{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.07.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2005-00229_13-07-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205215&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b3edd2aaefa25f0532dcdaa5d66db23b"}, "Num": [" VB.2005.00229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.13.0  VB.2005.00229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.13.0  VB.2005.00229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.13.0  VB.2005.00229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heilmittelabgabe | Selbstdispensation der \u00c4rzte: Widerruf der Bewilligungen (Ausgangslage: Das Bundesgericht hat mit Entscheid 2P.131/2004 - jedenfalls faktisch - die Rechtslage gem\u00e4ss \u00a7 17 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung von 1962 wiederhergestellt, wonach nur \u00c4rzte ausserhalb der St\u00e4dte Z\u00fcrich und Winterthur Medikamente selber abgeben d\u00fcrfen. In der Folge hat die Gesundheitsdirektion diejenigen \u00c4rzte in Z\u00fcrich und Winterthur, die 1998 aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils vom 26. Februar 1998 eine Selbstdispensationsbewilligung erhalten hatten, mit einem S c h r e i b e n darauf hingewiesen, dass sie nun innert acht Wochen die Medikamentenbest\u00e4nde aufzul\u00f6sen h\u00e4tten.) Das Verwaltungsgericht ist zust\u00e4ndig; Direktbeschwerde (E. 2.1 am Anfang). Die Beschwerde f\u00fchrenden \u00c4rzte hatten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzw\u00fcrdiges Interesse feststellen zu lassen, ob dem Schreiben tats\u00e4chlich kein Verf\u00fcgungscharakter zukommt (E. 2.1 am Ende). Im Zeitpunkt der Urteilsf\u00e4llung haben sie jedoch kein entsprechendes Interesse mehr, da inzwischen die Gesundheitsdirektion den Bewilligungsentzug f\u00f6rmlich verf\u00fcgt hat. Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit (E. 2.2). Hinweise f\u00fcr die weitere Verfahrensabwicklung: Die achtw\u00f6chige Liquidationsfrist begann nicht automatisch mit der Mitteilung des Entscheids des Bundesgerichts zu laufen. Es bedarf eines f\u00f6rmlichen Widerrufs (der nun im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfolgt ist) (E. 3.1). Es ist fraglich, ob Apotheker einen Anspruch auf Beiladung in die zuk\u00fcnftigen Verfahren betreffend Widerruf der Selbstdispensationsbewilligung ableiten k\u00f6nnen (E. 3.2). Der Entscheid des Bundesgerichts schafft einen gewichtigen Ansatzpunkt, um die Bewilligungen zu widerrufen. Der Entscheid kann nicht einer Praxis\u00e4nderung gleichgestellt werden, die einen Widerruf nur ausnahmsweise rechtfertigen kann. Ein Bestandesschutz wurde durch den Wortlaut der Bewilligungen ausgeschlossen (E. 3.3.1). Die Argumente, mit denen die Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzungder Wirtschaftsfreiheit r\u00fcgen, sind kaum geeignet, einen Widerruf der Bewilligung als verfasungswidrig darzutun, denn das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 26. Februar 1998 \u00a7 17 GesundheitsG ausdr\u00fccklich als mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar gew\u00fcrdigt. Ein \u00f6ffentliches Interesse an einem Widerruf besteht, weil damit eine stossende Ungleichheit unter den \u00c4rzten in Z\u00fcrich und Wintertur beseitigt wird (E. 3.3.2)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:57", "Checksum": "20086af10a59d4977de135c4afbd4f8f"}