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Geschäftsnummer: VB.2005.00227  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Submission von Baumeisterarbeiten für Trafostation: Umstrittene Bewertung der Angebotspreise sowie der Schlüsselpersonen mit den Unterkriterien "Referenzen", "Erfahrung" und "Ausbildung".

Die Bewertung der Angebotspreise durch die Beschwerdegegnerin gewährleistet nicht, dass der Preis das vorgesehene Gewicht von 80 % erhält. Die gewählte Art der Preisbewertung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zulässig (E. 3.1).
Da es sich vorliegend nicht nur um anspruchslose Arbeiten handelt, ist die von der Vergabebehörde vorgesehene Preisspanne von nur etwa 20 bis 30 % zu eng. Bei einer solchen Vergabe erscheint eine Preisspanne von 40 bis 50 % als realistisch; auch eine solche von 60 % liegt noch im Ermessensspielraum (E. 3.2).

Die Ausübung des der Vergabebehörde bei der Bewertung des Unterkriteriums "Referenzen" zustehenden Ermessens setzt voraus, dass die betreffenden Auskünfte eingeholt und dokumentiert werden, ansonsten der Behörde die tatsächlichen Grundlagen für ihren Ermessensentscheid fehlen (E. 4.2).
Die Bewertung des Unterkriteriums "Erfahrung" erweist sich als unhaltbar (E. 4.3), diejenige des Unterkriteriums "Ausbildung" zwar als fragwürdig, jedoch noch haltbar (E. 4.4).

Obwohl die Vergabebehörde bei der Gleichwertigkeit zweier Angebote grundsätzlich nach Ermessen wählen kann, würde im vorliegenden Fall ein Entscheid zugunsten der Mitbeteiligten ausser Acht lassen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der erforderlichen Neubewertung der Referenzen noch bessere Noten erzielen kann. Der Vergabeentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vergabebehörde zurückzuweisen (E. 5).

Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSBILDUNG
ERFAHRUNG
PREIS
PREISSPANNE
REFERENZ
REFERENZAUSKÜNFTE
SCHLÜSSELPERSON
SUBMISSIONSRECHT
TIEFBAUARBEITEN
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Gemeinde Zollikon lud am 7. Februar 2005 fünf Bauunternehmungen ein, Angebote für Baumeisterarbeiten am Neubau der unterirdischen Trafostation L einzureichen. Alle Eingeladenen reichten rechtzeitig eine Offerte ein. Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 erteilte der Gemeinderat den Zuschlag der C AG zum Offertpreis von Fr. 466'246.15.

Die Rechtsvertreterin der A AG deren Angebot nicht berücksichtigt worden war, ersuchte mit Schreiben vom 18. Mai 2005 um Bekanntgabe der Gründe für den Vergabeentscheid. Sie erhielt von der Gemeinde gleichentags den Offertvergleich samt Bewertungsschlüssel übermittelt.

II.  

Am 23. Mai 2005 erhob die A AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid des Gemeinderats. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) anzuweisen, die Leistungen aufgrund einer erneuten Bewertung der Angebote zu vergeben; subeventualiter sei das Vergabeverfahren neu durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2005 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zum Gesuch betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung äusserte sie sich ablehnend; für den Fall der Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragte sie, die Beschwerdeführerin sei zur Sicherstellung der Verfahrenskosten zu verpflichten.

Mit Replik vom 20. Juli 2005 und Duplik vom 18. August 2005 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Die Mitbeteiligte nahm nicht zur Beschwerde Stellung.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ohne Auflage einer Sicherheitsleistung erteilt und der Beschwerdeführerin Akteneinsicht (mit Einschränkungen) gewährt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung zur Anwendung.

2.  

Die Beschwerdegegnerin hatte in den Ausschreibungsunterlagen die folgenden Zuschlagskriterien festgelegt:

Zuschlagskriterien

Gewicht in %

Preis

80 %

Erfahrung und technische Qualifikation des Projektteams

20 %

 

Im Offertvergleich der Beschwerdegegnerin erhielten Beschwerdeführerin und Mitbeteiligte für diese Kriterien die folgenden Bewertungen:

 

Beschwerdeführerin

Mitbeteiligte

Preis

80

78

Erfahrung und technische Qualifikation des Projektteams

13

18

Total Punkte

93

96

Aufgrund dieser Auswertung erzielte die Offerte der Mitbeteiligten die höchste Punktzahl. Die Beschwerdeführerin beanstandet jedoch sowohl die Bewertung des Angebotspreises als auch jene der qualitativen Aspekte.

3.  

Die Beschwerdeführerin hat mit einem Offertpreis von Fr. 455'552.45 das preislich günstigste Angebot eingereicht. Der Offertpreis der Mitbeteiligten beträgt Fr. 466'246.15 und ist damit der zweitgünstigste. Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde beim Zuschlagskriterium "Preis" mit dem Maximum von 80 Punkten bewertet, dasjenige der Mitbeteiligten mit 78 Punkten. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Preisunterschied mit dieser Bewertung zu wenig berücksichtigt werde.

3.1 Der Vergabestelle steht bei der Bewertung der Angebotspreise – ebenso wie bei den andern Zuschlagskriterien – ein erheblicher Spielraum zu. Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt (VGr, 18. Dezember 2002, BEZ 2003 Nr. 13 E. 3g und 4b, mit Hinweisen). Das bedeutet insbesondere, dass auch beim Kriterium "Preis" nur die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 21. April 2004, ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.2; 11. September 2003, VB.2003.00188, E. 4b, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 52 = BEZ 2003 Nr. 13 E. 4b; VGr, 28. Oktober 2002, BEZ 2003 Nr. 14 E. 4c; vgl. zum Ganzen auch Beat Denzler, Bewertung der Angebotspreise, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 20).

Die Beschwerdegegnerin bewertete die Angebotspreise nach der Formel . Im Fall der Mitbeteiligten ergab dies  = 78 Punkte. Dieses Vorgehen gewährleistet nicht, dass der Preis das für die Bewertung der Angebote vorgesehene Gewicht von 80 % erhält. Selbst ein Angebot, das doppelt so teuer wäre wie das günstigste, erhielte noch immer 40 Punkte, also die Hälfte des Maximalwerts, und ein dreimal so teures (200 % über dem günstigsten) erhielte noch 27 Punkte. Hinzu kommt, dass nach dieser Formel die Preisunterschiede umso weniger ins Gewicht fallen, je weiter der beurteilte Preis vom günstigsten entfernt ist, wodurch sehr teure Angebote vergleichsweise günstiger beurteilt werden; auch das entspricht nicht den Zielsetzungen des Vergaberechts. Diese Art der Preisbewertung ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zulässig (VGr, 21. April 2004, ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.3).

Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, führt zu keiner andern Beurteilung. Zwar trifft es zu, dass die Rechtsprechung kein bestimmtes Berechnungsmodell vorschreibt und die Gerichte nicht in die Ermessensausübung der Vergabebehörde eingreifen, solange diese auf zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen beruht (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 101/2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6b, mit Hinweisen). Die vorstehenden Berechnungen zeigen aber gerade, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht sachgerecht war. Sodann weist die Beschwerdegegnerin zwar zu Recht darauf hin, dass es nicht sinnvoll wäre, den Preis des teuersten Angebots stets mit 0 Punkten zu bewerten. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts trägt diesem Einwand jedoch Rechnung und geht davon aus, dass nicht auf den zufälligen Betrag des höchsten Angebots, sondern auf eine realistischerweise zu erwartende Preisspanne zwischen tiefstem und höchstem Angebot abgestellt wird. Diese Bandbreite der Angebotspreise wird von der Vergabebehörde festgelegt, welcher auch in dieser Hinsicht ein erhebliches Ermessen zusteht (VGr, 21. April 2004, ZBl 105/2004, S. 382 = BEZ 2004 Nr. 34 E. 2.5–2.7).

3.2 Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der in Frage stehenden Beschaffung abhängig. So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Dienstleistungen. Wird die Bandbreite erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 21. April 2004, ZBl 105/2004, S. 382 = BEZ 2004 Nr. 34 E. 2.6; 28. Oktober 2002, BEZ 2003 Nr. 14 E. 4c).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim vorliegend zu vergebenden Auftrag um keine anspruchsvollen Arbeiten handle, weshalb mit einer realistischen Preisspanne von nur ca. 20 bis 30 % gerechnet werden müsse. Die eingegangenen Angebote lägen denn auch lediglich 15 % auseinander. Demgegenüber reichte die Beschwerdegegnerin mit der Duplik das Protokoll einer Offertöffnung vom 8. Juli 2005 ein, gemäss welchem bei einer Submission betreffend Baumeisterarbeiten für eine Werkleitungs- und Strassensanierung Angebote mit einer Preisspanne von 71 % eingegangen sind.

Bei der vorliegend beurteilten Vergabe handelt es sich keineswegs nur um anspruchslose Arbeiten, wie die Beschwerdeführerin geltend macht; die von ihr für zutreffend erachtete Preisspanne von nur ca. 20 bis 30 % erscheint daher als zu eng. Auch die Tatsache, dass die eingegangenen Angebote nur 15 % auseinander liegen, ist für sich allein nicht schlüssig; sie kann zufällig sein oder daher rühren, dass die Beschwerdegegnerin die eingeladenen Anbieter sorgfältig ausgewählt hat. Anderseits dürfen auch aus dem vorgelegten Of­fertöffnungsprotokoll keine weit reichenden Schlüsse gezogen werden, da die Anforderungen jenes Bauauftrags nicht bekannt sind. Bei einer Vergabe der vorliegenden Art erscheint eher eine Preisspanne von 40 bis 50 % als realistisch, wobei auch eine solche von 60 % noch im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens liegen kann.

Aufgrund der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts vorgeschlagenen Formel zur Bewertung der Angebotspreise (VGr, 21. April 2004, ZBl 105/2004, S. 382 = BEZ 2004 Nr. 34 E. 2.5) ergeben sich für die Mitbeteiligte je nach der angenommenen Preisspanne die folgenden Punktzahlen für das Zuschlagskriterium "Preis":

Preisspanne

Punkte

80 %

78

70 %

77

60 %

77

50 %

76

40 %

75

30 %

74

20 %

71

 

Bei einer Preisspanne von 40 bis 60 %, wie sie im Rahmen des der Vergabestelle zustehenden Ermessens zulässigerweise angenommen werden durfte, erhält die Mitbeteiligte bei diesem Zuschlagskriterium zwischen 75 und 77 Punkten. Diese Bewertung liegt etwas niedriger als die von der Beschwerdegegnerin im Offertvergleich vorgenommene, führt jedoch nicht dazu, dass das Angebot der Beschwerdeführerin insgesamt die höchste Bewertung erreicht. Es sind daher auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin, welche qualitative Kriterien betreffen, näher zu prüfen.

4.  

4.1 Die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Erfahrung und technische Qualifikation des Projektteams" wurde von der Beschwerdegegnerin für zwei Schlüsselpersonen gesondert vorgenommen. Als Schlüsselperson 1 wurden die von den Anbieterinnen vorgesehenen Bauführer, als Schlüsselperson 2 die Poliere bewertet. Bei jeder Schlüsselperson gelangten drei Unterkriterien zur Anwendung (Referenzen/Erfahrung/Ausbildung), für deren Benotung ein Bewertungsschlüssel zur Verfügung stand. Für jedes Unterkriterium wurden Noten zwischen 0 und 3 vergeben und alsdann mit der speziellen Gewichtung des Unterkriteriums multipliziert. Die Gesamtzahl der erreichten Punkte wurde schliesslich durch drei geteilt, um der Gewichtung des Zuschlagskriteriums von 20 % Rechnung zu tragen. Die Auswertung ergab die Resultate gemäss der nachstehenden Tabelle:

 

 

 

Beschwerdeführerin

Mitbeteiligte

 

Gewicht

max. Punkte

Bewertung

Punkte

Bewertung

Punkte

Schlüsselperson 1

 

 

 

 

 

 

– Referenzen

3

9

2

6

3

9

– Erfahrung

5

15

2

10

3

15

– Ausbildung

2

6

2

4

3

6

Schlüsselperson 2

 

 

 

 

 

 

– Referenzen

3

9

2

6

3

9

– Erfahrung

5

15

2

10

2

10

– Ausbildung

2

6

2

4

2

4

Total Punkte

 

60

 

40

 

53

Total gewichtete Punkte

20

 

13

 

18

 

 

4.2 Beim Unterkriterium "Referenzen" wurden die beiden Schlüsselpersonen der Beschwerdeführerin mit je 2 Punkten benotet, jene der Mitbeteiligten mit je 3 Punkten. Der Bewertungsschlüssel verlangt bei diesem Unterkriterium für jede Punktzahl einheitlich "3 adäquate Referenzobjekte + Auskünfte" und sagt damit nichts über die Benotung aus. In der Beschwerdeantwort begründete die Beschwerdegegnerin die unterschiedliche Bewertung damit, dass die Referenzauskünfte für die Schlüsselpersonen der Mitbeteiligten etwas besser gelautet hätten als jene für die Schlüsselpersonen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie, dass die eingeholten Referenzen nicht schriftlich festgehalten und aktenkundig gemacht worden seien.

4.2.1 Sachverhaltsabklärungen der Vergabebehörden sind aktenkundig zu machen, da sonst eine wirksame Überprüfung des Entscheids weder durch die Parteien noch durch die Rechtsmittelinstanz möglich ist. Mündlich eingeholte Auskünfte sowie Besichtigungen sind schriftlich festzuhalten; andernfalls dürfen sie nicht berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere auch für Referenzauskünfte (VGr, 13. August 2003, VB.2003.00016, E. 2, www.vgrzh.ch; 11. Februar 2004, VB.2003.00297, E. 3.3.2, www.vgrzh.ch).

Die Beschwerdegegnerin führt in der Replik aus, sie habe eine an den Gemeinderat gerichtete Aktennotiz eingereicht, die das Resultat der eingeholten Referenzen dokumentiere. Gemeint ist damit wohl das vom Leiter der Elektrizitätsversorgung verfasste Schreiben vom 26. April 2005, in welchem dieser erklärt, dass er zusammen mit D Architekten die Auswertung über die angegebenen Referenzobjekte der Schlüsselpersonen gemacht habe. Generell könne gesagt werden, dass alle Firmen und deren Schlüsselpersonen über gute Referenzen verfügten. Besonders die Mitbeteiligte sei mit den vorgesehenen Schlüsselpersonen sehr gelobt worden. Auch das gesamte Management stehe jeweils voll hinter den Projekten. Eine Kopie dieser Notiz liege bei. Bei der Beschwerdeführerin sei ihm aufgefallen, dass die vorgesehene Schlüsselperson 1 seit 2002 kein aktuelles Referenzprojekt aufweise.

Die Mitbeteiligte sieht in ihrem Angebot je zwei Bauführer und Poliere vor, von denen je einer für den Tiefbau und für den Hochbau zuständig ist. Bei den Schlüsselpersonen für den Tiefbau wird der vorgesehene Einsatz im Projekt mit 50 %, bei jenen für den Hochbau mit 30 % angegeben. Auf den Referenzblättern der Schlüsselpersonen für den Tiefbau sind handschriftliche Vermerke angebracht, die offenbar mündlich eingeholte Auskünfte dokumentieren. Beim Bauführer Tiefbau lauten diese, soweit lesbar: "alle […?] sehr gute Auskunft, Termine eingehalten", beim Polier Tiefbau: "Chefpolier, sehr gute Referenzen seitens E, sehr gute Qualität". Aufgrund der Darstellung (Markierungen mit in Kästchen gesetzten Häkchen) muss wohl davon ausgegangen werden, dass die Referenzen nur je ein Objekt betreffen, nämlich Arbeiten für die E, an welchen beide Schlüsselpersonen teilgenommen hatten. Aus den Notizen ist nicht ersichtlich, wann und von wem die Auskünfte erteilt wurden; von der Person, welche die Auskünfte einholte, wurden sie auf einem der Blätter (unleserlich) visiert. Auf den Referenzblättern der beiden Schlüsselpersonen für den Hochbau finden sich keine entsprechenden Vermerke.

Die Beschwerdeführerin hat nur je eine Schlüsselperson als Bauführer und Polier bezeichnet. Auf den Referenzblättern dieser beiden Personen wurden keine Vermerke über Referenzauskünfte angebracht.

Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin offenbar zumindest je eine Referenzauskunft über die von der Mitbeteiligten vorgesehenen Schlüsselpersonen für den Tiefbau eingeholt hat und dass diese Auskünfte sehr gut lauteten. Die Anforderungen an das schriftliche Festhalten einer mündlichen Auskunft – insbesondere die Nennung der anfragenden und der Auskunft gebenden Person sowie des Datums – wurden allerdings auch hier nicht erfüllt. Ob noch weitere Auskünfte eingeholt wurden, insbesondere über die zwei weiteren Schlüsselpersonen der Mitbeteiligten sowie über jene der Beschwerdeführerin, geht aus den Unterlagen nicht hervor; jedenfalls liegen dafür keinerlei Belege vor. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, worauf die Beschwerdegegnerin ihre in der Beschwerdeantwort gegebene Darstellung, wonach die Referenzauskünfte für die Schlüsselpersonen der Mitbeteiligten etwas besser gelautet hätten als jene für die Schlüsselpersonen der Beschwerdeführerin, abstützt.

Beizufügen ist, dass die vom Leiter der Elektrizitätsversorgung in seinem Schreiben vom 26. April 2005 gemachte Bemerkung, dass die vorgesehene Schlüsselperson 1 der Beschwerdeführerin seit 2002 kein aktuelles Referenzobjekt aufweisen könne, nicht zutrifft. Das neuste aufgeführte Referenzobjekt dieses Bauführers wurde 2002–2003 ausgeführt; gegenüber der aktuellsten Referenz des Bauführers Tiefbau der Mitbeteiligten (1990–2004) erscheint dies nicht als erheblicher Nachteil.

4.2.2 Der Vergabebehörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. § 50 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG; vgl. zum Ganzen VGr, 7. Juli 1999, ZBl 101/2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6; 15. Dezember 1998, ZBl 101/2000, S. 255, E. 7).

Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf diese Rechtsprechung und macht geltend, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Bewertung von Personen, Referenzen und Referenzobjekten zu wiederholen und der Vergabestelle z.B. vorzuschreiben, welchen Bauführer sie vorzuziehen habe. Darin ist ihr grundsätzlich beizupflichten. Eine sachgerechte Ausübung des Ermessens setzt jedoch voraus, dass die Behörde ihrem Entscheid zutreffende rechtliche Gesichtspunkte zugrunde legt und ihn auf die massgeblichen Sachverhaltselemente abstützt (vgl. vorn, E. 3.1). Wenn nach den Zuschlagskriterien eine Überprüfung der Referenzen von Schlüsselpersonen erforderlich ist, die betreffenden Referenzauskünfte jedoch nicht eingeholt wurden oder jedenfalls nicht dokumentiert sind, so fehlen der Behörde die tatsächlichen Grundlagen für ihren Ermessensentscheid. Unter diesen Umständen war eine rechtlich einwandfreie Betätigung des Ermessens nicht möglich.

4.3 Beim Unterkriterium "Erfahrung" wurde die Schlüsselperson 1 der Beschwerdeführerin mit 2 Punkten, jene der Mitbeteiligten mit 3 Punkten benotet. Für die Schlüsselpersonen 2 erhielten beide Anbieterinnen nur 2 Punkte; diese Bewertung ist nicht umstritten. Der Bewertungsschlüssel nennt für dieses Unterkriterium fünf Anforderungen:

Erfahrung in:

– Platzbeschränkung
– Berufserfahrung > 10 Jahre
– Strassenbau
– Werkleitungsbau
– Innerstädtischer Tiefbau

 

Je nach der Zahl der erfüllten Anforderungen (<3/3/4/>4) soll die Erfahrung mit 0 bis 3 Punkten benotet werden.

Aus dem Offertvergleich wird nicht ersichtlich, welche Anforderung bei der Beschwerdeführerin als nicht erfüllt betrachtet wurde und damit zur niedrigeren Benotung geführt hat. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht nahm die Beschwerdegegnerin auch nicht auf den Bewertungsschlüssel Bezug, sondern machte lediglich geltend, dass die Schlüsselperson 1 der Mitbeteiligten über eine weit umfangreichere berufliche Erfahrung verfüge als jene der Beschwerdeführerin. Damit meint sie offenbar den von der Mitbeteiligten vorgesehenen Bauführer Tiefbau, der eine sehr lange Berufstätigkeit aufweist (Jahrgang 1942, im Beruf seit 1965). In die Bewertung einzubeziehen ist jedoch auch der Bauführer Hochbau der Mitbeteiligten (Jahrgang 1974, im Beruf seit 2001). Insgesamt ergibt sich damit ein eher weniger günstiges Bild als beim Bauführer der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1963, Bauführer Tiefbau bei der Beschwerdeführerin seit 1998). Auf dieser Grundlage lässt sich die bessere Benotung der Mitbeteiligten nicht rechtfertigen.

Die Beschwerdegegnerin beruft sich auch in diesem Punkt auf das ihr zustehende Ermessen. Dieses ist vom Gericht zweifellos zu beachten. Die sachgerechte Ausübung des Ermessens setzt jedoch wie erwähnt voraus, dass die Behörde ihren Entscheid auf die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte und Sachverhaltselemente abstützt (vorn, E. 3.1 und 4.2.2). Zur ausreichenden Begründung des Entscheids gehört überdies, dass die Behörde die massgeblichen Gesichtspunkte und Sachverhaltselemente auch darlegt (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 10 N. 39 ff.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin nicht erläutert, inwiefern die Bewertung des Unterkriteriums "Erfahrung" den von ihr selber aufgestellten Anforderungen entspricht, und sie berücksichtigte überdies nur einen der beiden Bauführer der Mitbeteiligten als Schlüsselperson 1, obschon der Einbezug des zweiten Bauführers ein deutlich anderes Resultat ergibt. Auf dieser Grundlage konnte kein sachlicher Ermessensentscheid getroffen werden. Die schlechtere Bewertung der Erfahrung der Schlüsselperson 1 der Beschwerdeführerin ist bei der dargestellten Sachlage überdies auch objektiv nicht haltbar und stellt damit eine Überschreitung des Ermessens dar. Die Erfahrung der Schlüsselperson 1 der Beschwerdeführerin muss daher ebenso wie bei der Mitbeteiligten mit der Note 3 bzw. 15 Punkten bewertet werden.

4.4 Das Unterkriterium "Ausbildung" wurde bei der Schlüsselperson 1 der Beschwerdeführerin ebenfalls mit nur 2 Punkten, bei der Mitbeteiligten mit 3 Punkten benotet. Für die Schlüsselpersonen 2 erhielten wiederum beide Anbieterinnen nur 2 Punkte, was nicht umstritten ist. Der Bewertungsschlüssel sieht für dieses Unterkriterium die folgenden Noten vor:

Berufslehre

0 Punkte

Polierabschluss

1 Punkt

Bauführerschule

2 Punkte

HTL oder FH

3 Punkte

 

Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass der Bauführer Tiefbau der Mitbeteiligten als Ingenieur FH über eine bessere Qualifikation verfüge als der Bauführer der Beschwerdeführerin, welcher seine Ausbildung mit der Baumeisterausbildung abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Wertung mit dem Hinweis, dass für die hier in Frage stehende Funktion eine Ausbildung als Baumeister die bessere Voraussetzung biete als eine Fachhochschulausbildung, die eher theoretisch orientiert sei.

Die vom Bauführer der Beschwerdeführerin besuchte Baumeisterschule stellt – ähnlich wie eine Fachhochschule – eine nach der Bauführerschule zu absolvierende Zusatzausbildung dar, weshalb es nahe liegt, beide gleich zu bewerten. Anderseits geht aus den Unterlagen nicht hervor, welche Fachhochschulausbildung der Bauführer Tiefbau der Mitbeteiligten absolviert hat; in deren Angebot wird lediglich erwähnt, dass er während drei Jahren das Abendtechnikum Zürich besucht habe. Zu erwähnen ist sodann, dass der Bauführer Hochbau der Mitbeteiligten seine Ausbildung nur mit der Bauführerschule abgeschlossen hat; bei ihm käme daher nur eine Benotung mit 2 Punkten in Frage. Die vorgenommene Benotung erscheint unter diesen Umständen als etwas fragwürdig, ist aber im Rahmen des Ermessens, das der Behörde bei der Beurteilung der Angebote zusteht, noch haltbar.

5.  

Zusammengefasst ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen: Die Mitbeteiligte kann beim Zuschlagskriterium "Preis" höchstens 77 Punkte erzielen (vorn, E. 3.2), womit sich ihre Gesamtpunktzahl auf maximal 95 Punkte beläuft. Die Beschwerdeführerin erhält beim Unterkriterium "Erfahrung" der Schlüsselperson 1 eine höhere Bewertung von 15 anstatt 10 Punkten (vorn, E. 4.3). Für das gesamte Zuschlagskriterium "Erfahrung und technische Qualifikation des Projektteams" erzielt sie damit zumindest 45 bzw. gewichtet 15 Punkte. Ihre Gesamtpunktzahl erreicht damit ebenfalls 95 Punkte.

Die Bewertung der beiden Anbieterinnen erreicht derart mit je 95 Punkten einen Gleichstand. In dieser Situation darf eine Vergabebehörde grundsätzlich nach ihrem Ermessen zwischen den beiden Angeboten wählen (RB 2003 Nr. 54 = VGr, 23. Januar 2003, VB.2002.00195, E. 4b, www.vgrzh.ch). Ein solcher Ermessensentscheid wäre aber vorliegend nur zugunsten der Beschwerdeführerin zulässig. Ein Entscheid zugunsten der Mitbeteiligten liesse ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin bei der erforderlichen Neubewertung der Referenzen der Schlüsselpersonen (vorn, E. 4.2) noch bessere Noten erzielen kann. Möglich ist pro Schlüsselperson eine Verbesserung um 3 Punkte bzw. gewichtet um je 1 Punkt. Insgesamt kann sich das Resultat der Beschwerdeführerin damit noch auf 96 oder 97 Punkte erhöhen, womit ihr Angebot auf den ersten Rang zu stehen käme. Denkbar ist anderseits auch, dass die Mitbeteiligte bei einer Ergänzung ihrer Referenzen schlechtere Noten erhält. Der Offertvergleich ist daher erst vollständig, wenn die Referenzen neu bewertet sind.

Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Vergabeentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und anschliessendem neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Um die Referenzen sachgerecht auszuwerten, wird die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Referenzauskünfte über die Schlüsselpersonen der Beschwerdeführerin und die für den Hochbau vorgesehenen Schlüsselpersonen der Mitbeteiligten einholen und ausreichend protokollieren müssen (vgl. vorn, E. 4.2.1). Die bereits vorliegenden Auskünfte über die Schlüsselpersonen der Mitbeteiligten für den Tiefbau sind ebenfalls in der erwähnten Form zu protokollieren. Ob Referenzauskünfte für alle von den Anbieterinnen genannten Objekte oder nur für eine geeignete Auswahl eingeholt werden, liegt grundsätzlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin, doch sind dabei beide Anbieterinnen nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln, und im Fall eines knappen Resultats ist eher eine grössere Zahl von Auskünften erforderlich. Anschliessend ist eine neue Bewertung der Referenzen vorzunehmen und gestützt darauf erneut über die Vergabe zu entscheiden.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), und sie hat der Beschwerdeführerin überdies eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; § 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252). Als angemessen erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Gemeinderats Zollikon vom 10. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Mitteilung an …