I.
A. Die
Gemeinde Meilen und die Hafengenossenschaft Christoffel unterbreiteten am 12. Juli
1999 dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ein überarbeitetes
Vorprojekt für den geplanten Neubau der Hafenanlage Christoffel zur
Stellungnahme. Die Stellungnahme des AWEL vom 16. Dezember 1999
beinhaltete unter anderem die Aspekte Hydrobiologische Untersuchung,
Hafenanlage, Erschliessung der Hafenanlage, Bojen, Gästeplätze und
Pflichtparkplätze. Es wies darauf hin, bei der Weiterprojektierung bzw. der
definitiven Gesuchseingabe sei unter anderem zu berücksichtigen, dass eine
allfällige Konzession bzw. Bewilligung nur der Gemeinde Meilen erteilt werde
(Disp.-Ziff. 1). Zudem gab es weitere zu berücksichtigende Bedingungen und
Auflagen bekannt. In Ergänzung hierzu orientierte das AWEL mit Schreiben vom 30. August
2000 über die zu leistenden ökologischen Ersatzmassnahmen.
B. Der
Gemeinderat Meilen genehmigte am 23. Januar 2001 das Hafenprojekt
Christoffel und ersuchte die kantonale Baudirektion um Erteilung der Konzession.
Die Baudirektion lud die Gemeinde Meilen am 22. März 2001 ein, das
Konzessionsgesuch gemäss § 38 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni
1991 (WWG, LS 724.11) öffentlich aufzulegen und die Planauflage öffentlich
bekannt zu machen. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Auflagefrist
gingen 11 Einsprachen ein. Nach Durchführung von Lokal- und Nachverhandlungen
zogen einige Einsprecher ihre Einsprachen zurück. Die Baudirektion wies die verbliebenen
Einsprachen am 17. Februar 2003 im Sinne der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. I-IV).
Die Konzession und Bewilligung für 19 Bojen werde auf den Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Hafenanlage aufgehoben (Disp.-Ziff. V). Sie erteilte
für den Bau der Hafenanlage die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700), die
erforderliche Ausnahmsbewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451)
sowie die wasserrechtliche Konzession, die wasserbaupolizeirechtliche Ausnahmebewilligung
für die Unterschreitung des gesetzlich freizuhaltenden Mindestgewässerabstandes
und die fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes
vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0). Ausserdem ordnete
die Baudirektion zahlreiche einzuhaltende Bedingungen an (Disp.-Ziff. VI-VIII).
C. Mit
Verfügung vom 2. März 2001 erteilte die Baudirektion der
Hafengenossenschaft Christoffel für den Neubau der Hafenanlage die
strassenpolizeiliche Bewilligung. Diese Verfügung wurde den Betroffenen
"in Ergänzung zur wasserrechtlichen Konzession vom 17. Februar
2003" mit Schreiben vom 26. Februar 2003 zugestellt.
II.
Gegen die wasserrechtliche Konzession erhoben sowohl die
"Benutzergemeinschaft G", nämlich H, I, J, K, L, M, Erbengemeinschaft
N und O (nachfolgend Benutzergemeinschaft), als auch die A AG am 7. resp. 19. März
2003 getrennte Rekurse an den Regierungsrat, welche die Staatskanzlei am 31. März
2003 vereinigte. Gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung erhob die A AG am
26. März 2003 gemäss Rechtsmittelbelehrung Rekurs an die Baurekurskommission
II. Letztere trat auf den Rekurs der A AG am 6. Mai 2003 mangels
Zuständigkeit und in Nachachtung der Koordinationspflicht nicht ein und
überwies den Rekurs an den Regierungsrat zur gemeinsamen Behandlung mit den
gegen die wasserrechtliche Konzession erhobenen Rekursen. Der Regierungsrat
vereinigte am 20. April 2005 die schon vereinigten Rekurse gegen die
wasserrechtliche Konzession mit dem Rekurs der A AG gegen die strassenpolizeiliche
Bewilligung (Disp.-Ziffn. I und II). Auf den Rekurs der
Benutzergemeinschaft trat er nicht ein. Den Rekurs der A AG gegen die Verfügung
der Baudirektion vom 17. Februar 2003 wies er ab. Den Rekurs der A AG
gegen die Verfügung der Baudirektion vom 2. März 2001 wies er ab, soweit
er darauf eintrat (Disp.-Ziff. III).
III.
Die A AG gelangte am 23. Mai 2005 mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Sie beantragt die ersatzlose Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und damit auch die Aufhebung der durch diesen
Entscheid bestätigten Verfügung der Konzessionsbehörde vom 17. Februar
2003; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Konzessionsbehörde
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Hafengenossenschaft. In formeller Hinsicht beantragt sie die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels und eines Augenscheins. Am 20. Mai 2005 erhob
ebenfalls die Benutzergemeinschaft Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren
VB.2005.00225).
Die Staatskanzlei beantragt im Auftrag des Regierungsrats
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Gemeinde Meilen
sowie die Bau- und Volkswirtschaftsdirektion beantragen Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin
ist als Seeanstösserin und direkte Nachbarin der geplanten Hafenanlage durch
den vorinstanzlichen Entscheid berührt und somit gestützt auf § 338a des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), resp. § 64 WWG
in Verbindung mit § 21 lit. a VRG, ohne weiteres zur Beschwerde
legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Sie begründet dieses Begehren
damit, dass "die von ihr verlangte Sachverhaltsergänzung sowie Ausdehnung
des Kriterienkatalogs" neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen auf der
Gegenseite zur Folge habe. Gemäss § 58 VRG kann das
Verwaltungsgericht einen weiteren Schriftenwechsel anordnen. Unter Vorbehalt
des Gehörsanspruchs steht es im Ermessen des Gerichts, ob ein zweiter
Schriftenwechsel durchgeführt wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 58 N. 9 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeantworten
keine neuen und erheblichen Gesichtspunkte enthalten, zu denen sich die Beschwerdeführerin
noch nicht äussern konnte oder mit denen sie nicht rechnen musste, ist kein
zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (BGE 114 Ia 307 E. 4b).
2.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Den Akten
lassen sich indessen alle notwendigen Sachverhaltselemente entnehmen. Durch die
sich in den Akten befindlichen Plänen ist das Hafenprojekt inklusive
Pflichtparkplätze ausreichend dokumentiert, weshalb ein Augenschein nicht erforderlich
ist.
2.3 Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht kein Gutachten der kantonalen
Natur- und Heimatschutzkommission eingeholt (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 Ziff. 2.2.5 f.;
S. 21 Ziff. 3.3.3). Die Einholung eines Gutachtens der kantonalen
Natur- und Heimatschutzkommission steht im Ermessen des Regierungsrates. Nur
wenn ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes von einem Vorhaben berührt ist,
hat die verantwortliche Stelle die örtlich und sachlich zuständigen Fachstellen
rechtzeitig zur Stellungnahme aufzufordern (§ 2 Abs. 2 der Natur- und
Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977, LS 702.11). Der
streitbetroffene Uferabschnitt ist weder unter Schutz gestellt noch im Inventar
der Naturschutzobjekte enthalten. Der Regierungsrat führte aus, der
streitbetroffene Uferabschnitt sei von geringem Wert mit völlig künstlichem
Ufer (Regierungsratsentscheid E. 4b/bb), wobei er sich auf das 1991
erstellte Inventar von Professor E stützte. Inwiefern diese Würdigung
rechtsverletzend sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie zeigt
insbesondere nicht auf, inwiefern der streitbetroffene Uferabschnitt eine unverdorbene
Naturlandschaft im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. a PBG
darstellen soll. Ist folglich kein Schutzobjekt vom Bauvorhaben berührt, war es
auch nicht notwendig, ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission
einzuholen.
2.4 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Hafengenossenschaft hätte einen Umweltverträglichkeitsbericht
abliefern müssen (Beschwerdeschrift S. 11 Ziff. 3.1.3; S. 21 Ziff. 3.3.3).
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983 (USG, SR 814.01) hat eine Behörde, bevor sie über die Planung oder
Errichtung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten
könnten, wobei der Bundesrat diese Anlagen bezeichnet, möglichst frühzeitig die
Umweltverträglichkeit zu prüfen. Der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) liegt
ein Bericht zugrunde, wobei der Gesuchsteller für die Erstellung des Berichts
sorgt (Art. 9 Abs. 2 und 3 USG). Gemäss Verordnung vom 19. Oktober
1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) unterliegen
Boothäfen mit mehr als 100 Bootsplätzen der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 1
in Verbindung mit Anhang 13.3). In der Konzessionsverfügung wurde
hinreichend ausgeführt, weshalb das vorliegende Hafenprojekt nicht der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, weshalb darauf verwiesen werden kann
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Untersteht
die Hafenanlage nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung, bestand für die
gesuchstellende Hafengenossenschaft aber auch keine Pflicht zum Einreichen
eines Umweltverträglichkeitsberichts (vgl. Art. 7 UVPV). Die entsprechende
Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbehelflich. Im Übrigen ist
anzumerken, dass natürlich auch bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht
unterliegen, die Vorschriften über den Schutz der Umwelt im Sinne von Art. 3
UVPV angewendet werden müssen, ohne dass ein Bericht erstellt werden müsste (Art. 4
UVPV).
3.
Die den Streitgegenstand bildende Hafenanlage erfordert
unbestrittenermassen verschiedene Bewilligungen. So muss dem ausserhalb einer
Bauzone befindlichen Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
erteilt werden. Notwendig sind sodann eine fischereirechtliche Bewilligung
gemäss Art. 8 BGF, eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2
NHG, eine Konzession gemäss §§ 36 und 75 WWG sowie die wasserbaupolizeiliche
Bewilligung gemäss § 21 WWG. Die Baudirektion hat die verschiedenen Verfahren
im Sinne von § 11 der Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz
vom 21. Oktober 1992 (KonzessionsV, LS 724.211), wonach in der
Konzession die Bewilligungen nach dem Fischereirecht und dem Naturschutzrecht
enthalten sind, koordiniert und gemeinsam mit Verfügung vom 17. Februar
2003 eröffnet. Die für den Hafenbau notwendige strassenpolizeiliche Bewilligung
hatte die Baudirektion bereits am 2. März 2001 erteilt. Diese Verfügung
wurde den Betroffenen mit Schreiben vom 26. Februar 2003 zugestellt. Gegen
beide Verfügungen gelangte die Beschwerdeführerin mit Rekurs an den Regierungsrat
bzw. die Baurekurskommission II. In Nachachtung der Koordinationspflicht
überwies die Baurekurskommission II den Rekurs gegen die strassenpolizeiliche
Bewilligung an den Regierungsrat zur gemeinsamen Behandlung mit den gegen die
wasserrechtliche Konzession erhobenen Rekursen. Da der Regierungsrat über beide
Rekurse im gleichen Verfahren entschieden hat, ist die bundesrechtlich
garantierte Koordinationspflicht eingehalten, weshalb die dahingehende
Beschwerde ins Leere stösst (Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 1.6; S. 11
Ziff. 3.1.1 f.).
4.
Der Bau einer Hafenanlage bedarf einer Konzession, welche
nur erteilt werden darf, wenn öffentliche Interessen nicht erheblich
beeinträchtigt werden (§ 43 Abs. 1 WWG; § 25 KonzessionsV). Zu
wahrende öffentliche Interessen sind namentlich solche der Raumplanung, des
Natur- und Heimatschutzes sowie der Fischerei (vgl. § 5 Abs. 1 der
Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 1992, LS 747.4). Gesetz und
Verordnung räumen den Vorinstanzen beim Entscheid über die Erteilung von
Konzessionen einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein. Grundsätzlich hat die
Konzessionsbehörde die öffentlichen Interessen, ohne diese gegen
Privatinteressen des Gesuchstellers abzuwägen, angemessen zu wahren und darf
sie sich nicht darauf beschränken, durch Verweigerung der Konzession nur eine
erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen abzuwehren. Handelt es
sich beim Konzessionsbewerber um ein Gemeinwesen – vorliegend die Gemeinde
Meilen als Konzessionsinhaberin –, steht zwar auch diesem kein Anspruch auf
Konzessionserteilung zu und bleibt letztere ihrem Wesen nach ein
Ermessensentscheid. Anders als die Einzelinteressen des privaten Gesuchstellers
sind aber hier die öffentlichen Interessen der Gemeinde an der
Konzessionsverleihung zu berücksichtigen, zu gewichten und gegen die für die Verweigerung
sprechenden öffentlichen Interessen – hier jene des Naturschutzes, der
Fischerei und der Raumplanung – abzuwägen (RB 1986 Nr. 108).
Die geplante Hafenanlage ist im Regionalen Richtplan
Pfannenstil aufgeführt. Mit der Hafenanlage soll der Bevölkerung an
zweckmässiger Lage die nötige Einrichtung für Erholung und Sport bereitgestellt
werden (RRB Nr. 1252/1998, S. 60 und 64). Vorliegend ist demnach
insbesondere zu beachten, dass es sich beim Bau und Unterhalt des Bootshafens
letztlich um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Gemeinde handelt. Das
öffentliche Interesse der Gemeinde Meilen an der Konzessionsverleihung ist
deshalb entsprechend zu gewichten (vgl. VGr, 5. Juni 1992, VB 90/0046, E. 3).
Anderseits kann das Bauen im Uferbereich besonders schutzwürdige Umweltgüter
(wie die Lebensräume von Fischen, Flachwasserzonen oder die Ufervegetation)
gefährden. Deshalb sind – zusätzlich zu den planungsrechtlichen Anforderungen –
besondere Schutznormen zu beachten (Ursula Brunner, Bauen im Uferbereich –
schützen die Schutznormen?, URP 1996, S. 744 ff., S. 744).
Diese sich entgegenstehenden öffentlichen Interessen sind gegeneinander
abzuwägen.
5.
Das geplante Hafenprojekt benötigt eine
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG, welche erteilt wird, wenn der
Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a)
und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Lenkender
Massstab der Interessenabwägung bilden hauptsächlich die Planungsziele und
Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3 RPG). Es
schreibt unter anderem vor, mit Raumplanungsmassnahmen Bestrebungen zu
unterstützen, welche die natürlichen Lebensgrundlagen und die Landschaft
schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Seeufer sollen freigehalten
und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden; naturnahe Landschaften
sollen erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 lit. c und d RPG). Soweit
das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen
Interessenabwägung (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG) konkret regelt,
ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren
ist. Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden
Interessen koordiniert durchzuführen. Dementsprechend sind hier die Normen des
NHG und BGF anzuwenden (BGE 114 Ib 268 E. 3b; BGr, 30. Mai 2005,
1A.122/2004, E. 2.1).
6.
6.1 Gemäss Art. 18
Abs. 1bis NHG sind Uferbereiche und weitere Standorte, die eine
ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige
Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen. Die
Beseitigung der Ufervegetation, wozu Schilf- und Binsenbestände,
Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich
gehören (Art. 21 Abs. 1 NHG), erfordert eine naturschutzrechtliche
Bewilligung im Sinn von Art. 22 Abs. 2 NHG. Für diese Bewilligung ist
Art. 18 Abs. 1ter NHG zu beachten. Lässt sich eine
Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter
Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere
Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst
für angemessenen Ersatz zu sorgen (vgl. BGE 115 Ib 224 E. 5c/ca).
6.2 Gemäss Art. 22
Abs. 2 NHG (in der heute gültigen Fassung vom 24. Januar 1991, in
Kraft seit 1. November 1992) kann die kantonale Behörde die Beseitigung
der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder
Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben
bewilligen. Während bis zur Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes, also
bis Oktober 1992, die Beseitigung der Ufervegetation bewilligt werden konnte,
"wenn es das öffentliche Interesse erfordert", ist nach dem heutigen
Wortlaut die Beseitigung von Ufervegetationen nur noch bewilligungsfähig, wenn
sie für ein Vorhaben erfolgt, welches entweder durch das Bundesgesetz vom 22. Juni
1877 über die Wasserbaupolizei (WBPG, SR 721.10), das Bundesgesetz vom 21. Juni
1991 über den Wasserbau (WBG, SR 721.100) und das Wasserrechtsgesetz vom
22. Dezember 1916 (WRG, SR 721.80) oder durch das Gewässerschutzgesetz
vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR. 814.20) erlaubt und zudem standortgebunden
ist. Während die Standortgebundenheit des vorliegenden Hafenprojekts, welche
von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt wird, zu keinen Bemerkungen Anlass
gibt, ist näher zu prüfen, was mit den "durch die Wasserbaupolizei- oder
Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen" gemeint ist.
6.2.1
Das Bundesgericht beschäftigte sich im BGE 130 II 313 mit dieser
Frage. Es untersuchte, ob der Ausdruck "erlaubt" nach dem Wortlaut so
zu verstehen sei, dass es sich um in diesen Erlassen vorgesehene bzw.
zugelassene Eingriffe handeln müsse, oder ob er so aufzufassen sei, dass es
sich um Projekte handeln müsse, die der erwähnten Gesetzgebung nicht
widersprechen bzw. davon nicht ausdrücklich untersagt seien (E. 3.3.1). Im
Ergebnis befand es, Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG
seien nur für Eingriffe zulässig, die nach Wasserbaupolizei- und Gewässerschutzrecht
zugelassen bzw. vorgesehen seien (allerdings mit einer offen gelassenen und
sogleich nachstehend in E. 6.2.2 zu behandelnden Ausnahme). Für diese
Auslegung spreche der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte sowie der
Gesetzeszweck: Es sei nicht einzusehen, welchen Sinn es haben sollte, in einer
auf die Verstärkung des Schutzes der Ufervegetation gerichteten Revision auf
die Voraussetzung des öffentlichen Interesses zu verzichten, wenn nicht an
deren Stelle eine Regelung tritt, welche den erwünschten Schutz mindestens
ebenso gut gewährleiste wie die bisherige. Die Auslegung, nach welcher ein
Vorhaben von der Wasserbaupolizei- und der Gewässerschutzgesetzgebung nicht
geradezu verboten sein dürfe, würde diesen Schutz auch in Verbindung mit dem
Kriterium der Standortgebundenheit nicht sicherstellen. Dies könne nicht die Absicht
der Revision gewesen sein. Durch die Beschränkung auf Eingriffe, die durch die
fraglichen Gesetze ausdrücklich zugelassen würden, werde demgegenüber die Zahl
der möglichen Eingriffe wie auch der Entscheidungsspielraum der zuständigen
Behörde begrenzt, die neben den Minimalbestimmungen von Art. 18 und 21 NHG
auch die – unter Umständen strengeren – Voraussetzungen nach den anwendbaren
Spezialgesetzen berücksichtigen müsse (E. 3.4; gl. M. auch Hans-Peter
Jenni, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 22 Rz. 13).
Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG nur erteilt werden,
wenn der Eingriff nach Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzrecht erlaubt ist.
Das Gewässerschutzgesetz erlaubt unter anderem die Verbauung und Korrektion von
Fliessgewässern (Art. 37 GSchG) sowie das Einbringen fester Stoffe in Seen
(Art. 39 GSchG). Das vorliegende Verfahren hat die Verbauung eines Sees
zum Gegenstand, ohne dass Feststoffe eingeschüttet werden, weshalb sich der
vorliegende Sachverhalt weder unter Art. 37 noch Art. 39 GSchG
subsumieren lässt.
6.2.2
Das Waadtländer Verwaltungsgericht vertrat in einem Entscheid vom 14. Februar
2000 die Auffassung, die Ufervegetation könne nicht stärker geschützt sein als
das Gewässer selbst: Dürfe ein Vorhaben beispielsweise durch Aufschüttung eines
Sees realisiert werden, so müsse es auch zulässig sein, stattdessen
Ufervegetation zu beseitigen. Dies setze voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 39
Abs. 2 lit. a GSchG erfüllt seien, das heisst es müsse sich um eine
standortgebundene Baute in einem überbauten Gebiet handeln, die vom
überwiegenden öffentlichen Interesse gefordert werde; zudem dürfe sich der
angestrebte Zweck nicht anders erreichen lassen. Unter diesen – sehr
restriktiven – Voraussetzungen könnten auch andere im öffentlichen Interesse
liegende Projekte ausnahmsweise bewilligt werden, wenn sie zwar keinen Eingriff
in ein Gewässer bewirken, aber Ufervegetationen in Anspruch nehmen würden (RDAF
2000 I S. 234 E. 5b).
Das Bundesgericht liess im BGE 130 II 313 E. 3.6
offen, ob es sich dieser Argumentation anschliesse, da es keine Norm des
Gewässerschutzgesetzes finden konnte, welche es in jenem Verfahren hätte
heranziehen können. Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch Art. 39 Abs. 2
lit. a GSchG heranziehen. Das Bundesgericht ging nämlich in einem
Entscheid vom 8. November 2001 stillschweigend davon aus, dass für eine
Hafenanlage eine Ausnahmebewilligung nach Art. 39 Abs. 2 GSchG –
sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – erteilt werden kann (BGr, 8. November
2001, Pra 91/2002 Nr. 84, E. 5b; gleicher Meinung auch Thomas Widmer
Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Zürich etc. 2002, S. 410).
Schutzobjekt von Art. 39 GSchG ist insbesondere die vom See überflutete
Uferbank. Dank ihrer speziellen Eigenschaften werden in dieser Zone die von
künstlichen und natürlichen Zuflüssen eingebrachten Schmutzstoffe zu einem
grossen Teil abgebaut; es ist die eigentliche Reinigungszone des Sees. Auch
beherbergt diese Zone den grössten Teil der Tier- und Pflanzenwelt des Sees
(BBl 1987 II 1061, 1144). Wenn nun Fälle denkbar sind, in welchen für den Bau
einer Hafenanlage die Aufschüttung eines Sees bewilligt werden kann, wodurch
der Uferbereich samt Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt wird, so muss es
nach dem Grundsatz a maiore minus ebenfalls zulässig sein, ein
Hafenprojekt zu bewilligen, welches auf eine Aufschüttung des Sees verzichtet
und sich mit der Beseitigung der Ufervegetation begnügt. Dies liegt auch im
Interesse des Gewässerschutzes, wonach Schüttungen nur bewilligt werden, wenn
sich der angestrebte Zweck anders nicht erreichen lässt (Art. 39 Abs. 2
lit. a GSchG; siehe auch Widmer Dreifuss, S. 410 f.; Brunner, S. 752).
Das Verwaltungsgericht Zürich schliesst sich somit der Rechtsauffassung des
Waadtländer Verwaltungsgerichts an, dass die Beseitigung der Ufervegetation –
auch ohne Seeaufschüttung – gestützt auf Art. 22 Abs. 2 NHG bewilligt
werden kann.
6.3 Zu prüfen
ist demnach, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG in Verbindung
mit Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG erfüllt sind. Doch selbst wenn
diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass eine Ausnahme
ohne weiteres zu bewilligen ist. Vielmehr hat die zuständige Behörde im Rahmen
der Kannbestimmung von ihrem gesetzlichen Ermessen Gebrauch zu machen und eine
Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei stellt sie die geltend gemachten Gründe
für eine Ausnahmebewilligung dem Interesse an der Erreichung des vom Gesetz
angestrebten Ziels gegenüber. Den Bewilligungsbehörden steht dabei ein recht
grosses Ermessen zu, das bei richtiger Anwendung vom auf Rechtskontrolle
beschränkten Verwaltungsgericht (§ 50 VRG) zu respektieren ist. Die richtige
Ausübung des Ermessens setzt in Bezug auf den Natur- und Heimatschutz voraus,
dass von den Behörden das Schutzziel der Bestimmung nie aus den Augen gelassen
wird. Eine nach der Interessenabwägung zu gewährende Ausnahme ist daher auf das
unumgängliche Minimum zu beschränken. Mit geeigneten Auflagen und Bedingungen
ist dafür zu sorgen, dass der anzurichtende Schaden in Nachachtung von Art. 18
Abs. 1ter NHG wirksam eingegrenzt und der ursprüngliche Zustand
nach einem Eingriff womöglich wieder hergestellt wird, bzw. wo dies nicht möglich
ist, geeignete Ersatzmassnahmen verlangt werden (BGE 118 Ib 1 E. 2c;
Jenni, Art. 22 Rz. 3 f.).
6.4 Dass die
Hafenanlage standortgebunden ist und sich in einem überbauten Gebiet befindet,
wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Sie wendet jedoch ein, dass
eine ungenügende Interessenabwägung vorgenommen wurde.
6.4.1
Im von Professor E 1991 erstellten Inventar werden die vom Hafenprojekt
betroffenen Uferabschnitte als "Abschnitte von geringem Wert, ohne besonderes
Interesse, mit völlig künstlichem Ufer" beschrieben. Die im Auftrag des
Landschaftschutzes Zürichsee von Dr. F im September 1998 verfasste hydrobiologische
Untersuchung stellte fest, dass im Projektperimeter, wo sich zurzeit ein
kleines Bojenfeld von 10 Booten befinde, Nixkraut und Armleuchteralgen wachsen
würden, am Rande des Projektperimeters gäbe es kleine Laichkrautbestände. Von
den nachgewiesenen 32 Tier- und Pflanzenarten sei rund ein Drittel in den
entsprechenden Roten Listen verzeichnet. Die Eintagsfliege Caenis lactea sei
dort sogar als eine vom Aussterben bedrohte Art aufgeführt. Besondere Beachtung
verdiene auch der grosse Groppenbestand in Ufernähe sowie das Vorkommen zweier
Arten gefährdeter Grossmuscheln (Teich- und Malermuscheln) im Sandboden. Trotz
fehlender Verlandungszone – an deren Stelle befindet sich die Ufermauer und die
Seestrasse – sei der untersuchte Uferabschnitt für den Zürichsee als wertvoll
einzustufen. Zum einen, weil die flachen Uferbereiche eines Sees ökologisch
generell von grosser Bedeutung seien, zum anderen, weil es im unteren Teil des
Zürichsees wegen der zahlreichen Aufschüttungen nicht mehr viele Flachufer gebe.
Im vorliegenden Fall werde die Bedeutung der Stelle durch den hohen Anteil
seltener und gefährdeter Arten noch unterstrichen. Deshalb würden Seeufer nach Art. 18
NHG besonderen Schutz geniessen. Sollte das Hafenprojekt realisiert werden, sei
eine Beeinträchtigung der vorkommenden Lebensgemeinschaft zu erwarten, die
durch die angrenzenden, ebenfalls verbauten Uferabschnitte kaum kompensiert
werden könne. Besonders gravierend dürfte dabei ein Ausbaggern des künftigen
Hafenbeckens sein, weil damit der Lebensraum der meisten Arten zerstört werde.
Dr. F gab als Empfehlung ab, dass die vorliegende Projektskizze vom 11. Dezember
1997 in dieser Form wohl kaum realisierbar sei, wenn der Seeboden – zumindest
teilweise – nicht abgetieft werde. Um die negativen Auswirkungen auf die
Unterwasserfauna etwas zu mildern, sollte die Steganlage nicht unmittelbar an
die Ufermauer angrenzen, sondern erst in ca. 4 m Distanz davon erstellt werden.
Damit könnte unter anderem der für die Groppe wichtige Lebensraum erhalten
bleiben. Wie die Erfahrung zeige, könnten Wasserpflanzen auch in Hafenanlagen
grössere Bestände bilden, sodass diesbezüglich mit einer Wiederbesiedlung zu
rechnen sei. Das Nixkraut wachse im Zürichsee bis in eine Tiefe von 6 m,
Armleuchteralgen auch tiefer. Voraussetzung sei jedoch, dass Schwimmstege
gebaut würden, welche die Wasserzirkulation ermöglichten. Ein mit Mauern
abgeschlossenes Hafenbecken sei aus biologischer Sicht abzulehnen. Mit einer
standortgerechten Bepflanzung könnte die Ufermauer mit dem davor liegenden
Blockwurf ökologisch aufgewertet werden. Eventuell liesse sich die gerade
Uferlinie mit dem Ausbringen zusätzlicher Blöcke verlängern, womit zusätzlicher
Lebensraum unter anderem für die Groppe gewonnen würde.
6.4.2
Das Amt für Landschaft und Natur, Fachstelle Naturschutz (ALN), nahm am 20. Oktober
1999 Stellung zu den Untersuchungen von Dr. F. Diese seien fachlich nicht zu
beanstanden, die ökologische Bewertung decke sich im Wesentlichen mit der ökologischen
Beurteilung und Kartierung des Zürichseeufers gemäss dem Inventar von Professor
E. Aufgrund der zusätzlichen zoologischen Erhebung werde in der
hydrobiologischen Untersuchung die Uferzone im Projektbereich ökologisch noch
etwas höher gewertet als bei Professor E. Der vorgesehene neue Bootshafen
befinde sich in einem relativ flachen Uferbereich mit vielfältigem
Bodensubstrat. Trotz bestehender Ufermauer seien somit sehr günstige
Voraussetzungen für das Bestehen von schutzwürdigen Uferbiozönosen vorhanden.
Die vorgesehene Ausbaggerung würde einen schwer wiegenden Eingriff in die geschützte
Ufervegetation darstellen und die vorhandenen seltenen und gefährdeten Pflanzen-
und Tierarten stark beeinträchtigen. Der Eingriff würde einer nachhaltigen Nutzung
des Ufers widersprechen. Im Vorprojekt würden höchstens ansatzweise Massnahmen
zur Verminderung von Beeinträchtigungen der ökologischen Verhältnisse
dargelegt. Die Bewilligungsfähigkeit erscheine dem ALN deshalb nicht gegeben.
Sollte eine Bewilligung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 NHG erwogen
werden, könnte das ALN dem Vorhaben nur zustimmen, wenn aufgezeigt werde, wie
und wann ein Schutz wertvoller Uferbiozönosen im Ufergebiet der Gemeinde Meilen
geplant und umgesetzt werde und innerhalb und ausserhalb des Projektgebietes
ökologisch ausreichende Ersatzmassnahmen realisiert würden.
6.4.3
Es ist unbestritten, dass durch den Hafenneubau eine Flachwasserzone des
Zürichsees beeinträchtigt wird. Es ist deshalb eine Interessenabwägung
vorzunehmen zwischen dem Interesse der Gemeinde am Hafenneubau und dem von der
Beschwerdeführerin verfochtenen Interesse an der Erhaltung des Streitgegenstand
bildenden Uferabschnitts. Das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Hafenbauprojekts
ist gross. Die Gemeinde Meilen führte 2001 eine Warteliste mit 280
Interessenten an einem Bootsplatz. Die Nachfrage nach Bootsplätzen übersteigt
demnach das Angebot bei weitem. Der geplante Bootshafen ist ausserdem im
Regionalen Richtplan Pfannenstil aufgeführt. Mit dem Bau der Hafenanlage
erfüllt die Gemeinde somit letztlich eine öffentliche Aufgabe (vgl. vorne E. 4).
Auf der anderen Seite ist der vom Hafenbau betroffene Uferabschnitt nicht als
so bedeutend einzustufen, als dass an ihm keinerlei Eingriffe vorgenommen
werden dürften. Im Inventar von Professor E wird der betroffene Uferabschnitt
als von geringem Wert, ohne besonderes Interesse, mit völlig künstlichem Ufer
beschrieben; am Ufer besteht eine Ufermauer. Die angrenzenden Uferabschnitte
sind ebenfalls verbaut, und im Projektperimeter befindet sich heute schon ein
Bojenfeld. Dr. F stuft den Uferabschnitt zwar als wertvoll ein; doch schliesst
sie den Hafenbau nicht kategorisch aus. Vielmehr gibt sie Empfehlungen ab, wie
die negativen Auswirkungen des Hafenbaus auf die Unterwasserfauna gemildert
werden können, und weist darauf hin, dass Wasserpflanzen auch in Hafenanlagen
grössere Bestände bilden können, sodass diesbezüglich mit einer
Wiederbesiedlung zu rechnen sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift
S. 13 Ziff. 3.1.9) schloss auch das ALN in seiner Stellungnahme vom
20. Oktober 1999 die Bewilligungsfähigkeit nicht aus. Vielmehr machte es
die Erteilung der Bewilligung davon abhängig, welche Ersatzmassnahmen in der
Folge noch ergriffen würden (vgl. vorne E. 6.4.2). Damit erweist sich die
von der Vorinstanz in E. 4b/bb vorgenommene Interessenabwägung zu Gunsten
des Hafenprojekts im Ergebnis als nicht rechtsverletzend. Auch was die
Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, mag nicht zu einem anderen Ergebnis
führen: So macht sie geltend, dass die Studie von Professor E von 1995
(Zustand, Erhaltung und Schutz der Ufer des Zürichsees) die Empfehlung
enthalte, Seeufer und Mündungsgebiete seien nicht weiter zu verbauen und für
jede vorgesehene Massnahme sei ein Fachgutachten einzuholen (Beschwerdeschrift S. 12
Ziff. 3.1.4). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich dabei nur um Empfehlungen
handelt. Zudem schliesst auch diese Studie nicht aus, dass
Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. Die Studie empfiehlt die Einholung
eines Fachgutachtens beim Bau von Hafenanlagen auch nur für Seeufergebiete
mit erhaltenswerten Uferabschnitten, und verneint die Bewilligungsfähigkeit
solcher Anlagen in Ufergebieten von hohem Wert. Wie schon dargelegt, handelt es
sich aber bei den vorliegend betroffenen Uferabschnitten gemäss Professor E um
Abschnitte von geringem Wert. Die gestützt auf Art. 22 Abs. 2 NHG
erteilte Bewilligung erweist sich somit als rechtmässig.
6.5 Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die für den Eingriff in die Ufervegetation
geplanten Ersatzmassnahmen nicht ausreichend seien.
6.5.1
Art. 18 Abs. 1ter NHG legt eine Rangfolge
(bestmöglicher Schutz, Wiederherstellung, angemessener Ersatz) möglicher
(Ersatz-)Massnahmen fest. Je seltener und bedeutender die an einem Ort
vorkommende Tier- und Pflanzenwelt ist, um so strengere Schutzmassnahmen sind
anzuordnen (Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18
Rz. 29; BGE 118 Ib 485 E. 3b).
6.5.2
Das ALN schrieb in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 1999, es könne
dem Hafenprojekt nur zustimmen, wenn aufgezeigt werde, wie und wann ein Schutz
wertvoller Uferbiozönosen im Ufergebiet der Gemeinde Meilen geplant und
umgesetzt werde und innerhalb und ausserhalb des Projektgebietes ökologisch
ausreichende Ersatzmassnahmen realisiert würden. Diese Stellungnahme wurde vom
AWEL der Hafengenossenschaft in der Stellungnahme vom 16. Dezember 1999
mitgeteilt. Bei der Weiterprojektierung bzw. bei der definitiven Gesuchseingabe
sei dies zu berücksichtigen. Die Hafengenossenschaft Christoffel übermittelte
dem AWEL am 29. April 2000 Unterlagen mit Variantenvorschlägen bezüglich
der zu leistenden Ersatzmassnahmen. Als Ersatzmassnahme wurde vorgesehen,
zwischen der bestehenden Ufermauer und dem geplanten Steg entlang der Ufermauer
ein Flachufer von ca. 5 m Breite und ca. 100 m Länge anzulegen und dieses mit
Schilf zu bepflanzen. Das ALN nahm hierzu am 29. Mai 2000 Stellung. Es
ergänzte den Vorschlag der Hafengenossenschaft und kam zum Schluss, unter der
Voraussetzung, dass die in der Stellungnahme aufgeführten Ergänzungen
verbindlich in das Projekt integriert würden, würde es die Ersatzmassnahmen als
genügend erachten. Diese Ergänzungen teilte das AWEL der Hafengenossenschaft am
30. August 2000 mit: Bei der Realisierung des Bootshafens sei für die zu
leistenden Ersatzmassnahmen, die Variante Unterwasserblockwurf
weiterzuverfolgen; der bestehende Blockwurf entlang der Ufermauer sei zu entfernen;
in Teilbereichen soll der Flachwasserbereich mit Seebodenaushub so
aufgeschüttet werden, dass eine im Vergleich zur geraden Ufermauer geschwungene
Uferlinie entstehe; der Flachwasserbereich sei bis unter den geplanten Ufersteg
auszuweiten und mit Schilf und Rohrkolben zu bepflanzen. Nicht ausdrücklich erwähnt
wurde, dass auch die im Projekt vorgesehene Aufhebung von 8 Bojen ausserhalb
des Hafenprojekts (wodurch eine schützenswerte und ökologisch wertvolle
Flachwasserzone auf 1,1 km Länge entlastet wird) zu den notwendigen
Ersatzmassnahmen zu zählen sei.
In seiner Stellungnahme zur Konzessionseingabe stellte das
ALN am 26. Februar 2001 fest, dem Hafenprojekt könne nur zugestimmt
werden, wenn vor dem zu schaffenden Flachufer ein Unterwasserblock statt eine
Spundwand errichtet und der bestehende Blockwurf an der Ufermauer entfernt
sowie entlang der Mauer eine unregelmässige Aufschüttung mit Seebodenaushub
geschaffen werde, so wie die Fachstelle es schon in seiner Stellungnahme vom 29. Mai
2000 gefordert habe. In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2001 zu den
Einsprachen schrieb das ALN, innerhalb des Projektgebiets gebe es nur zwei Möglichkeiten
für Ersatzmassnahmen, nämlich die Schaffung eines Flachufers zwischen Ufermauer
und Ufersteg mit Entfernung des Blockwurfes und Initialpflanzung von Röhricht
sowie ein Blockwurf zwischen Flachufer und Hafenbecken im Bereich des Uferstegs
(insbesondere für Groppen). Ausserdem seien in den angrenzenden Uferbereichen
keine Aufwertungsmassnahmen möglich, ausser das Entfernen bestehender Bojenplätze
im Sinne einer Wiederherstellungsmassnahme. Diese Massnahmen, die Bestandteil
des Projektes seien, genügten, um eine Gefährdung von Arten auszuschliessen,
und sie bewirkten gegenüber der heutigen Situation sogar Verbesserungen.
Am 8. August 2002 nahm das ALN Stellung zu den weiteren
Ausgleichsmassnahmen, zu welchen sich die Hafengenossenschaft im Rahmen der
Einspracheverhandlungen bereit erklärt hatte. Das ALN begrüsste die
Bestrebungen der Hafengenossenschaft und der Gemeinde, zusätzliche Aufwertungsmassnahmen
zu ergreifen. Gleichzeitig hielt es fest, dass diese keine Forderungen
des Kantons seien und als unabhängig von den vom ALN geforderten
Ersatzmassnahmen zu betrachten seien. Es wies im Übrigen darauf hin, dass die
massgebenden Gesetze keine finanzielle Kompensation von Eingriffen in schützenswerte
Lebensräume vorsehe.
Die vom ALN in seiner Stellungnahme vom 26. Februar
2001 noch nicht als erfüllt erachteten Massnahmen flossen in das revidierte
Projekt ein. Die Konzessionsverfügung beinhaltet zusätzliche Auflagen, die im Laufe
der Nachverhandlungen hinzukamen. So sind zur besseren Durchströmung des
Hafenbereichs im Wellenbrecher Ost mindestens vier Öffnungen vorzusehen (Disp.-Ziff. VIII
Nr. 2); vor Baubeginn sind die im Baubereich vorhandenen Muscheln
einzusammeln und an geeigneten Orten neu anzusiedeln (Disp.-Ziff. VIII Nr. 32).
Ausserdem sind die gemäss Auflageprojekt innerhalb der Hafenanlage zu
realisierenden Ersatzmassnahmen vor Baubeginn in Absprache mit dem ALN festzulegen
(Disp.-Ziff. VIII Nr. 5).
6.5.3
Die Vorinstanz erachtete die in Disp.-Ziff. VIII der
Konzessionsverfügung – nämlich die in den Nummern 2, 4, 5, 32 f. und 42 –
aufgeführten Ersatzmassnahmen zusammen mit der verlangten Beseitigung von 19
Bojen als ausreichend. Dieser Auffassung kann zugestimmt werden: Gemäss Art. 18
Abs. 1ter NHG gehen Wiederherstellungsmassnahmen Ersatzmassnahmen
vor. Das ALN hat aufgezeigt, dass es innerhalb des Projektgebiets nur zwei
Möglichkeiten für Ersatzmassnahmen gibt, nämlich die Schaffung eines Flachufers
zwischen Ufermauer und Ufersteg mit Entfernung des Blockwurfes und
Initialpflanzung von Röhricht sowie ein Blockwurf zwischen Flachufer und
Hafenbecken im Bereich des Uferstegs (insbesondere für Groppen). Diese maximal
möglichen Wiederherstellungsmassnahmen flossen in das Projekt ein. Daneben
sieht die Konzession (subsidiär zu den Wiederherstellungsmassnahmen) als
Ersatzmassnahme die Beseitigung von 19 Bojen vor, womit eine schützenswerte und
ökologisch wertvolle Flachwasserzone auf 1,1 km Länge entlastet wird. Damit
erweisen sich die der Konzessionsinhaberin auferlegten Ersatzmassnahmen als
ausreichend. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was das auf Rechtskontrolle
beschränkte Verwaltungsgericht zum Eingreifen veranlassen würde. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift S. 5 Ziff. 2.1.2 ff.)
handelt es sich bei der Beseitigung der Bojen nicht um die einzige
Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG.
Vielmehr beinhaltet das revidierte Hafenprojekt – wie ausgeführt – auch in der
Hafenanlage selbst – so weit als möglich – Wiederherstellungsmassnahmen. Diese
kombinierten Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen genügen den Anforderungen
von Art. 18 Abs. 1ter NHG. Insbesondere gehört aber der
von der Beschwerdeführerin kritisierte Ausgleichsfonds (Beschwerdeschrift S. 14
Ziff. 3.1.11 ff.) gerade nicht zu den gemäss Art. 18 Abs. 1ter
NHG notwendigen Ersatzmassnahmen. Wie das ALN in seiner Stellungnahme vom
8. August 2002 betonte, würden die von ihm geforderten Ersatzmassnahmen
zur Bewilligung des Hafenprojekts bereits ausreichen. Demnach stosst die Kritik
der Beschwerdeführerin am Ausgleichsfonds ins Leere.
6.6 Soweit die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 NHG und Art. 18
Abs. 1ter NHG geltend macht, erweist sich die Beschwerde als
unbegründet, weshalb sie in diesem Punkt abzuweisen ist.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Erteilung der
fischereirechtlichen Bewilligung gemäss Art. 8 BGF (Beschwerdeschrift S. 21
Ziff. 3.3). Gemäss Art. 8 BGF benötigen Eingriffe in Gewässer und Ufer
eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde, soweit
sie die Interessen der Fischerei berühren könnten. Die Fischerei- und
Jagdverwaltung des ALN stimmte dem Hafenprojekt am 8. März 2001 zu, sofern
19 Bojen entfernt würden, der Zugang zu den Hafenmolen für die Uferfischerei
immer gewährleistet sei sowie die Baggerungen nur ausserhalb der
Fortpflanzungszeiten der Fische durchgeführt würden, nämlich vom 10. Januar
bis 31. März und vom 1. Juni bis 19. November, und das
Aushubmaterial an Land deponiert würde. Diese Forderungen flossen in das
Projekt ein. Die Beschwerdeführerin bringt nichts Substanziiertes vor, weshalb
diese Bewilligung zu Unrecht erteilt wurde, weshalb die Beschwerde auch in diesem
Punkt abzuweisen ist.
7.2 Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
RPG sei zu Unrecht erteilt worden (Beschwerdeschrift S. 10 Ziff. 2.7.1;
S. 21 Ziff. 3.3), ist festzustellen, dass die konkrete Interessenabwägung
im Bereich des NHG und des BGF zu Gunsten des Hafenprojekts ausgefallen ist
(vgl. vorne E. 5). Die Beschwerdeführerin macht in substanziierter Weise
keine öffentlichen Interessen geltend, die über die Aspekte des Natur- und
Heimatschutzes sowie der Fischerei hinausgehen. Damit stehen der Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 24 RPG keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Beschwerde
erweist sich auch insoweit als unbegründet.
8.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die verkehrsmässige
Erschliessung der geplanten Hafenanlage, insbesondere die Parkierung, sei
ungenügend (Beschwerdeschrift S. 17 Ziff. 3.2).
8.1 Den Akten
ist zu entnehmen, dass entlang der Rebbergstrasse, zwischen dem Kreisel
Feldmeilen und der Einmündung Höschstrasse, 26 Parkplätze geplant sind. Von
diesen 26 Parkplätzen werden der Hafengenossenschaft Christoffel mittels
Konzessionsvertrag 10 Parkplätze zur ausschliesslichen Nutzung für die Mieter
der Hafenanlage übertragen. Die öffentliche Auflage gemäss § 16 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassenG, LS 722.1)
erfolgte vom 9. Februar bis 9. März 2001. Gegen das Parkplatzprojekt
stand als ordentliches Rechtsmittel die Einsprache beim Gemeinderat Meilen zur
Verfügung. In der Zwischenzeit ist das Parkplatzprojekt in Rechtskraft
erwachsen. Damit ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen das
Parkplatzprojekt als solches richtet, von vornherein nicht einzutreten (Beschwerdeschrift
S. 19 Ziff. 3.2.5 ff.).
8.2 Damit
bleibt im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen, ob die neue Hafenanlage genügend
erschlossen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anzahl von 10 Pflichtparkplätzen
sei ungenügend und deren Standort zu weit entfernt (Beschwerdeschrift S. 20
Ziff. 3.2.11 ff.). Bereits im Rekursverfahren machte die
Beschwerdeführerin geltend, die Parkplatzfrage sei ungenügend gelöst. In ihrer
Rekursschrift vom 19. März 2003 gegen die wasserrechtliche Konzession
führte sie aus, "die Verlegung der Parkplätze in grössere Distanz zum
Hafen bergwärts entwerte die Auflage (Pflichtparkplätze zu erstellen) und ist
wohl strassenrechtlich noch nicht bewilligt". In ihrer Rekursschrift vom
26. März 2003 gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung (die nur die
baulichen Anpassungen an der Seestrasse zum Gegenstand hatte) machte die
Beschwerdeführerin geltend, weder Erschliessung noch Parkierung des zu
erwartenden motorisierten Verkehrs sei gelöst. Den Rekursschriften lässt sich
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren gegen die Lage
der Pflichtparkplätze gewandt hatte. Hingegen geht aus den Rekursschriften
nicht hervor, dass sie jemals die Anzahl der Pflichtparkplätze infrage gestellt
hatte. Auf diese im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal vorgebrachte Rüge ist
deshalb nicht einzugehen.
Gemäss § 244 Abs. 1 PBG müssen
Fahrzeugabstellplätze auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung davon
liegen. Nützlich ist eine Entfernung, wenn anzunehmen ist, dass die
Abstellplätze von durchschnittlichen Benützern auch aufgesucht werden. Bei Motorfahrzeugabstellplätze
für Besucher und Kunden wird die zumutbare Distanz grösser sein als bei solchen
für Bewohner (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,
3. A., Zürich 2003, S. 10-36). Im in der BEZ 1988 Nr. 12
veröffentlichen Entscheid erwog die Baurekurskommission, Untersuchungen hätten
gezeigt, dass in städtischen Gebieten die sogenannte
"Unmutsschwelle", den eigenen Abstellplatz aufzusuchen, erst bei
einer Entfernung von ca. 600 m beginne. Vorliegend befinden sich die
Abstellplätze an der Rebbergstrasse in einer Distanz von 175 m bis 250 m zur
geplanten Hafenanlage. Ausserdem handelt es sich dabei nicht um
Bewohnerparkplätze, sondern um Besucherparkplätze, die benutzt werden, wenn die
Besucher ihren Freizeitsport ausüben. Ausserdem ist bei der Hafenanlage selbst
eine Vorfahrt für den Güterumschlag im Zusammenhang mit dem Hafen projektiert,
weshalb ohne weiteres anzunehmen ist, dass die Hafenbesucher, nachdem sie auf
der Vorfahrt ihre Waren ausgeladen haben, ihr Fahrzeug auf den ihnen in einer
Distanz von 175 m bis 250 m Entfernung zur Verfügung stehenden Abstellplätze
parkieren werden. Die Parkplätze befinden sich somit in nützlicher Entfernung
zur Hafenanlage, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
9.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Planänderungen
hätten erneut aufgelegt werden müssen (Beschwerdeschrift S. 9 Ziff. 2.4),
kann auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 4f verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Wie schon festgestellt wurde,
handelt es sich beim geplanten Ausgleichsfonds entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nicht um eine Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG
(vorne E. 6.5.3).
Die Beschwerdeführerin rügt
weiter, es sei nicht abgeklärt worden, ob zusammen mit der massiven
Ausbaggerung des Hafenbereichs und mit dessen fast ganz geschlossenen Umwandung
überhaupt noch mit dem Wiederaufkommen einer Wasserflora und -fauna gerechnet
werden könne (Beschwerdeschrift S. 9 Ziff. 2.5). In ihrer
Untersuchung führte Dr. F aus, Wasserpflanzen können auch in Hafenanlagen
grössere Bestände bilden, sodass diesbezüglich mit einer Wiederbesiedlung zu
rechnen sei. Voraussetzung dazu sei, dass Schwimmstege gebaut würden, welche
die Wasserzirkulation ermöglichen würden. Das Konzessionsgesuch enthält
verschiedene Massnahmen, mit denen eine Verbesserung der Durchflutung der
Hafenanlage erreicht werden soll (vgl. Konzessionsverfügung, S. 4). Damit
darf mit einem Wiederaufkommen der Wasserflora und -fauna gerechnet werden.
Nicht einzugehen ist auf
die Rüge, die Vorfahrt zum Hafenbereich sei viel zu klein, was zu wildem
Anhalten und Parkieren längs der Seestrasse führe (Beschwerdeschrift S. 10
Ziff. 2.8). Solche Einwände hat die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren
nicht vorgebracht und können im Beschwerdeverfahren nicht nachgetragen werden.
Soweit sich die Beschwerdeführerin
gegen ästhetische Aspekte der Hafenanlage wendet (Beschwerdeschrift S. 9 Ziff. 2.6),
hat sie diese nicht genügend substanziiert, weshalb hierauf ebenfalls nicht
näher einzugehen ist.
10.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht auch
der Gemeinde Meilen nicht zu, gehört die Beantwortung von Rechtsmitteln doch zu
ihren angestammten amtlichen Aufgaben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19)
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …