{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00225_2005-12-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205526&W10_KEY=13823291&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e6aac6ee66dd59c75af30f378fc701a7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2005.00225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.12.2005  VB.2005.00225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.12.2005  VB.2005.00225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.12.2005  VB.2005.00225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligungen/Konzesion | Aufhebung der Konzession f\u00fcr Bojenpl\u00e4tze; Vorinstanz war auf den Rekurs nicht eingetreten: Die Beschwerdef\u00fchrenden sind zur Beschwerde legitimiert, da sie vom angefochtenen Nichteintretensbeschluss ber\u00fchrt sind (E.1). Streitgegenstand bildet in erster Linie die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf den Rekurs mangels Rekurslegitimation nicht eingetreten ist (E.2.1). NIcht nur der Inhaber einer Konzesssion, sondern auch der lediglich aufgrund eines \u00f6ffentlichrechtlichen Vertrags zu deren Nutzung Berechtigte, ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Die Vorinstanz erwog jedoch, dass die Bojenpl\u00e4tze bereits rechtskr\u00e4ftig gek\u00fcndigt worden seien, weshalb die Beschwerdef\u00fchrenden kein schutzw\u00fcrdiges Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Konzession h\u00e4tten (E.2.2). Diesem Argument kann nicht gefolgt werden: Gegen die K\u00fcndigung der Schiff-Standplatz-Mietvertr\u00e4ge konnte nur mit verwaltungsrechtlicher Klage (und nicht mit einem Rechtsmittel) vorgegangen werden. Ausserdem wurde der Zeitpunkt der (endg\u00fcltigen) K\u00fcndigung auf den Zeitpunkt der Konzessionserteilung hinausgeschoben. Schliesslich bot das Klageverfahren keinen gleichwertigen Rechtsschutz, weshalb es den Beschwerdef\u00fchrenden nicht verwehrt sein kann, den Rechtsmittelweg zu beschreiten (E.2.3). Die Vorinstanz ist zu Unrecht nicht auf den Rekurs der Beschwerdef\u00fchrenden eingetreten (E.2.4). Aufgrund der klaren Rechtslage kann auf eine R\u00fcckweisung verzichtet werden (E.3.1). F\u00fcr den Widerruf einer Konzession besteht eine gesetzliche Grundlage, wenn \u00f6ffentliche Interessen den Widerruf erfordern (E.3.2). F\u00fcr den Bau der geplanten Hafenanlage, welche zum Widerruf der Bojenkonzession f\u00fchrt, besteht ein \u00f6ffentliches Interesse. Der Bau der Hafenanlage ist nur zul\u00e4ssig, wenn \u00f6kologische Ersatzmassnahmen ergriffen werden. Bei der Entfernung der Bojenpl\u00e4tze handelt es sich um eine solche Ersatzmassnahme, weshalb hierf\u00fcr ein \u00f6ffentliches Interesse besteht. Die Massnahme erweist sich auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E.3.3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).    \r\rvgl. auch VB.2005.00225 und VK.2001.00003"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:34:03", "Checksum": "ed0615a4f54907bfe93545b775e9b77d"}