ein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann.
Vorliegend wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. Januar 2001
die Bojenplätze per Ende 2001 gekündigt. Im gleichen Schreiben wurde den
Beschwerdeführenden aber auch in Aussicht gestellt, sollte sich die
Konzessionserteilung durch den Kanton verzögern, hätten sie die Möglichkeit,
ihre Bojenplätze zu den gleichen Konditionen wie bisher entsprechend länger zu
benützen. Die Bojenplätze ausserhalb des neuen Hafenareals seien auf den Zeitpunkt
der Inbetriebnahme zu räumen. Über den genauen Terminplan würden sie noch orientiert.
Mit diesem Schreiben wurde zwar den Beschwerdeführenden die Bojenplätze per
Ende Dezember 2001 gekündigt, doch war diese Kündigung nicht endgültiger Natur.
Vielmehr wurde der Zeitpunkt der (endgültigen) Kündigung auf den Zeitpunkt der
Konzessionserteilung hinausgeschoben. Sollte der Kanton also für den neuen
Hafen keine Konzession erteilen, würde sich die im Schreiben vom 17. Januar
2001 ausgesprochene Kündigung gar nicht verwirklichen. Erst durch die Konzessionserteilung
vom 17. Februar 2003 konkretisierte sich die in Aussicht gestellte Kündigung.
Damit ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführenden durch die Konzessionserteilung
für den Hafen, mit welcher zugleich die Konzession für die Bojenplätze aufgehoben
wurde, berührt sind, und sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Änderung dieser Verfügung haben.
Bleibt abschliessend die Frage zu klären, ob die
Beschwerdeführenden nach der Aufhebung der Konzession den Klageweg (gegen die
Kündigung der Gemeinde) oder den Rechtsmittelweg (gegen den Konzessionsentzug
des Kantons) hätten beschreiten müssen resp. ob die Beschwerdeführerin D
dadurch, dass sie schon gegen die Kündigung geklagt hat, ihr Recht verwirkt
hat, den Konzessionsentzug anzufechten. Auch diese Frage ist zu verneinen. Im
Verfahren VK.2001.00003 erwog das Verwaltungsgericht, dass die Gemeinde Meilen
als blosse Vermieterin der Bojenplätze nicht für die Gründe einzustehen habe,
die den Kanton zur Auflage bewogen hätten, die Entfernung der 19 Schiffsbojen
zu verlangen (E. 3a). Damit ergibt sich, dass das von der
Beschwerdeführerin eingeleitete Klageverfahren nicht dazu geeignet war, die
Frage überprüfen zu lassen, ob der Kanton zu Recht die Aufhebung der
Bojenplätze angeordnet hat. Zu unterscheiden ist nämlich vorliegend die
Stellung der Beschwerdeführenden gegenüber der Gemeinde als Vermieterin der
Bojenplätze und gegenüber dem Kanton, dessen Konzessionsentzug die Gemeinde
veranlasste, die Bojenplätze (vorzeitig) zu kündigen. Da das Klageverfahren
keinen gleichwertigen Rechtsschutz bot resp. bietet, kann es den
Beschwerdeführenden nicht verwehrt sein, den Rechtsmittelweg zu beschreiten, um
in diesem Verfahren diejenigen Fragen überprüfen zu lassen, die im
Klageverfahren nicht geprüft werden konnten bzw. können (vgl. auch RB 2000
Nr. 10, worin es um die Frage ging, ob der Mieter, der ein Bauvorhaben in
der Mietliegenschaft anficht, durch das Baupolizeirecht geschützte Interessen
verfolgt oder ob er nicht eher seine privatrechtliche Stellung als Mieter
schützen bzw. verbessern will).
2.4 Die
Vorinstanz ist demnach zu Unrecht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden
eingetreten.
3.
3.1 Hebt das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63
Abs. 1 VRG); es kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die
Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1
VRG). Gründe der Verfahrensökonomie können aber selbst bei Aufhebung eines
vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses ausnahmsweise einen Verzicht auf
Rückweisung, das heisst einen reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts
rechtfertigen. Die Rückweisung ist geboten, wenn sich die Kognition des Gerichts
nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG richtet und für den zu treffenden
Neuentscheid Ermessen auszuüben ist. Auch in solchen Fällen ist die Rückweisung
jedoch nicht zwingend, weil das Gericht im Fall des Neuentscheids ausnahmsweise
über die Kompetenz zur Entscheidung von Ermessensfragen verfügt. Im Interesse
der speditiven Streiterledigung sollte das Gericht nur bei schwierigen und
voraussichtlich umstrittenen Ermessensfragen zurückweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64
N. 2 und N. 5, mit Hinweisen). Vorliegend kann aufgrund der klaren Rechtslage
– insbesondere stellen sich keine Ermessensfragen – auf eine Rückweisung
verzichtet werden.
3.2 Gemäss § 3
der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 1992 (StationierungsV, LS 747.4)
bedarf die Errichtung von Stationierungsanlagen einer Konzession der Baudirektion.
Konzessionen werden nur erteilt, wenn keine öffentlichen Interessen, namentlich
solche der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei und der
öffentlichen Schifffahrt entgegenstehen (§ 5 Abs. 1 StationierungsV).
Konzessionen werden mit den zur Wahrung der öffentlichen Interessen nötigen
Bedingungen und Auflagen versehen. Sie können zeitlich befristet werden (§ 5
Abs. 3 StationierungsV). Wenn öffentliche Interessen es erfordern, kann
die Konzession widerrufen werden (§ 9 StationierungsV).
Mit Verfügung vom 6. Juli 1995 erteilte die
Baudirektion der Gemeinde Meilen die wasserrechtliche Konzession, im
Uferabschnitt Männedorf 57 Bojen bis 31. Dezember 2008 fortbestehen zu
lassen. Unter den Bedingungen (Bedingung Nr. 11) wurde vermerkt, dass sich
im Uferabschnitt Christoffel, Feldmeilen, ein Bootshafen in Projektierung befindet
und auf den Zeitpunkt dessen Inbetriebnahme 19 – unter anderem die sechs im
Streit liegenden – Bojen zu entfernen sind (BDV Nr. 1573/1995).
Aus § 5 Abs. 1 und 3 StationierungsV ergibt
sich, dass nach Ablauf der Konzessionsdauer, wenn es um die Frage der
Erneuerung oder Verlängerung der Konzession geht, die bestehenden Bojen neu auf
ihre Vereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen zu beurteilen sind. Die Verfügung
vom 6. Juli 1995 setzt als Zeitpunkt für eine solche Überprüfung den 31. Dezember
2008 fest. Für 19 genau bezeichnete Bojen wurde der (vorzeitige) Widerruf der
Konzession auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Bootshafens Christoffel in
Aussicht gestellt. Ein solcher Widerruf ist möglich, wenn öffentliche
Interessen es erfordern.
3.3 Das
öffentliche Interesse am Bau der geplanten Hafenanlage ist unbestritten. Sie
ist im Regionalen Richtplan Pfannenstil aufgeführt, wonach der Bevölkerung an
zweckmässiger Lage die nötige Einrichtung für Erholung und Sport bereitgestellt
werden soll (RRB Nr. 1252/1998, S. 60 und 64).
Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, dass es
kein öffentliches Interesse an der Entfernung ihrer Bojenplätze gebe. Dabei
verkennen Sie, dass der Bau der Hafenanlage einen Eingriff in die
Ufervegetation bedeutet, der nur zulässig ist, wenn angemessene Ersatzmassnahmen
ergriffen werden (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Das Amt für Landschaft und Natur,
Fachstelle Naturschutz (ALN), betonte während der Projektierung der
Hafenanlage, dass eine Bewilligung der Hafenanlage nur infrage komme, wenn innerhalb
und ausserhalb des Projektgebietes ökologisch ausreichende
Ersatzmassnahmen realisiert würden. In seiner Stellungnahme vom 25. Juli
2001 zu den Einsprachen führte es aus, es habe sich ergeben, dass in den angrenzenden
Uferbereichen keine Aufwertungsmassnahmen möglich seien ausser das Entfernen
bestehender Bojenplätze im Sinne einer Wiederherstellungsmassnahme. In seiner
Rekursantwort hielt das ALN fest, das Hafenprojekt sei aus Sicht des
Naturschutzes nur dann umweltverträglich, wenn nebst den Massnahmen innerhalb
des Projektgebiets die Bojenplätze aufgehoben würden. Durch die Aufhebung der
Bojenplätze wird nämlich eine ökologisch wertvolle Flachwasserzone auf einer
Länge von 1,1 km entlastet (Regierungsratsentscheid E. 3d; vgl. auch
Konzessionsverfügung, S. 10). Damit steht fest, dass, nachdem der Bau der
Hafenanlage von öffentlichem Interesse ist, ebenfalls für die Entfernung der
Bojenplätze ein öffentliches Interesse, nämlich des Natur- und Heimatschutzes,
besteht, weil es sich dabei um eine für den Bau der Hafenanlage zu leistende Ersatzmassnahme
handelt, weshalb das öffentliche Interesse – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
in ihrer Rekursschrift – hinreichend konkretisiert ist. Dieses öffentliche
Interesse wird übrigens auch von den Beschwerdeführenden anerkannt, wenn sie in
ihrer Rekursschrift Verständnis dafür haben, "dass als Kompensation für
den Eingriff am geplanten Hafenstandort ebenbürtige Ersatzmassnahmen an anderen
Uferpartien sichergestellt und finanziert werden müssen".
Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, die
Massnahme sei unverhältnismässig. Dies trifft nicht zu. Die Massnahme ist
erforderlich, da der Bau der Hafenanlage nur erfolgen darf, wenn ökologisch
ausreichende Ersatzmassnahmen ergriffen werden. Gemäss dem ALN reichen die
Ersatzmassnahmen innerhalb des Projektgebiets nicht aus, weshalb auch
Ersatzmassnahmen ausserhalb des Projektgebiets erforderlich sind. Die
Bojenbeseitigung ist ebenfalls geeignet, eine ökologisch wertvolle
Flachwasserzone auf 1,1 km Länge zu entlasten (vgl. Konzessionsverfügung, S. 10 f.).
Schliesslich überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen an einer
Hafenanlage, die einer breiteren Öffentlichkeit zugute kommt, und die damit
notwendig werdenden Ersatzmassnahmen die privaten Interessen der
Beschwerdeführenden am Erhalt privater Standplätze, insbesondere wenn man berücksichtigt,
dass die Beschwerdeführenden bei der Zuteilung der Hafenplätze prioritär behandelt
werden (Konzessionsverfügung, Disp.-Ziff. VIII Nr. 13).
Wenn die
Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift im Übrigen darauf hinweisen, in der
Bewilligung vom 5. Juli 1973 sei ausgeführt worden, dass die Verankerung
der streitbetroffenen Bojen möglich sei, "ohne dass
fischereirechtliche und landschaftliche Interessen beeinträchtigt" würden
(BDV 1153/1973), verkennen sie, dass sich die rechtlichen und tatsächlichen
Verhältnisse im Laufe der Zeit verändern können, was zu einer Neubeurteilung
der Situation führen kann (vgl. VB 92/0022, E. 2b a. E.).
4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden den Beschwerdeführenden zu je einem Siebtel, unter solidarischer Haftung
für den gesamten Betrag, auferlegt.
4. Mitteilung an …