{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.12.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00226_08-12-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205527&W10_KEY=4467137&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6e4aca297d23aa2b2fbce433df02b500"}, "Num": [" VB.2005.00226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.08.1  VB.2005.00226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.08.1  VB.2005.00226"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.08.1  VB.2005.00226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligungen/Konzession | Konzessionserteilung f\u00fcr den Neubau der Hafenanlage Christoffel in Meilen; Beschwerde der Nachbarin gegen die Konzessionserteilung: Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Keine Notwendigkeit eines zweiten Schriftenwechsels (E.2.1). Keine Durchf\u00fchrung eines Augenscheins (E.2.2). Keine Begutachtung durch die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission notwendig (E.2.3). Die gesuchstellende Hafengenossenschaft musste keinen Umweltvertr\u00e4glichkeitsbericht einreichen (E.2.4). Die Koordinationspflicht wurde nicht verletzt (E.3). Handelt es sich beim Konzessionsbewerber um ein Gemeinwesen, sind die \u00f6ffentlichen Interessen der Gemeinde an der Konzessionserteilung - hier die Erf\u00fcllung einer \u00f6ffentlichen Aufgabe - zu ber\u00fccksichtigen, zu gewichten und gegen die f\u00fcr die Verweigerung sprechenden \u00f6ffentlichen Interessen - hier jene des Naturschutzes, der Fischerei und Raumplanung - abzuw\u00e4gen (E.4). Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabw\u00e4gung konkrekt, ist vorweg zu kl\u00e4ren, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist (E.5). Die Beseitigung der Ufervegetation erfordert eine naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinn von Art. 22 Abs. 2 NHG. F\u00fcr diese Bewilligung ist Art. 18 Abs. 1ter NHG zu beachten, wonach der Verursacher f\u00fcr die Beeintr\u00e4chtigung schutzw\u00fcrdiger Lebensr\u00e4ume f\u00fcr angemessenen Ersatz zu sorgen hat (E.6.1). Auslegung von Art. 22 Abs. 2 NHG. Das Verwaltungsgericht Z\u00fcrich schliesst sich der Rechtsauffassung des Waadtl\u00e4nder Verwaltungsgerichts an, dass die Beseitigung der Ufervegetation - auch ohne Seeaufsch\u00fcttung - gest\u00fctzt auf Art. 22 Abs. 2 NHG bewilligt werden kann (E.6.2). Zu pr\u00fcfen ist, ob die Voraussetzungen gem\u00e4ss Art. 22 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG erf\u00fcllt sind (E.6.3). Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabw\u00e4gung zu Gunsten des Hafenprojekts erweist sich im Ergebnis nicht als rechtsverletzend (E.6.4). Die f\u00fcr den Eingriff in die Ufervegetationgep lanten Ersatzmassnahmen sind ausreichend (E.6.5). Art. 22 Abs. 2 NHG und Art. 18 Abs. 1ter NHG sind nicht verletzt (E.6.6). Auch die fischereirechtliche Bewilligung gem\u00e4ss Art. 8 BGF und die Ausnahmebewilligung gem\u00e4ss Art. 24 RPG wurden zu Recht erteilt (E.7). Das Parkplatzprojekt ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich die Beschwerde gegen das Parkplatzprojekt als solches richtet, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (E.8.1). Auf die im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal vorgebrachte R\u00fcge, dass die Anzahl von 10 Pflichtparkpl\u00e4tzen ungen\u00fcgend sei, ist nicht einzugehen. Die in einer Distanz von 175 m bis 250 m Entfernung zur Verf\u00fcgung stehenden Parkpl\u00e4tze befinden sich in einer n\u00fctzlichen Entfernung zur Hafenanlage (E.8.2). Weitere Einw\u00e4nde (E.9). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.10).\r\rvgl. auch VB.2005.00225"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:25", "Checksum": "033b4be756dd2ce38fe537a9354d3e45"}